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Urteil

L 4 KR 183/99

LSG NIEDERSACHSEN BREMEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Decubituskissen ist grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, das nicht zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen gehört. • Bei vollstationärer Pflege sind Hilfsmittel, die zur sachgerechten Durchführung üblicher Pflegeleistungen erforderlich sind (z. B. Decubituskissen bei Lähmungen), vom Heimträger bereitzustellen. • Die Zuständigkeit der Krankenversicherung endet dort, wo die Versorgungspflicht des Pflegeheims beginnt; § 40 SGB XI greift nicht für stationäre Einrichtungen. • Ein Anspruch gegen die Krankenkasse kann ausgeschlossen sein, obwohl das Kissen einen Behinderungs-Ausgleich darstellt, wenn das Hilfsmittel der Sphäre des Heims zuzurechnen ist.
Entscheidungsgründe
Decubituskissen bei vollstationärer Pflege: Heimträger hat Bereitstellungs‑pflicht • Ein Decubituskissen ist grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, das nicht zu den allgemeinen Gebrauchsgegenständen gehört. • Bei vollstationärer Pflege sind Hilfsmittel, die zur sachgerechten Durchführung üblicher Pflegeleistungen erforderlich sind (z. B. Decubituskissen bei Lähmungen), vom Heimträger bereitzustellen. • Die Zuständigkeit der Krankenversicherung endet dort, wo die Versorgungspflicht des Pflegeheims beginnt; § 40 SGB XI greift nicht für stationäre Einrichtungen. • Ein Anspruch gegen die Krankenkasse kann ausgeschlossen sein, obwohl das Kissen einen Behinderungs-Ausgleich darstellt, wenn das Hilfsmittel der Sphäre des Heims zuzurechnen ist. Der 1940 geborene Kläger lebt in einem zugelassenen Pflegeheim und ist wegen Folgen eines Schlaganfalls dauerhaft auf den Rollstuhl angewiesen. Sein praktischer Arzt verordnete ihm ein RoHo‑Decubituskissen; die beklagte Krankenkasse lehnte Kostenerstattung mit der Begründung ab, Hilfsmittel gegen Decubitus gehörten zur notwendigen Ausstattung stationärer Einrichtungen. Der Kläger führte aus, das Kissen sei individuell für ihn erforderlich, um ganztägig am Leben teilnehmen zu können, und ohne es müsse er mehrere Stunden täglich im Bett verbringen. Das Sozialgericht gab dem Kläger statt und verurteilte die Krankenkasse zur Leistung. Die Krankenkasse legte Berufung ein und vertrat weiter, Decubitus sei vorrangig pflegerisch vermeidbar und daher dem Heim zuzuordnen. • Die Berufung ist zulässig und begründet; das SG‑Urteil ist aufzuheben. • § 33 SGB V erfasst Decubituskissen als Hilfsmittel, das erforderlich sein kann, um eine Behinderung auszugleichen; es ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand. • § 40 SGB XI betrifft Pflegehilfsmittel bei häuslicher Pflege; für die vollstationäre Pflege enthält das SGB XI keinen entsprechenden Leistungsanspruch gegen die Pflegekasse. • Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Pflegeheims die Hilfsmittel bereitzustellen, die zur sachgerechten Durchführung der üblichen Pflegeleistungen erforderlich sind; dazu zählen Decubituskissen bei Lähmungen. • Die Abgrenzung folgt der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Krankenversicherungspflicht endet dort, wo die Heim‑Sphäre beginnt; nur individuell angepasste, ausschließlich dem Versicherten dienende Hilfsmittel bleiben grundsätzlich Kassenpflicht. • Das begehrte Serienkissen ist nicht derart individuell anzupassen, dass es ausschließlich der Krankenkasse zuzuordnen wäre; es dient primär der im Heim zu erbringenden Pflegevorsorge und nicht der Befriedigung eines übergeordneten Mobilitätsgrundbedürfnisses außerhalb des Heims. • Der Vortrag des Klägers, das Kissen ermögliche längeres Sitzen im Rollstuhl und damit Teilnahme am Leben, ändert nichts an der Zurechnung zur Heimsphäre, weil er bereits mit dem Rollstuhl mobil ist und regelmäßige Aktivitäten teilweise dem Heimbereich zuzurechnen sind. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; der Bescheid, mit dem die Kostenübernahme für das RoHo‑Decubituskissen abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Kläger kann das Kissen nicht von der Krankenkasse verlangen, weil bei vollstationärer Pflege Decubituskissen in aller Regel zum notwendigen Inventar des Pflegeheims gehören und vom Heimträger bereitzustellen sind. Die Krankenversicherungspflicht zur Versorgung mit solchen Hilfsmitteln endet dort, wo die Versorgungspflicht des Heimträgers beginnt. Damit bleibt der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ausgeschlossen, auch wenn das Kissen zur Erleichterung seiner Teilhabe am Leben beiträgt; die Versorgungspflicht liegt jedoch beim Heim.