Beschluss
L 3 KA 101/01
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zulassungsstreitigkeiten ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach den zu erwartenden Honorareinnahmen unter Heranziehung des Fachgruppendurchschnitts für drei Jahre zu bemessen, von denen der durchschnittliche Kostenanteil abzuziehen ist.
• Die wirtschaftliche Ungewissheit einer bloß befristeten bzw. beschränkten Zulassung (z. B. belegärztliche Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V) rechtfertigt eine Reduzierung des Streitwerts gegenüber der Dreijahresbetrachtung; in solchen Fällen kann auf zwei Jahre abgestellt werden.
• Bei der Wertfestsetzung sind der Schutz des effektiven Rechtsschutzes und das Verhältnismäßigkeitsgebot hinsichtlich der Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
• Fehlende einschlägige BRAGO-Wertvorschriften führen bei Altverfahren zur Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 10 Abs. 1 BRAGO unter ergänzender Anwendung von § 13 Abs. 1 GKG.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts in Zulassungsstreitigkeiten bei belegärztlicher Zulassung (Reduktion auf Zwei-Jahres-Betrachtung) • Bei Zulassungsstreitigkeiten ist der Gegenstandswert grundsätzlich nach den zu erwartenden Honorareinnahmen unter Heranziehung des Fachgruppendurchschnitts für drei Jahre zu bemessen, von denen der durchschnittliche Kostenanteil abzuziehen ist. • Die wirtschaftliche Ungewissheit einer bloß befristeten bzw. beschränkten Zulassung (z. B. belegärztliche Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V) rechtfertigt eine Reduzierung des Streitwerts gegenüber der Dreijahresbetrachtung; in solchen Fällen kann auf zwei Jahre abgestellt werden. • Bei der Wertfestsetzung sind der Schutz des effektiven Rechtsschutzes und das Verhältnismäßigkeitsgebot hinsichtlich der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. • Fehlende einschlägige BRAGO-Wertvorschriften führen bei Altverfahren zur Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 10 Abs. 1 BRAGO unter ergänzender Anwendung von § 13 Abs. 1 GKG. Der Kläger ist Facharzt für Augenheilkunde und seit 11.11.1998 aufgrund einer belegärztlichen Tätigkeit nach § 103 Abs. 7 SGB V zur vertragsärztlichen Versorgung in einem Zulassungsbezirk zugelassen. Er beantragte die Erteilung einer allgemeinen (unbefristeten) Zulassung für denselben Bezirk; dieser Antrag blieb erfolglos, ebenso sein Antrag im Berufungsverfahren. Im vorliegenden Wertfestsetzungsverfahren beantragt sein Prozessbevollmächtigter die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Berufungsverfahren. Die Klage war vor dem 02.01.2002 erhoben worden, weshalb das bis 01.01.2002 geltende Kostenrecht anzuwenden ist. Das Gericht hat zu prüfen, welcher Streitwert bei Zulassungsstreitigkeiten angemessen ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Kläger bereits eine befristete belegärztliche Zulassung innehatte. • Anwendbares Recht: Da die Klage vor dem 02.01.2002 erhoben wurde, ist für die Wertfestsetzung § 10 Abs. 1 BRAGO heranzuziehen; ergänzend sind die allgemeinen Grundsätze des § 13 Abs. 1 GKG zugrunde zu legen. Der Streitwert ist mangels spezifischer BRAGO-Vorschrift nach billigem Ermessen zu bestimmen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Klägers und des Zeitpunktes der Instanzbegründung (§ 15 GKG). • Ausgangsmaßstab: In Zulassungsstreitigkeiten ist der Wert grundsätzlich nach den zu erwartenden Honorareinnahmen im Fall der gewünschten Zulassung zu bemessen, üblicherweise unter Heranziehung des Fachgruppendurchschnitts und für einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren; hiervon ist der durchschnittliche Kostenanteil der Facharztgruppe (hier 58,8 %) abzuziehen. • Einschätzung konkreter Einnahmen: Unter Zugrundelegung vorgelegter Abrechnungsdaten ergaben sich für einen Augenarzt zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung durchschnittliche Einnahmen von ca. 192.000 € jährlich, was bei Dreijahresbetrachtung und Abzug der Kostenquote einen Ausgangswert von 237.312 € ergibt. • Verhältnismäßigkeitsrechtliche Begrenzung: Eine Dreijahresbemessung kann zu unverhältnismäßig hohen Verfahrenskosten führen, die den Zugang zu Gericht und effektiven Rechtsschutz beeinträchtigen; daher ist Zurückhaltung geboten, zumal Zulassungsstreitigkeiten oft Berufsanfänger betreffen. • Berücksichtigung spezifischer Risiken bei belegärztlicher Zulassung: Da der Kläger bereits eine nach § 103 Abs. 7 S. 3 SGB V erteilte belegärztliche Zulassung besitzt, die bei Ende der belegärztlichen Tätigkeit innerhalb der ersten zehn Jahre erlischt, ist das wirtschaftliche Risiko der Nicht-Verlängerung erheblich. Dieses Risiko rechtfertigt eine Reduktion des zu erwartenden Zeitraums von drei auf zwei Jahre. • Ergebnis der Wertbemessung: Wegen der bestehenden belegärztlichen Zulassung und des damit verbundenen Risikos reduziert der Senat den Streitwert moderat; daher ist auf einen Zeitraum von zwei Jahren abzustellen, was zu einem Gegenstandswert von 158.208 € führt. • Unanfechtbarkeit: Die Entscheidung über die Wertfestsetzung ist nach § 177 SGG unanfechtbar. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Berufungsverfahren wird auf 158.208 € festgesetzt. Begründet wird dies damit, dass bei Zulassungsstreitigkeiten grundsätzlich die zu erwartenden Honorare unter Heranziehung des Fachgruppendurchschnitts maßgeblich sind, jedoch bei einer bereits bestehenden belegärztlichen Zulassung wegen des Erlöschensrisikos innerhalb der ersten zehn Jahre ein Abschlag geboten ist. Zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Verfahrenskosten hat der Senat statt der üblichen Dreijahresbetrachtung einen Zweijahreszeitraum zugrunde gelegt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.