Urteil
L 4 KR 84/01
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Vereinbarung, die eine mehrmonatige wöchentliche Beschäftigung vorsieht, begründet nicht ohne Weiteres eine vertraglich begrenzte geringfügige Beschäftigung i.S. von § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV Alternative 2.
• Für die Anwendung der 50-Tage-/2-Monats-Regelung nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV Alternative 1 muss bei Beginn der Beschäftigung aufgrund ihrer Eigenart vorausschauend feststehen, dass die Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Tage begrenzt ist.
• Die ungewisse, nachfrage- und witterungsabhängige Beschäftigungsdauer von Erntehelfern rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme von Geringfügigkeit; wenn Dauer und Umfang abrufbedingt unvorhersehbar sind, besteht Versicherungspflicht.
Entscheidungsgründe
Keine Geringfügigkeit bei ungewisser, abrufbedingter Erntehelferbeschäftigung • Eine vertragliche Vereinbarung, die eine mehrmonatige wöchentliche Beschäftigung vorsieht, begründet nicht ohne Weiteres eine vertraglich begrenzte geringfügige Beschäftigung i.S. von § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV Alternative 2. • Für die Anwendung der 50-Tage-/2-Monats-Regelung nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV Alternative 1 muss bei Beginn der Beschäftigung aufgrund ihrer Eigenart vorausschauend feststehen, dass die Beschäftigung auf längstens zwei Monate oder 50 Tage begrenzt ist. • Die ungewisse, nachfrage- und witterungsabhängige Beschäftigungsdauer von Erntehelfern rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme von Geringfügigkeit; wenn Dauer und Umfang abrufbedingt unvorhersehbar sind, besteht Versicherungspflicht. Der Kläger betreibt einen Gartenbaubetrieb und beschäftigte in den Erntezeiten regelmäßig polnische Saisonarbeitskräfte. Für vier der eingesetzten Erntehelfer bestanden schriftliche Arbeitsverträge mit einer vereinbarten Beschäftigungsdauer bis zu 12 Wochen und einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden an fünf Tagen pro Woche. Tatsächlich waren die Beigeladenen an verschiedenen Tagen 1996 und 1997 tätig (38–43 Tage pro Jahr). Der Kläger führte keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Beklagte (Träger der Rentenversicherung) setzte nach Prüfung nachforderbare Gesamtsozialversicherungsbeiträge fest, weil sie die Beschäftigungen als versicherungspflichtig einstufte. Das Sozialgericht Hannover gab der Klage statt und sah die Arbeit wegen saisonaler Eigenart als auf ca. 50 Tage pro Saison begrenzt an. Das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und erklärte die Beschäftigungen für sozialversicherungspflichtig. • Zuständigkeit und Prüfungsbefugnis der Rentenversicherungsträger ergeben sich aus § 28p SGB IV; sie können Verwaltungsakte über Versicherungspflicht und Beitragshöhe erlassen. • Versicherungspflicht richtet sich nach § 8 SGB IV. Nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV ist eine Beschäftigung geringfügig, wenn sie entweder nach ihrer Eigenart innerhalb eines Jahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage zu sein pflegt (Alternative 1) oder vertraglich so begrenzt ist (Alternative 2). • Alternative 2 (vertragliche Begrenzung) greift nicht, weil die vorgelegten Vertragsformulare eine Verpflichtung zur Arbeit an fünf Tagen pro Woche mit 35 Stunden über fast drei Monate vorsehen; eine vertragliche Beschränkung auf zwei Monate/50 Tage ist nicht erkennbar und eine mündliche Änderung nicht geltend gemacht worden; Ziffer 15 verlangt zudem zweisprachige Schriftform für Änderungen. • Alternative 1 (Eigenart der Beschäftigung) setzt voraus, dass bereits bei Beginn der Tätigkeit vorausschauend feststeht, dass die zeitlichen Grenzen nicht überschritten werden; das ist nicht gegeben, wenn Umfang und Dauer abruf- und witterungsabhängig sind. • Die Tätigkeit als Erntehelfer ist durch nachfrage- und witterungsabhängige Schwankungen (Arbeitsspitzen und -täler) geprägt; wegen dieser Ungewissheit bestand Abrufbereitschaft und es konnte bei Beginn der Beschäftigung nicht feststehen, dass die Beschäftigung auf 50 Tage/2 Monate begrenzt bleiben würde. • Die Darstellung des Nordwestdeutschen Gartenbauverbandes, wonach osteuropäische Arbeitskräfte regelmäßig nach der 50-Tage-Regel eingesetzt werden, ändert nichts an der rechtlichen Voraussetzung: nur wenn die Eigenart tatsächlich eine Begrenzung auf 50 Tage/2 Monate erkennen lässt, greift die Ausnahme. • Da der Kläger die Höhe der Beiträge nicht bestritten hat, war die von der Beklagten festgesetzte Nachforderung in der genannten Höhe als zutreffend zu behandeln. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Hannover wurde aufgehoben und die Klage des Arbeitgebers abgewiesen. Die Beklagte durfte die Beschäftigungen der vier polnischen Erntehelfer als sozialversicherungspflichtig einstufen und die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 6.055,46 DM festsetzen. Zur Begründung stellte das Landessozialgericht fest, dass weder eine vertragliche Begrenzung auf zwei Monate/50 Arbeitstage vorlag noch bereits zu Beginn der Beschäftigungen deren Eigenart eine solche zeitliche Begrenzung erkennen ließ. Wegen der abruf- und witterungsabhängigen Ungewissheit des Arbeitseinsatzes handelte es sich nicht um geringfügige Beschäftigungen; damit bestand Versicherungspflicht und der Kläger hat die festgesetzten Beiträge zu tragen.