Urteil
L 17 U 103/21
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wer einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO geltend macht, muss die Sozialdaten, deren Löschung er begehrt, so genau bezeichnen, dass im Urteil klar ausgesprochen werden kann, was die Beklagte aus ihren Akten löschen soll (Anschluss an BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, juris Rn. 15).
2. Ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO ist nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) und e) DSGVO ausgeschlossen, wenn die zu löschenden Dokumente Daten enthalten, die der beklagte Unfallversicherungsträger benötigt, um die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB VII zu überprüfen (§ 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII) oder wenn die Verarbeitung aufgrund der Pflicht der Beklagten zur ordnungsgemäßen Aktenführung rechtlich geboten ist. Im Bereich des Sozialrechts sind zudem besondere verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 44 ff. SGB X) zu beachten.
3. Eine möglicherweise bestehende Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots betrifft nur weitere Beweismittel. Sie greift nicht ein, wenn die betreffenden Dokumente selbst durch den Kläger in ein Verfahren eingeführt wurden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer einen Löschungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO geltend macht, muss die Sozialdaten, deren Löschung er begehrt, so genau bezeichnen, dass im Urteil klar ausgesprochen werden kann, was die Beklagte aus ihren Akten löschen soll (Anschluss an BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, juris Rn. 15). 2. Ein Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO ist nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) und e) DSGVO ausgeschlossen, wenn die zu löschenden Dokumente Daten enthalten, die der beklagte Unfallversicherungsträger benötigt, um die Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB VII zu überprüfen (§ 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII) oder wenn die Verarbeitung aufgrund der Pflicht der Beklagten zur ordnungsgemäßen Aktenführung rechtlich geboten ist. Im Bereich des Sozialrechts sind zudem besondere verfahrensrechtliche Regelungen (§§ 44 ff. SGB X) zu beachten. 3. Eine möglicherweise bestehende Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots betrifft nur weitere Beweismittel. Sie greift nicht ein, wenn die betreffenden Dokumente selbst durch den Kläger in ein Verfahren eingeführt wurden. I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 18.02.2021 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Zutreffende Klageart für die geltend gemachten Ansprüche ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), gerichtet auf Entfernung der im Antrag bezeichneten Schriftstücke aus der Verwaltungsakte durch schlicht-hoheitliches Handeln unter Aufhebung des Bescheids vom 25.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2020 (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, juris Rn. 14 zur Abgrenzung zur Verpflichtungsklage; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2023 – L 3 U 181/21, juris Rn. 63). Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2020 (Widerspruchsbescheid vom 05.08.2020), womit die Beklagte ausreichend konkret über den Antrag des Klägers auf Entfernung bestimmter, im Berufungsverfahren klarstellend aufgelisteter Dokumente entschieden hat. Im Verwaltungsverfahren weigerte sich der Kläger (Schreiben vom 06.02.2020) entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, juris Rn. 15) die (aus seiner Sicht) zu entfernenden Dokumente genau zu bezeichnen. Dennoch ging die Beklagte in dem Bescheid vom 25.02.2020 zwar auf das Problem der fehlenden genauen und nachvollziehbaren Bezeichnung der zu entfernenden Dokumente ein, lehnte aber einen Entfernungsanspruch aus materiell-rechtlichen Gründen (vollständig) ab. Vor diesem Hintergrund ist die Konkretisierung des Klageantrages (wie geschehen) unter Benennung der zu entfernenden Dokumente in der Berufungsinstanz zulässig. Eine solche Klarstellung des Klageantrags ist auch keine Klageänderung (vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 99 Rn. 2a). Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Soweit der Kläger in seinem Berufungsantrag begehrt, „sämtliche weitere, dem Kläger bis dato unbekannte Aktenbestandteile, die Bezug nehmen auf das Gutachten des M vom 24.08.2006 oder dieses zitieren“ aus der Akte zu entfernen, ist die Klage bereits unzulässig (vgl. dazu unter 1.). Bezüglich der unter Nr. 1-19 genannten aus Sicht des Klägers zu entfernenden Dokumente ist die Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. dazu unter 2.). 1. Soweit der Kläger einen Löschungsanspruch hinsichtlich „sämtlicher weiterer, dem Kläger bis dato unbekannter Aktenbestandteile, die Bezug nehmen auf das Gutachten des M vom 24.08.2006 oder dieses zitieren“ geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig. Denn grundsätzlich sind diejenigen Sozialdaten, deren Löschung begehrt werden, so genau zu bezeichnen, dass im Urteil hätte klar ausgesprochen werden können, was die Beklagte aus ihren Akten hätte löschen sollen (BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, juris Rn. 15). Dies ist bei dem als eine Art „Auffangklausel“ formulierten Antrag nicht der Fall. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist weder Aufgabe der Beklagten noch des erkennenden Gerichts, durch Auslegung zu ermitteln, welche (weiteren) Aktenteile der Kläger gemeint haben könnte (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 25.02.2014 – L 3 U 325/13, juris Rn. 31) 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung der in seinem Antrag genannten 19 Dokumente aus der Verwaltungsakte der Beklagten. Die DSGVO ist vorliegend anwendbar (vgl. unter a). Ein Löschungsanspruch ist bereits nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen (vgl. dazu unter b), es liegt jedoch auch kein Löschungsanspruch auf der Grundlage des Art. 17 Abs. 1 Buchst. a), b) oder d) DSGVO vor (vgl. dazu unter c). Ein Löschungsanspruch ergibt sich zudem weder aus einer möglichen Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots des Gutachtens des M (vgl. dazu unter d) noch aus der Erklärung der Beklagten 23.04.2015 (vgl. dazu unter e). Zudem führt ein Löschungsanspruch nach der DSGVO grundsätzlich auch nicht dazu, dass – wie der Kläger meint – die Rechtswirkungen des Urteils des Hessischen LSG und der damals streitgegenständlichen Bescheide entfallen würden (vgl. dazu unter f). a) Die DSGVO ist vorliegend anwendbar. Als EU-Verordnung gilt die DSGVO gem. Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der Union, ohne dass es einer weiteren Umsetzung durch nationales Recht bedarf. Es bedarf im Hinblick auf die Auffangregelung in § 35 Abs. 2 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) keiner Vertiefung, ob die DSGVO unmittelbar für die vorliegende Streitfrage gilt. Die Frage stellt sich, weil die DSGVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. Art. 2 Abs. 2 a DSGVO). Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB I ist die DSGVO aber jedenfalls entsprechend anwendbar (BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R, juris Rn. 18; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2023 – L 3 U 181/21, juris Rn. 73). Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Der Kläger ist als identifizierte oder sonst identifizierbare natürliche Person und als solche „betroffene Person“ i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO und damit persönlich anspruchsberechtigt. Die Beklagte ist „Verantwortlicher“. Dies ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten entscheidet. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist eröffnet. Bei den von der Beklagten gespeicherten Daten, deren Löschung der Kläger beansprucht, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da sie sich auf den Kläger und damit auf eine identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Auch der Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist eröffnet. Danach gilt diese für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Unabhängig von der Frage, wieweit die Verarbeitung der Daten automatisiert ist, liegt durch die Aufnahme der Vorgänge in die Verwaltungsakte der Beklagten jedenfalls eine Speicherung in einem Dateisystem vor. Das ist jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird (Art. 4 Nr. 6 DSGVO). Strukturiert in diesem Sinne ist eine Sammlung personenbezogener Daten als planmäßige Zusammenstellung von Einzelangaben nach dem gebotenen weiten Verständnis (vgl. Europäischer Gerichtshof -EuGHvom 10.07.2018 – C-25/17, WRP 2018, 1056 Rn. 56 zum Dateibegriff nach Art. 2 Buchst. c DSRL), wenn die Daten über eine bestimmte Person leicht wiederauffindbar sind (EuGH ebenda Rn. 57). Diesem Zweck – der leichten Auffindbarkeit der leistungserheblichen Sozialdaten der Betroffenen – sind die Leistungsakten der Sozialleistungsträger gerade zu dienen bestimmt (BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R, juris Rn. 15 ff.). Nach § 35 Abs. 2 SGB I gilt die DSGVO neben den ergänzenden Vorschriften zum Sozialdatenschutz, also den §§ 67 ff. SGB X und den bereichsspezifischen Regelungen, etwa §§ 199 ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII); sie ist unmittelbar neben den Regelungen zum Sozialdatenschutz anzuwenden (sog. „Mehrebenensystem“). Ein Vorrang des SGB I oder SGB VII vor der DSGVO besteht nicht, sodass sich Verarbeitungsbefugnisse auch direkt aus der DSGVO ergeben können (so richtet sich z.B. die Sozialdatenverarbeitung mit Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1a DSGVO.). Jedoch sind die Sozialdatenschutzvorschriften im SGB I spezifische Regelungen gemäß den Öffnungsklauseln (z.B. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 oder Art. 9 Abs. 2 b und j DSGVO; Fromm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand 15.11.2023, § 67 SGB X, Rdnr. 39). Da der Umgang mit Sozialdaten als lex specialis in den Sozialgesetzbüchern (SGB I-XIV) geregelt ist, findet das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) keine Anwendung (vgl. § 35 Abs. 2 SGB I, § 1 Abs. 2 BDSG, Subsidiaritätsklausel). Auch § 20 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, der gemäß § 1 Abs. 2 BDSG nur auf personenbezogene Daten anwendbar ist, ist subsidiär (BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, juris Rn. 20). Etwas anderes gilt nur, wenn das SGB direkt auf das BDSG verweist, z.B. §§ 67a Abs. 1 Satz 3, 67b Abs. 1 Satz 4, 80 Abs. 4 Satz 1 SGB X (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2023 – L 3 U 181/21, juris Rn. 72). Art. 17 DSGVO ist hier unabhängig von der Frage einschlägig, wann die Daten erhoben oder in die Akte der Beklagten aufgenommen wurden (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2023 – L 3 U 181/21, juris Rn. 74). Die Regelung bestimmt in Abs. 1 u.a.: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft“. Dieses Recht hat seit Geltung der DSGVO ab dem 25.05.2018 (vgl. Art. 99 Abs. 2 DSGVO) den bis dahin maßgeblichen Löschungstatbestand des § 84 Abs. 2 SGB X abgelöst, den der Gesetzgeber mit Wirkung zum selben Tag aufgehoben (und durch eine vorliegend nicht einschlägige Öffnungsklausel hinsichtlich der Löschung nicht automatisiert verarbeiteter Sozialdaten ersetzt hat, vgl. § 84 Abs. 1 SGB X i.d.F. des insoweit am 25.5.2018 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017, BGBl I 2541). b) Ein Löschungsanspruch des Klägers aus Art. 17 Abs. 1 und 2 DSGVO ist – selbst wenn er bestehen würde – nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) und e) DSGVO ausgeschlossen, weil die Speicherung der unter den Nummern 1-19 im Antrag genannten Dokumente zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Beklagten bzw. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben. Dieser Löschungsanspruch gilt gem. Art. 17 Abs. 3 DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3; d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Der Löschungsanspruch ist nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DSGVO (vgl. dazu unter aa) und nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. e) DSGVO ausgeschlossen (vgl. dazu unter bb). aa) Nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DSGVO gelten Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO nicht, soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen, die sich aus dem Recht der Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, ergeben kann, erforderlich ist. Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) greift die Zulässigkeitstatbestände des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e, Abs. 2 und Abs. 3 auf und stellt insoweit eine Öffnungsklausel dar. Danach kann eine Datenverarbeitung nicht nur (nach nationalem Recht) vorgeschrieben sein, sondern auch eine (länger währende) Verarbeitung im Sinne einer Speicherung. In diesen Fällen geht die gesetzliche Anordnung der Speicherung einem etwaigen Löschungsersuchen der betroffenen Person vor. Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) DSGVO löst damit einen Zielkonflikt und schafft Rechtssicherheit für den Verantwortlichen. Hauptanwendungsfall sind Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (vgl. Kamlah in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Auflage 2023, Art. 17 EUV 2016/679, Rn. 18). Demnach muss der Zweck der Verarbeitung in der Rechtsgrundlage festgelegt sein (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DSGVO). Außerdem muss die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen tatsächlich erforderlich sein, diese Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen und die Verarbeitung muss innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgen (EuGH, Urteil vom 04.07.2023 – C-252/21, ECLI:ECLI:EU:C:2023:537 = RIW 2023, 516 Rn. 138 = NJW 2023, 2997 – Meta Platforms; Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 23.01.2024 – II ZB 7/23, juris Rn. 18). Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) DSGVO verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich eine Abwägung zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU) verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und den durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten rechtmäßig verfolgten Zielen andererseits, die der rechtlichen Verpflichtung zugrunde liegen, zu deren Erfüllung die Verarbeitung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, juris Rn. 124). Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) Fall 1 DSGVO liegen hier vor. Die Beklagte erfüllt mit der Verarbeitung der Daten eine rechtliche Verpflichtung aus § 199 SGB VII (vgl. dazu unter (1)), die Beklagte ist auch aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung zur Speicherung der Daten verpflichtet (vgl. dazu unter (2)). Auch das Messblatt der Uniklinik F vom 26.07.2006 ist zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich (vgl. dazu (3)). Nach der gebotenen Abwägung ist ein Löschungsanspruch ausgeschlossen (vgl. dazu (4)). (1) Die Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) war nach § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII (in der Fassung vom 21.08.2002, die vom 01.02.2003 bis zum 31.12.2008 galt, bzw. in der Fassung vom 21.12.2008, die vom 01.01.2009 bis zum 25.11.2019 galt) erforderlich. Nach § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII (in der Fassung vom 21.08.2002) ist Aufgabe der Beklagten die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel (in der Fassung vom 21.12.2008 klarstellend ergänzt, BT-Drucks. 16/10901, S. 16) einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen nach dem SGB VII. Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit der Datenerhebung zur Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen. Sämtliche aus Sicht des Klägers zu entfernende Schreiben bzw. Gutachten stehen im Zusammenhang mit den medizinischen Ermittlungen der Beklagten, mit denen diese versucht hat, Aufschluss über den Gesundheitszustand des Klägers zu erhalten, stellen diesbezügliche Entscheidungen dar (wie der Bescheid vom 26.10.2006, der Widerspruchsbescheid vom 18.04.2007) oder stehen im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren, in dem der Leistungsumfang geprüft wurde (wie der Gerichtsbescheid vom 15.01.2010, das Urteil des Hessischen LSG vom 05.06.2014 und die wechselseitigen in dem gerichtlichen Verfahren eingebrachten Schreiben der Beteiligten). (2) Die Verarbeitung war darüber hinaus aufgrund der – aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und der Rechtsschutzgarantie gem. Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten (vgl. dazu z.B: BVerfG, Beschluss vom 06.06.1983 – 2 BvR 244/83 – juris; Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 29 Rn. 30; Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Grundsätze der Aktenführung in der Bundesverwaltung, 2023, S. 3 m.w.N.) – Pflicht der Beklagten zur ordnungsgemäßen Aktenführung rechtlich geboten. Die umfassende Ausgestaltung des Rechts auf Akteneinsicht in § 25 SGB X verpflichtet die Beklagte zugleich zu einer sachgerechten Dokumentation ihrer Vorgänge, um das Recht auf Akteneinsicht nicht leerlaufen zu lassen. Der gesetzlich nicht normierte Grundsatz der ordnungsgemäßen Aktenführung erstreckt sich auf die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot wahrheitsgetreuer Aktenführung). Hiernach muss z.B. eine Akte in einem Antragsverfahren jedenfalls den Antrag, hierzu eingereichte und/oder beigezogene Unterlagen und die abschließenden Bescheide enthalten. Die Akten müssen übersichtlich geführt und, vor allem in Bezug auf handschriftliche Vermerke, lesbar sein (Apel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 25 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 31). Sämtliche in Nrn. 1-19 genannten Dokumenten gehören zu den wesentlichen Bestandteilen einer Akte und sind daher zu speichern. Dies gilt für sämtliche ärztliche Stellungnahmen und Gutachten, die Dokumentation der gerichtlichen Verfahren mit den jeweiligen gegenseitigen Schriftsätzen, Gerichtsbescheiden und Urteilen, die Kommunikation zwischen den Beteiligten und mit den Ärzten etc. Die Aufbewahrung sämtlicher in Nrn. 1-19 genannten Dokumente erfolgt in Wahrnehmung der Aufgabe und Pflicht aus § 199 SGB VII. (3) Die unter aa) und bb) dargestellte Verpflichtung zur Speicherung umfasst auch das Messblatt vom 26.07.2006, das Bestandteil des Gutachtens des M vom 24.08.2006 war. Zwar hat die Beklagte sich in ihrer Erklärung vom 23.04.2015 grundsätzlich verpflichtet, das Messblatt vom 26.07.2006 als Bestandteil des Gutachtens des M vom 24.08.2006 aus der Akte zu entfernen. Es wurde im Rahmen der ambulanten Untersuchung vom 26.07.2009 durch P erstellt und ist damit Teil des Gutachtens vom 24.08.2006. Dem ist die Beklagte auch nachgekommen. Das Messblatt ist an der Stelle, an der sich ursprünglich das Gutachten befand, nicht mehr in der Akte enthalten. Das Messblatt befindet sich dennoch an drei (weiteren) Stellen in der Verwaltungsakte, da es dem Schriftsatz vom 14.06.2010 (Berufungsbegründung im Verfahren vor dem Hessischen LSG) als Anlage K 6 und dem Schriftsatz vom 01.12.2010 als Anlage K 8 durch den damaligen Klägerbevollmächtigten beigefügt wurde und sich die Schriftsätze in den Akten befinden. Eine unrechtmäßige Datenverarbeitung vermag der Senat darin nicht zu erkennen. Das Messblatt ist von dem Kläger (vertreten durch seinen Bevollmächtigten) selbst in das gerichtliche Verfahren eingeführt worden und damit rechtmäßigerweise (wieder) Bestandteil der Akten der Beklagten geworden. Die Beklagte hat – und dazu ist sie als Beklagte berechtigt und verpflichtet – die Schriftsätze des Klägers (samt Anlagen, unter anderem das Messblatt) zur Akte genommen. Der Löschungsanspruch ist daher bereits nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) DSGVO ausgeschlossen. (4) Auch die gebotene Abwägung bestätigt den Ausschluss des Löschungsanspruchs gem. Art. 17 Abs. 3 Buchst. b) DSGVO; die in Anwendung des § 199 SGB VII rechtmäßig verfolgten Ziele der Beklagten überwiegen die in Art. 7 und 8 Charta der Grundrechte der EU verankerten Grundrechte des Klägers. Insbesondere hat der Senat dabei berücksichtigt, dass die Beklagte als Teil der Verwaltung – aus dem Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG und der Rechtsschutzgarantie gem. Art. 19 Abs. 4 GG (s.o. unter 2 b) bb) – zu einer ordnungsgemäßen und vollständigen Aktenführung verpflichtet ist (vgl. dazu, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung auch aus dem – insbesondere in Art. 41 Charta der Grundrechte der EU verankerten – Grundsatz der guten Verwaltung folgt, siehe Schlussanträge der Generalanwältin vom 14.04.2011, C-109/10, juris Rn. 194), mithin also sehr bedeutende Ziele für das Gemeinwohl im Sinne des Art. 52 Abs. 1 Charta der Grundrechte der EU (wozu insbesondere auch Zielsetzungen der Mitgliedsstaaten zählen, vgl. z.B. von der Groeben in: Schwarze/Terhechte, 7. Aufl. 2015, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015 Art. 52 GRC Rn. 9 m.w.N.) verfolgt, die Daten rechtmäßig erhoben wurden und der Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 7 und 8 Charta der Grundrechte der EU in jeder Hinsicht verhältnismäßig ist. bb) Nach Auffassung des Senats ist ein Löschungsanspruch darüber hinaus auch nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. e) DSGVO ausgeschlossen. Das Interesse des Betroffenen an der Löschung seiner Daten muss zurücktreten, wenn der Verantwortliche – wie hier – die Daten zur Geltendmachung seiner Rechte benötigt. Gleiches gilt, wenn er die Daten nutzen will, um sich gegen Rechtsansprüche zu verteidigen. Es genügt, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass Auseinandersetzungen kommen werden (HansSchaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), 4. Ergänzungslieferung 2025, Art. 17 EUV 2016/679, Rn. 51). Die im Sozialrecht bestehenden besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen der §§ 44 und 48 SGB X machen eine Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids ohne Verjährungsregelungen oder einen zeitlichen Ausschluss auch Jahrzehnte nach Erlass eines Bescheids möglich. Diese sozialrechtlichen Besonderheiten begründen nach Auffassung des Senats eine Speicherung insbesondere der gesundheitsbezogenen Daten eines Versicherten und des gesamten Verfahrensablaufs zur Verteidigung von Rechtsansprüchen, da es den Sozialverwaltungsträgern möglich sein muss – auch lange Zeit nach dem Erlass eines Bescheids – zu begründen, welche Gründe für den Erlass ausschlaggebend waren, auf welche Tatsachen sich der Bescheid gestützt hat und ob Veränderungen eingetreten sind. Im Hinblick auf einen anerkannten Arbeitsunfall – wie hier – umfasst das grundsätzlich den gesamten diesen betreffenden Verwaltungsvorgang (einschließlich derjenigen Unterlagen, die Auskunft über den Gesundheitszustand geben), die der Sozialverwaltungsträger zur Rechtsverteidigung benötigt. Es entspricht der Erfahrung des Senats, dass zum Teil mehrere Jahrzehnte zurückliegende Arbeitsunfälle von Versicherten später wieder aufgegriffen werden und zur Überprüfung gestellt werden, so dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Auseinandersetzung grundsätzlich bejaht werden kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sogar mit Schriftsatz vom 15.01.2025 einen konkreten Verschlechterungsantrag nach § 48 SGB X gestellt. Im Rahmen der Prüfung dieses Antrags ist es notwendig, die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen der letzten Behördenentscheidung mit der jetzigen Lage zu vergleichen. Dies setzt voraus, dass der Beklagte nachvollziehen kann, wie der Gesundheitszustand des Klägers in der Vergangenheit war. Im Übrigen macht der Kläger mit Schreiben vom 15.01.2025 darüber hinaus geltend, dass sein Gesundheitszustand bereits 2005 schlechter war als von der Beklagten angenommen. Vor diesem Hintergrund ist eine Speicherung sämtlicher Dokumente Nrn. 1-19 auch zur Verteidigung von Rechtsansprüchen notwendig. c) Darüber hinaus liegt auch keiner der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a), b) oder d) DSGVO genannten, hier in Betracht kommenden Gründe für einen Löschungsanspruch vor. aa) Die Dokumente Nrn. 1 – 19 sind nicht nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) DSGVO zu löschen. Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. d) DSGVO besteht ein Löschungsanspruch, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. „Verarbeitung“ ist nach den Begriffsbestimmungen in Art. 4 Nr. 2 DSGVO jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Hier liegt durch die Aufnahme der streitgegenständlichen Dokumente in die den Kläger betreffende Verwaltungsakte jedenfalls eine Speicherung in dem Sinne vor, da diese damit dauerhaft bzw. auf unabsehbare Zeit seinem Leistungsfall zugeordnet werden (vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2023 – L 3 U 181/21, juris Rn. 77-78). Ob eine Verarbeitung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 DSGVO (un-)rechtmäßig ist, richtet sich nach der abschließenden Liste von Gründen in Art. 6 Abs. 1 DSGVO (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-200/23, juris Rn. 94). Die Verarbeitung der Daten war rechtmäßig gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) DSGVO (soweit es sich um Gesundheitsdaten handelt i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Buchst. f). Rechtmäßig ist die Verarbeitung personenbezogener Daten danach, soweit sie „zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich (ist), der der Verantwortliche unterliegt“ (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c DSGVO). Das richtet sich – sofern das Unionsrecht nicht selbst eine Regelung trifft (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 a DSGVO) – gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) DSGVO nach dem Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt (BSG, Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R, juris Rn. 18), hier also nach den sozialdatenschutzrechtlichen Verarbeitungsbefugnissen des SGB in der für die einzelnen Verarbeitungsstadien jeweils geltenden Fassung (BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R, juris Rn. 19). Die Verarbeitung war vorliegend rechtmäßig, vgl. dazu oben unter 2 b). bb) Ein Löschungsanspruch besteht auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO. Die Löschung eines auf sie bezogenen Sozialdatums wegen inzwischen fehlender Notwendigkeit der weiteren Speicherung nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO kann die betroffene Person (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) von dem Verantwortlichen verlangen, wenn keiner der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO angeführten Gründe für eine rechtmäßige Verarbeitung mehr vorliegt (BSG, Urteil vom 18.12.2018 – B 1 KR 31/17 R, juris und Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R, juris Rn. 14; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.06.2023 – L 1 SF 18/20 DS, Rn. 25, juris) Nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO sind Daten zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Sozialdaten sollen dann nicht mehr vorrätig gehalten werden, wenn der Zweck entfallen ist, zu dem sie gesammelt wurden (Bieresborn in von Wulffen, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, 7. Aufl., Rn. 7 zu § 84 SGB X m. w. N.). Nicht mehr erforderlich sind Daten, wenn die Aufgabe, zu deren Erfüllung sie gespeichert waren, endgültig erledigt ist. Das heißt, Sozialdaten können über den aktuellen Verwaltungsvollzug noch notwendig sein, wenn konkreter Anlass für die Annahme besteht, dass sie später erneut benötigt werden (vgl. zu § 84 SGB X: Bayerisches LSG, Urteil vom 25.02.2014 – L 3 U 325/13, juris Rn. 29). Nach diesen Grundsätzen ist eine Speicherung weiterhin erforderlich. Der Zweck nach § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII (Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen) ist jedenfalls nicht entfallen, solange – wie hier – noch eine Leistungserbringung erfolgt oder zukünftig in Betracht kommen kann (vgl. dazu auch oben unter 2 b bb). Im Hinblick auf einen anerkannten Arbeitsunfall umfasst das grundsätzlich den gesamten diesen betreffenden Verwaltungsvorgang (einschließlich derjenigen Unterlagen, die Auskunft über den Gesundheitszustand geben). Andernfalls wäre es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung unmöglich, den Kernbereich ihrer gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Im Übrigen sind Verwaltungsvorgänge im Bereich des SGB VII grundsätzliche so lange aufzubewahren, wie dies die Richtlinien über die Aufbewahrung von Akten und Unterlagen der Unfallversicherungsträger – als rechtmäßige Konkretisierung der Pflichten der Unfallversicherungsträger – vorsehen (Bieresborn, Der „neue‟ Datenschutz – Licht oder Schatten für die gesetzliche Unfallversicher…, in: Festschrift Plagemann, 2020, Abschnitt IV. „Speicherung“). Die weiterhin bestehende Notwendigkeit der Speicherung zeigt sich auch dadurch, dass der Kläger mit Schreiben vom 15.01.2025 einen Verschlimmerungsantrag gestellt hat, weshalb die Beklagte die Unfallfolgen erneut zu prüfen hat. cc) Ein Löschungsanspruch des Klägers besteht auch nicht aufgrund Art. 17 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 26.04.2015 seine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, jedoch besteht eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (vgl. dazu oben unter 2 b) d) Die Datenerhebung ist auch nicht unrechtmäßig aufgrund einer denkbaren Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots. (vgl. zu der Fernwirkung: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.12.2005 – 2 BvR 1686/04, juris Rn. 5 ff.; BGH, Urteil vom 06.08.1987 – 4 StR 333/87, juris Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 06.08.1987, 4 StR 333/87 juris Rn. 9 ff; BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R, juris Rn. 63; BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 34/11 R, juris Rn. 23 und Orientierungssatz 1; BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 5/10 R, juris Rn. 36). Es ist bereits fraglich, ob ein Beweisverwertungsverbot überhaupt eine Fernwirkung hat und ob ein Beweisverwertungsverbot wiederum einen Löschungsanspruch zur Folge hat (vgl. dazu eher ablehnend BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R, juris Rn. 12: „Denn der Löschungsanspruch hängt allein von der Unzulässigkeit einer Speicherung von Sozialdaten ab. Hingegen ist für diesen Anspruch unerheblich, ob ein von der Verwaltung eingeholtes und tatsächlich nicht gelöschtes (Verwaltungs-) Gutachten vom Gericht gewürdigt werden darf oder einem Beweisverwertungsverbot unterfällt und deshalb für die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht verwertbar ist.“). Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da die streitgegenständlichen Dokumente entweder nicht von einer möglicherweise bestehenden Fernwirkung erfasst sind oder selbst von dem Kläger vorgelegt wurden und daher die Datenerhebung rechtmäßig war. Maßstab für die Reichweite oder „Fernwirkung“ eines Beweisverwertungsverbotes ist, ob durch das weitere Beweismittel das Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des ersten Beweismittels umgangen würde, ob das zweite Beweismittel auch ohne das erste – unzulässige und verbotene – Bestand hätte oder inwieweit das zweite Beweismittel auf dem ersten aufbaut. Denn beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen würde der Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Verwertung des weiteren Beweismittels perpetuiert, ohne dass ein rechtfertigender Grund zu erkennen ist (BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R, juris Rn. 63) Die (mögliche) Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots des Gutachtens des M vom 24.08.2006 (vgl. dazu unter aa) betrifft nur (weitere) Beweismittel („weiteres Beweismittel“, so BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R, juris Rn. 63; BSG, Urteil vom 11.04.2013 – B 2 U 34/11 R, juris Rn. 23 und Orientierungssatz 1). Eine Fernwirkung kann daher für die Dokumente Nr. 2, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 12, 13, 14, 16, 17, 18 und 19 nicht bestehen (vgl. dazu unter bb). Die Beweismittel Nr. 8, 10 und 15 werden nicht von der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots erfasst (vgl. dazu unter cc). Die Beweismittel Nr. 1 und 5 wurden selbst von dem Kläger vorgelegt und sind daher zu speichern (vgl. dazu unter dd). aa) Der Senat geht zunächst – übereinstimmend mit dem Hessischen LSG im Urteil vom 05.06.2014 – davon aus, dass bezüglich des Gutachtens des M ein Beweisverwertungsverbot besteht. Es ist dem Senat aufgrund der fehlenden Tatsachenbasis allerdings gar nicht mehr möglich umfassend zu prüfen, ob ein Verstoß gegen § 407a Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt, denn das Gutachten ist aus der Akte entfernt worden. Der Umfang der Tätigkeit des P und die Frage, ob M dennoch die Gesamtverantwortung übernommen hat, die sich aus dem Gutachten ergeben, kann der Senat daher nicht mehr überprüfen. Der Senat schließt sich jedoch der überzeugenden Begründung des Hessischen LSG in seinem Urteil vom 05.06.2014 an. Letztendlich hat die Beklagte das Gutachten aus der Akte entfernt und die Erklärung vom 23.04.2015 abgegeben. Der Senat vermag einen Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII nicht zu erkennen. Die Belehrung der Beklagten stellt weder eine „Nötigung“ dar, noch ist sie in sonstiger Weise unrechtmäßig. Soweit die Beklagte auf die §§ 60 ff. SGB I hinweist, gibt sie lediglich die Rechtslage wieder. Ein Verweis auf die geltende Rechtslage kann per se keine Nötigung darstellen. Diese Frage kann letztendlich aber dahinstehen, da sich das Beweisverwertungsverbot des Gutachtens des M bereits aus dem Verstoß gegen § 407a ZPO ergibt. bb) Nach der Rechtsprechung des 2. Senats des BSG erfasst die Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots nur (weitere) Beweismittel, nicht aber das bloße Vorbringen eines Beteiligten im Prozess. Eine Fernwirkung auf das Schreiben (Bescheid/Ankündigung) der Beklagten vom 29.09.2006 (Nr. 2), das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 11.10.2006 (Nr. 3), das Schreiben (Bescheid/Ankündigung) der Beklagten vom 23.10.2006 (Nr. 4), die Berufungsbegründung des K an das Hessische LSG vom 14.06.2010 (Nr. 13), das anwaltliche Schreiben des K vom 01.12.2010 (Nr. 14), das anwaltliches Schreiben des K vom 13.07.2012 (Nr. 16) und die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG des K vom 07.10.2014 (Nr. 18) kommt daher nicht in Betracht. Auch bei der E-Mail des Beklagten an P vom 20.10.2006 (Nr. 6), dem Bescheid der Beklagten vom 26.10.2006 (Nr. 7), dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.04.2007 (Nr. 9), dem Schreiben des SG Frankfurt vom 23.07.2009 in dem Verfahren S 35 U 188/07 (Nr. 11), dem Gerichtsbescheid des SG Frankfurt vom 12.05.2010 in dem Verfahren S 23 U 188/07 (Nr. 12), dem Urteil des Hessischen LSG vom 05.06.2014, Az. L 3 U 254/10 (Nr. 17) sowie dem Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 12.12.2018, Az. S 5 U 248/15 (Nr. 19) handelt es sich nicht um Beweismittel nach § 118 SGG, denn Gegenstand einer Beweiserhebung sind Tatsachen oder auch Erfahrungssätze. Bei den genannten Dokumenten handelt es sich jedoch nicht um Tatsachen, über die Beweis erhoben werden könnte. cc) Die Beweismittel Nr. 8, 10 und 15 (Nr. 8: Orthopädisches Gutachten zum Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit von E vom 18.11.2006, Nr. 10: Ärztliche Stellungnahme des E vom 24.04.2009 und Nr. 15: Gutachten von W vom 08.05.2012) sind nach Auffassung des Senats nicht von einer Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots erfasst und daher nicht aus der Akte zu löschen. Maßstab für die Reichweite oder „Fernwirkung“ eines Beweisverwertungsverbotes muss sein, ob durch das weitere Beweismittel das Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des ersten Beweismittels umgangen würde, ob das zweite Beweismittel auch ohne das erste – unzulässige und verbotene – Bestand hätte oder inwieweit das zweite Beweismittel auf dem ersten aufbaut. Denn beim Vorliegen einer dieser Voraussetzungen würde der Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Verwertung des weiteren Beweismittels perpetuiert, ohne dass ein rechtfertigender Grund zu erkennen ist (BSG, Urteil vom 05.02.2008 – B 2 U 8/07 R, juris Rn. 63). Bei den Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme (Nr. 8, 10 und 15) handelt es sich grundsätzlich um Beweismittel, so dass eine Fernwirkung in Betracht kommt. Das Hessische LSG hat jedoch (nachvollziehbar) ausgeführt, dass die Unverwertbarkeit des Gutachtens des M vom 24.08.2006 keine Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Gutachten von W und E hat. Denn beide haben den Kläger persönlich untersucht und sind unabhängig von dem unverwertbaren Gutachten zu ihren Einschätzungen und Begründungen gelangt. Dem schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Zwar haben sowohl E als auch W das Gutachten des M erwähnt und W hat das Gutachten auch kritisch gewürdigt. Keiner der beiden Gutachter hat jedoch sein Ergebnis auf dieses Gutachten gestützt oder seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Die Gutachten bauen damit nicht aufeinander auf, so dass durch die Verwertung der Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht perpetuiert wird. dd) Die Beweismittel Nr. 1 und Nr. 5 (Nr. 1: Messblatt vom 26.07.2006, Nr. 5 E-Mail des P vom 23.10.2006) sind zwar möglichweise von einem Beweisverwertungsverbot betroffen, sie sind jedoch nicht aus der Akte zu entfernen, da sie durch den Kläger selbst vorgelegt wurden. Bezüglich des Messblatts der Uniklinik F vom 26.07.2006 (Nr. 1) besteht zwar keine Fernwirkung, dieses ist aber als Teil des Gutachtens bereits unmittelbar von dem Beweisverwertungsverbot erfasst. Die Beklagte hat das Messblatt auch aus der Akte entfernt, es ist nur noch als Anlage zu Schriftsätzen des Klägers in der Akte vorhanden und an dieser Stelle als Vortrag des Klägers nicht von der möglichen Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots erfasst. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass er selbst das Messblatt in das Verfahren eingeführt hat (vgl. dazu oben unter 2 b aa (3)). Ebenso verhält es sich mit der E-Mail des P (Nr. 5), soweit man diese als Beweismittel und als von der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots erfasst ansehen sollte. Diese ist an zwei Stellen in der Akte zu finden: Zum einen hat der Kläger selbst die E-Mail im Rahmen der Berufungsbegründung vom 14.06.2010 vor dem hessischen LSG (L 3 U 254/10) als Anlage K3 vorgelegt, zum anderen ist die E-Mail des P auch an der ursprünglichen Stelle in der Akte zu finden. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ein Beweismittel, das er selbst in ein Verfahren eingeführt hat und das die Beklagte als Teil einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechtmäßigerweise gespeichert hat (vgl. dazu oben unter 2 b aa (3)), an anderer Stelle zu entfernen ist. Das Dokument wäre trotz Entfernung dennoch an anderer Stelle in der Akte weiterhin vorhanden. Einem Löschungsanspruch fehlt jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. e) Der Kläger hat auch keinen Löschungsanspruch aus der Erklärung der Beklagten vom 23.04.2015. Die Beklagte hat den ersten Teil der Verpflichtungserklärung erfüllt und das Gutachten des M samt Messblatt aus der Akte entfernt. Die Rechtsnatur des zweiten Teils der Zusicherung, die weitere Verwendung zu unterlassen, kann dahinstehen, denn damit hat die Beklagte sich nicht zu einer Löschung weiterer Dokumente verpflichtet. f) Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Entscheidung über den Löschungsanspruch – anders als der Kläger meint – keine Folgewirkung für die Rechtskraft des Urteils des Hessischen LSG oder der zugrundeliegenden Bescheide hat. Nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile – wie hier das Urteil des Hessischen LSG vom 05.06.2014 und der Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 12.12.2018 – die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Ein datenschutzrechtlicher Löschungsanspruch beseitigt diese Rechtskraft eines Urteils nicht. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.