Urteil
L 6 U 28/01
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine membranöse Glomerulonephritis kann nach § 551 Abs. 2 RVO wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, wenn nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die berufliche Exposition eine generelle Eignung zur Verursachung begründet.
• Bei seltenen Erkrankungen kann zur Feststellung der generellen Eignung neben Epidemiologie auch andere wissenschaftliche Evidenz (Fallserien, Pathomechanismus, Mehrheitsmeinung qualifizierter Gutachter) herangezogen werden.
• Eine gruppenspezifische Risikoerhöhung gilt als belegt, wenn das Erkrankungsrisiko in der exponierten Berufsgruppe mehr als verdoppelt ist; relative Risiken unter 2 erfordern besondere Prüfung.
• Die konkrete Kausalität im Einzelfall ist zu bejahen, wenn hoher beruflicher Expositionsumfang, Krankheitsverlauf und das Fehlen plausibler außerberuflicher Ursachen zusammengenommen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung begründen.
Entscheidungsgründe
Membranöse Glomerulonephritis durch langjährige Lösungsmittelexposition als Krankheit wie eine Berufskrankheit • Eine membranöse Glomerulonephritis kann nach § 551 Abs. 2 RVO wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, wenn nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die berufliche Exposition eine generelle Eignung zur Verursachung begründet. • Bei seltenen Erkrankungen kann zur Feststellung der generellen Eignung neben Epidemiologie auch andere wissenschaftliche Evidenz (Fallserien, Pathomechanismus, Mehrheitsmeinung qualifizierter Gutachter) herangezogen werden. • Eine gruppenspezifische Risikoerhöhung gilt als belegt, wenn das Erkrankungsrisiko in der exponierten Berufsgruppe mehr als verdoppelt ist; relative Risiken unter 2 erfordern besondere Prüfung. • Die konkrete Kausalität im Einzelfall ist zu bejahen, wenn hoher beruflicher Expositionsumfang, Krankheitsverlauf und das Fehlen plausibler außerberuflicher Ursachen zusammengenommen die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung begründen. Der Versicherte, jahrgang 1937, arbeitete jahrzehntelang als Fußbodenverleger und später als Spritzlackierer und war dabei erheblichen Lösungsmittel- und Farbstoffexpositionen ausgesetzt. Ab Juni 1987 erkrankte er an einer membranösen Glomerulonephritis; die Nierenfunktion verschlechterte sich seit 1992 und er verstarb 1993. Der Versicherte machte die Erkrankung gegenüber der Unfallversicherung auf seine berufliche Tätigkeit zurück und meldete hohe Lösungsmittelexpositionen. Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen zunächst ab, da das Krankheitsbild nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung genannt sei und der Erkenntnisstand nicht hinreichend neu oder gesichert erscheine. Mehrere nephrologische und arbeitsmedizinische Gutachten kamen überwiegend zu der Einschätzung, dass langjährige, hohe Lösungsmittelexpositionen ein erhöhtes Risiko für Glomerulonephritiden begründen; andere Gutachter sahen die Evidenz als unzureichend an. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Entschädigung wie einer Berufskrankheit; die Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 551 RVO (Entschädigung wie eine Berufskrankheit) in Verbindung mit den Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung zum Nachweis einer beruflichen Ursache. • Festgestellt ist im Vollbeweis eine langjährige, erhebliche berufliche Exposition des Versicherten gegenüber Lösungsmitteln, gestützt auf technische Aufsichtsbeamte, den Landesgewerbearzt und verwaltungsmedizinische Ermittlungen. • Der medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisstand hat sich seit den 1970er Jahren verdichtet; epidemiologische Studien (u. a. Stengel, Huber) zeigen bei hoher und langjähriger Exposition relatives Risiko deutlich über 2 für Nierenerkrankungen/Glomerulonephritiden. • Bei seltener Erkrankung wie der membranösen Glomerulonephritis können neben epidemiologischen Daten auch Fallserien, pathophysiologische Plausibilität (Autoimmunmechanismen) und die übereinstimmende Bewertung erfahrener Fachgutachter die Erfüllung der Voraussetzung des § 551 Abs. 2 RVO begründen. • Die Beklagteneinwände gegen die Relevanz der Studien und die Höhe der Exposition greifen nicht durch: neuere Gutachten und die Gesamtschau der Literatur stützen die Schlussfolgerung, dass bei sehr hoher, langer Exposition eine mehr als doppelte gruppenspezifische Risikoerhöhung vorliegt. • Vor dem Hintergrund des hohen Expositionsumfangs, des typischen Krankheitsverlaufs und des Fehlens plausibler außerberuflicher Ursachen ist die konkrete Kausalität mit der für die gesetzliche Unfallversicherung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründet. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts, die membranöse Glomerulonephritis des Versicherten nach § 551 Abs. 2 RVO wie eine Berufskrankheit zu entschädigen, weil wissenschaftliche Erkenntnisse und die Gutachtermehrheit eine generelle Eignung hoher, langjähriger Lösungsmittelexposition zur Verursachung solcher Nierenerkrankungen nahelegen und ein mehr als verdoppeltes Erkrankungsrisiko besteht. Zudem ist im Einzelfall die konkrete Kausalität als wahrscheinlich festgestellt: die berufliche Exposition war erheblich, der Krankheitsverlauf ist typisch und es sind keine tragfähigen außerberuflichen Ursachen ersichtlich. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.