OffeneUrteileSuche
Urteil

L 11 KA 17/00

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zulassungsbeschränkungen nach § 16 Zahnärzte-ZV sind verbindlich, wenn der Landesausschuss sie nach § 100 Abs. 2 SGB V angeordnet hat. • Die Abgrenzung regionaler Planungsbereiche kann entgegen dem Wunsch der Antragsteller an kommunalen Verwaltungsgrenzen ausgerichtet werden; Abweichungen von der Regel sind zulässig, wenn sie den Patientennutzen und zumutbare Entfernungen wahren. • Eine Ausnahme von Zulassungsbeschränkungen nach § 16 Abs. 5 Zahnärzte-ZV darf nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte gewährt werden; das Vorliegen einer solchen Härte ist voll überprüfbar und liegt nur bei erheblichen persönlichen Existenz- oder Altersgefährdungen vor. • Die einzelne Nähe zur Grenze eines drohend unterversorgten Planungsbereichs begründet für sich keine unbillige Härte und rechtfertigt nicht die Aufweichung der Bedarfsplanung.
Entscheidungsgründe
Keine Ausnahme von Zulassungsbeschränkung wegen fehlender unbilliger Härte • Zulassungsbeschränkungen nach § 16 Zahnärzte-ZV sind verbindlich, wenn der Landesausschuss sie nach § 100 Abs. 2 SGB V angeordnet hat. • Die Abgrenzung regionaler Planungsbereiche kann entgegen dem Wunsch der Antragsteller an kommunalen Verwaltungsgrenzen ausgerichtet werden; Abweichungen von der Regel sind zulässig, wenn sie den Patientennutzen und zumutbare Entfernungen wahren. • Eine Ausnahme von Zulassungsbeschränkungen nach § 16 Abs. 5 Zahnärzte-ZV darf nur bei Vorliegen einer unbilligen Härte gewährt werden; das Vorliegen einer solchen Härte ist voll überprüfbar und liegt nur bei erheblichen persönlichen Existenz- oder Altersgefährdungen vor. • Die einzelne Nähe zur Grenze eines drohend unterversorgten Planungsbereichs begründet für sich keine unbillige Härte und rechtfertigt nicht die Aufweichung der Bedarfsplanung. Die Klägerin beantragte die Zulassung als Vertragszahnärztin für einen Vertragszahnarztsitz in Bremen und die Genehmigung einer Gemeinschaftspraxis mit ihrem Ehemann. Der Sitz lag in einem Planungsbereich, der durch einen Beschluss des Landesausschusses gesperrt war, weil in anderen Planungsbereichen Unterversorgung bestand. Die Klägerin berief sich auf Härtegründe und darauf, dass die Grundstückslage nur wenige Meter von der Grenze eines drohend unterversorgten Planungsbereichs entfernt sei; sie rügte ferner die Bildung der Planungsbereiche. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab; das Sozialgericht bestätigte dies. Das LSG prüfte die Berufung; zwischenzeitlich erhielt die Klägerin in Niedersachsen eine Zulassung, die sie später zurückgab. Die Kläger fordern Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids oder eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Gerichtsauffassung. • Zulassungsbeschränkungen beruhen auf § 100 Abs. 2 SGB V und den Vorschriften der Zahnärzte-ZV; der Landesausschuss durfte nach § 16 Abs. 3 und 4 Zahnärzte-ZV zur Beseitigung von Unterversorgung andere Planungsbereiche sperren. • Die Bildung der regionalen Planungsbereiche in Bremen entsprach den einschlägigen Rechtsvorschriften und Richtlinien; Abweichungen von der kommunalen Gliederung sind zulässig, insbesondere zur Sicherstellung zumutbarer Entfernungen für Patienten. • Die Entscheidung des Landesausschusses vom 20.01.1999 war ordnungsgemäß zustande gekommen; die erforderliche Anhörung der Zulassungsausschüsse erfolgte. • Für eine Ausnahme nach § 16 Abs. 5 Zahnärzte-ZV ist das Vorliegen einer unbilligen Härte erforderlich; wirtschaftliche oder familiäre Erleichterungen reichen nicht aus, wenn die Antragstellerin anderweitig als Vertragszahnärztin tätig sein kann. • Die Klägerin konnte eine Zulassung in einem benachbarten, nicht gesperrten Planungsbereich erhalten; dies zeigt, dass keine unbillige Härte vorlag. • Die Nähe des beantragten Sitzes zur Grenze eines drohend unterversorgten Planungsbereichs stellt kein schutzwürdiges Härtegrundstück dar, da sonst die Bedarfsplanung substantiell ausgehebelt würde. • Die frühere Härtefallentscheidung zugunsten des Ehemannes verpflichtet den Zulassungsausschuss nicht, in einem anderen Fall ebenfalls eine Ausnahme zu gewähren. • Grundrechtsrügen (Art. 6, Art. 12 GG) sind unbeachtlich, weil die Klägerin insoweit keine unzumutbare Berufsausübung verwirklicht sah und eine anderweitige Zulassung möglich war. Die Berufung wurde zurückgewiesen; der Ablehnungsbeschluss des Zulassungsausschusses vom 8.9.1999 war rechtmäßig. Die Ablehnung der Zulassung und der Genehmigung zur Gemeinschaftspraxis stützte sich auf eine rechtmäßig angeordnete Zulassungsbeschränkung des Landesausschusses und auf das Fehlen einer unbilligen Härte im Sinne des § 16 Abs. 5 Zahnärzte-ZV. Die Rüge, die Planungsbereichsgrenzen seien falsch gezogen oder verfassungswidrig, wurde verneint, weil die bremische Bedarfsplanung den gesetzlichen Vorgaben und den Bedarfsplanungsrichtlinien entsprach. Mangels unbilliger Härte bestand kein Anspruch auf eine Ausnahme; die Klägerin hatte zudem die Möglichkeit, in einem nicht gesperrten Nachbargebiet als Vertragszahnärztin tätig zu werden, so dass keine Verletzung von Art. 6 oder Art. 12 GG vorliegt.