Urteil
L 8 AS 29/06
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs.1 SGB III ist als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II nicht als Einkommen bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II zu berücksichtigen.
• Der Zuschuss dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der Förderung und Erhaltung der selbständigen Tätigkeit sowie der sozialen Absicherung nach der Existenzgründung.
• Würde der Existenzgründungszuschuss als Einkommen angerechnet, entfiele seine aufrechterhaltende Funktion für die Betriebsgründung und -erhaltung, weshalb er zusätzlich zu Leistungen nach dem SGB II gewährt werden muss.
Entscheidungsgründe
Existenzgründungszuschuss (§421l SGB III) nicht als Einkommen nach §11 SGB II • Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs.1 SGB III ist als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II nicht als Einkommen bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II zu berücksichtigen. • Der Zuschuss dient nicht der Sicherung des Lebensunterhalts, sondern der Förderung und Erhaltung der selbständigen Tätigkeit sowie der sozialen Absicherung nach der Existenzgründung. • Würde der Existenzgründungszuschuss als Einkommen angerechnet, entfiele seine aufrechterhaltende Funktion für die Betriebsgründung und -erhaltung, weshalb er zusätzlich zu Leistungen nach dem SGB II gewährt werden muss. Ein verheiratetes Paar beantragte Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005. Der Ehemann nahm am 2. August 2004 eine selbständige Tätigkeit auf und erhielt von der Agentur für Arbeit einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs.1 SGB III in Höhe von 600 € (Befristung Aug 2004–Aug 2005). Die Leistungsbewilligung nach SGB II berücksichtigte den Zuschuss als Einkommen, woraufhin die Kläger Widerspruch einlegten und Klage erhoben. Das Sozialgericht gab der Klage statt und setzte die Anrechnung des Zuschusses außer Betracht. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, der Zuschuss sei als Einkommen zu berücksichtigen. Streitgegenstand ist ausschließlich die Frage der Anrechnung des Existenzgründungszuschusses im genannten fünfmonatigen Zeitraum. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war zulässig, jedoch in der Sache unbegründet (§§ 143,145,151 SGG). • Rechtliche Grundlage: Nach § 11 Abs.1 SGB II sind grundsätzlich alle Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen; § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II schließt jedoch zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck dienen, von der Anrechnung aus. • Qualifikation des Zuschusses: Der Existenzgründungszuschuss des § 421l Abs.1 SGB III ist eine zweckbestimmte Leistung, die der Förderung der selbständigen Tätigkeit, der Bekämpfung von Schwarzarbeit und der sozialen Absicherung (z. B. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge) nach der Gründung dient und nicht primär der Sicherung des Lebensunterhalts. • Abgrenzung: Im Unterschied zum Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III), das ausdrücklich der Sicherung des Lebensunterhalts dient, fehlt bei § 421l SGB III die Zweckbestimmung Lebensunterhalt; daher fällt der Zuschuss unter die Ausnahme des § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II. • Systematik und Ziel: Würde der Zuschuss als Einkommen angerechnet, würde seine Funktion als betriebs- und sozialversicherungssichernde Aufstockung entfallen; er muss daher zusätzlich zu Leistungen nach dem SGB II gewährt werden. • Vergleich mit SGB II-Leistungen: Da das SGB II selbst Einstiegsgeld (§ 29 SGB II) vorsieht, das nicht als Einkommen zu berücksichtigen wäre, würde eine unterschiedliche Behandlung des § 421l SGB III einen unvertretbaren Wertungswiderspruch erzeugen. • Folgen: Der Bescheid, der den Zuschuss als Einkommen anrechnete, war zu beanstanden; das Sozialgericht hat deshalb zu Recht die Nichtanrechnung angeordnet. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts bleibt bestehen. Der Existenzgründungszuschuss nach § 421l Abs.1 SGB III ist als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs.3 Nr.1a SGB II nicht als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen. Die Kläger erhalten die Leistungen nach dem SGB II insoweit ungekürzt, weil der Zuschuss der Förderung und Erhaltung der selbständigen Tätigkeit sowie der sozialen Absicherung dient und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.