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Urteil

L 16 BA 72/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Steuerberaterin, die – nach Beendigung einer 18-jährigen Tätigkeit als Angestellte – Mandate derselben Steuerberatungsgesellschaft in deren Namen, überwiegend in deren Kanzleiräumen unter Nutzung der dortigen Ausstattung bearbeitet, teilweise an Dienstbesprechungen teilnimmt und Berichts-, Aktenbearbeitungs- und Aufbewahrungspflichten sowie einer Qualitätskontrolle unterliegt, ist – auch bei überwiegender Vergütung durch eine Umsatzbeteiligung an den von ihr bearbeiteten Mandaten – abhängig beschäftigt. (Rn. 30 und 36) 2. Das Unternehmerrisiko ist auch bei eigener Bezahlung von Fortbildungskosten sowie Beiträgen zur Haftpflichtversicherung und dem Berufsverband gering ausgeprägt, wenn die Umsatzbeteiligung an die Steuerberaterin auch bei Zahlungsausfall der Steuerberatungsgesellschaft geleistet wird und in Monaten mit geringer Umsatzbeteiligung Vorschüsse gezahlt werden, so dass ein monatlich relativ gleich bleibendes Einkommen gesichert ist. (Rn. 36) 3. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation müssen zur Annahme einer Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 SGB IV nicht kumulativ vorliegen. (Rn. 39) 4. Im Hinblick auf die berufsspezifischen Besonderheiten bei Steuerberatern kommt vor allem der Frage nach der Eingliederung in einen fremden Kanzleibetrieb und dem Unternehmerrisiko maßgebliche Bedeutung zu. (Rn. 42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Steuerberaterin, die – nach Beendigung einer 18-jährigen Tätigkeit als Angestellte – Mandate derselben Steuerberatungsgesellschaft in deren Namen, überwiegend in deren Kanzleiräumen unter Nutzung der dortigen Ausstattung bearbeitet, teilweise an Dienstbesprechungen teilnimmt und Berichts-, Aktenbearbeitungs- und Aufbewahrungspflichten sowie einer Qualitätskontrolle unterliegt, ist – auch bei überwiegender Vergütung durch eine Umsatzbeteiligung an den von ihr bearbeiteten Mandaten – abhängig beschäftigt. (Rn. 30 und 36) 2. Das Unternehmerrisiko ist auch bei eigener Bezahlung von Fortbildungskosten sowie Beiträgen zur Haftpflichtversicherung und dem Berufsverband gering ausgeprägt, wenn die Umsatzbeteiligung an die Steuerberaterin auch bei Zahlungsausfall der Steuerberatungsgesellschaft geleistet wird und in Monaten mit geringer Umsatzbeteiligung Vorschüsse gezahlt werden, so dass ein monatlich relativ gleich bleibendes Einkommen gesichert ist. (Rn. 36) 3. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation müssen zur Annahme einer Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 SGB IV nicht kumulativ vorliegen. (Rn. 39) 4. Im Hinblick auf die berufsspezifischen Besonderheiten bei Steuerberatern kommt vor allem der Frage nach der Eingliederung in einen fremden Kanzleibetrieb und dem Unternehmerrisiko maßgebliche Bedeutung zu. (Rn. 42) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. März 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung wurde nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die von der Klägerin in zulässiger Weise erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) abgewiesen, da der Bescheid vom 20.09.2018 in der Fassung des Bescheides vom 25.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2019 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beigeladene zu 2 ist auch in der Zeit ab 01.04.2018 in ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin für die Kanzlei der Klägerin abhängig beschäftigt und versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung. Rechtsgrundlage für das Statusfeststellungsverfahren ist § 7a SGB IV idF vom 29.03.2017 (aF). Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – der Beklagten – schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren über die Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (§ 7a Abs. 1 SGB IV aF). Die Beklagte entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV aF). Die Beklagte war für die von der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 am 20.04.2018 (Antragseingang) beantragte Statusfeststellung zuständig, weil ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch die Einzugsstelle oder einen anderen Versicherungsträger nicht eingeleitet worden war. Im streitgegenständlichen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20.07.2023 – B 12 BA 1/23 R, Rdnr. 13 juris; BSG, Urteil vom 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R, Rdnr. 14 juris; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 20.05.1996 – 1 BvR 21/96). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 25.04.2012 – B 12 KR 24/10 R, Leitsatz und Rdnr. 25 ff juris). Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt für die Beurteilung ist demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2012 – B 12 R 25/10 R, Rdnr. 16 juris). Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, Rdnr. 17 juris). Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es dabei allerdings aus, dass die Beteiligten selbst über die rechtliche Einordnung einer Person als selbstständig oder beschäftigt entscheiden. Über zwingende Normen der Sozialversicherung kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Deshalb kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen an (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 3/20 R, Rdnr. 12 juris mwN; BSG, Urteil vom 20.07.2023 – B 12 BA 1/23 R, Rdnr. 14 juris). Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 2 in ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin für die Klägerin in der Zeit ab 01.04.2018 der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung unterliegt, da die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegend deutlich überwiegen. Aufgrund der von der Beklagten wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze festgestellten Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur die Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung streitig. Ausgangspunkt der Bewertung ist die zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 geschlossene Vereinbarung einer freiberuflichen Zusammenarbeit, die – worauf das Sozialgericht zutreffend hinweist – nach den getroffenen Regelungen insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit der Beigeladenen zu 2, sich Mandate auszusuchen, ihre Arbeitszeit frei einzuteilen und die getroffene Vergütungsvereinbarung (im Wesentlichen 50-prozentige Umsatzbeteiligung) Elemente enthält, die auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuten. Die Vereinbarung wurde nach dem Vortrag der Beteiligten auch entsprechend gelebt, wobei der vereinbarte Stundensatz für die weiteren Tätigkeiten der Beigeladenen zu 2 auf ihre Initiative ausweislich der vorgelegten Rechnungen im Laufe der Zeit auf 75,- Euro und zuletzt auf 100,- Euro angehoben wurde. Soweit die Vereinbarung auf die eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 2 als Steuerberaterin verweist und die Klägerin im weiteren Verfahren insbesondere zum Merkmal der Weisungsgebundenheit iSd § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf die Eigenheiten des Berufs der Steuerberaterin eingeht, lässt sich allein aus der Zuordnung zu einem „freien Beruf“ keine normative Wirkung in dem Sinne ableiten, dass die Angehörigen eines solchen Berufs grundsätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nachgingen und in erhöhtem Maße vor gesetzgeberischen Eingriffen – hier durch Begründung der Versicherungspflicht – geschützt wären (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2020 – B 12 R 17/18 R, Rdnr. 33 juris – Steuerberater; Bundesverfassungsgericht – BVerfG, Beschluss vom 25.02.1960 – 1 BvR 239/52, Rdnr. 44 juris). Ein und derselbe Beruf kann – je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis – entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 KR 11/18 R, Rdnr. 18 mwN – Honorararzt). Auf die Verkehrsanschauung, der der Typusbegriff des „freien Berufs“ letztlich entspringt, kommt es für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 4/20 R, Rdnr. 24 f. – Gesellschafter-Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-GmbH; BSG, Urteil vom 07.07.2020 – B 12 R 17/18 R, Rdnr. 33 juris – Steuerberater). Das Berufsrecht der Steuerberater geht zwar grundsätzlich von einer selbstständigen Tätigkeit aus, lässt aber auch den Status als Arbeitnehmer zu. Denn mit dem Beruf des Steuerberaters ist ausdrücklich nicht nur eine freiberufliche Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz – StBerG) vereinbar, sondern auch eine Tätigkeit als Angestellter (§ 58 Satz 1 StBerG idF des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24.06.2000, BGBl. I 874), insbesondere als Angestellter eines Steuerberaters (§ 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG) oder einer Steuerberatungsgesellschaft (§ 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG). Darüber hinaus verfolgen das anwaltliche Berufsrecht und das Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Zwecke, die mit einer am Berufsrecht orientierten Auslegung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsbegriffs nicht vereinbar sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.07.2020 – B 12 R 4/20 R, Rdnr. 35 juris). Das gewichtigste Merkmal, das vorliegend für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist die Eingliederung der Beigeladenen zu 2 in den fremden Kanzleibetrieb der Klägerin. Die Beigeladene zu 2 übt eine Tätigkeit aus, die der Klägerin unmittelbar zuzurechnen ist. Ohne das spezielle Fachwissen der Beigeladenen zu 2 im Bereich der Konzernabschlüsse könnte die Klägerin ihrer Verpflichtung aus den entsprechenden Mandatsverhältnissen gegenüber ihren eigenen Mandanten nicht nachkommen. Es handelt sich bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu 2 um von der Klägerin angebahnte Mandate, für die sie gegenüber dem Finanzamt letztverantwortlich ist und für die sie die Rechnungen an die Mandanten stellt und dabei auch die von diesen zu begleichende Honorarhöhe festlegt. Die Abrechnung gegenüber den Mandanten erfolgt allein durch die Klägerin als Vertragspartnerin der Mandanten. Die Beigeladene zu 2 war und ist damit in die Abrechnungsstruktur der Klägerin eingebunden und – beispielsweise bei Kulanzregelungen der Klägerin gegenüber Mandanten – auch vom Abrechnungsverhalten der Klägerin abhängig. Die Beigeladene zu 2 nutzt in den Kanzleiräumen der Klägerin tatsächlich jedenfalls von Montag bis Donnerstag zwischen 9.00 Uhr und 17.30 Uhr einen Arbeitsplatz mit EDV-Ausstattung und Telefon inklusive von der Klägerin gestellter VPN-Verbindung zu den von der Beigeladenen zu 2 betreuten Mandanten. Dass dies auch Sachzwängen geschuldet ist, da die Mandanten der Klägerin aus Datenschutzgründen häufig keinen zweiten VPN-Tunnel zum häuslichen Arbeitszimmer der Beigeladenen zu 2 wünschten, führt nicht dazu, dass dieses Merkmal nicht zu berücksichtigen ist. Denn bei der Gesamtabwägung sind auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind oder auf sonstige Weise „in der Natur der Sache“ liegen (vgl. BSG, Urteil vom 27.04.2021 – B 12 KR 27/19 R, Rdnr. 15 juris). Die Beigeladene kann auf die in den Kanzleiräumen vorhandene Infrastruktur (Fachbibliothek, Telefon mit eigener Telefondurchwahl, Kopierer, Besprechungsräume) zurückgreifen. Die Mandatsverhältnisse werden zwischen der Klägerin und ihren Kunden geschlossen, die Beigeladene zu 2 tritt nach außen durch die Verwendung einer (eigenen) E-Mail-Adresse und Visitenkarte der Klägerin nicht als freiberufliche Mitarbeiterin, sondern als Angestellte der Kanzlei der Klägerin auf. Zwar wird die Beigeladene zu 2 nicht von anderen Mitarbeitern der Kanzlei vertreten, hat diesen gegenüber keine Weisungsbefugnis und sie hat auch selbst keine Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall wahrzunehmen. Indem die Beigeladene zu 2 den Kanzleiinhaber bzw. andere Berufsträger der Kanzlei entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung über auftretende Besonderheiten oder Probleme und die Abarbeitung der Aufträge informiert und die Arbeitsergebnisse mit ihm bespricht, arbeitet sie jedoch mit ihm zusammen. Die Beigeladene zu 2 nimmt darüber hinaus teilweise an Dienstbesprechungen teil, soweit sie fachliche Fragen zu ihren Mandaten betreffen. Die letztgenannten Umstände, insbesondere die Informationspflichten der Beigeladenen zu 2 gegenüber der Klägerin und die Pflichten in Bezug auf Aktenführung und -aufbewahrung, zeigen darüber hinaus nach Auffassung des Senats auch, dass sich die Klägerin eine jederzeitige Qualitätskontrolle vorbehalten hat, um ihren Verpflichtungen gegenüber den Mandanten nachkommen und eine hohe Professionalität gewährleisten zu können. Gerade auch dieser Umstand spricht aber für die Eingliederung der Beigeladenen zu 2 in den Kanzleibetrieb der Klägerin. Die bestehende Freiheit der Beigeladenen zu 2 im Hinblick auf die zeitliche und zum Teil auch örtliche Gestaltung ihrer Arbeit führt in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 27.04.2021 – B 12 KR 27/19 R, Rdnr. 15 juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2022 – L 16 BA 121/18, Rdnr. 30 juris; Segebrecht in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. § 7 Abs. 1 SGB IV, Rdnr. 86), weil dies auch auf viele Arbeitnehmer zutrifft, so dass diesen Kriterien keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Umgekehrt kommt dem Umstand, dass die Beigeladene zu 2 ihre Leistungen persönlich erbringt, kein maßgebliches Gewicht für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung zu, da dies gerade bei Tätigkeiten, die eine hohe Fachkunde und Spezialisierung erfordern, auch im Bereich der selbstständigen Tätigkeiten verbreitet ist. Im Hinblick auf die berufsspezifischen Besonderheiten bei Steuerberatern (keine oder nur gering ausgeprägte Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit; bestimmte Sachzwänge durch Einhaltung von Terminen gegenüber dem Finanzamt bzw. von abgesprochenen Mandantenterminen) kommt vielmehr – neben der beschriebenen Eingliederung in den Kanzleibetrieb der Klägerin – insbesondere der Frage nach dem Unternehmerrisiko und der Art der Vergütung maßgebliche Bedeutung zu. Bei Berücksichtigung dieser Merkmale gibt es vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte, die ein derartiges Gewicht hätten, dass sie für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 2 sprechen. Denn das Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 2 ist bei Betrachtung der tatsächlich gelebten Verhältnisse sehr gering ausgeprägt. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Dabei ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2011 – B 12 R 17/09 R, Rdnr. 25 juris; BSG, Urteil vom 30.10.2013 – B 12 KR 17/11 R, Rdnr. 35 juris). Zwar hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit einer Steuerberaterin als „geistige Tätigkeit“ regelmäßig keinen hohen Kapitaleinsatz erfordert (vgl. zur geringen Bedeutung dieses Kriteriums bei Steuerberatungstätigkeiten auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2017 – L 6 R 133/17, Rdnr. 52 juris). Dieser bestand vorliegend im Wesentlichen in der eigenen Finanzierung von Fortbildungen und den Aufwendungen für die Vermögenshaftpflichtversicherung sowie den Berufsverband der Steuerberater. Eigene Angestellte und damit fixe Personalkosten hatte die Beigeladene zu 2 nicht. Eine explizite vertragliche Kostenbeteiligung an der Miete für die Kanzleiräume und Büroausstattung existierte nicht. Zwar behaupten die Klägerin und die Beigeladene zu 2, dass diese in die Umsatzbeteiligung ab 01.04.2018 „eingepreist“ sei. Eine schriftliche vertragliche Regelung hierzu gab es jedoch nicht. Vielmehr enthält die Vereinbarung einer freiberuflichen Zusammenarbeit gerade die Regelungen, dass der Beigeladenen zu 2 ein Arbeitsplatz mit Computer und Anbindung an die EDV in den Kanzleiräumen „ohne Berechnung“ zur Verfügung gestellt werde, dass sie „kostenlos“ Zugang zur elektronisch und in Papier vorgehaltenen Fachbibliothek habe und an Fortbildungsmaßnahmen in den Kanzleiräumen „ohne gesonderte Berechnung“ teilnehmen könne. Durch die dargelegte Berücksichtigung der Kosten bei der Festlegung der Höhe der Umsatzbeteiligung muss die Beigeladene zu 2 auch nicht befürchten, entsprechenden Ausgaben auch dann ausgesetzt zu sein, wenn sie keine Einnahmen erzielt. Zwar spricht die vereinbarte Umsatzbeteiligung grundsätzlich eher für eine selbstständige Tätigkeit. Der Senat verkennt nicht, dass die Beigeladene zu 2 bei dieser Vergütungsart durch effizientes Arbeiten die Möglichkeit hat, die Vergütung für ihren Arbeitseinsatz zu steigern. Zu berücksichtigen ist vorliegend als tatsächlich gelebter Umstand aber auch, dass die Beigeladene zu 2 in Monaten, in denen ihre Umsatzbeteiligung anhand der von der Klägerin an die von der Beigeladenen zu 2 betreuten Mandanten gestellten Rechnungen gering ausgefallen ist, von der Klägerin regelmäßig Abschlagszahlungen in Form von Vorschüssen auf noch nicht fertig gestellte Jahresabschlüsse erhalten hat, so dass sie tatsächlich durchgängig auf ein monatlich relativ gleich hoch bleibendes Einkommen zurückgreifen konnte, das eher einem Lohn bzw. Gehalt entspricht, ohne dass sie damit ein nennenswertes unternehmerisches Risiko trug. Auch hat die Klägerin gegenüber dem Sozialgericht bestätigt, dass die Beigeladene zu 2 kein Ausfallrisiko trug, wenn Mandanten der Klägerin nicht bezahlten, da die Beigeladene zu 2 ihre Umsatzbeteiligung in diesem Fall dennoch erhielt. Jedenfalls im Jahr 2018 bezog die Beigeladene zu 2 zudem einen monatlich gleichbleibenden Leistungsbonus in Höhe von 550,- Euro. Das von der Klägerin angesprochene Risiko, dass sich ein Mandat wegen evtl. höheren Arbeitsaufwandes nicht lohnen könne, sieht der Senat angesichts des Umstandes, dass die Beigeladene zu 2 im Wesentlichen die ihr bekannten Mandate weiter betreute, die sie bereits in den vorherigen 18 Jahren betreut hatte und einen wesentlichen Anteil ihres Einkommens aus der Betreuung des europaweit tätigen Konzerns (mit einem jährlichen Arbeitszeitanteil von 4,5 bis 5 Monaten) bezog, als relativ gering an. Eingeschränkt waren die unternehmerischen Chancen der Beigeladenen zu 2 auch dadurch, dass sie in dem Sinne wirtschaftlich von der Klägerin abhängig war, als diese im Wege von Kulanzregelungen mit ihren Mandanten ein geringeres Honorar in Rechnung stellen konnte, was sich auch zu Lasten der Beigeladenen zu 2 auswirkte. Die Beigeladene zu 2 war vorliegend kaum der Gefahr ausgesetzt, mit Ausgaben belastet zu sein, die von den Einnahmen nicht getragen wurden. Soweit im Übrigen – da es nur auf die konkrete Tätigkeit ankommt – ein allgemeines Risiko bestand, keine Folgeaufträge von der Klägerin zu erhalten, folgt hieraus allein noch kein Unternehmerrisiko (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R, Rdnr. 21 juris). An den vorgelegten Rechnungen fällt außerdem auf, dass die nach Stunden vergüteten Tätigkeiten im Laufe der Zeit im Verhältnis eine etwas größere Relevanz erhielten, da sie sich zum Teil auf einen zeitlichen Umfang von 20 bis über 40 Stunden monatlich beliefen (November 2019, November 2021, Dezember 2021, April und Juni 2022, Januar, August, September und November 2023). Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich diesbezüglich die Fallgestaltung auch von derjenigen unterscheidet, die dem von der Klägerin angeführten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.12.2016 (L 11 R 391/15) zugrunde lag, bei der die Steuerberaterin ausschließlich in Form einer Umsatzbeteiligung vergütet wurde und darüber hinaus – im Unterschied zum hier streitgegenständlichen Fall – aktiv Werbung für ihre Tätigkeit betrieb. Die Höhe der Vergütung liegt zwar oberhalb dessen, was angestellte Steuerberater mit der Berufserfahrung der Beigeladenen zu 2 üblicherweise verdienen. Auf die Höhe der Vergütung als nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien kommt es jedoch nur dann an, wenn die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R, Rdnr. 29 juris; BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 12/18 R, Rdnr. 33 juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen steht den Beteiligten nicht die Dispositionsfreiheit zu, sich von der Sozialversicherungspflicht „freizukaufen“ (vgl. BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 12/18 R, Rdnr. 34 juris). Auch spricht die nach den Angaben der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 vereinbarte Haftung der Beigeladenen zu 2 für Mangel- und Mangelfolgeschäden grundsätzlich für eine selbstständige Tätigkeit. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Haftung zum einen nicht schriftlich fixiert wurde und sich diese Haftung außerdem aufgrund der fehlerfreien Arbeitsweise der Beigeladenen zu 2 bislang nicht realisiert hat. Kein ausschlaggebendes Kriterium gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist vorliegend die nur in geringem Umfang bestehende Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung ihrer Tätigkeit. Die im Berufsrecht verankerte Unabhängigkeit eines Steuerberaters in fachlichen Fragen (vgl. § 32 Abs. 2, § 57 Abs. 1 StBerG) ist als solche kein Merkmal, dem ausschlaggebende Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zukommt. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestimmt zwar, dass eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind. Daraus folgt aber nicht, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stets kumulativ vorliegen müssten. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R, Rdnr. 29 juris und BT-Drs. 14/1855, S. 6). Ungeachtet dessen kann das Weisungsrecht insbesondere bei sog. Diensten höherer Art aufs Stärkste eingeschränkt sein und sich die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bei von der Ordnung des Betriebs geprägten Dienstleistungen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinern (BSG, Urteil vom 04.06.2019, aaO.). Die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 2 bei der Bearbeitung der Mandate war vorliegend zwar stark eingeschränkt, ist jedoch nach der Überzeugung des Senats nicht vollständig entfallen. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass schon die Tatsache, dass die Mandatsverhältnisse von der Klägerin geschlossen werden und diese daher ihren Verpflichtungen hieraus gegenüber den Mandanten nachkommen muss, denknotwendig bedingt, dass die Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 2 Weisungen erteilen kann, etwa weil die von der Beigeladenen zu 2 übernommenen Tätigkeiten auch fristgebunden sind (da z.B. Steuererklärungen fristgerecht beim Finanzamt einzureichen sind). Auch ist die Beigeladene zu 2 verpflichtet, die Akten in der Kanzlei aufzubewahren und diese so zu führen, dass sie jederzeit ohne größeren Aufwand von einem anderen Berufsträger weiter bearbeitet werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin das ihr zustehende Weisungsrecht faktisch nicht ausgeübt hat. Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist nicht maßgeblich, da es mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R, Rdnr. 15 juris mwN). Im Übrigen sind berufsrechtliche – hier steuerberatungsrechtliche – Weisungsrechte nicht vom Begriff der „Weisungen“ iSd § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ausgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 27.04.2021 – B 12 KR 27/19 R, Rdnr. 15 juris). Das Kriterium der Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der geschuldeten Tätigkeit ist zudem dort wenig aussagekräftig, wo sowohl ein Arbeitnehmer als auch ein Selbstständiger eine Arbeit erledigen können, zumal dann, wenn diese aufgrund der „Natur der Sache“ nur an einem bestimmten Ort und/oder nur zu einer bestimmten Zeit erbracht werden kann und sich beide nach den Plänen und inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers richten müssen. In diesen Fällen müssen andere (Hilfs-)Kriterien in Betracht gezogen werden, insbesondere die Frage, wer letztendlich das unternehmerische Risiko der Tätigkeit trägt und ob eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation vorliegt (vgl. Segebrecht, a.a.O, § 7 Abs. 1 SGB IV, Rdnr. 86). Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist vorliegend, dass nach der mündlichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken, rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. BSG, Urteil 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, Rdnr. 27 juris). Ebenso ist der Gedanke der Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom 24.10.1978 – 12 RK 58/76). Auch dass die Beigeladene zu 2 weitere Auftraggeber haben durfte und nach ihrem Vortrag zwei eigene Dauermandate, die einen zeitlichen Umfang von etwa 10% ihrer gesamten Erwerbstätigkeit ausmachten, von zuhause aus betreute, fällt nicht maßgeblich ins Gewicht. Denn es ist grundsätzlich für die Bewertung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, auf das einzelne Auftragsverhältnis abzustellen und nicht entscheidend, ob weitere Auftraggeber vorhanden sind. Zwar erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit Gewicht, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, Rdnr. 28 juris; BSG, Urteil vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R, Rdnr. 33 juris). Ein unternehmerisches Auftreten am Markt lag jedoch schon nach den Angaben der Beigeladenen zu 2 in ihrem Statusantrag nicht vor, da sie allein auf Mund-zu-Mund-Propaganda vertraute, im Übrigen aber nicht, etwa durch Errichten einer eigenen Homepage im Internet, Schalten von Anzeigen in einschlägigen Medien oder das Verteilen von Flyern, werbend am Markt auftrat. Gerade hierin liegt auch ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.12.2017 – L 6 R 133/17) zugrunde lag, auf die sich die Klägerin berief. Auch das von der Klägerin zitierte Urteil des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.12.2016 – L 11 R 391/15) stützte sich wesentlich auf den Umstand, dass die Steuerberaterin ihre eigene Steuerkanzlei aufbaute und das Steuerberaterexamen eine Zäsur dargestellt habe. Vorliegend hat die Beigeladene zu 2 jedoch bereits im Jahr 2004 und damit 14 Jahre vor Beginn der hier streitgegenständlichen Tätigkeit ihre Steuerberaterprüfung abgelegt. Als entscheidend im Rahmen der Gesamtabwägung unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung und deren tatsächlicher Umsetzung sind die vorhandene Eingliederung der Beigeladenen zu 2 in den fremden Kanzleibetrieb der Klägerin und das nur sehr gering ausgeprägte Unternehmerrisiko anzusehen. Insgesamt überwiegen die Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, so dass das Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2 war mit ihrem Antrag nicht erfolgreich, so dass eine Kostentragung durch die Beklagte nicht gerechtfertigt ist (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO, vgl. B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 197a Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 27.06.2007 – B 6 KA 37/06 R, Rdnr. 38 juris). Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG, zuzulassen, sind nicht ersichtlich.