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Beschluss

L 6 U 236/04

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller über einen satzungsmäßigen Anspruch auf kostenlose Prozessvertretung durch einen Verband verfügt, auch wenn er den Anspruch nicht in Anspruch nimmt. • Die bloße Kündigung der Mitgliedschaft in einem Sozialverband ist bei der Prüfung von PKH unbeachtlich, sofern keine nachvollziehbaren sachlichen oder persönlichen Gründe vorliegen oder Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich gezielt unvermögend gemacht hat. • Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit sind satzungsmäßige Ansprüche auf kostenlosen Rechtsschutz als vermögenswerte Rechte zu berücksichtigen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO).
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe trotz Kündigung der Verbandsmitgliedschaft • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller über einen satzungsmäßigen Anspruch auf kostenlose Prozessvertretung durch einen Verband verfügt, auch wenn er den Anspruch nicht in Anspruch nimmt. • Die bloße Kündigung der Mitgliedschaft in einem Sozialverband ist bei der Prüfung von PKH unbeachtlich, sofern keine nachvollziehbaren sachlichen oder persönlichen Gründe vorliegen oder Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich gezielt unvermögend gemacht hat. • Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit sind satzungsmäßige Ansprüche auf kostenlosen Rechtsschutz als vermögenswerte Rechte zu berücksichtigen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO). Der Kläger verlangt Verletztenrente wegen eines Arbeitsunfalls vom 30.05.2000 und beantragte für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Sozialverband Deutschland (SoVD) den Kläger vertreten; das Sozialgericht lehnte PKH ab, weil der Kläger durch einen Bevollmächtigten eines selbstständigen Verbandes vertreten war. Der Kläger kündigte im August 2004 seine Mitgliedschaft im SoVD mit der Begründung unzureichender Prozessvertretung und legte ein entsprechendes Schreiben vor. Daraufhin prüfte der Senat, ob die Kündigung die Aussicht auf PKH begründe, und stellte dar, dass satzungsmäßige Ansprüche auf kostenlosen Rechtsschutz zum Vermögen gehören. Er wertete die Kündigung als tendenziell darauf gerichtet, PKH zu erlangen, und hielt die Vorwürfe gegen die Prozessvertretung des SoVD für nicht nachvollziehbar. • Rechtliche Grundlage ist § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO; satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlose Prozessvertretung gehört zum Vermögen des Antragstellers und ist bei PKH-Prüfung zu berücksichtigen. • § 73a Abs. 2 SGG stellt nur ein klarstellendes Verbot dar; maßgeblich ist die Zuordnung des Anspruchs zu vermögenswerten Rechten, die vor Bewilligung von PKH einzusetzen sind. • Die Kündigung der Verbandmitgliedschaft kann bei der PKH-Prüfung unberücksichtigt bleiben, wenn keine sachlich oder persönlich berechtigten Gründe ersichtlich sind oder wenn Umstände darauf schließen lassen, dass der Antragsteller sich gezielt unvermögend gemacht hat, um PKH zu erlangen. • Im vorliegenden Fall zeigen die Akten, dass der SoVD den Kläger umfassend und fachlich fundiert vertreten hat; die vom Kläger genannten Gründe für die Kündigung sind nicht nachvollziehbar. • Zeitlicher Ablauf (Beschlusszugang, Beauftragung eines Rechtsanwalts, Kündigung am Tag danach) ergibt den Schluss, dass die Kündigung gerade auf Erlangung von PKH gerichtet war und somit das Ziel der Subsidiarität des PKH verletzt. • PKH ist eine Form sozialhilflicher Unterstützung im Rechtsschutz; der Antragsteller darf sich nicht gezielt unvermögend machen, weil ansonsten staatliche Mittel zur Ermöglichung einer wirtschaftlich vermeidbaren Wahl zu gewähren wären. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin im Berufungsverfahren wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Kläger über einen satzungsmäßigen Anspruch auf kostenlose Prozessvertretung durch den SoVD verfügte und die kurzfristig erklärte Kündigung nicht aus nachvollziehbaren sachlichen Gründen erfolgte, sondern darauf abzielte, PKH zu erlangen. Daher ist der satzungsmäßige Anspruch als Vermögen zu berücksichtigen und vor einer Gewährung von PKH einzusetzen. Die Ablehnung beruht auf dem Subsidiaritätsprinzip der PKH und der Überzeugung, dass der Kläger sich gezielt unvermögend gemacht hat; ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig.