Urteil
L 6 U 313/99
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Herabsetzung einer Gefahrklasse setzt als Voraussetzung das Vorliegen eines Einzelfalls voraus, in dem wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise ein geringeres Unfallrisiko besteht.
• Die Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung vorliegen, ist als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen; erst dann beginnt das Ermessen der Berufsgenossenschaft über das Ausmaß der Herabsetzung.
• Die Anwendung der Herabsetzungsmöglichkeit des Gefahrtarifs ist auf Einzelfälle beschränkt und erfasst nicht jeweils eine ganze Unternehmensart oder Tarifstelle.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung der Gefahrklasse: Einzelfallvoraussetzung und volle gerichtliche Prüfungsbefugnis • Die Herabsetzung einer Gefahrklasse setzt als Voraussetzung das Vorliegen eines Einzelfalls voraus, in dem wegen einer von der üblichen erheblich abweichenden Betriebsweise ein geringeres Unfallrisiko besteht. • Die Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung vorliegen, ist als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle unterworfen; erst dann beginnt das Ermessen der Berufsgenossenschaft über das Ausmaß der Herabsetzung. • Die Anwendung der Herabsetzungsmöglichkeit des Gefahrtarifs ist auf Einzelfälle beschränkt und erfasst nicht jeweils eine ganze Unternehmensart oder Tarifstelle. Die Klägerin, eine Kreishandwerkerschaft, klagte gegen Bescheide der Berufsgenossenschaft, die sie ab 1. Januar 1995 der Gefahrtarifstelle 05 mit Gefahrklasse 2,0 zuordnete und Anträge auf Herabsetzung ablehnte. Zuvor war die Klägerin in früheren Gefahrtarifen zeitweise herabgestuft worden. Die Klägerin rügte erhebliche abweichende Betriebsverhältnisse, insbesondere nahezu ausschließliche Bürotätigkeit, keine Lehrwerkstätten und keine Außendienstmitarbeiter, und begehrte Herabsetzung der Gefahrklasse. Die Berufsgenossenschaft hielt dagegen, die Betriebsweise weiche nicht erheblich ab; ein Ermessen zur Herabsetzung bestehe erst nach Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen. Das Sozialgericht hob die Ablehnung der Herabsetzung wegen Ermessenstadels auf und verpflichtete zur erneuten Prüfung; die Berufsgenossenschaft legte Berufung ein. • Rechtliche Grundlage ist II Ziff. 2 Satz 1 des Gefahrtarifs (Gefahrklassenherab- oder -heraufsetzung um 10–50 vH bei von der üblichen erheblich abweichender Betriebsweise). • Die Voraussetzungen für die Herabsetzung sind als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Überprüfung unterworfen; ein Ermessen der Beklagten besteht nur, nachdem die Tatbestandsmerkmale festgestellt sind. • Der Gefahrtarif dient der Differenzierung der Beiträge nach Unfallgefährdung; Teil II ermöglicht ausnahmsweise Korrekturen für Einzelfälle, erfasst aber nicht grundsätzlich ganze Unternehmensarten. • Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr Unternehmen tatsächlich einer geringeren Unfallgefahr unterliegt; maßgeblich ist zudem, dass ihre Betriebsweise nicht erheblich von der üblichen Betriebsweise vergleichbarer Kreishandwerkerschaften abweicht. • Vergleichsmaßstab sind andere Kreishandwerkerschaften; gesetzliche Aufgaben und übliche Organisationsformen führen dazu, dass überwiegende Büroarbeit mit geringer Außendiensttätigkeit keine Ausnahme darstellt. • Vorherige Herabsetzungen in älteren Gefahrtarifen sind nicht auf den Geltungszeitraum des neuen Gefahrtarifs übertragbar; Veranlagung gilt jeweils nur für den betreffenden Tarifzeitraum. • Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen war die Ablehnung der Herabsetzung rechtmäßig und die gerichtliche Verpflichtung zu einer erneuten, anders begründeten Prüfung nicht geboten. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage war insoweit unbegründet, als die Berufsgenossenschaft die Herabsetzung der Gefahrklasse abgelehnt hatte. Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung nach II Ziff. 2 Satz 1 des Gefahrtarifs lagen nicht vor, weil die Klägerin nicht darlegte, dass ihr Unternehmen ein tatsächlich geringeres Unfallrisiko aufweist, und weil ihre Betriebsweise nicht erheblich von der üblichen Betriebsweise anderer Kreishandwerkerschaften abweicht. Die volle gerichtliche Kontrolle der Tatbestandsvoraussetzungen bedeutet, dass erst nach deren Feststellung ein Ermessen über das Ausmaß der Herabsetzung beginnt; hier war kein Einzelfall gegeben, der eine Herabsetzung rechtfertigen würde. Die Kostenentscheidung folgte zugunsten der Beklagten; eine Revision wurde nicht zugelassen.