Urteil
L 8 SO 50/05
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zinsen aus einem als Einmalbetrag gezahlten Schmerzensgeld sind wegen des Schutzes der Entschädigungsleistung nach §77 Abs.2 BSHG (jetzt §83 Abs.2 SGB XII) nicht als Einkommen zur Sozialhilfeanrechnung heranziehbar.
• Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers für die Zeit ab 1.1.2005 entfällt, solange keine neue Heranziehungsverordnung erlassen ist; dies beeinträchtigt die Rechtswidrigkeit von Bescheiden für die Zeit ab 2005.
• Ist die Kapitalentschädigung selbst wegen Härte freigestellt, gilt dieser Schutz entsprechend auch für die daraus erzielten Zinserträge, da sie ihre Rechtsgrundlage in der Entschädigungsleistung haben.
Entscheidungsgründe
Zinsen aus Schmerzensgeld sind sozialhilferechtlich geschützt • Zinsen aus einem als Einmalbetrag gezahlten Schmerzensgeld sind wegen des Schutzes der Entschädigungsleistung nach §77 Abs.2 BSHG (jetzt §83 Abs.2 SGB XII) nicht als Einkommen zur Sozialhilfeanrechnung heranziehbar. • Die sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers für die Zeit ab 1.1.2005 entfällt, solange keine neue Heranziehungsverordnung erlassen ist; dies beeinträchtigt die Rechtswidrigkeit von Bescheiden für die Zeit ab 2005. • Ist die Kapitalentschädigung selbst wegen Härte freigestellt, gilt dieser Schutz entsprechend auch für die daraus erzielten Zinserträge, da sie ihre Rechtsgrundlage in der Entschädigungsleistung haben. Die geistig behinderte Klägerin erhielt infolge eines Unfalls ein einmalig gezahltes Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 €, das von ihrer Betreuerin auf einem Sparkonto angelegt wurde. Aus dieser Anlage entstanden Habenzinsen (2004: 228,47 €). Der Beklagte verlangte mit Bescheid jährliche Zinszahlungen als Kostenbeitrag für die stationäre Unterbringung der Klägerin. Die Klägerin widersprach und klagte nach Ablehnung des Widerspruchs. Das Sozialgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere, Zinsen seien einkommensrechtlich nicht geschützt. Das LSG prüfte materiell den Schutz des Schmerzensgeldes und die sachliche Zuständigkeit des Beklagten insbesondere für die Zeit ab 1.1.2005. • Rechtsgrundlagen: §§76 ff., §77 Abs.2 BSHG (entspricht §83 Abs.2 SGB XII) für den Schutz von Entschädigungsleistungen; Anspruchsgrundlage für Kostenbeiträge §85 Abs.1 Nr.3 Satz2 BSHG (jetzt §88 Abs.1 Nr.3 Satz2 SGB XII). • Die Zinsen sind nach den einkommensrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Einkommen (§76 Abs.1 BSHG i.V.m. §20 EStG), doch schützt §77 Abs.2 BSHG Entschädigungsleistungen wegen immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) gegen Anrechnung; dieser Schutz gilt auch, wenn die Entschädigung als Kapital ausgezahlt wurde. • Rechtsprechung und Systematik: Das Bundesverwaltungsgericht hat Kapitalentschädigungen als Vermögen wegen Härte nicht anrechenbar erklärt; aus systematischen Gründen darf die Art der Zahlung (Einmalbetrag vs. Rente) nicht zu unterschiedlichen Anrechnungsfolgen führen, daher sind Zinserträge als Bestandteil des geschützten Entschädigungszwecks anzusehen. • Zwar erfolgen die Zinsen technisch durch die Bank, doch entspringen sie rechtlich der Entschädigung; daher sind sie nicht als Einkommen i.S. des §76 BSHG zu berücksichtigen und dürfen nicht als Kostenbeitrag herangezogen werden. • Sachliche Zuständigkeit: Für 2004 war der Beklagte durch Heranziehungsverordnung zuständig; ab 1.1.2005 fehlte jedoch eine neue Heranziehungsverordnung, sodass für die Zeit ab 2005 die sachliche Zuständigkeit des Beklagten entfiel. Diese formelle Zuständigkeitsfrage führt jedoch nicht zur Abweisung, weil materiell die Zinsen ohnehin nicht heranziehbar sind. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts wurde bestätigt. Der Beklagte darf die aus dem Schmerzensgeld erzielten jährlichen Zinsen nicht als Kostenbeitrag für die stationäre Unterbringung der Klägerin verlangen, weil Schmerzensgeld nach §77 Abs.2 BSHG (nun §83 Abs.2 SGB XII) sozialhilferechtlich geschützt ist und dieser Schutz die aus dem Kapital erwachsenden Zinserträge erfasst. Ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte die zweitinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen hat. Die Revision wurde zugelassen. Aufgrund des fehlenden oder nicht erforderlichen Hinweisbedarfs zur Zuständigkeit ab 2005 ändert dies am materiellen Ergebnis nichts.