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Urteil

L 9 U 77/05

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Unfall während einer schulischen Klassenfahrt kann auch dann Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sein, wenn das schädigende Verhalten in hohem Maße unvernünftig war. • Bei Jugendlichen ist bei der versicherungsrechtlichen Würdigung typisches gruppendynamisches Verhalten und altersbedingene Unreife zu berücksichtigen; dies kann versicherungsrechtlichen Schutz erhalten. • Verbotswidriges oder riskantes Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht automatisch aus; nur bei einer selbst geschaffenen Gefahr, die die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung erscheinen lässt, entfällt der Schutz (§ 7 Abs. 2 SGB VII).
Entscheidungsgründe
Klassenfahrt: Sprung ins seichte Wasser als versicherter Schulunfall • Ein Unfall während einer schulischen Klassenfahrt kann auch dann Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sein, wenn das schädigende Verhalten in hohem Maße unvernünftig war. • Bei Jugendlichen ist bei der versicherungsrechtlichen Würdigung typisches gruppendynamisches Verhalten und altersbedingene Unreife zu berücksichtigen; dies kann versicherungsrechtlichen Schutz erhalten. • Verbotswidriges oder riskantes Verhalten schließt den Versicherungsschutz nicht automatisch aus; nur bei einer selbst geschaffenen Gefahr, die die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung erscheinen lässt, entfällt der Schutz (§ 7 Abs. 2 SGB VII). Der Kläger erlitt während einer genehmigten Klassenfahrt mit Bootsaufenthalt einen schweren Halswirbelbruch und Querschnittslähmung, nachdem er vom Klüverbaum ins Wasser gelangte. Die Schule hatte Baden, Angeln und Aufenthalt auf dem Klüverbaum im Rahmen der Freizeitgestaltung zugelassen; zugleich waren allgemeine Hinweise gegeben worden, nicht von Bord zu springen. Zeugen widersprachen sich teilweise, ob der Kläger absichtlich gesprungen oder ausgerutscht sei; einige Mitschüler warnten ihn zuvor. Die Unfallkasse lehnte Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe trotz Kenntnis der geringen Wassertiefe und entgegen Verboten gehandelt; er habe eine selbst geschaffene Gefahr verwirklicht. Das Sozialgericht gab der Klage statt und erkannte einen Schulunfall; dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten. Das Landessozialgericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. • Versicherte Tätigkeit: Schüler sind kraft Gesetzes bei Schulbesuch und teilnehmenden Schulveranstaltungen nach § 2 Abs.1 Nr.8b SGB VII versichert; Klassenfahrten gehören zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule. • Handlungstendenz: Für den Versicherungsschutz kommt es auf die innere Richtung der Handlung an; hier war die Tendenz des Klägers auf die gemeinschaftliche Freizeitgestaltung (Baden) gerichtet, sodass die Tat in den Schutzbereich der Schulveranstaltung fiel. • Beweiswürdigung: Das SG hat die widersprüchlichen Zeugenaussagen und die zeitnahen Erklärungen als Urkundsbeweis ausgewertet; es steht fest, dass Baden und Aufenthalt am Klüverbaum erlaubt und von Lehrern bewusst hingenommen waren. • Verbotswidriges Verhalten: Nach § 7 Abs.2 SGB VII schließt verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht generell aus; ein ausdrückliches individuelles Verbot gegenüber dem Kläger ist nicht belegt. • Selbst geschaffene Gefahr: Dieses Rechtsinstitut ist restriktiv anzuwenden; Selbstgefährdung hebt den Versicherungsschutz nur auf, wenn die private Motivation überwiegt und die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung des Unfalls anzusehen ist. Hier überwogen die betriebsbedingten/klassenspezifischen Ursachen (Gruppendynamik, Freizeitgestaltung, Altersbedingtheit), sodass die selbst geschaffene Gefahr nicht zur Anwendung kommt. • Jugendliche Schutzwürdigkeit: Bei Jugendlichen ist die Alters- und Reifeunterschiede sowie typisches Gruppenverhalten zu berücksichtigen; unvernünftiges, schülertypisches Verhalten kann weiterhin im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Revision wurde nicht zugelassen, § 160 Abs.2 SGG. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses als Schulunfall und auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Senat hält die Handlungstendenz des Klägers für von der schulischen Gemeinschaftsveranstaltung umfasst, zumal Baden und Aufenthalt auf dem Klüverbaum als Teil der Freizeitgestaltung zugelassen bzw. geduldet waren. Ein individuelles, dem Kläger bekanntes Verbot des Springens ist nicht feststellbar; selbst bei vorsätzlichem Kopfsprung würde nach § 7 Abs.2 SGB VII und der restriktiven Anwendung des Begriffs der selbst geschaffenen Gefahr der Versicherungsschutz nicht entfallen. Die Kosten trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.