Urteil
L 6 U 398/03
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beklagte durfte sich auf die Bindungswirkung ihres früheren ablehnenden Bescheids berufen, weil keine ernsthaften neuen Anhaltspunkte für dessen Rechtswidrigkeit vorlagen.
• Für die Feststellung einer Gesundheitsstörung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist der strenge Beweismaßstab anzulegen; eine Kahnbeinfraktur musste voll bewiesen sein.
• Eine erneute Sachprüfung kann abgelehnt werden, wenn vorgelegte Gutachten und Befunde keine neuen, erheblichen Tatsachen ergeben und die materielle Bestandskraft nicht durchbrochen wird.
• Zur Zahlung von Verletztenrente ist neben dem Vorliegen einer Gesundheitsstörung auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. nach § 56 SGB VII erforderlich.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung ablehnender Bescheid; fehlender Nachweis einer Kahnbeinfraktur • Die Beklagte durfte sich auf die Bindungswirkung ihres früheren ablehnenden Bescheids berufen, weil keine ernsthaften neuen Anhaltspunkte für dessen Rechtswidrigkeit vorlagen. • Für die Feststellung einer Gesundheitsstörung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung ist der strenge Beweismaßstab anzulegen; eine Kahnbeinfraktur musste voll bewiesen sein. • Eine erneute Sachprüfung kann abgelehnt werden, wenn vorgelegte Gutachten und Befunde keine neuen, erheblichen Tatsachen ergeben und die materielle Bestandskraft nicht durchbrochen wird. • Zur Zahlung von Verletztenrente ist neben dem Vorliegen einer Gesundheitsstörung auch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. nach § 56 SGB VII erforderlich. Der 1944 geborene Kläger erlitt am 18.01.1996 eine Handverletzung bei einem Arbeitsunfall und begehrt die Anerkennung einer Kahnbeinfraktur sowie Zahlung von Verletztenrente. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.06.1996 die Feststellung einer Kahnbeinfraktur und die Zahlung von Verletztenrente ab; der Widerspruch wurde zurückgewiesen. In der Folge wurden zahlreiche ärztliche Befunde, bildgebende Untersuchungen und Gutachten eingeholt; wiederholt ergaben sie keinen sicheren Nachweis einer frischen Kahnbeinfraktur, wohl aber ein chronisches, unfallunabhängiges Karpaltunnelsyndrom. Der Kläger legte ein „Privatgutachten“ vor, das eine übersehene Kahnbeinfraktur behauptete. Die Beklagte verweigerte eine erneute materielle Prüfung und berief sich auf die Bindungswirkung des früheren Bescheids. Das Sozialgericht Aurich und anschließend das Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab. • Rechtsgrundlage und Bindungswirkung: Nach § 44 Abs.1 SGB X ist ein Verwaltungsakt nur bei einfacher Rechtswidrigkeit oder nach Vorliegen neuer, wesentlicher Tatsachen aufzuheben; die Bindungswirkung entfällt nur bei Anhaltspunkten für Unrichtigkeit. • Prüfungsumfang neuer Beweismittel: Vorgelegte neue Gutachten und Befunde sind daraufhin zu prüfen, ob sie tatsächlich neue und für die Entscheidung wesentlichere Tatsachen enthalten; liegen solche nicht vor, kann die Behörde die frühere Entscheidung beibehalten. • Beweismaßstab bei Gesundheitsstörung: Für das Bestehen einer Kahnbeinfraktur in der gesetzlichen Unfallversicherung ist der volle Beweis zu erbringen; der Nachweis des Kausalzusammenhangs zum Unfall genügt die Wahrscheinlichkeit. • Sachlage im Streitfall: Umfangreiche fachärztliche Begutachtungen, Szintigraphie, Kernspintomographie und Röntgenbefunde ergaben keine knöcherne Verletzung; teils vorgelegte Stellungnahmen wiesen nur auf eine mögliche, nicht aber beweisbare Fraktur hin. • MdE und Rentenanspruch: Selbst bei unfallbedingter Gesundheitsstörung fehlt es an einer mindesten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. (§ 56 SGB VII), die für Verletztenrente erforderlich ist; vorliegende Gutachten ergaben eine MdE unter 20 v.H. • Verwaltungspraktische Erwägung: Die Verwaltung und die Gerichte sollen nicht durch wiederholte, aussichtslose Anträge zu ständigen Neuprüfungen veranlasst werden; insoweit ist das Interesse der Rechtsbeständigkeit zu beachten. • Antrag nach §109 SGG: Ein gerichtliches Gutachten wurde zu Recht abgelehnt, weil der Antrag auf §109 SGG hinauslief, lediglich weitere, ins Blaue gehende Ermittlungen zu veranlassen, ohne dass ernsthafte neue Anhaltspunkte vorlagen. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 06.11.2003 wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten, die Anerkennung einer Kahnbeinfraktur und die Zahlung von Verletztenrente abzulehnen, ist rechtmäßig, weil die vorgelegten neuen Gutachten und Befunde keine ernsthaften Hinweise auf die Unrichtigkeit des ursprünglichen Bescheids ergaben. Umfangreiche fachärztliche Untersuchungen und bildgebende Verfahren schlossen eine knöcherne Verletzung oder zeigten allenfalls unklare Eindrücke, wobei die szintigraphische Untersuchung und weitere Befunde eine Kahnbeinfraktur ausschlossen. Zudem fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. gemäß § 56 SGB VII, sodass auch bei hypothetischem Bestehen eines unfallbedingten Schadens kein Anspruch auf Verletztenrente besteht. Kosten sind nicht zu erstatten und die Revision wurde nicht zugelassen.