Beschluss
L 5 SF 1/03
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pauschgebühren nach § 184 SGG gelten für Beigeladene nur, wenn die entsprechende Fassung des § 184 SGG zur Zeit der Fälligkeit anzuwenden ist.
• Änderungen des Prozesskostenrechts gelten grundsätzlich auch für laufende Verfahren, sofern keine entgegenstehende Übergangsregelung besteht und keine Verletzung von Rechtssicherheit oder Vertrauensschutz vorliegt.
• Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG führt nicht insgesamt zur Unanwendbarkeit von § 184 SGG; maßgeblich ist, ob die Pauschgebührenfälligkeit erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eintritt.
Entscheidungsgründe
Keine Pauschgebührenpflicht für Beigeladene nach § 184 SGG n.F. bei nachträglicher Fälligkeit • Pauschgebühren nach § 184 SGG gelten für Beigeladene nur, wenn die entsprechende Fassung des § 184 SGG zur Zeit der Fälligkeit anzuwenden ist. • Änderungen des Prozesskostenrechts gelten grundsätzlich auch für laufende Verfahren, sofern keine entgegenstehende Übergangsregelung besteht und keine Verletzung von Rechtssicherheit oder Vertrauensschutz vorliegt. • Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG führt nicht insgesamt zur Unanwendbarkeit von § 184 SGG; maßgeblich ist, ob die Pauschgebührenfälligkeit erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eintritt. Der Erinnerungsführer war in zwei vertragsärztlichen Berufungsverfahren als Beigeladener beteiligt. Die Verfahren begannen vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG, endeten jedoch erst mit Urteilen am 5. Juni 2002. Am 9. Januar 2003 setzte das LSG Pauschgebühren nach dem Verzeichnis der Streitsachengebühren fest, wobei jeweils Beträge auf die beiden Berufungsverfahren entfielen. Der Erinnerungsführer erhob Erinnerung mit dem Vorbringen, dass durch das 6. SGGÄndG die Pauschgebührenpflicht für Beigeladene entfallen sei und daher keine Gebührenpflicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit bestanden habe. Die Erinnerungsgegnerin hielt dagegen, das alte Recht gelte fort, da die Verfahren vor Inkrafttreten bereits anhängig gewesen seien. Der Senat verband die Erinnerungen und entschied über die Frage der Anwendbarkeit der neuen Fassung des § 184 SGG. • Die Erinnerung ist form- und fristgerecht und begründet; die festgesetzten Pauschgebühren in Nr. 2 und 4 des Auszugs sind rechtswidrig. • § 184 SGG in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung sieht die Pauschgebührenpflicht für Beigeladene nicht mehr vor; damit kommt eine Gebührenpflicht der Beigeladenen nur noch in Betracht, wenn diese Fassung anzuwenden ist. • Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG ist für die Frage der Kostenfreiheit (§ 183 SGG a.F.) und der Gerichtskosten nach § 197a SGG auf den Fortbestand des alten Rechts in bestimmten Fällen verwiesen, eine generelle Fortgeltung der alten Pauschgebührenregelung folgt daraus nicht zwingend. • Änderungen des Prozessrechts finden grundsätzlich auch für laufende Verfahren Anwendung, sofern keine abweichende Übergangsregelung besteht und keine Verletzung von Rechtssicherheit oder Vertrauensschutz vorliegt; solche Gründe sprechen hier nicht gegen die Anwendung des neuen § 184 SGG. • Die Fälligkeit der Pauschgebühren erfolgte erst mit der Urteilsverkündung am 5. Juni 2002, damit war die neue Fassung des § 184 SGG bereits in Kraft und ist auf die Gebührenfrage anzuwenden. • Die Anwendung der neuen Fassung führt zu einer für den Erinnerungsführer günstigeren Rechtsfolge und ist im Ergebnis konsistent, da ansonsten ein Widerspruch zwischen der Bestimmung des Kreises der Gebührenpflichtigen und der Höhe der Pauschgebühr entstehen würde. Die Erinnerungen waren erfolgreich; die Festsetzungen Nr. 2 und 4 des Auszugs aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren vom 9. Januar 2003 wurden aufgehoben. Der Zahlbetrag reduziert sich entsprechend (von insgesamt 202,50 € auf 112,50 €). Begründend ist entscheidend, dass die Pauschgebührenfälligkeit erst nach Inkrafttreten des 6. SGGÄndG eingetreten ist und somit § 184 SGG in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung findet, welche Beigeladene nicht mehr pauschgebührenpflichtig stellt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.