Urteil
L 4 KR 84/99
LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Krankengeldanspruch entsteht grundsätzlich erst ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs.1 Nr.2 SGB V); eine rückwirkende Gewährung ist nur in außergewöhnlichen Fällen möglich.
• Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig der Krankenkasse angezeigt, ruht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V; die Wochenfrist ist zwingend.
• Erhält der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs.1 Nr.1 SGB V, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Lohnzahlung.
Entscheidungsgründe
Kein rückwirkendes Krankengeld bei verspäteter AU-Feststellung und Lohnfortzahlung • Ein Krankengeldanspruch entsteht grundsätzlich erst ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Abs.1 Nr.2 SGB V); eine rückwirkende Gewährung ist nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. • Wird die Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig der Krankenkasse angezeigt, ruht der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V; die Wochenfrist ist zwingend. • Erhält der Versicherte während der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs.1 Nr.1 SGB V, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Lohnzahlung. Die Klägerin war als kaufmännische Büroangestellte im Betrieb ihres Ehemannes beschäftigt. Nach einem schweren häuslichen Raubüberfall im Dezember 1995 erlitt sie psychische Traumata und wurde ärztlich sowie psychotherapeutisch behandelt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wurden erst nachträglich durch die behandelnden Ärzte ausgestellt; die Krankenkasse erfuhr hiervon erstmals am 30.01.1997. Die Klägerin erhielt während des streitigen Zeitraums Arbeitsentgelt von ihrem Ehemann, der auch Sozialabgaben zahlte. Sie beantragte Krankengeld für den Zeitraum 21.01.1996 bis 19.11.1996; die Krankenkasse lehnte ab mit Verweis auf fehlende rechtzeitige ärztliche Feststellung und auf Ruhen wegen Arbeitsentgeltzahlung. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das LSG zurückwies. • Rechtsgrundlagen sind § 44, § 46 und § 49 SGB V sowie die einschlägige Rechtsprechung zur Entstehung des Krankengeldanspruchs. • Nach § 46 Abs.1 Nr.2 SGB V entsteht Krankengeld im Übrigen erst ab dem Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit; eine rein rückwirkende Feststellung führt nicht zu rückwirkendem Anspruch, um Missbrauch zu verhindern. • § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V regelt das Ruhen des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit; die Wochenfrist war hier überschritten, sodass der Anspruch ruhte. • Im vorliegenden Fall lagen keine Anhaltspunkte für einen außergewöhnlichen Härtefall vor, der eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung rechtfertigen würde; die Klägerin war nicht geschäftsunfähig und hätte spätestens bei Fortführung der Behandlung auf Ausstellung einer AU-Bescheinigung hinwirken müssen. • Zusätzlich greift § 49 Abs.1 Nr.1 SGB V: Die Klägerin erhielt während des strittigen Zeitraums tatsächliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wodurch der Anspruch auf Krankengeld ebenfalls ruhte; die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Lohnzahlung zu prüfen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld für den Zeitraum 21.01.1996 bis 19.11.1996, weil die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erst nachträglich erfolgte und die gesetzliche Wochenfrist zur Meldung überschritten wurde, sodass der Anspruch gemäß § 49 Abs.1 Nr.5 SGB V ruhte. Ferner ruhte der Anspruch wegen tatsächlicher Zahlung von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt nach § 49 Abs.1 Nr.1 SGB V. Eine Ausnahme von der Grundregel der fehlenden Rückwirkung war vorliegend nicht gegeben; die Klägerin hatte nicht alles Zumutbare unternommen, um eine rechtzeitige ärztliche Feststellung zu veranlassen. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision folgten der gesetzlichen Regelung.