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Urteil

L 4 KR 37/00

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein fest in ein Gebäude eingebauter Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. • Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Kosten für die Anpassung des Wohnumfeldes (z. B. Treppenlifteinbau) zu übernehmen. • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Alt. 2 SGB V setzt voraus, dass die Leistung von der Kasse zunächst zu Unrecht abgelehnt wurde und der Versicherte das Hilfsmittel danach selbst beschafft hat.
Entscheidungsgründe
Treppenlift als keine Leistungspflicht der Krankenversicherung (§ 33 SGB V) • Ein fest in ein Gebäude eingebauter Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. • Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Kosten für die Anpassung des Wohnumfeldes (z. B. Treppenlifteinbau) zu übernehmen. • Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 Alt. 2 SGB V setzt voraus, dass die Leistung von der Kasse zunächst zu Unrecht abgelehnt wurde und der Versicherte das Hilfsmittel danach selbst beschafft hat. Die verstorbene Versicherte war seit Dezember 1996 pflegebedürftig (Pflegestufe II) und leidet u.a. an einer Beinamputation und Halbseitenlähmung. Ärztlich wurde der Einbau eines Treppenlifts als notwendig eingeschätzt. Die Pflegekasse bewilligte einen Zuschuss von 5.000 DM; weitere Beihilfen und ein Darlehen der Kriegsopferfürsorge deckten den Großteil, verbleibende Restkosten sollten durch den Kläger als Bürge getragen werden. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der restlichen Kosten mit der Begründung ab, ein Treppenlift sei kein Hilfsmittel der Krankenversicherung. Nach Ablehnung ließ die Versicherte den Treppenlift einbauen und verstarb kurze Zeit später; der Kläger begehrt als Sonderrechtsnachfolger Erstattung von 13.226 DM. Gerichtlicher Streit über die Erstattungs- und Leistungspflicht der Beklagten folgte bis zur Berufungsentscheidung. • Anspruchsgrundlage wäre § 13 Abs. 3 Alt. 2 SGB V für selbstbeschaffte Leistungen nach vorheriger rechtswidriger Ablehnung; die prozessualen Voraussetzungen waren erfüllt. • Tatbestandlich wurde der Treppenlift erst nach dem ablehnenden Bescheid beschafft, sodass die Kausalität für einen Erstattungsanspruch grundsätzlich gegeben wäre. • Rechtlich fehlt es an einer Leistungspflicht nach § 33 SGB V, weil Hilfsmittel nur solche Vorrichtungen sind, die unabhängig vom Wohnort mitgeführt oder mitgenommen werden können; fest mit einem Gebäude verbundene technische Hilfen, die das Wohnumfeld anpassen, sind keine Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. • Die Systematik und Zweckbestimmung des SGB V beschränken die Leistungen auf Krankenbehandlung und medizinische Rehabilitation; Leistungen zur Anpassung des Wohnumfeldes gehören nicht dazu und werden anderen Sozialleistungsträgern zugewiesen. • Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Senats bestätigt, dass Treppenlifte wegen ihrer gebundenen Bauart und Anwendungsweise nicht als Hilfsmittel i.S.d. § 33 SGB V anzusehen sind. • Auch wenn ein Treppenlift die Grundfunktion des Treppensteigens ersetzen kann, ist seine Hilfsmitteleigenschaft nicht gegeben, weil er nicht unabhängig von der Wohnsituation einsetzbar ist. • Folglich besteht kein Erstattungsanspruch gegen die Krankenkasse, sodass die Berufung zurückzuweisen war. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von 13.226 DM. Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, da er fest mit dem Gebäude verbunden ist und der Anpassung des Wohnumfeldes dient. Damit obliegt die Kostenübernahme nicht der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern liegt außerhalb ihres Leistungsauftrags, der auf Krankenbehandlung und medizinische Rehabilitation beschränkt ist. Da die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht nach § 33 SGB V nicht vorliegen, war der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und die Klägerforderung abzuweisen.