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Beschluss

L 4 KR 7/05

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG setzt ein berechtigtes Interesse voraus, namentlich die Gefahr, dass der gegenwärtige Gesundheitszustand später nicht mehr oder nur erschwert festgestellt werden kann. • Ist die Hauptsache bereits anhängig, ist das für das Beweissicherungsverfahren zuständige Gericht dasjenige, bei dem die Hauptsache anhängig ist. • Ein seit Jahrzehnten unveränderter Gesundheitszustand begründet regelmäßig kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 76 Abs. 1 SGG; der Antrag ist deshalb abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Beweissicherung mangels berechtigtem Interesse (Liquorfistel) • Ein Beweissicherungsverfahren nach § 76 SGG setzt ein berechtigtes Interesse voraus, namentlich die Gefahr, dass der gegenwärtige Gesundheitszustand später nicht mehr oder nur erschwert festgestellt werden kann. • Ist die Hauptsache bereits anhängig, ist das für das Beweissicherungsverfahren zuständige Gericht dasjenige, bei dem die Hauptsache anhängig ist. • Ein seit Jahrzehnten unveränderter Gesundheitszustand begründet regelmäßig kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 76 Abs. 1 SGG; der Antrag ist deshalb abzulehnen. Die Antragstellerin leidet seit über zwanzig Jahren an starken chronischen Kopfschmerzen und vermutet eine Liquorfistel infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Sie beantragte bei ihrer Krankenkasse Unterstützung nach § 66 SGB V; der MDK erstattete ein Gutachten, das keinen Behandlungsfehler feststellte. Die Krankenkasse verweigerte ein weiteres Gutachten; die Antragstellerin klagte erfolglos vor dem Sozialgericht und legte Berufung ein (Az. L 4 KR 70/04). Vor dem Landessozialgericht beantragte sie die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens nach § 76 SGG zur Feststellung des Vorliegens einer Liquorfistel. Das Gericht prüfte seine Zuständigkeit und die Voraussetzungen eines Beweissicherungsverfahrens. • Zuständigkeit: Bei Anhängigkeit der Hauptsache ist das Instanzgericht zuständig, bei dem die Hauptsache anhängig ist; auslegungs- und prozessökonomischen Gründen ist § 76 Abs. 2 SGG dahingehend zu verstehen. • Antragsziel: Die Antragstellerin wollte mit dem Beweissicherungsantrag ein weiteres gutachterliches Vorgehen erzwingen, um das Bestehen einer Liquorfistel festzustellen. • Berechtigtes Interesse nach § 76 Abs. 1 SGG: Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein solches Interesse nur vor, wenn ohne vorsorgliche Feststellung der gegenwärtige Gesundheitszustand später nicht mehr oder nur erschwert festgestellt werden kann. • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Antragstellerin schildert seit über zwanzig Jahren unveränderte Beschwerden; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich ihr Zustand künftig ändert oder dass ein Verlust des Beweismittels droht. • Schlussfolgerung: Mangels Gefährdung der späteren Feststellbarkeit des Gesundheitszustands fehlt das erforderliche berechtigte Interesse; ein Beweissicherungsverfahren ist nicht anzuordnen. • Kostenfolge und Rechtskraft: Kosten werden nicht erstattet (§ 193 Abs. 1 SGG) und der Beschluss ist unanfechtbar (§ 172 SGG). Der Antrag auf Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens nach § 76 SGG zur Feststellung des Vorliegens einer Liquorfistel wird abgelehnt. Begründend trägt das Gericht vor, dass die Antragstellerin seit mehr als zwanzig Jahren unveränderte Kopfschmerzen schildert und deshalb keine Gefahr besteht, dass der gegenwärtige Gesundheitszustand später nicht mehr oder nur erschwert feststellbar wäre; damit fehlt das erforderliche berechtigte Interesse. Die Antragstellerin kann ihren Gesundheitszustand jederzeit durch ärztliche Untersuchung klären lassen, ohne dass es eines gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens bedarf. Kosten sind nicht zu erstatten; der Beschluss ist unanfechtbar.