Beschluss
L 4 SF 17/02
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gerichtlich bestellten Sachverständigen ist die Entschädigung nach dem ZSEG verfassungsrechtlich an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, wenn sonst die Berufsfreiheit unangemessen beeinträchtigt würde.
• Für Gutachten ab 01.01.2002 sind nach Auffassung des Gerichts angemessene Stundensätze zuzugestehen: 35 Euro für einfache und 46 Euro für mittelschwere ärztliche Gutachten; der Höchstsatz von 52 Euro für besonders schwierige Gutachten bleibt unentschieden.
• Zeitaufwand ist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 ZSEG kaufmännisch aufzurunden; die richterliche Festsetzung ist nach § 16 Abs. 1 ZSEG zulässig.
Entscheidungsgründe
Anpassung der Sachverständigenentschädigung nach ZSEG wegen Inflation • Bei gerichtlich bestellten Sachverständigen ist die Entschädigung nach dem ZSEG verfassungsrechtlich an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, wenn sonst die Berufsfreiheit unangemessen beeinträchtigt würde. • Für Gutachten ab 01.01.2002 sind nach Auffassung des Gerichts angemessene Stundensätze zuzugestehen: 35 Euro für einfache und 46 Euro für mittelschwere ärztliche Gutachten; der Höchstsatz von 52 Euro für besonders schwierige Gutachten bleibt unentschieden. • Zeitaufwand ist nach § 3 Abs. 2 Satz 3 ZSEG kaufmännisch aufzurunden; die richterliche Festsetzung ist nach § 16 Abs. 1 ZSEG zulässig. Der Antragsteller erstellte auf Beweisanordnung ein ärztliches Gutachten vom 9. August 2002 und stellte hierfür eine Liquidation von 1.168,70 Euro (14,5 Stunden à 50 Euro) in Rechnung. Die Kostenbeamtin kürzte mit Festsetzung den Stundensatz auf 41 Euro mit der Begründung, das Gutachten sei lediglich mittelschwer. Der Antragsteller beantragte richterliche Festsetzung und wandte sich gegen die Kürzung des Stundenlohns. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Antrags nach dem ZSEG und die Angemessenheit der Entschädigungssätze vor dem Hintergrund unveränderter gesetzlicher Sätze seit Jahren und spürbarer Preissteigerungen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf richterliche Festsetzung ist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG zulässig. • Rechtlicher Maßstab: § 3 Abs. 2 ZSEG stellt Entschädigungsrahmen für gerichtlich bestellte Sachverständige auf, die Bemessung erfolgt unter Berücksichtigung von Fachkenntnisgrad, Schwierigkeit der Leistung, technischem Aufwand und besonderen Umständen. • Verfassungsrechtliche Bewertung: Dauerhafte Unverändertheit der Entschädigungssätze führt zu erheblicher Entwertung gegenüber dem allgemeinen Preisniveau und greift in die Berufsfreiheit (Art.12 GG) ein; Art.19 Abs.4 GG verlangt effektiven Rechtsschutz, wozu angemessene Sachverständigenvergütung gehört. • Abwägung: Zwar sind Begrenzungen der Entschädigung im öffentlichen Interesse zulässig, fiskalische Erwägungen dürfen aber nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der Sachverständigen führen; das bestehende Gefälle überschreitet das zumutbare Maß. • Folge: Aufgrund der Preissteigerung seit 1994 ist eine Anhebung der Stundensätze für Gutachten ab 01.01.2002 geboten; der Senat legt fest: einfache Gutachten 35 Euro/Stunde, mittelschwere Gutachten 46 Euro/Stunde; für besonders schwierige Gutachten lässt er den Höchstsatz von 52 Euro offen. • Anwendung auf den Streitfall: Das vorgelegte Gutachten ist als mittelschwer eingestuft; der Antragsteller hat 14,5 Stunden abgerechnet, diese sind auf 15 Stunden aufzurunden (§ 3 Abs. 2 Satz 3 ZSEG). Der Antrag war teilweise begründet. Es wird ein Stundensatz von 46 Euro für mittelschwere ärztliche Gutachten ab 01.01.2002 anerkannt. Der auf 15 Stunden aufgerundete Zeitaufwand führt zu einer Entschädigung von 690,00 Euro für die Arbeitszeit; die Gesamtentschädigung wird auf 1.083,14 Euro festgesetzt. Damit wird die Kürzung durch die Kostenbeamtin abgeändert, weil die früheren gesetzlichen Sätze angesichts der Preisentwicklung verfassungsrechtlich nicht mehr angemessen sind und eine Anpassung erforderlich machen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.