Urteil
L 19 R 456/22
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für die Annahme eines Beschäftigungsortes im Sinne des § 9 SGB IV sind allein die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die rechtlichen Vereinbarungen maßgeblich. Entscheidend hierfür ist regelmäßig die körperliche Anwesenheit des Beschäftigten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2015, L 13 AL 2443/14, juris Rn. 30).
2. Eine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer in seinem ausländischen Wohnstaat von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Tätigkeit in seinem Wohnstaat oder in einem anderen ausländischen Staat angeworben wurde (vgl. BSG vom 27.05.1986, 2 RU 12/85, juris Rn. 15).
3. Für die Frage, ob eine Entsendung im Sinne eines bilateralen Abkommens (hier: deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen, DTSVA) vorliegt, ist das Recht des (potentiellen) Entsendestaates ausschlaggebend (vgl. BSG vom 16.12.1999, B 14 KG 1/99 R, juris Rn. 15 f., zum deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen). Der Entsendebegriff im Sinne des Art. 6 DTSVA ist in der Konstellation mit der Bundesrepublik Deutschland als Entsendestaat somit im Sinne des § 4 SGB IV auszulegen (so auch Hessisches Landessozialgericht vom 30.08.2022, L 3 U 211/19, juris Rn. 36).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Annahme eines Beschäftigungsortes im Sinne des § 9 SGB IV sind allein die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die rechtlichen Vereinbarungen maßgeblich. Entscheidend hierfür ist regelmäßig die körperliche Anwesenheit des Beschäftigten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2015, L 13 AL 2443/14, juris Rn. 30). 2. Eine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer in seinem ausländischen Wohnstaat von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Tätigkeit in seinem Wohnstaat oder in einem anderen ausländischen Staat angeworben wurde (vgl. BSG vom 27.05.1986, 2 RU 12/85, juris Rn. 15). 3. Für die Frage, ob eine Entsendung im Sinne eines bilateralen Abkommens (hier: deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen, DTSVA) vorliegt, ist das Recht des (potentiellen) Entsendestaates ausschlaggebend (vgl. BSG vom 16.12.1999, B 14 KG 1/99 R, juris Rn. 15 f., zum deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen). Der Entsendebegriff im Sinne des Art. 6 DTSVA ist in der Konstellation mit der Bundesrepublik Deutschland als Entsendestaat somit im Sinne des § 4 SGB IV auszulegen (so auch Hessisches Landessozialgericht vom 30.08.2022, L 3 U 211/19, juris Rn. 36). I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.08.2022 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten aufgrund der geltend gemachten Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 15.01.1992 bis zum 14.04.2015. Der Bescheid vom 11.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten in Form von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 15.01.1992 bis zum 14.04.2015 hat. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Im vorliegenden Fall sind von der W tatsächlich keine Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger hat nicht geltend macht, dass bestehende Beitragszeiten in fehlerhafter Weise nicht im Versicherungsverlauf vom 11.04.2019 erfasst seien, sondern dass die seiner Auffassung nach bestehende Versicherungspflicht nicht berücksichtigt worden sei und es aus diesem Grund nicht zu Beitragszahlungen gekommen sei. Weitere Beitragszeiten wurden vom Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 15.01.1992 bis zum 14.04.2015 weder nachgewiesen noch nach § 203 Abs. 1 SGB VI glaubhaft gemacht. Der dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11.04.2019 beigefügte Versicherungsverlauf weist somit die nachgewiesenen Beitragszeiten vollständig aus, so dass der Bescheid und die in ihm enthaltene Rentenberechnung schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden ist. Unabhängig davon bestand die vom Kläger geltend gemachte Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung während seines Beschäftigungsverhältnisses mit der W vom 15.01.1992 bis zum 14.04.2015 nicht. Eine solche Versicherungspflicht ergibt sich weder aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 3 Nr. 1 SGB IV oder § 4 Abs. 1 SGB IV noch aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30.04.1964 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 28.05.1969, des Zwischenabkommens vom 25.10.1974 sowie des Zusatzabkommens vom 02.11.1984 (deutsch-türkisches Sozialversicherungsabkommen; im Folgenden: DTSVA) i.V.m. § 6 SGB IV. Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind die Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Gemäß § 3 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 1 Satz 1 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie – wie § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich des SGB beschäftigt oder selbständig tätig sind. In diesem Zusammenhang ist der Beschäftigungsort maßgeblich, der in § 9 SGB IV als der Ort definiert wird, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Maßgeblich sind insoweit allein die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die rechtlichen Vereinbarungen. Entscheidend hierfür ist regelmäßig die körperliche Anwesenheit des Beschäftigten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2015, L 13 AL 2443/14, juris Rn. 30; Zieglmeier in beck-online.Großkommentar – Kasseler Kommentar –, Stand 15.11.2024, § 9 SGB IV, Rn. 8). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger seine Beschäftigung bei der W nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern in der Türkei, und damit nicht – wie nach § 3 Nr. 1 SGB IV erforderlich – im Geltungsbereich des SGB ausgeübt. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass es – entgegen der Auffassung des Klägers – für die Beurteilung des Beschäftigungsorts unerheblich ist, ob sich der Sitz des Arbeitgebers in Deutschland befand, ob auf das Beschäftigungsverhältnis das deutsche oder das türkische Arbeitsrecht anwendbar war und ob von einem türkischen Verbindungsbüro aus nach türkischem Recht Handelstätigkeiten ausgeübt werden durften. Denn diese Gesichtspunkte geben keinen Aufschluss über die nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilende körperliche Anwesenheit des Klägers. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger – wie er selbst mehrfach ausgeführt hat – seine Tätigkeit für die W in der Türkei ausgeübt hat, wo er während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums auch wohnhaft war. Dies steht letztlich auch im Einklang mit dem Umstand, dass der Kläger nach § 1 des Arbeitsvertrags vom 01.01.2000 mit „Dienstort I“ angestellt wurde und er ab dem 01.01.2000 als stellvertretender Leiter des Büros I tätig war. Soweit der Kläger vorbringt, er habe sich gelegentlich – nämlich etwa sechsmal im Jahr – am Sitz der W in M aufgehalten, um etwa an Meetings teilzunehmen, belegt dies keine ins Gewicht fallende körperliche Anwesenheit des Klägers in Deutschland. Vielmehr bestätigt dieses Vorbringen, dass seine Aufenthalte in Deutschland nur in sehr untergeordnetem Umfang stattgefunden haben. Die körperliche Anwesenheit des Klägers war somit nahezu ausschließlich in der Türkei, so dass er nicht im Geltungsbereich des SGB beschäftigt war. Eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 3 Nr. 1 SGB IV bestand somit nicht. Darüber hinaus lag auch keine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 4 Abs. 1 SGB IV vor. Soweit Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung – wie § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nach § 4 Abs. 1 SGB IV auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des SGB bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Eine Entsendung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IV (sogenannte Ausstrahlung) liegt tatbestandlich nur dann vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines Arbeitgebers vom Inland ins Ausland begibt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dem Begriff „Entsendung“ die Bewegung von einem Ort zum anderen immanent. Deshalb erfordert eine Entsendung schon begrifflich, dass sich der Arbeitnehmer von seinem Beschäftigungsort in Deutschland in einen anderen Staat begibt. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer also bereits in Deutschland für seinen entsendenden Arbeitgeber gearbeitet haben. Eine Entsendung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IV, der als Ausnahme vom Territorialprinzip im Zweifel eng auszulegen ist (BSG, Urteil vom 10.08.1999, B 2 U 30/98 R, juris Rn. 24), liegt demnach nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer in seinem ausländischen Wohnstaat von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Tätigkeit in seinem Wohnstaat oder in einem anderen ausländischen Staat angeworben wurde (BSG, Urteil vom 27.05.1986, 2 RU 12/85, juris Rn. 15; Dietrich in: Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage, § 4 SGB IV, Stand: 30.07.2024, Rn. 45; Zieglmeier, a.a.O., § 4 SGB IV, Rn. 12; so auch Nr. 3.1 der „Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) und Einstrahlung (§ 5 SGB IV)“ der Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Bundesanstalt für Arbeit, Stand 02.11.2010, sowie Nr. 3.1 der „Gemeinsamen Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsandter Arbeitnehmer“ der Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Bundesanstalt für Arbeit, Stand 18.11.2015 und 18.03.2020). Auf dieser Grundlage liegt hier eine Entsendung des Klägers nicht vor, weil der bei Beschäftigungsbeginn in der Türkei wohnhafte Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Beschäftigungsort für die W in Deutschland hatte, sondern ausdrücklich mit „Dienstort I“, nämlich für das dortige Verbindungsbüro der W, angestellt wurde. Der Kläger hat sich somit nicht vom Inland ins Ausland bewegt. Vielmehr erfolgte die Einstellung des in der Türkei lebenden Klägers als sogenannte Ortskraft. In einem solchen Fall hat das Beschäftigungsverhältnis keine Beziehung zur deutschen Sozialversicherung (BSG, a.a.O.), so dass bereits aus diesem Grund eine Entsendung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IV nicht vorliegt. Unabhängig davon fehlt es vorliegend an der von § 4 SGB IV ausdrücklich vorausgesetzten, im Voraus vorgenommenen zeitlichen Begrenzung des Auslandsaufenthalts, die sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben kann. Insoweit ist erforderlich, dass die Auslandstätigkeit einen nur vorübergehenden Charakter hat und die Beschäftigung im Anschluss an die Auslandstätigkeit am inländischen Beschäftigungsort fortgesetzt werden soll (BSG, Urteil vom 08.12.1994, 2 RU 37/93, juris Rn. 20; Dietrich in Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB IV, a.a.O., Rn. 46). Dies ist hier nicht der Fall. Die Vereinbarung einer zeitlichen Begrenzung der Auslandstätigkeit des Klägers ist im Arbeitsvertrag vom 01.01.2000 nicht enthalten und geht auch aus den übrigen, vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Auch aus der Eigenart der Beschäftigung lässt sich eine zeitliche Begrenzung der Auslandstätigkeit des Klägers für die W nicht ableiten. Im Gegenteil ist insbesondere aufgrund der Anstellung des Klägers am Dienstort I (§ 1 des Arbeitsvertrags vom 01.01.2000) und aufgrund des örtlichen Einsatzbereichs des Klägers (u.a. Türkei, Syrien, Libanon, Jordanien, Israel) davon auszugehen, dass die Auslandstätigkeit des Klägers nicht nur auf eine vorübergehende, sondern auf eine dauerhafte Beschäftigung am Standort I angelegt war, so dass eine Entsendung im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IV auch aus diesem Grund ausgeschlossen ist. Schließlich ergibt sich eine Versicherungspflicht des Klägers in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 DTSVA i.V.m. § 6 SGB IV. Nach § 6 SGB IV bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Zum sogenannten zwischenstaatlichen Recht gehören insbesondere die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen, wie etwa das DTSVA. Wird ein Arbeitnehmer eines Unternehmens mit dem Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, um dort eine Arbeit für Rechnung dieses Unternehmens auszuführen, so gelten für ihn die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für die Dauer der Beschäftigung im Gebiet der zweiten Vertragspartei so weiter, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat (Art. 6 Abs. 1 DTSVA). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass auch Art. 6 Abs. 1 DTSVA eine nur vorübergehende Arbeitsleistung in einem anderen Vertragsstaat voraussetzt, was – wie oben dargestellt – im Fall des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers nicht gegeben ist. Zum anderen liegt auch keine Entsendung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DTSVA vor. Denn für die Frage, ob eine Entsendung im Sinne eines bilateralen Abkommens wie dem DTSVA vorliegt, ist das Recht des (potentiellen) Entsendestaates ausschlaggebend (BSG, Urteil vom 16.12.1999, B 14 KG 1/99 R, juris Rn. 15 f.; LSG Hessen, Urteil vom 30.08.2022, L 3 U 211/19, juris Rn. 35, 36; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2019, L 9 KR 52/15, juris Rn. 35). Der Entsendebegriff im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DTSVA ist in der vorliegenden Konstellation mit der Bundesrepublik Deutschland als (potentiellem) Entsendestaat somit im Sinne des § 4 SGB IV auszulegen. Nachdem im vorliegenden Fall – wie oben dargelegt – eine Entsendung des Klägers aus Deutschland in die Türkei nach § 4 Abs. 1 SGB IV nicht gegeben ist, scheidet demnach auch eine Entsendung nach Art. 6 Abs. 1 DTSVA aus. Somit bestand die vom Kläger geltend gemachte Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung während seines Beschäftigungsverhältnisses mit der W vom 15.01.1992 bis zum 14.04.2015 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 30.08.2022 als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.