Urteil
L 4 KR 12/01
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur erforderlich, wenn es zur Sicherung der Behandlung oder zum Ausgleich der Behinderung im Sinne eines Basisausgleichs dient (§ 33 Abs.1 SGB V).
• Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht, wenn sie ein geeignetes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Standardhilfsmittel bereitstellt; darüber hinausgehende Ausstattungswünsche sind nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs.1 SGB V) abzulehnen.
• Zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums ist nicht ohne Weiteres ein über die Fußgängergeschwindigkeit hinausgehender Mobilitätsradius zu gewähren; Geschwindigkeit und Reichweite sind am Fußgängermaßstab zu messen.
• Die Kostentragung für Zubehör (Batterien) kann durch Übernahme serienmäßiger Ausführungen erfüllt werden; besondere Batterietypen sind nur bei Nachweis von Unzumutbarkeit des Standards zu leisten.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf stärkere Motorversion und Spezialbatterie für Elektrorollstuhl • Ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur erforderlich, wenn es zur Sicherung der Behandlung oder zum Ausgleich der Behinderung im Sinne eines Basisausgleichs dient (§ 33 Abs.1 SGB V). • Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht, wenn sie ein geeignetes, zweckmäßiges und wirtschaftliches Standardhilfsmittel bereitstellt; darüber hinausgehende Ausstattungswünsche sind nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs.1 SGB V) abzulehnen. • Zur Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums ist nicht ohne Weiteres ein über die Fußgängergeschwindigkeit hinausgehender Mobilitätsradius zu gewähren; Geschwindigkeit und Reichweite sind am Fußgängermaßstab zu messen. • Die Kostentragung für Zubehör (Batterien) kann durch Übernahme serienmäßiger Ausführungen erfüllt werden; besondere Batterietypen sind nur bei Nachweis von Unzumutbarkeit des Standards zu leisten. Der Kläger leidet an Post-Polio-Syndrom und ist erheblich gehbehindert. Er beantragte bei der beklagten Krankenversicherung die Kostenübernahme für einen Elektrorollstuhl in 10 km/h-Ausführung sowie für Elektrolyt-Gel-Batterien. Die Beklagte bewilligte einen Elektrorollstuhl in der Standardausführung (6 km/h) und serienmäßige Säurebatterien, lehnte jedoch die Mehrkosten für die schnellere Motorversion und die Spezialbatterie ab. Der Kläger rügte, er könne die Nassbatterien aus gesundheitlichen Gründen nicht pflegen oder im Wohnbereich laden; zudem reichten Motorleistung und Reichweite des 6 km/h-Modells nicht aus, um erforderliche Wegstrecken von 7–10 km ohne unzumutbaren Aufwand zu bewältigen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat holte technische Auskünfte ein und berücksichtigte Hausgrundriss sowie Befundberichte. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 33 Abs.1 SGB V (Anspruch auf Hilfsmittel) und § 12 Abs.1 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot). • Leistungsumfang der GKV ist auf medizinische Rehabilitation und einen Basisausgleich der Behinderung beschränkt; nicht Aufgabe der GKV ist die Deckung weitergehender sozialer oder beruflicher Rehabilitationsziele. • Die Rechtsprechung des BSG verlangt, dass Hilfsmittel, die nur mittelbar Organfunktionen ersetzen oder überwiegend die Lebensqualität in bestimmten Bereichen erweitern, nur zugewiesen werden, wenn sie allgemeine Grundbedürfnisse des täglichen Lebens im ganzen Umfang beseitigen oder mildern. • Auf diesen Maßstab bezogen erfüllt die 6 km/h-Standardversion des Rollstuhls das Grundbedürfnis der Bewegungsfreiheit als Basisausgleich; eine 10 km/h-Ausführung ist nicht erforderlich, weil als Vergleichsmaßstab der Fußgänger und nicht der Fahrradfahrer gilt. • Die Klägerangaben zu längeren Wegstrecken (7–10 km) rechtfertigen nicht die Gewährung höherer Motorleistung, da solche Entfernungen üblicherweise mit Fahrrad, Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden und somit nicht zum versicherungsrechtlichen Grundbedarf zählen. • Die Übernahme von Elektrolyt-Gel-Batterien wäre unwirtschaftlich (§ 12 Abs.1 SGB V). Die Beklagte hat durch die Übernahme serienmäßiger Säurebatterien ausreichend versorgt. • Technische Auskünfte zeigten, dass Säurebatterien in einem separaten, belüfteten Raum (z. B. Werkstatt/Garage) gefahrlos geladen werden können und tägliches Laden meist ohne Hilfsperson über eine zugängliche Buchse möglich ist. • Es ist dem Kläger zumutbar, für Belüftung zu sorgen, Lagerbehälter zu verschließen und bei der periodischen Kontrolle Hilfe von Familienmitgliedern in Anspruch zu nehmen; die vom Kläger vorgelegene Herstellerauskunft war nicht verwertbar. • Damit war die Ablehnung der Mehrkosten für Motor und Spezialbatterie rechtmäßig; die Berufung ist unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat ihre Leistungspflicht durch Übernahme des Standard-Elektrorollstuhls (6 km/h) und serienmäßiger Säurebatterien erfüllt; ein Anspruch auf die 10 km/h-Version und auf Elektrolyt-Gel-Batterien besteht nicht, weil diese Ausstattungen weder erforderlich noch wirtschaftlich sind. Der gesetzliche Leistungsanspruch der Krankenversicherung ist auf einen medizinisch notwendigen Basisausgleich der Behinderung begrenzt; weitergehende Mobilitätswünsche und teurere Zubehörvarianten fallen nicht in den Pflichtbereich der GKV. Kosten sind nicht zu erstatten.