Urteil
L 5 SB 173/04
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG kommt es auf die Zumutbarkeit längerer Fußwege im Einzelfall an; eine in Metern ausgedrückte Grenze ist nicht maßgeblich.
• Die Gleichstellung nach der Verwaltungsvorschrift ist bereits dann möglich, wenn der Betroffene praktisch nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs mobil ist.
• Verschlechterungen des Gesundheitszustandes nach erstinstanzlicher Entscheidung können im Berufungsverfahren zur Zuerkennung des Merkzeichens aG führen.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung des Merkzeichens aG bei multimorbiden Gehbeeinträchtigungen • Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG kommt es auf die Zumutbarkeit längerer Fußwege im Einzelfall an; eine in Metern ausgedrückte Grenze ist nicht maßgeblich. • Die Gleichstellung nach der Verwaltungsvorschrift ist bereits dann möglich, wenn der Betroffene praktisch nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs mobil ist. • Verschlechterungen des Gesundheitszustandes nach erstinstanzlicher Entscheidung können im Berufungsverfahren zur Zuerkennung des Merkzeichens aG führen. Der 1927 geborene Kläger beantragte die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und die Zuerkennung des Merkzeichens aG. Der Beklagte stellte teils Anerkenntnisse aus, zuletzt GdB 100 ab 1.3.2004; die Klage zum früheren Zeitraum hatte das Sozialgericht teilweise erfolgreich, die Forderung nach aG aber abgewiesen. Nach der Entscheidung des SG verschlechterte sich der Gesundheitszustand: Im Januar 2005 wurde eine arterielle Verschlusskrankheit diagnostiziert. Der Kläger gab an, nur noch wenige Meter schmerzfrei gehen zu können, innerhalb der Wohnung Gehhilfen zu benötigen und außerhalb nach 20 m massive Schmerzen zu haben; maximale Gehstrecke etwa 100 m wegen Luftnot. Im Berufungsverfahren wurden weitere Befunde eingeholt; die Parteien verzichteten auf mündliche Verhandlung und stimmten einer Entscheidung durch den Senat zu. • Rechtsgrundlage für das Merkzeichen aG sind § 3 Abs.1 Nr.1 Schwerbehindertenausweisverordnung sowie die VwV zu §46 Nr.11 StVO; maßgeblich ist, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Fahrzeugs bewegen kann. • Bei der Prüfung der Gleichstellung ist auf den Einleitungssatz der Verwaltungsvorschrift abzustellen; die in Satz 3 genannten Gruppen sind nicht homogen, eine pauschale Vergleichszuordnung ist daher nicht geboten. • Die Zumutbarkeit längerer Wegstrecken ist eine wertende Einzelfallentscheidung; eine bestimmte Meterangabe als generelle Grenze ist ungeeignet. Entscheidendes Kriterium ist, ob dem Betroffenen das Zurücklegen längerer Fußwege unzumutbar ist. • Das Sozialgesetzbuch (insb. §1 SGB IX) ist bei der Auslegung zu berücksichtigen: Ziel ist die Förderung der Teilhabe; dies spricht für eine sorgfältige Einzelfallprüfung zugunsten der Betroffenen. • Hier führten die Multimorbidität des Klägers (u.a. arterielle Verschlusskrankheit, Polyneuropathie, koronare Herzkrankheit, Wirbelsäulenveränderungen, starkes Übergewicht) und die konkrete Befundlage zu massiven Gehschmerzen bereits nach ca. 20 m und einer maximalen Gehstrecke von etwa 100 m, sodass die Zumutbarkeit längerer Wege nicht gegeben ist. • Das SG hatte zu Recht die Situation bis September 2004 anders bewertet; die nachfolgenden Gesundheitsverschlechterungen begründen jedoch den Anspruch auf aG ab 1.1.2005. • Kosten- und Revisionsentscheidungen: Die Kostenverteilung berücksichtigt den Teilerfolg; Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Die Berufung ist insoweit begründet, als dem Kläger das Merkzeichen aG ab dem 01.01.2005 zuerkannt wird; insoweit hat der Kläger damit Erfolg. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Begründend führt der Senat aus, dass sich nach den ergänzend eingeholten Befunden und dem Vortrag des Klägers eine erhebliche Verschlechterung der Gehfähigkeit ergeben hat: der Kläger kann nur noch etwa 20 m ohne massive Schmerzen und maximal etwa 100 m wegen Luftnot gehen und ist innerhalb der Wohnung auf Gehhilfen oder Abstützen angewiesen. Unter Berücksichtigung aller Erkrankungen und der Zwecksetzung des SGB IX ist das Zurücklegen längerer Fußwege dem Kläger unzumutbar, weshalb die Gleichstellung mit außergewöhnlich gehbehinderten Personen und die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG ab 01.01.2005 gerechtfertigt sind. Die Kostenentscheidung berücksichtigt den Teilerfolg des Klägers und die Revision wurde zugelassen.