Urteil
L 7 AS 494/05
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
21mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 SGB II ist in drei Schritten zu prüfen: Wohnungsgröße, Wohnungsstandard und konkrete Verfügbarkeit kostengünstiger Alternativen.
• Fehlt wegen unzureichender örtlicher Erkenntnisse ein verlässlicher marktüblicher Mietzins, darf auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zurückgegriffen werden; zur Vermeidung von Unbilligkeiten ist ein Zuschlag von ca. 10 % möglich.
• Die Behörde darf Leistungsberechtigte zur Senkung der Unterkunftskosten auffordern; bei Fortbestehen unverhältnismäßiger Kosten nach Ablauf der Frist kann sie die Leistungen auf eine angemessene Obergrenze kürzen.
• Für die Landeshauptstadt I. ist bei Einpersonenhaushalten bei Fehlen valider Mietdaten die rechte Spalte der Wohngeldtabelle maßgeblich; erhöht um 10 % ergibt sich hier für einen Einpersonenhaushalt ein angemessener Höchstbetrag von 385,00 € (ohne Heizung).
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunftskosten nach §22 SGB II; Rückgriff auf Wohngeldtabelle mit 10% Zuschlag • Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 SGB II ist in drei Schritten zu prüfen: Wohnungsgröße, Wohnungsstandard und konkrete Verfügbarkeit kostengünstiger Alternativen. • Fehlt wegen unzureichender örtlicher Erkenntnisse ein verlässlicher marktüblicher Mietzins, darf auf die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zurückgegriffen werden; zur Vermeidung von Unbilligkeiten ist ein Zuschlag von ca. 10 % möglich. • Die Behörde darf Leistungsberechtigte zur Senkung der Unterkunftskosten auffordern; bei Fortbestehen unverhältnismäßiger Kosten nach Ablauf der Frist kann sie die Leistungen auf eine angemessene Obergrenze kürzen. • Für die Landeshauptstadt I. ist bei Einpersonenhaushalten bei Fehlen valider Mietdaten die rechte Spalte der Wohngeldtabelle maßgeblich; erhöht um 10 % ergibt sich hier für einen Einpersonenhaushalt ein angemessener Höchstbetrag von 385,00 € (ohne Heizung). Die Klägerin, alleinstehend, bewohnt seit 1991 eine 84,76 qm große Dreizimmerwohnung in der Landeshauptstadt I. und zahlt eine Kaltmiete von 416,04 € zuzüglich Nebenkosten und Heizvorauszahlung. Die Beklagte zahlte bisher Unterkunft und Heizung bis September 2005 in tatsächlicher Höhe, setzte den Klägerin aber Fristen zur Senkung der Unterkunftskosten auf eine von ihr ermittelte Miethöchstgrenze von 300,00 € (inkl. Nebenkosten, ohne Heizung). Trotz Fristsetzung prüfte die Beklagte vor Ablauf die Leistungen ab 1. Oktober 2005 auf 300,00 € zuzüglich Heizkosten zu kürzen; die Klägerin focht dies an. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin keine Nachweise für Bemühungen um Kostensenkung vorgelegt habe. Im Berufungsverfahren führte die Behörde ein Teilanerkenntnis für 350,00 € und der Senat ermittelte im Rahmen von Beweisaufnahme und Marktanalysen, dass verlässliche Marktwerte nicht feststellbar sind; die Wohnung der Klägerin ist jedoch gemessen an den sozialen Wohnraumförderungsrichtlinien überdimensioniert. • Rechtsgrundlage ist § 22 Abs.1 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung nur insoweit angemessen). • Angemessenheitsprüfung nach BSG in drei Stufen: konkrete Wohnfläche feststellen, Wohnungsstandard bewerten und konkrete Verfügbarkeit kostengünstiger Alternativen prüfen. • Wohnfläche der Klägerin (84,76 qm) übersteigt nach niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen die für Alleinstehende angemessene Fläche (50 qm); besondere Erhöhungsgründe liegen nicht vor. • Wohnungsstandard ist einfach und liegt im unteren Segment; Quadratmetermiete von 4,90 € bestätigt diesen Befund, macht die große Fläche allein aber nicht angemessen. • Mangels valider örtlicher Mietspiegel/Datengrundlagen hat der Senat umfangreiche Ermittlungen betrieben; es konnten keine verlässlichen marktüblichen Mietwerte für verfügbare preiswerte Alternativen ermittelt werden. • Weil konkrete preiswerte Alternativen nicht nachgewiesen werden konnten, ist ausnahmsweise die Tabelle zu § 8 WohngeldG als normativer Anhaltspunkt zulässig; wegen Pauschalwirkung ist ein Ausgleichszuschlag von ca.10 % vorzunehmen. • Die rechte Spalte der Wohngeldtabelle für die Gemeindegruppe V (Landeshauptstadt I.) sieht für einen Einpersonenhaushalt 350,00 € vor; mit 10% Zuschlag ergibt sich ein angemessener Betrag von 385,00 € (ohne Heizung). • Die Klägerin ist zudem verpflichtet, nach § 22 Abs.1 Satz 2 SGB II konkrete Bemühungen zur Kostensenkung zu unternehmen; es liegt kein Nachweis solcher Bemühungen vor, sodass die tatsächliche Miete nicht in voller Höhe übernommen wird. • Auf dieser Grundlage ist der Absenkungsbescheid der Beklagten in der gebilligten Höhe zu korrigieren und die Beklagte zur Zahlung von 385,00 € (ohne Heizung) ab 1.10.2005 zu verurteilen. Die Berufung der Klägerin war begründet; das Urteil des Sozialgerichts wurde aufgehoben und die Bescheide der Beklagten insoweit geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 1. Oktober 2005 Unterkunftskosten ohne Heizung in Höhe von 385,00 € monatlich zu erstatten; die unstreitigen Heizkosten verbleiben in der geltend gemachten Höhe. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerwohnung für einen Alleinstehenden zu groß ist, konkrete preiswerte Alternativen nicht nachgewiesen werden konnten und mangels verlässlicher Marktdaten die Wohngeldtabelle mit einem 10%-Zuschlag als Leitgröße herangezogen werden durfte. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.