Urteil
L 8 AS 310/05
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Aufhebung der Rechtsgrundlage für Arbeitslosenhilfe (Alhi) zum 1.1.2005 begründet keinen durchgreifenden Vertrauensschutz zugunsten einer Weitergewährung der bisherigen Höhe gegenüber Leistungen nach dem SGB II.
• Die Erklärung nach § 428 SGB III bewirkt nur den Verzicht auf subjektive Arbeitsbereitschaft; ein Anspruch auf Erhalt der bisherigen Leistungshöhe ist hiervon nicht umfasst.
• Der Gesetzgeber durfte Alhi abschaffen und die Leistungen im Rahmen des SGB II neu regeln; verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Gesetzesentscheidung bestehen nicht.
• Für Empfänger, die wegen § 428 SGB III von der Arbeitsbereitschaft befreit waren, wurde durch § 65 Abs. 4 SGB II ein zeitlich begrenzter Vertrauensschutz geschaffen; dieser schützt jedoch nicht vor einer Reduzierung der Leistungshöhe auf das Alg II-Niveau.
• Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach SGB II/Alg II-VO kein anrechenbarer Mehrbedarf.
Entscheidungsgründe
Keine Weitergewährung der bisherigen Alhi-Höhe nach Wegfall der Rechtsgrundlage • Die Aufhebung der Rechtsgrundlage für Arbeitslosenhilfe (Alhi) zum 1.1.2005 begründet keinen durchgreifenden Vertrauensschutz zugunsten einer Weitergewährung der bisherigen Höhe gegenüber Leistungen nach dem SGB II. • Die Erklärung nach § 428 SGB III bewirkt nur den Verzicht auf subjektive Arbeitsbereitschaft; ein Anspruch auf Erhalt der bisherigen Leistungshöhe ist hiervon nicht umfasst. • Der Gesetzgeber durfte Alhi abschaffen und die Leistungen im Rahmen des SGB II neu regeln; verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Gesetzesentscheidung bestehen nicht. • Für Empfänger, die wegen § 428 SGB III von der Arbeitsbereitschaft befreit waren, wurde durch § 65 Abs. 4 SGB II ein zeitlich begrenzter Vertrauensschutz geschaffen; dieser schützt jedoch nicht vor einer Reduzierung der Leistungshöhe auf das Alg II-Niveau. • Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach SGB II/Alg II-VO kein anrechenbarer Mehrbedarf. Die Kläger, ein Ehepaar, stritten um die Höhe der ab 1.1.2005 gezahlten Leistungen nach dem SGB II. Der Ehemann (Jg. 1945) hatte bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen und am 23.9.2003 eine Erklärung nach § 428 SGB III unterschrieben, wonach er unter erleichterten Voraussetzungen Alhi erhalten konnte. Ab 1.1.2005 gewährte die Agentur für Arbeit Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 777,86 €, deutlich niedriger als die bisherige Alhi von rund 1.070,94 €. Die Kläger verlangten die Weitergewährung der früheren Alhi-Höhe bzw. hilfsweise Berücksichtigung einer monatlichen Kfz-Versicherungsprämie von 29,85 € als Bedarf. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung der Kläger wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Die einschlägigen Alhi-Vorschriften (§§ 190 ff. SGB III) sind durch das 4. ModG aufgehoben worden; Alhi kann daher ab 1.1.2005 nicht mehr gewährt werden und wurde durch Leistungen nach dem SGB II ersetzt. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Aufhebung und die Neuregelung sind unbegründet; die Alhi fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG, sie ist steuerfinanziert und ihre Höhe konnte gesetzgeberisch verändert werden. • Die vom Kläger am 23.9.2003 abgegebene Erklärung nach § 428 SGB III bezog sich lediglich auf den Verzicht der subjektiven Arbeitsbereitschaft; sie begründete kein Vertrauen auf die Erhaltung der bisherigen Leistungshöhe. • Der Gesetzgeber hat mit § 65 Abs. 4 SGB II einen beschränkten Vertrauensschutz für die Personen geschaffen, die nach § 428 SGB III Leistungen bezogen; dieser Schutz umfasst jedoch nicht die Erwartung, dass Alg II die bisherige Alhi-Höhe erreicht. • Die gesetzlich ermittelten Leistungen nach §§ 20, 22 SGB II wurden korrekt berechnet und sind rechtlich nicht zu beanstanden. • Ein Anspruch auf Anerkennung der Kfz-Haftpflichtversicherung als gesonderten Bedarf besteht nicht, da weder SGB II noch die Alg II-VO hierfür eine Grundlage bieten. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; die vorinstanzliche Entscheidung bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der bis 31.12.2004 bezogenen Alhi in der bisherigen Höhe ab 1.1.2005, weil die Rechtsgrundlage aufgehoben wurde und die Erklärung nach § 428 SGB III keinen Anspruch auf Beibehaltung der Leistungshöhe begründet. Der gesetzliche Vertrauensschutz (§ 65 Abs. 4 SGB II) beschränkt sich auf die Befreiung von der subjektiven Arbeitsbereitschaft, nicht auf die Leistungshöhe. Ein zusätzlicher Bedarf für die Kfz-Haftpflichtversicherung wird nicht anerkannt. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten; die Revision wurde zugelassen.