Urteil
L 4 KR 26/01
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die freiwillige Mitgliedschaft endet kraft Gesetzes, wenn ein freiwillig Versichertes für zwei Monate mit den Beiträgen trotz hinreichenden Hinweises im Rückstand ist (§ 191 Nr.3 SGB V).
• Eine rückwirkende Herabsetzung der Beitragsbemessung zugunsten des Versicherten ist nach § 240 Abs.4 Satz 3 SGB V ausgeschlossen; daraus ergibt sich kein aufrechenbares Guthaben für bereits entstandene Rückstände.
• Die Krankenkasse erfüllt ihre Hinweispflicht durch ein eindeutiges, rechtzeitig zugestelltes Schreiben, das über die Rechtsfolgen informiert; ein zusätzliches persönliches Anschreiben ist nicht erforderlich.
• Das Sozialstaatsprinzip steht der Anwendung des § 191 Nr.3 SGB V nicht entgegen, da der Gesetzgeber Regelungsbefugnis hat und die Vorschrift eine vorherige hinreichende Warnung vorsieht.
Entscheidungsgründe
Beendigung freiwilliger Mitgliedschaft bei zweimonatigem Beitragsrückstand • Die freiwillige Mitgliedschaft endet kraft Gesetzes, wenn ein freiwillig Versichertes für zwei Monate mit den Beiträgen trotz hinreichenden Hinweises im Rückstand ist (§ 191 Nr.3 SGB V). • Eine rückwirkende Herabsetzung der Beitragsbemessung zugunsten des Versicherten ist nach § 240 Abs.4 Satz 3 SGB V ausgeschlossen; daraus ergibt sich kein aufrechenbares Guthaben für bereits entstandene Rückstände. • Die Krankenkasse erfüllt ihre Hinweispflicht durch ein eindeutiges, rechtzeitig zugestelltes Schreiben, das über die Rechtsfolgen informiert; ein zusätzliches persönliches Anschreiben ist nicht erforderlich. • Das Sozialstaatsprinzip steht der Anwendung des § 191 Nr.3 SGB V nicht entgegen, da der Gesetzgeber Regelungsbefugnis hat und die Vorschrift eine vorherige hinreichende Warnung vorsieht. Der Kläger, seit 1975 freiwillig gesetzlich krankenversichert und als Rechtsanwalt selbstständig tätig, geriet für März und April 2000 mit Beiträgen in Rückstand. Die Krankenkasse forderte Zahlung und setzte mit Schreiben vom 29.05.2000 eine letzte Zahlungsfrist bis zum 15.06.2000 unter Hinweis auf das gesetzliche Ende der freiwilligen Mitgliedschaft bei zweimonatigem Rückstand. Der Kläger zahlte nicht; die Kasse stellte mit Bescheid vom 16.06.2000 das Ende der Mitgliedschaft zum 15.06.2000 fest. Der Kläger widersprach und beantragte zudem eine rückwirkende Neuberechnung der Beiträge für 1998, aus der ein Guthaben resultieren sollte, mit dem er aufrechnen wollte. Die Kasse lehnte eine Rückwirkung nach § 240 Abs.4 S.3 SGB V ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • § 191 Nr.3 SGB V führt zum Erlöschen der freiwilligen Mitgliedschaft, wenn fällige Beiträge für zwei Monate trotz Hinweis nicht entrichtet werden; diese Voraussetzungen waren hier erfüllt (Rückstand für März und April 2000). • Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge ergibt sich aus Satzung und § 23 SGB IV; Zahltag war der 15. des Monats, sodass die Beiträge für März und April jeweils am 15.04. bzw. 15.05.2000 fällig waren. Am 15.06.2000 lag damit ein zweimonatiger Rückstand vor. • Eine rückwirkende Herabsetzung der Beitragsbemessung ist durch § 240 Abs.4 Satz 3 SGB V ausgeschlossen; daher steht dem Versicherten kein aufrechenbares Beitragsguthaben für bereits fällige Monate zu. Eine nachträgliche Aufrechnung kann die bereits eingetretene Beendigung der Mitgliedschaft nicht rückgängig machen, weil die Versicherungssituation sonst in der Schwebe bliebe und die Kasse keine Planungssicherheit hätte (Rechtssatz und BSG-Rechtsprechung). • Die Krankenkasse hat ihre Hinweisobliegenheit erfüllt: Das Schreiben vom 29.05.2000 war eindeutig, optisch hervorgehoben, rechtzeitig und mit Postzustellungsurkunde zugestellt; es informierte über die konkreten Rechtsfolgen und reichte aus, sodass kein zusätzliches persönliches Anschreiben erforderlich war. • Die Anwendung des § 191 Nr.3 SGB V verstößt nicht gegen das Sozialstaatsprinzip; dieses richtet sich vorrangig an den Gesetzgeber und rechtfertigt keine Modifikation der klaren gesetzlichen Regelung, zumal sie die vorherige Warnung vorsieht. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die freiwillige Mitgliedschaft endete kraft § 191 Nr.3 SGB V mit Ablauf des 15.06.2000, weil der Kläger für zwei Monate mit Beiträgen in Rückstand war und die Krankenkasse ihn rechtzeitig und hinreichend über die Folgen informiert hatte. Eine rückwirkende Herabsetzung der Beitragsbemessung konnte nicht berücksichtigt werden, da § 240 Abs.4 Satz 3 SGB V Rückwirkung ausschließt und deshalb kein aufrechenbares Guthaben für die betreffenden Monate bestand. Eine nachträgliche Aufrechnung hätte die bereits eingetretene Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten und die Revision wurde nicht zugelassen.