Urteil
L 1 RA 89/00
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach §197 Abs.3 SGB VI ist Voraussetzung, dass der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung unverschuldet gehindert war.
• Das Verschulden eines Vertreters (hier: langjährig bevollmächtigte Mutter) ist dem Versicherten zuzurechnen; eine Exkulpation wegen fehlender Auswahl- oder Überwachungsverantwortung kommt im vorliegenden vertragsähnlichen Verhältnis nicht in Betracht.
• Ein wirtschaftlich erheblicher Nachteil (Verlust der Anwartschaft auf EU/BU) begründet zwar besondere Härte, genügt aber nicht, wenn die Unverschuldetheit fehlt oder die 3‑Monatsfrist nach Wegfall des Hinderungsgrundes versäumt ist.
• Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers (z. B. missverständlicher Kontospiegel) begründet einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur, wenn es wesentlich ursächlich für den Schaden war; das war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Zurechnung des Verschuldens des Vertreters bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge • Bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach §197 Abs.3 SGB VI ist Voraussetzung, dass der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung unverschuldet gehindert war. • Das Verschulden eines Vertreters (hier: langjährig bevollmächtigte Mutter) ist dem Versicherten zuzurechnen; eine Exkulpation wegen fehlender Auswahl- oder Überwachungsverantwortung kommt im vorliegenden vertragsähnlichen Verhältnis nicht in Betracht. • Ein wirtschaftlich erheblicher Nachteil (Verlust der Anwartschaft auf EU/BU) begründet zwar besondere Härte, genügt aber nicht, wenn die Unverschuldetheit fehlt oder die 3‑Monatsfrist nach Wegfall des Hinderungsgrundes versäumt ist. • Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers (z. B. missverständlicher Kontospiegel) begründet einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur, wenn es wesentlich ursächlich für den Schaden war; das war hier nicht der Fall. Der Kläger (Jg.1947), selbständiger Unternehmer, zahlte seit 1965 Rentenversicherungsbeiträge, seit 1977 freiwillig, ununterbrochen bis 31.12.1991 und wieder ab 1.1.1993. Für das Kalenderjahr 1992 bestand eine Beitragslücke; die Beklagte stellte für 1992 keine Eingangsbestätigung aus. 1998 ließ der Kläger eine Rentenberechnung erstellen; der Kontospiegel vom 19.3.1998 zeigte an einer Stelle die Lücke, an anderer Stelle erklärte er keine aufklärungsbedürftigen Lücken. Der Kläger erklärte, seine Mutter habe bis zu ihrem Tod die Beitragszahlungen veranlasst und die Lücke versehentlich verursacht. Die Beklagte lehnte die Nachentrichtung mit Verweis auf §197 Abs.3 SGB VI ab, da die Drei-Monatsfrist nach Wegfall des Hinderungsgrundes versäumt sei und der Kläger das Versäumnis seiner Mutter zuzurechnen habe. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab. • Anwendbare Norm: §197 Abs.3 SGB VI (Nachzulassung von Beitragszahlungen bei besonderer Härte und unverschuldeter Verhinderung; Drei-Monatsfrist nach Wegfall des Hinderungsgrundes). • Das Vorliegen besonderer Härte wurde bejaht, weil langjährige kontinuierliche freiwillige Beitragszahlung durch eine 12‑monatige Lücke den Verlust der Anwartschaft auf EU/BU zur Folge hat. • Erfolgsentscheidend ist jedoch die Unverschuldetheit: Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verschulden eines Vertreters dem Versicherten zuzurechnen. Die Mutter handelte als Vertreterin, nicht bloß als Hilfsperson; ihr fahrlässiges Nichtzahlen ist dem Kläger zuzurechnen. • Eine Entlastung des Klägers wegen mangelnder Auswahl- oder Überwachungsmöglichkeit (Exkulpation) ist im Vertragsverhältnis zur Rentenversicherung ausgeschlossen; entsprechende Entlastungstatbestände gelten nur im Deliktsrecht. • Obwohl der Kontospiegel zweideutig war, konnte der Kläger die Lücke der tabellarischen Darstellung entnehmen; selbst bei einer missverständlichen Darstellung wäre diese nicht ursächlich für den Schaden, weil die maßgebliche Ursache im Versäumnis der Vertreterin lag. • Ansprüche aus früheren Bereiterklärungen oder Nachsichtpraktiken sind für Zeiträume ab 1.1.1992 nicht anwendbar; §197 SGB VI ist abschließend. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitert, weil kein wesentlich ursächliches Fehlverhalten der Beklagten für den Verlust der Anwartschaft nachgewiesen ist und die Voraussetzungen eines unabhängigen Herstellungsanspruchs nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Zwar liegt eine besondere Härte vor, weil durch die zwölfmonatige Beitragslücke die Anwartschaft auf EU/BU verloren geht, jedoch fehlt die Voraussetzung der Unverschuldetheit nach §197 Abs.3 SGB VI, da das fahrlässige Versäumnis der langjährig bevollmächtigten Mutter dem Kläger zuzurechnen ist. Eine Entlastung wegen mangelnder Überwachung oder wegen eines missverständlichen Kontospiegels kommt nicht durch; selbst wenn die Darstellung des Kontospiegels irreführend war, war sie nicht wesentliche Ursache für den Verlust der Anwartschaft. Ein Anspruch auf Nachentrichtung besteht daher nicht; die angefochtenen Bescheide bleiben in Kraft. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.