Urteil
L 8 AL 180/02
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld ist insoweit dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen, in dem die jeweiligen Urlaubstage erarbeitet wurden; maßgeblich ist nicht der Auszahlungszeitpunkt.
• Eine Betriebsvereinbarung, die die Auszahlung des Jahresurlaubsgeldes auf einen Stichtag legt, ändert nicht die Zweckbindung des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes als an die Urlaubsgewährung geknüpfte Vergütung.
• Bei tariflicher Verknüpfung von zusätzlichem Urlaubsgeld mit dem Urlaubsentgelt ist nur der Anteil als Insolvenzgeld zu leisten, der den im Insg-Zeitraum tatsächlich genommenen bzw. abgegoltenen Urlaubstagen entspricht.
Entscheidungsgründe
Tarifliches zusätzliches Urlaubsgeld nur anteilig dem Insg-Zeitraum zuzuordnen • Das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld ist insoweit dem Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen, in dem die jeweiligen Urlaubstage erarbeitet wurden; maßgeblich ist nicht der Auszahlungszeitpunkt. • Eine Betriebsvereinbarung, die die Auszahlung des Jahresurlaubsgeldes auf einen Stichtag legt, ändert nicht die Zweckbindung des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes als an die Urlaubsgewährung geknüpfte Vergütung. • Bei tariflicher Verknüpfung von zusätzlichem Urlaubsgeld mit dem Urlaubsentgelt ist nur der Anteil als Insolvenzgeld zu leisten, der den im Insg-Zeitraum tatsächlich genommenen bzw. abgegoltenen Urlaubstagen entspricht. Die Klägerin war bei der J. GmbH als kaufmännische Angestellte beschäftigt; über das Vermögen des Arbeitgebers wurde Insolvenz eröffnet. Streitgegenstand war, in welcher Höhe das tariflich geregelte zusätzliche Urlaubsgeld bei der Berechnung von Insolvenzgeld (Insg) zu berücksichtigen ist. Der MTV für die Druckindustrie sah zusätzliches Urlaubsgeld pro Urlaubstag vor und ermöglichte durch Betriebsvereinbarung eine pauschale Jahresauszahlung. Im Betrieb galt eine Betriebsvereinbarung, wonach das gesamte Jahresurlaubsgeld spätestens zu einem Stichtag ausgezahlt wird. Die Klägerin erhielt Insg unter Berücksichtigung von 3/12 des Jahresurlaubseldes, verlangte jedoch 12/12 als Insg, weil der Stichtag in den Insg-Zeitraum falle. Das Sozialgericht gab der Klage statt; das Landessozialgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. • Anzuwendendes Recht ist SGB III; Insolvenzereignis trat nach dem 1.1.1999 ein (§ 430 Abs.5 SGB III) und Insg deckt offene Arbeitsentgeltansprüche für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (§ 183 Abs.1 SGB III). • Für die Zuordnung von Arbeitsentgeltansprüchen zum Insg-Zeitraum ist maßgeblich, wann die Vergütung erarbeitet wurde; der Fälligkeitzeitpunkt ist grundsätzlich unerheblich, Ausnahmen bestehen nur bei Zuwendungen mit eigenständigem Zweck. • Das zusätzliche Urlaubsgeld ist nach § 10 MTV Druckindustrie als an die einzelnen Urlaubstage geknüpfte Vergütung ausgestaltet und damit in seiner rechtlichen Natur Teil der Urlaubsvergütung; es teilt das Schicksal des Urlaubsentgelts und ist nur insoweit insgesamtfähig, als für den Insg-Zeitraum ein Anspruch auf Urlaubsvergütung besteht. • Die Betriebsvereinbarung, die die Auszahlungsmodalitäten auf einen Stichtag verlegt, betrifft allein die Fälligkeit, nicht das Entstehen oder die Zweckbestimmung des Anspruchs; sie macht aus einer zweckgebundenen tagesspezifischen Leistung keine Jahresgratifikation. • Folge: Bei tariflicher Verknüpfung mit dem Urlaubsentgelt ist das zusätzliche Urlaubsgeld kalendertäglich aufzuteilen; nur die für im Insg-Zeitraum tatsächlich genommenen oder abgegoltenen Urlaubstage entstandenen Ansprüche sind übernommen. • Angewandt auf den Fall nahm die Klägerin im dreimonatigen Insg-Zeitraum nur vom 20.–27. Juli 1999 Urlaub (6 Tage), woraus sich ein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 326,36 DM brutto ergab; die Beklagte berücksichtigte bereits 3/12 des Jahresbetrags (611,95 DM brutto), damit hat die Klägerin mehr als den ihr zustehenden Betrag erhalten. Die Berufung der Beklagten ist begründet, das Urteil des Sozialgerichts Hannover wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf 12/12 des tariflichen Jahresurlaubsgeldes als Insolvenzgeld, weil das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 10 MTV als an die einzelnen Urlaubstage gebundene Vergütung zu qualifizieren ist und insoweit nur für die im Insg-Zeitraum tatsächlich genommenen oder abgegoltenen Urlaubstage zu berücksichtigen ist. Die Betriebsvereinbarung, die die Auszahlung auf einen Stichtag vorzieht, ändert nichts an dieser Zweckbindung; sie verschiebt lediglich die Fälligkeit. Konkreter Ergebnisstand: Die Klägerin erhielt für die im relevanten Dreimonatszeitraum tatsächlich genommenen 6 Urlaubstage zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 326,36 DM brutto; die Beklagte hat mit der Berücksichtigung von 3/12 des Jahresbetrags bereits einen höheren Bruttobetrag ausgezahlt, sodass die Klägerin durch die Bescheide nicht benachteiligt ist. Die Revision wird zugelassen; die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten im Unterliegen zu tragen.