Urteil
L 7 BA 24/24
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Slow Motion Operator kann auch dann selbständig sein, wenn er keine programmgestaltende Tätigkeit ausübt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Slow Motion Operator kann auch dann selbständig sein, wenn er keine programmgestaltende Tätigkeit ausübt. I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2024 wird mit der Maßgabe, dass der Tenor in Ziffer I klarstellend wie folgt gefasst wird, zurückgewiesen: „Der Bescheid vom 03.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2021 wird abgeändert und es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene vom 10.10.2016 bis 27.01.2020 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde und nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag". II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet. Der Bescheid vom 3.9.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.2.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiegen vorliegend die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Die Tätigkeit des Klägers als Slow Motion Operator/Highlight Editor für die Beigeladene in der Zeit vom 10.10.2016 bis 27.1.2020 unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Versicherungspflicht durch die Beklagte ist § 7a SGB IV. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. u.a. BSG vom 12.6.2024, B 12 BA 8/22 R; BSG vom 23.4.2024, B 12 BA 9/22 R; BSG vom 27.4.2021, B 12 R 16/19 R; BSG vom 7.6. 2019, B 12 R 6/18 R; BSG vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R; BSG vom 4.7.2007, B 11 AL 5/06 R) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stehen weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie stets kumulativ vorliegen. Eine Eingliederung geht nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Je nach konkreter Ausgestaltung kann ein und derselbe Beruf in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis oder als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden. Dies gilt auch für Tätigkeiten im Bereich von Film und Fernsehen. Modifikationen sind diesbezüglich im Hinblick auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht geboten. Weder die künstlerische Gestaltungsfreiheit, noch die fachliche Weisungsfreiheit von höher qualifizierten Mitarbeitern schließen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers im Rahmen der funktionsgerecht dienenden Teilhabe von vornherein aus. An den Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Versicherungsträger für den Bereich Film- und Fernsehproduktionen u.a. sind die Gerichte im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht gebunden (vgl. BSG vom 12.12.2023, B 12 R 12/21 R, Rn 15). Folglich kann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung die Frage offen bleiben, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine programmgestaltende Tätigkeit handelt oder nicht. Der Kläger und die Beigeladene haben keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen. Die Beigeladene gibt den Auftrag der Produktionsfirma zur Ausführung an den Kläger weiter. Darin liegt keine Arbeitnehmerüberlassung. Eine solche wäre mit dem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand nicht vereinbar und von den Vertragspartnern auch nicht gewollt. Der Tagessatz wird für die jeweilige Veranstaltung ausgehandelt. Nach den vorgelegten Rechnungen variierte er zwischen 330 € und 420 €. Der Kläger erbrachte seine Dienstleistung weisungsfrei. Er erstellte während der Sportliveübertragung eigenverantwortlich ohne Einflussnahme von außen Wiederholungsszenen in unterschiedlicher Geschwindigkeit bzw. stellte aus den Kamerabildern die besten Spielszenen und eine Spielzusammenfassung zusammen. Er war nicht zur Nacharbeitung verpflichtet, noch fand eine Endkontrolle statt. Auch die Anzahl der Wiederholungsszenen war nicht vorgegeben. Slow Motion Szenen, als auch eine Zusammenstellung der besten Spielszenen bzw. eine Spielzusammenfassung sind im Rahmen von Live-Übertragungen eigenständige (Teil-) Werke, zu deren Erstellung der Kläger keiner arbeitsteiligen Zusammenarbeit mit dem Produktionsteam oder Bildregisseur bedarf. Ort und Zeit der Tätigkeit sind nicht Ausdruck eines bestehenden Weisungsrechts. Weder die Beigeladene noch deren Endkunde legen die Termine und den Veranstaltungsort fest, sondern der jeweilige Sportveranstalter bzw. der Sportverband. Auch im Verhältnis zur Produktionsfirma unterlag er keinem Weisungsrecht. So war deren Bildregisseur nicht berechtigt, ihm Weisungen zu erteilen. Dies unterscheidet den Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten von einem Cutter/Editor, der im Rahmen einer Produktion für ein Reality-Format tätig wird, das nach einem Drehbuch inszeniert wird und einer bestimmten vom Regisseur vorgegebenen Dramaturgie zu folgen hat. Schließlich ist der Kläger in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen oder der Produktionsfirma nicht eingegliedert. Zwar saß der Kläger während der Liveübertragung im mobilen Fernsehübertragungswagen der Produktionsfirma und nutzte deren Festplattenrecorder, was nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung zu werten ist (vgl. BSG vom 23.4.2024, B 12 BA 9/22 R). Gleichwohl stellt sich die Tätigkeit des Klägers als Slow Motion Operator oder Highlight Editor nicht als eine fremdbestimmte, in der Organisation der Produktionsfirma aufgehende Tätigkeit dar. So ist die Nutzung der technischen Betriebsmittel nicht mit weiteren von der Produktionsfirma vorgegebenen Verpflichtungen verknüpft. Vor allem findet kein arbeitsteiliges Zusammenwirken mit anderen Mitarbeitern der Produktionsfirma statt. Die Slow Motion- und Highlight Editor-Tätigkeit erfolgt vielmehr unabhängig von den weiteren technischen Mitarbeitern, selbst vom Bildregisseur. Der Kläger ist diesem nicht untergeordnet. Er erstellt diese Bildszenen eigenverantwortlich ohne Einflussnahme von Beigeladener oder Produktionsfirma. Für eine selbständige Tätigkeit spricht schließlich, dass er für unterschiedliche Auftraggeber tätig ist und über seine Einsätze frei disponiert. Der Kläger trug, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, ein wesentliches unternehmerisches Risiko. Ein solches ist gegeben, wenn eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ein unternehmerisches Risiko ist allerdings nur dann hinreichendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG vom 19.8.2015, B 12 KR 9/14 R, Rn 32). Die Vergütung erfolgte auf der Grundlage von Tagessätzen, die jeweils individuell ausgehandelt wurden. Fiel eine Veranstaltung aus, hatte der Kläger einen Einnahmenverlust zu tragen, denn ihm wurde nicht automatisch eine Ersatzveranstaltung angeboten. Selbst wenn ein Nachholtermin für ein ausgefallenes Spiel angesetzt wurde, hat er nicht zwingend hierfür den Auftrag erhalten. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erneut überzeugend dargelegt, dass es einen erheblichen zusätzlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand bedeuten würde, wenn er sein eigenes Gerät vor jeder Liveübertragung vor Ort mit der gesamten Bildtechnik der Produktionsfirma koppeln müsste. Kompatibilitätsprobleme sind nicht auszuschließen, zumal jede Produktionsfirma ihre eigene Hard- und Software hat. Der technische Aufwand bei einem Mietgerät wäre nicht geringer. Bei einem Mietgerät käme ein nicht unerheblicher zeitlicher Aufwand hinzu, um sich das Gerät von einer Leihfirma zu beschaffen, da es nach Angaben des Klägers bundesweit nicht viele Anbieter hierfür gibt. Dass der Kläger auf die Beschaffung eines eigenen bzw. gemieteten Festplattenrecorders verzichtet, ist daher angesichts des zusätzlichen zeitlichen und technischen Aufwandes nachvollziehbar und spricht in der vorliegenden Fallkonstellation nicht von vornherein gegen eine selbständige Tätigkeit. Dass der Kläger den Festplattenrekorder auch nicht von der Produktionsfirma anmietete, fällt angesichts des vorliegenden unternehmerischen Risikos bei Ausfall der Veranstaltung, das der Kläger zu tragen hatte, nicht ins Gewicht (vgl. BSG vom 12.12.2023, B 12 R 12/21 R, Rn 30). Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung überwiegen daher im Ergebnis die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.