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Urteil

L 4 KR 92/03

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den von der Krankenkasse als Sach- oder Dienstleistung zu erbringenden Leistungen gehört. • Häusliche Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V wird nur gewährt, wenn der Versicherte in seinem eigenen Haushalt lebt oder im Haushalt seiner Familie; das bloße Wohnen in einer Mietwohnung innerhalb des Haushalts einer nicht verwandten Person reicht nicht aus. • Fehlt dem Versicherten eine eigene Küche bzw. die räumliche Möglichkeit zur Nahrungszubereitung, spricht dies gegen das Vorliegen eines eigenen Haushalts im Sinn des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung für Medikamentenabgabe bei fehlendem eigenen Haushalt • Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den von der Krankenkasse als Sach- oder Dienstleistung zu erbringenden Leistungen gehört. • Häusliche Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V wird nur gewährt, wenn der Versicherte in seinem eigenen Haushalt lebt oder im Haushalt seiner Familie; das bloße Wohnen in einer Mietwohnung innerhalb des Haushalts einer nicht verwandten Person reicht nicht aus. • Fehlt dem Versicherten eine eigene Küche bzw. die räumliche Möglichkeit zur Nahrungszubereitung, spricht dies gegen das Vorliegen eines eigenen Haushalts im Sinn des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Die 1913 geborene Versicherte lebte seit Jahren in den gemieteten Räumen der Klägerin und war pflegebedürftig (Pflegestufe 2) mit Diabetes und rheumatischer Polyarthrose. Ihr Hausarzt verordnete häusliche Krankenpflege, darunter Blutzuckermessung, Insulininjektionen und Medikamentenabgabe. Die Krankenkasse übernahm Blutzuckermessung und Injektionen, verweigerte aber die Erstattung für die Medikamentenabgabe mit der Begründung, die Versicherte lebe im Haushalt der Klägerin, die als ausgebildete Altenpflegerin die Maßnahmen leisten könne. Die Versicherten beauftragte einen Pflegedienst und hatte hierfür Kosten von 1.741,72 EUR. Das Sozialgericht Lüneburg wies die Klage ab mit der Feststellung, die Versicherte wohne im Haushalt der Klägerin; die Berufung der Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen wurde zurückgewiesen. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet (§ 143f SGG). • Ein Erstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V setzt voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den von der Krankenkasse zu erbringenden Sach- oder Dienstleistungen gehört; dies ist hier nicht der Fall, weil kein Anspruch auf häusliche Behandlungspflege für die Medikamentenabgabe besteht. • Nach § 37 Abs. 2 SGB V besteht ein Anspruch auf häusliche Behandlungspflege nur, wenn sie zur Sicherung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und der Versicherte in seinem Haushalt oder im Haushalt seiner Familie lebt. • Die Verordnung der Medikamentenabgabe ist grundsätzlich verordnungsfähig, doch entfällt der Leistungsanspruch, weil die Versicherte weder einen eigenen Haushalt führte noch im Haushalt ihrer Familie lebte. • Unter Haushalt ist die eigenverantwortliche, wohnungsmäßige Wirtschaftsführung, insbesondere die Möglichkeit der Nahrungszubereitung, zu verstehen; das Fehlen einer Küche spricht gegen einen eigenen Haushalt. • Der Begriff ‚Familie‘ verlangt Verwandtschafts- oder Eheverhältnisse; bloße Haushaltsgemeinschaft ohne Verwandtschaft genügt nicht. Die Versicherte war mit der Klägerin nicht verwandtschaftlich verbunden, sodass kein Haushalt der Familie vorlag. • Damit fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege zur Medikamentenverabreichung und folglich für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin erhält keine Erstattung der Kosten für die Medikamentenabgabe in Höhe von 1.741,72 EUR. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Versicherte in den gemieteten Räumen weder einen eigenen Haushalt führte (fehlende Küche und damit fehlende Möglichkeit zur wirtschaftlichen Selbstversorgung) noch im Haushalt ihrer Familie lebte, da keine familiäre Beziehung zur Haushaltsführenden bestand. Ohne Vorliegen eines Haushalts der Versicher­ten oder des Haushalts ihrer Familie besteht kein Anspruch auf häusliche Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V, sodass auch ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 SGB V ausscheidet. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.