Urteil
L 8 AY 11/24
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur Nachholung der nach Art. 28 BayVwVfG erforderlichen Anhörung. (Rn. 54 – 55)
2. Die Versäumung einer zu kurzen Anhörungsfrist führt nicht zur Präklusion von Vorbringen. Auch das nach Fristablauf eingegangene, aber noch im Widerspruchsverfahren erfolgte Vorbringen ist zu berücksichtigen. (Rn. 76)
3. Um dem Ausländer die leistungsrechtlichen Konsequenzen bewusst zu machen, muss die Leistungsbehörde ihm grundsätzlich aufzeigen, welches weitere Verhalten oder Unterlassen konkret von ihm gefordert wird, damit er die Anspruchseinschränkung abwenden kann (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats). Der Senat lässt offen, ob dies auch im Falle einer vollständigen Verweigerung der Mitwirkung gilt. (Rn. 65 – 67)
4. Kein Anspruch auf Analogleistungen bei fortdauernder Verweigerung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen um den Aufenthalt in Deutschland zu verlängern. Dies stellt ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten dar. (Rn. 72)
5. Es widerspricht dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben, einerseits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fortdauernd nicht mitzuwirken und sich andererseits danach darauf zu berufen, dass die Behörde im Bescheid bzw. im Rahmen der Anhörung keine konkreten Mitwirkungshandlungen vorgegeben hat. (Rn. 78)
6. Der Senat sieht keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1a Abs. 3 AsylbLG. (Rn. 81)
7. Es bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken. (Rn. 84)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Nachholung der nach Art. 28 BayVwVfG erforderlichen Anhörung. (Rn. 54 – 55) 2. Die Versäumung einer zu kurzen Anhörungsfrist führt nicht zur Präklusion von Vorbringen. Auch das nach Fristablauf eingegangene, aber noch im Widerspruchsverfahren erfolgte Vorbringen ist zu berücksichtigen. (Rn. 76) 3. Um dem Ausländer die leistungsrechtlichen Konsequenzen bewusst zu machen, muss die Leistungsbehörde ihm grundsätzlich aufzeigen, welches weitere Verhalten oder Unterlassen konkret von ihm gefordert wird, damit er die Anspruchseinschränkung abwenden kann (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats). Der Senat lässt offen, ob dies auch im Falle einer vollständigen Verweigerung der Mitwirkung gilt. (Rn. 65 – 67) 4. Kein Anspruch auf Analogleistungen bei fortdauernder Verweigerung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen um den Aufenthalt in Deutschland zu verlängern. Dies stellt ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten dar. (Rn. 72) 5. Es widerspricht dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben, einerseits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fortdauernd nicht mitzuwirken und sich andererseits danach darauf zu berufen, dass die Behörde im Bescheid bzw. im Rahmen der Anhörung keine konkreten Mitwirkungshandlungen vorgegeben hat. (Rn. 78) 6. Der Senat sieht keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1a Abs. 3 AsylbLG. (Rn. 81) 7. Es bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken. (Rn. 84) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Januar 2024 abgeändert sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2022 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2022 bis 31. Juli 2022 Grundleistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren. II. Im Übrigen werden die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Januar 2024 zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt 2/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG) und im tenorierten Umfang begründet. Der Senat konnte in Abwesenheit der Beklagten entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt auch im Berufungsverfahren, das das Klageverfahren S 18 AY 108/22 betrifft, über 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG); auf die Ausführungen des SG hierzu in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen. Danach liegt der Streitwert nach Berücksichtigung des Teilanerkenntnisses zur Regelbedarfs- bzw. Bedarfsstufe 1 statt 2 bei ca. 1.586,00 EUR. Im Verfahren S 18 AY 4/23 beträgt der gekürzte notwendige persönliche Bedarf im Jahr 2022 monatlich 162,00 EUR und liegt damit ebenfalls über 750,00 EUR. Der Kläger begehrt in beiden, verbundenen Verfahren die Gewährung von Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG, hilfsweise von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG, ohne Einschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Aufgrund des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 29.08.2024 ist der Monat Februar 2022 nicht mehr streitbefangen. Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG). Die Beklagte gewährt in den noch streitigen Zeiträumen von 01.03.2022 bis 31.07.2022 und 01.09.2022 bis 28.02.2023 Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG nach der Bedarfsstufe 1, jedoch eingeschränkt nach § 1a Abs. 3, 1 AsylbLG. Die Berufung ist (nur) insoweit begründet, als die von der Beklagte für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2022 (im Folgenden zu 1.) verfügte Anspruchseinschränkung rechtswidrig ist. Es besteht jedoch auch für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Analogleistungen nach § 2 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII. Für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 (im Folgenden zu 2.) ist die verhängte Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AsylbLG allerdings rechtmäßig ergangen, so dass Leistungen nach § 2 und §§ 3, 3a AsylbLG ausgeschlossen sind (§ 1a Abs. 1 AsylbLG). Es bestehen hierzu keine verfassungsrechtlichen Bedenken des Senats. 1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2022 ist für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.07.2022 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist formell rechtmäßig ergangen. Dies betrifft vor allem die Anhörung des Klägers. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG feststellen (vgl. Cantzler, AsylbLG, Kommentar, § 1a, Rn. 82, 139 m.w.N.). Dabei ist es notwendig, dass der Kläger zu einem konkreten Lebenssachverhalt angehört wird. Die Behörde kann den Beteiligten eine angemessene Frist setzen (vgl. BSG NVwZ 1986, S. 596). Als Frist zählt die Zeit zwischen Zugang des Anhörungsschreibens und der Absendung der Stellungnahme ohne Berücksichtigung der Postlaufzeiten (hierzu: Knack/Henneke, Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, 11. Aufl. 2019, § 28 Rn. 20). Dabei ist eine Frist von 14 Tagen zzgl. Postlaufzeit üblicherweise für Anhörungen als angemessen anzusehen (vgl. BSG, Urt. v. 05.10.1995, 2 RU 11/94 – juris). Die nach Art. 28 BayVwVfG erforderliche Anhörung konnte am 29.03.2022, mit Fristsetzung bis 15.04.2022, nachgeholt und der Anhörungsmangel damit noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 02.06.2022 gemäß Art. 45 BayVwVfG geheilt werden. Das Schreiben benannte die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung als Grund. Auch die gesetzte Frist von 17 Tagen ist als ausreichend anzusehen; eine Äußerung des Klägers ist nicht erfolgt. Dabei kann vorliegend berücksichtigt werden, dass dem Kläger aus den vorangegangenen Verfahren, insbesondere hinsichtlich des ersten Absenkungszeitraums vom 01.08.2021 bis 31.01.2022, bekannt war, was konkret von ihm gefordert wird – nämlich die Bemühung, einen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Der Bescheid vom 15.07.2021, mit dem die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 06.02.2019 aufgehoben hat, wurde bestandskräftig. Die Anhörung kann nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden (so auch der Senat mit Beschluss vom 29.05.2019, L 18 AY 14/19 B ER – juris Rn. 37). Die Heilbarkeit findet aber jedenfalls ihre Grenzen, wenn die nachzuholende Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatliche Funktion nicht mehr erfüllen könnte und deshalb keine hinreichend offene Entscheidungssituation mehr gegeben ist (BVerwGE 66, 297; Schemmer in BeckOK, VwVfG, § 45 Rn. 16). Eine solche Situation ist vorliegend nicht ersichtlich. Die erfolgte Absenkung der Leistung für die Leistung vom 01.03. bis 31.07.2022 nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ist jedoch materiell rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die erfolgte Leistungseinschränkung durch die Beklagte ist § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 AsylbLG. Nach § 1a Abs. 3 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1. Nach § 1a Abs. 1 AsylbLG haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können Ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Der Senat teilt ausdrücklich die Ausführungen des SG, dass hier die tatbestandlichen Voraussetzungen der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG vorliegen. Der Kläger kam im gesamten streitigen Zeitraum trotz Aufforderungen der ZAB nicht der ausländerrechtlichen Verpflichtung bei der Passbeschaffung mitzuwirken nach (vgl. § 48 AufenthG). Er war gemäß § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigt und vollziehbar ausreisepflichtig. Ihm wurden nur Duldungen nach § 60a bzw. § 60b AufenthG erteilt; eine Duldung stellt keinen Aufenthaltstitel dar (vergleiche Cantzler, a.a.O., § 1 AsylbLG, Rn. 55 m.w.N.). Soweit eine Duldung nach § 60a AufenthG (Duldung für Personen ohne Pass) erteilt wurde, war der Kläger leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, soweit eine Duldung nach § 60b AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität) erteilt wurde, war er leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG (vgl. Leopold in Grube/Wahrendorf, 7. Aufl. 2020, AsylbLG, § 1 Rn. 53). Die Inanspruchnahme einer Duldung ändert jedoch nichts an der Verantwortung für die Nichtvollziehbarkeit, wenn die Duldung allein aus dem Kläger zu vertretenden Gründen erteilt wurde. Eine Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG liegt vor, wenn die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden können. Dies muss der Ausländer zu vertreten haben. Für ein Vertretenmüssen muss es sich um Gründe handeln, die in den Verantwortungsbereich des Ausländers fallen, was ursächlich die Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zur Folge hat (Leopold, in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl., § 1a AsylbLG, Rn. 61 m.w.N.). Das Verhalten muss geeignet sein, die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern. Hiervon ist auszugehen, wenn Ausländer durch ein in ihrem freien Willen stehendes Verhalten die gegen sie gerichteten aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen tatsächlich verhindern oder verzögern (Leopold, a.a.O., Rn. 63; Sächs. LSG, Beschluss vom 28.06.2011, L 7 AY 8/10 ER). Eine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten stellt einen typischen Anwendungsfall des § 1a AsylbLG dar. Dies gilt auch, wenn der Ausländer über Jahre hinweg nur unzureichende Bemühungen zur Beschaffung von Heimreisedokumenten unternimmt. Zutreffend hat das SG auf eine derartige mangelnde Mitwirkung des Klägers bei der Passbeschaffung abgestellt. Diese ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten des Klägers ergeben sich aus § 48 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 AufenthG. § 3 Abs. 1 AufenthG enthält eine Obliegenheit des Ausländers, einen gültigen Pass zu besitzen. Dies ist beim Kläger – wohl bis heute – nicht der Fall. Er wurde mehrfach von der Ausländerbehörde zur Mitwirkung aufgefordert. Seine einzige Mitwirkungshandlung war eine Vorsprache am 22.11.2021 bei der nigerianischen Botschaft in Berlin, wobei er ohne Identitätsdokumente erschienen war, so dass ein Pass nicht ausgestellt werden konnte. Weitere Bemühungen des Klägers sind nicht erfolgt. Über Jahre hinweg hat sich der Kläger offensichtlich nicht um die Beschaffung von Heimreisedokumenten bemüht. Es wäre ihm aber sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, sich die entsprechenden Identitätsdokumente zu beschaffen, sollten sich diese nicht mehr in seinem Besitz befinden. Die Gründe für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen sind daher vom Kläger zu vertreten bzw. fällt die Nichtvollziehbarkeit der Ausreise damit in seinen Verantwortungsbereich. Denn die erforderlichen Ausreisepapiere kann der Kläger nur selbst besorgen. Das Fehlen von Reisedokumenten war auch für den hier noch streitigen Zeitraum monokausal für den nicht möglichen Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen. Rückführungen nach Nigeria waren in diesem Zeitraum trotz der damaligen Corona-Pandemie grundsätzlich möglich. Darüber hinaus sind anderweitige Gründe, weswegen eine Rückführung rechtlich oder tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, weder ersichtlich noch vorgetragen. Mangels einer konkreten Aufforderung durch die Beklagten fehlt es aber an einer Vorwerfbarkeit gegenüber dem Kläger. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.03.2023 (L 8 AY 76/22) ausgeführt hat, gebieten das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen der verglichen mit anderen existenzsichernden Leistungssystemen reduzierten Leistungen des AsylbLG nach der Rechtsprechung des Senats eine restriktive Auslegung aller Tatbestände des § 1a AsylbLG (vgl. Beschlüsse vom 28.10.2022 – L 8 AY 66/22 B ER und vom 17.09.2018 – L 8 AY 13/18 B ER – juris; s.a. Siefert, AsylbLG, 2. Aufl., § 1a Rn. 7). Die Anwendung des § 1a AsylbLG ist nur dann unbedenklich, wenn es der Leistungsberechtigte in der Hand hat, durch sein Verhalten die Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen und eine Kürzung zu vermeiden. Insoweit ist zumindest ein persönliches (im Sinne von: eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen (BSG vom 12.05.2017 – B 7 AY 1/16 R – juris Rn. 17). Nach § 1a AsylbLG zu „sanktionieren“ ist nur ein bestimmtes Verhalten, wenn nämlich der Betreffende eine konkrete, zumutbare und erfüllbare Mitwirkungshandlung nicht vornimmt. Nur eine solche einschränkende Auslegung wird der erheblichen Beeinträchtigung gerecht, die mit der Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG verbunden ist. Ziel der Vorschrift des § 1a AsylbLG ist es, auf den Ausländer einzuwirken, ein von ihm zu vertretendes Verhalten zu unterlassen bzw. ein Handeln vorzunehmen. Insoweit besteht eine Warn- und Hinweisfunktion, d.h. die Leistungsbehörde muss den Leistungsberechtigten konkret darauf hinweisen, welche Schritte zur Ermöglichung der Ausreise von ihm erwartet werden. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 02.02.2022 und der Anhörung vom 29.03.2022 jedoch zwar auf den Grund der Einschränkung, nämlich der Nichtwirkung bei der Passbeschaffung, hingewiesen; dabei konnte sie sich auch auf die Darlegungen und Hinweise der Ausländerbehörde beziehen bzw. diese nochmals darlegen. Sie hat jedoch keine konkrete Mitwirkungshandlung wie z.B. die Beschaffung einer Geburtsurkunde über Kontakte zu seiner Familie in Nigeria bis hin zur Einschaltung eines Vertrauensanwalts benannt. Der Kläger ist auch in diesem Verfahren zumindest seiner Mitwirkungspflicht insoweit nachgekommen als er im November 2021 zur nigerianischen Botschaft nach Berlin gefahren war, um dort vorzusprechen um einen Reisepass zu beantragen. Da er jedoch keine weiteren Dokumente vorlegte bzw. vorlegen konnte, war die Vorsprache erfolglos geblieben. Der Senat hält daran fest, dass die Beklagte, um dem Kläger die leistungsrechtlichen Konsequenzen bewusst zu machen, ihm hätte aufzeigen müssen, welches weitere Verhalten oder Unterlassen verlangt wird, damit er die Anspruchseinschränkung abwenden kann. Der bloße Verweis auf Mitteilungen der Ausländerbehörde reicht insoweit nicht aus. Ohne einen Hinweis auf das vom Kläger erwartete Verhalten sind weder die Anhörungsschreiben noch die Bescheide geeignet, ein vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen zu begründen. Der Senat kann offen lassen, ob dies auch im Falle einer vollständigen Verweigerung der Mitwirkung des Ausländers gilt. Allerdings hat der Kläger im Zeitraum vom 01.03. bis 31.07.2022 keinen höheren als den von der Beklagten für diese Zeit bereits grundsätzlich anerkannten Anspruch auf Grundleistungen entsprechend §§ 3, 3a AsylbLG nach Regelbedarfsstufe 1, weil er die Dauer seines Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Der Begriff des Rechtsmissbrauchs ist im AsylbLG nicht definiert. Er wurzelt in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet er eine objektive – den Missbrauchstatbestand – und eine subjektive Komponente – das Verschulden. Der Vorschrift des § 2 AsylbLG und damit dem der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer dienenden Rechtsmissbrauch liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand sich auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Demgegenüber genügt – anders als bei § 1a AsylbLG – nicht, dass die Dauer des Aufenthalts auf Gründen beruht, die in der Verantwortungssphäre des Hilfesuchenden liegen (BSG vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rn. 32). In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Der Ausländer soll danach von Analogleistungen ausgeschlossen sein, wenn die von § 2 AsylbLG vorgesehene Vergünstigung andernfalls auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wäre. Der Ausländer darf sich also nicht auf einen Umstand (hier die Aufenthaltsdauer von mehr als 15 Monaten) berufen, den er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG genügt nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten. Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung wiegen für den Ausländer so schwer, dass auch der Pflichtverletzung im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen muss. Daher führt nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist, zum Ausschluss von Analogleistungen (BSG vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R – juris Rn. 32; BSG vom 24.06.2021 – B 7 AY 4/20 R – juris Rn. 15). Die Gesetzesbegründung führt insoweit beispielhaft die Vernichtung des Passes und Angabe einer falschen Identität (BT-Drucks 15/420, S. 121) als typische Fallgestaltungen eines Rechtsmissbrauchs an, es sei denn, sie wären ihrerseits eine Reaktion auf oder eine vorbeugende Maßnahme gegen objektiv zu erwartendes Fehlverhalten des Staates, bei dem um Asyl nachgesucht wird, wie etwa eine rechtswidrige Zurückweisung bei der Einreise oder eine rechtswidrige Verweigerung der Einreise. Ausgehend von diesem Maßstab ist für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht schon die zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition ausreichend, die der Ausländer durch eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung erlangt hat, wenn es ihm möglich und zumutbar wäre, auszureisen. Ist die Abschiebung ausgesetzt, bleibt nach dem AufenthG die Ausreisepflicht zwar unberührt (§ 60a AufenthG). Eine Pflicht im eigentlichen Sinn kann damit aber mangels Vollziehbarkeit der Abschiebung nicht verbunden sein. Es wäre widersprüchlich, den Aufenthalt des Ausländers vorübergehend zu dulden und ihm gleichzeitig den Aufenthalt als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, obwohl der Staat selbst zeitweise darauf verzichtet, die Ausreisepflicht durchzusetzen. Damit liegt allein in der Nichtausreise des Klägers trotz formaler Ausreisepflicht noch kein Rechtsmissbrauch. Allerdings sind dabei die Gründe, die dazu geführt haben, dass sich der Ausländer noch in Deutschland aufhält, zu würdigen. Hat der Ausländer diese Gründe zu vertreten, hat er also insoweit selbst Einfluss auf das Geschehen genommen, kann nur deshalb, nicht aber wegen bestehender Ausreisepflicht, ein Rechtsmissbrauch bejaht werden (BSG vom 17.06.2008, a.a.O., Rn. 35). Der Kläger hat nicht nur seine Luftabschiebung am 19.12.2018 durch Widerstandshandlungen verhindert, sondern auch im Folgenden durchgehend die von der Ausländerbehörde betriebene Beendigung des Aufenthalts in Deutschland dadurch verzögert, dass er die Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten verweigert hat. Das einmalige Aufsuchen der nigerianischen Botschaft in Berlin ohne weitere Dokumente, die für die Passausstellung erforderlich sind, stellt zumindest auf längeren Zeitraum keine ausreichende Mitwirkung dar. Es liegt nahe, dass dieses nur darauf gerichtet war, Maßnahmen der Ausländerbehörden zur Aufenthaltsbeendigung weiter zu verzögern. Insbesondere hat es der Kläger auch durchgehend unterlassen, gegenüber der Beklagten die im Rahmen der erfolgten Anhörungen gestellten Fragen im Zusammenhang mit der geforderten Mitwirkung bei der Passausstellung oder den Fragebogen auszufüllen. Diese fortdauernde Verweigerung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen ist ausschließlich darauf ausgerichtet, den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verlängern, und stellt damit ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten dar. Der Kläger hat damit einen Anspruch gemäß §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG – Grundleistungen nach der Bedarfsstufe 1. Da die verfügte Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG rechtswidrig war, sind dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2022 bis 31.07.2022 diese Grundleistungen ohne Einschränkung unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren. Das Urteil des SG vom 26.01.2024 war deshalb abzuändern und der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2022 aufzuheben. 2. Die rechtlichen Ausführungen unter 1. gelten zwar grundsätzlich auch für den weiteren Absenkungszeitraum vom 01.09.2022 bis 28.02.2023. Jedoch kommt der Senat im Rahmen der Einzelfallprüfung zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2022 nicht nur formell, sondern auch materiell rechtmäßig ist und das SG die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Nachholung der vor Bescheiderlass am 22.08.2022 noch nicht erfolgten Anhörung des Klägers wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Anhörung konnte wirksam mit Anhörungsschreiben vom 22.08.2022 nachgeholt und der Mangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt werden. Unschädlich ist dabei die kurze Äußerungsfrist bis 31.08.2022, also von neun Tagen ab Erstellungsdatum. Nach der Rechtsprechung sind üblicherweise 14 Tage zu gewähren (BSG, Urt. v. 05.10.1995, a.a.O.). Versäumt der Beteiligte die gesetzte Frist, so führt dies nicht zur Präklusion, sondern nur zu dem Recht der Behörde, ohne die Stellungnahme des Beteiligten zu entscheiden (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 28 Rn. 37). Auch das nach Fristablauf bei der Behörde eingegangene Vorbringen der Beteiligten ist zu berücksichtigen (Herrmann in BeckOK, VwVfG, § 28 Rn. 20). Der Widerspruchsbescheid erging vorliegend erst geraume Zeit nach Ablauf der Anhörungsfrist, nämlich am 20.12.2022. Somit ist die zu kurze Frist unbeachtlich; es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte oder die Regierung von U. als Widerspruchsbehörde eine Äußerung des Klägers nach Fristablauf nicht mehr berücksichtigt hätte. Anders als die oben dargelegte Absenkung der Leistung für die Leistung vom 01.03. bis 31.07.2022 nach § 1a Abs. 3 AsylbLG ist jedoch die Absenkung für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 auch materiell rechtmäßig. Zwar fehlt es auch hier bei dem Bescheid der Beklagten vom 22.08.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2022 an einer konkreten Aufforderung durch die Beklagten zu einer konkreten Mitwirkungshandlung des Klägers. Im Rahmen einer gebotenen Einzelfallbetrachtung ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass dem Verfahren bereits zwei Verwaltungsverfahren mit Anhörungsschreiben, z.B. vom 11.11.2021 und 29.03.2022, vorangegangen sind. Im Rahmen dieser Anhörungen wurde auch ein Fragebogen beigefügt sowie im Anhörungsschreiben konkrete Fragen an den Kläger gestellt. Der Kläger äußerte sich hierzu nicht, auch nicht im Rahmen der vorangegangenen Anhörung vom 29.03.2022 und der hier maßgeblichen Anhörung vom 22.08.2022. Erst in einer späteren Anhörung vom 19.01.2023 machte der Kläger am 03.02.2023 Angaben zu den Fragen und vor allem auch zu seiner familiären Situation in Nigeria. Dies ist dem Kläger nach Ansicht des Senats vorzuhalten. Er hat es damit maßgeblich erschwert, dass die Beklagte konkrete, zielführende Mitwirkungshandlungen vorgeben konnte. Es widerspricht dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) und ist daher treuwidrig, einerseits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fortdauernd nicht mitzuwirken und sich andererseits danach darauf zu berufen, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid keine konkreten Mitwirkungshandlungen vorgegeben hat. Dies war allerdings erst im Rahmen der Absenkung für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 zu berücksichtigen und nicht auch für den vorangegangenen Zeitraum bis 31.07.2022, da auf die fortgesetzte Unterlassung der Mitwirkung des Klägers abzustellen ist. Vorliegend war der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2021 für den ersten Absenkungszeitraum vom 01.08.2021 bis 31.01.2022 bestandskräftig geworden, so dass die Problematik der Benennung einer konkreten Mitwirkungshandlung erstmals bei der angefochtenen ersten Folgeabsenkung mit Anhörung vom 29.03.2022 rechtlich relevant wurde. Keine Bedenken bestehen auch hinsichtlich des gewährten Leistungsumfangs. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1a Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 AsylbLG). Dementsprechend wurde der Bedarf des Klägers an Ernährung, Gesundheitspflege und Hygienebedarf in Form von Gutscheinen gewährt (§ 1a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AsylbLG). Unterkunft und Heizung werden durch Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft geleistet. Besondere Umstände im Einzelfall für weitergehende Leistungen im Sinne des § 1a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sind auch im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat sieht auch keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1a Abs. 3 AsylbLG gegeben. Die Absenkung, die hier unmittelbar an ausländerrechtliches Fehlverhalten anknüpft, ist verfassungskonform (so auch z.B. LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 18.11.2018, L 7 AY 4468/16 – juris). Es liegt keine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG in Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vor. Überdies verlangt auch Art. 20 Abs. 5 Satz 1 der RL 2013/33/EU (siehe hierzu unten) ausdrücklich, dass Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen (Art. 2 Buchstabe g RL 2013/33/EU) unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen sind. Nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – jeweils juris) können migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell höheres Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – jeweils juris). Anders als bei der Anspruchseinschränkung z.B. nach § 1a Abs. 7 AsylbLG wird in § 1a Abs. 3 AsylbLG ausdrücklich ein zu beanstandendes Verhalten des Ausländers und ein Vertretenmüssen vorausgesetzt. Dies entspricht dem bisherigen Sanktionssystem sowohl im AsylbLG als auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und der Sozialhilfe (SGB XII), wonach die Kürzung von Leistungen stets ein bestimmtes, vorwerfbares Verhalten oder Unterlassen des Leistungsberechtigten zur Voraussetzung hat. Dann hat es der Leistungsberechtigte selbst in der Hand, eine Leistungskürzung zu vermeiden bzw. zu beenden (vgl. zu § 1a Abs. 4 AsylbLG: Urteil des Senats vom 09.03.2023 – L 8 AY 110/22 – juris). Insoweit bestehen diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 1a Abs. 3 AsylbLG stellt eine anspruchseinschränkende, nicht anspruchsausschließende Regelung dar. Sie knüpft allein an ein rechtsmissbräuchliches Verhalten in der Verantwortung des Einzelnen an und stellt keine generalisierende Einschränkung dar. Sie gründet auch nicht auf generell-abstrakt gefasste migrationspolitische Erwägungen, das Leistungsniveau niedrig zu halten. Die leistungsberechtigte Person hat es hierbei jederzeit selbst in der Hand, dieses Verhalten zu ändern (BSGE 123, 157, SozR 4-3520, § 1a Nr. 2 – juris Rn. 32; Siefert, a.a.O., Rdnr. 39). Der Gesetzgeber kann Leistungen des Existenzminimums einschränken, wenn Leistungsempfänger grundlegende Pflichten nicht erfüllen. Leistungen können auch unterhalb des Niveaus des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen werden (BSGE 123, 157, a.a.O.). Die Leistungseinschränkung knüpft vorliegend ab-strakt und konkret unmittelbar an ausländerrechtlichem Fehlverhalten an und ist vom Kläger abänderbar. Der Senat teilt die Ansicht z.B. des LSG Baden-Württemberg (Urt. vom 18.11.2018, a.a.O. – juris Rn. 50), das hierzu auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum verweist. Dieser eröffnet auch die Möglichkeit, die Leistungsgewährung an Voraussetzungen zu knüpfen (vgl. BSGE 123, 157, a.a.O., Rn. 29 unter Verweis auf BVerfG, SozR 4-4200 § 11 Nr. 3, Rn. 13; s.a. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09 – juris Rn. 13). Sofern die Leistungseinschränkungen an die Nichteinhaltung rechtlich zulässiger Voraussetzungen geknüpft sind, wird die staatliche Verantwortung gelockert; sie rechtfertigt eine Absicherung auf einem niedrigeren Niveau (BSGE 123, 157, a.a.O., Rn. 29). Der Gesetzgeber darf mithin die uneingeschränkte Leistungsgewährung von der Rechtstreue des einzelnen abhängig machen. Wo Leistungen rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen werden, ist es von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass diese Leistungen auch unterhalb des Niveaus des typisierend bestimmten Existenzminimums abgesenkt oder mit Einschränkungen ausgestaltet werden (BSGE 123, 157, a.a.O., Rn. 30). Der Gesetzgeber ist deshalb verfassungsrechtlich nicht gehindert, ausländerrechtliche Verpflichtungen mit dem Leistungsrecht zu verknüpfen (BSGE 123, 157, a.a.O., Rn. 33). Dementsprechend bestehen insbesondere mit Blick auf Art. 20 der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – sog. Aufnahmerichtlinie (ABL. L 180, 96) – auch keine europarechtlichen Bedenken. Zum einen ist über den Asylantrag des Klägers mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10.08.2020 rechtskräftig entschieden, so dass der Kläger nicht „Antragsteller“ im Sinne der Aufnahmerichtlinie ist. „Antragsteller“ ist nach Art. 2 Buchst. b der Aufnahmerichtlinie nur ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Im Übrigen können nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) der Aufnahmerichtlinie die Mitgliedstaaten die im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen in begründeten Ausnahmefällen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen im Rahmen des Asylverfahrens während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Auf die obigen Ausführungen wird hierzu verwiesen. Aufgrund der zwischenzeitlichen Leistungsgewährung nach dem 31.01.2022 bzw. des insoweit bestehenden Leistungsanspruchs des Klägers (siehe Nr. 1) ist die Leistungsabsenkung als eine erste Leistungsabsenkung gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG zu werten; Absatz 2 greift insoweit nicht. Darüber hinaus hat die Beklagte stets erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsabsenkung noch vorliegen. Die Leistungsabsenkung für sechs Monate ist auch nicht unverhältnismäßig und liegt im Ermessen der Beklagten unter Berücksichtigung des Einzelfalls. Damit findet die Rechtsfolge des § 1a Abs. 1 AsylbLG Anwendung. D.h., dass der Kläger als Leistungsberechtigter zwingend nur noch Leistungen in dem dort beschriebenen Umfang erhält. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG oder Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG sind damit ausgeschlossen. Es gilt damit auch das prinzipielle Gebot der Erbringung von Sachleistungen gemäß § 1a Abs. 1 Satz 4 AsylbLG. Es war daher wie erfolgt zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Berufung des Klägers. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.