OffeneUrteileSuche
Urteil

L 1 U 178/21

LSG München, Entscheidung vom

23Zitate
18Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 18 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Hat ein Beitragsbescheid eine endgültige Beitragsfestsetzung sowie eine Vorschusserhebung für verschiedene Umlagejahre zum Inhalt, so handelt es sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr i.S. von § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG. (Rn. 30) 1. Der Aufnahme- bzw. Zuständigkeitsbescheid ist ein verfahrensrechtlich selbstständiger Grundlagenbescheid, der inhaltlich vorrangige Entscheidungen über die Grundlagen der Beitragserhebung trifft und für die nachfolgende Beitragsfestsetzung in Form von Veranlagungs- und Beitragsbescheiden für die Beteiligten in der Sache bindend ist. Das gestufte Beitragsverfahren soll unterschiedliche Beurteilungen ein und desselben Sachverhalts im Grundlagen- und Folgebescheid vermeiden. (Rn. 27) (red. LS Uli Kern) 2. Soweit der Kläger geltend macht, er beauftrage stets einen Lohnunternehmer mit der Durchführung der erforderlichen Waldarbeiten (Holzeinschlag, Holzbringung, Waldpflege usw.), so lässt auch dieser Einwand keine andere als die vom Sozialgericht vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu. Dieses Vorbringen kann allein Auswirkungen für eine nur auf Antrag zu gewährende Beitragsermäßigung haben und dies auch nur dann, wenn es sich nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmer handeln würde. (Rn. 31) (red. LS Uli Kern)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein Beitragsbescheid eine endgültige Beitragsfestsetzung sowie eine Vorschusserhebung für verschiedene Umlagejahre zum Inhalt, so handelt es sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr i.S. von § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG. (Rn. 30) 1. Der Aufnahme- bzw. Zuständigkeitsbescheid ist ein verfahrensrechtlich selbstständiger Grundlagenbescheid, der inhaltlich vorrangige Entscheidungen über die Grundlagen der Beitragserhebung trifft und für die nachfolgende Beitragsfestsetzung in Form von Veranlagungs- und Beitragsbescheiden für die Beteiligten in der Sache bindend ist. Das gestufte Beitragsverfahren soll unterschiedliche Beurteilungen ein und desselben Sachverhalts im Grundlagen- und Folgebescheid vermeiden. (Rn. 27) (red. LS Uli Kern) 2. Soweit der Kläger geltend macht, er beauftrage stets einen Lohnunternehmer mit der Durchführung der erforderlichen Waldarbeiten (Holzeinschlag, Holzbringung, Waldpflege usw.), so lässt auch dieser Einwand keine andere als die vom Sozialgericht vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu. Dieses Vorbringen kann allein Auswirkungen für eine nur auf Antrag zu gewährende Beitragsermäßigung haben und dies auch nur dann, wenn es sich nicht um einen land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmer handeln würde. (Rn. 31) (red. LS Uli Kern) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Mai 2021 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die statthaft und auch im Übrigen zulässige (vgl. §§ 143 f., 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind der vom angegriffenen Urteil erfasste Veranlagungs- und Beitragsbescheid vom 2.8.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2019 (§ 95 SGG) wiederum in der Fassung des Veranlagungs- und Beitragsbescheids vom 7.8.2020 (§ 96 SGG) sowie der Überprüfungsbescheid vom 28.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2019 (§ 95 SGG). Das Vorbringen des nicht rechtsanwaltlich vertretenen Klägers vor dem Sozialgericht bot zwar insoweit Anlass zu Zweifeln, weil er dort ohne Bezeichnung eines konkreten Bescheides und ohne Stellung eines nachvollziehbaren Antrags („Der Kläger beantragt die Feststellung der Versicherungspflicht für den Kläger“) Klage erhoben hat. Indes ist die Auslegung des Klagebegehrens und dessen prozessuale Handhabung durch das Vordergericht nicht zu beanstanden. Nach der Regelung in § 123 SGG darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Wesentlich ist der geäußerte Wille des Beteiligten, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt. Der Wortlaut der Erklärung tritt insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern hinter deren Sinn und Zweck zurück. Die Auslegung von Anträgen richtet sich in erster Linie danach, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme eines abweichenden Verhaltens vorliegen (zum sog. Grundsatz der Meistbegünstigung vgl. im Einzelnen BSG, Urteile vom 10.3.1994 – 7 RAr 38/93 – juris Rn. 15, vom 17.9.2020 – B 4 AS 13/20 R – juris Rn. 23 und vom 24.2.2011 – B 14 AS 49/10 R – juris Rn. 12). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist also auch die Interessenlage des Beteiligten zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Vortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. § 123 SGG ermächtigt das Gericht dagegen nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, etwas anderes anzunehmen. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage tragend darauf abgestellt, dass er kein Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sei, und zudem um Prüfung gebeten, ob und wie sich die Lage des streitbefangenen Grundstücks im FFH-Gebiet auf die Beitragsfestsetzung auswirke. Insoweit ist die Auslegung des Klagebegehrens durch das Vordergericht nicht nur vertretbar, sondern auch sachgerecht, zumal sich der Kläger auf mehrfache Nachfrage der Vorsitzenden zum Gegenstand des Klagebegehrens (vgl. § 106 SGG) nicht eindeutig verhalten hat und er mit seinen ausschließlich materiellen-rechtlichen Einwendungen sowie mangels anderweitig nicht ansatzweise ersichtlicher Wiederaufnahmegründe im Rahmen eines Fortsetzungsverfahrens (vgl. § 179 SGG, §§ 578 ff. Zivilprozessordnung – ZPO) bezüglich eines im Zeitpunkt der Klageerhebung seit mehr als zweieinhalb Jahren abgeschlossenen Verfahrens von vornherein nicht hätte gehört werden können (siehe hierzu auch BayLSG, Urteil vom 11.10.2022 – L 5 KR 208/22 – juris). Dass sich die Klage gegen den Überprüfungsbescheid vom 28.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.5.2019 richten soll, ist aufgrund des dagegen mit Schreiben vom 29.5.2019 erneut erhobenen „Widerspruchs“ („Über eine Klage werde ich nach Rechtsberatung entschieden“) sowie seines hierauf bezogenen Vortrags im Schreiben vom 18.2.2020 („Klage konnte aus Krankheit und Rechtsfindungsgründen nicht vorher eingereicht werden.“) nicht nur naheliegend, sondern auch geboten, weil andernfalls das zentrale Vorbringen des Klägers zu seiner vermeintlichen Versicherungsfreiheit („kein landwirtschaftlicher Unternehmer“) nicht berücksichtigt werden könnte. Denn der bestandskräftige Verwaltungsakt vom 12.3.2010 in der Fassung des Überprüfungsbescheides vom 28.3.2019 über die Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten und die Unternehmereigenschaft des Klägers ist für das Beitragsfestsetzungsverfahren bindend. Dieser Aufnahme- bzw. Zuständigkeitsbescheid i.S. von § 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist ein verfahrensrechtlich selbständiger Grundlagenbescheid, der inhaltlich vorrangige Entscheidungen über die Grundlagen der Beitragserhebung trifft und für die nachfolgende Beitragsfestsetzung in Form von Veranlagungs- und Beitragsbescheiden für die Beteiligten in der Sache bindend ist (vgl. § 77 Halbsatz 1 SGG). Diese Bindungswirkung schließt es aus, einen Sachverhalt, der im Grundlagenbescheid bereits festgestellt ist, im Folgeverfahren abweichend zu beurteilen und zwar auch dann, wenn der Grundlagenbescheid ggf. rechtswidrig ist. Denn das gestufte Beitragsverfahren, das das Gesetz in § 136 Abs. 1 Satz 1 und § 183 Abs. 5 Satz 1 SGB VII vorschreibt, soll unterschiedliche Beurteilungen ein und desselben Sachverhalts im Grundlagen- und Folgebescheid vermeiden (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 13.10.2023 – L 1 U 27/20 und vom 21.6.2022 – L 1 U 99/21). Sofern der Kläger wiederum Einwendungen gegen die konkrete Beitragsfestsetzung erhoben hat („Auswirkung des FFH-Gebiets auf die Beitragsfestsetzung), kann eine diesbezügliche rechtliche Würdigung ebenso wie eine Beantwortung der Frage, ob die Veranlagung auch im Übrigen rechtmäßig durchgeführt worden ist, nur im Rahmen der Überprüfung eines Veranlagungs- und Beitragsbescheides erfolgen, hier des zuletzt vor Klageerhebung ergangenen Bescheides vom 2.8.2019 betreffend die Veranlagungsjahre 2018 und 2019, wobei die hiergegen gerichtete Klage nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2019 am 29.4.2021 auch zulässig geworden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 1.7.2014 – B 1 KR 99/13 B – juris Rn. 12). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger erst nach Klageerhebung am 30.12.2019 mit Schreiben vom 8.6.2020 konkrete Einwendungen gegen die Beitragsfestsetzung geltend gemacht und damit den Veranlagungs- und Beitragsbescheid vom 2.8.2019 nachträglich in das Verfahren eingeführt hat, so wäre zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht diese Klageerweiterung ohne nähere Ausführungen zu deren Zulässigkeit sachlich beschieden und damit stillschweigend (vgl. nur BSG, Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 37/08 R – juris Rn. 16) als zweckdienlich i.S. von § 99 Abs. 1 Var. 2 SGG angesehen hat; diese Einschätzung ist gemäß § 99 Abs. 4 SGG unanfechtbar und auch für die Rechtsmittelinstanz bindend (vgl. nur BSG, Beschluss vom 4.5.1999 – B 2 U 89/98 B – juris). Dieser Auslegung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hat der Kläger im Berufungsverfahren unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens nicht widersprochen; auf eine Korrektur bzw. Ergänzung des sozialgerichtlichen Ausspruchs gerade im Hinblick auf den zugrunde gelegten Streitgegenstand hat er ersichtlich nicht hingewirkt, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass das Vordergericht diesen zutreffend erfasst hat (vgl. Senatsurteil vom 21.6.2022 – L 1 U 99/21 m.w.N.). Insbesondere hat der Kläger nicht zu erkennen gegeben, dass es ihm nur darum geht, die Aufhebung des vorbezeichneten Grundlagenbescheides zu erreichen bzw. auf eine Fortsetzung des seit Juni 2018 abgeschlossenen Verfahrens S 1 U 5008/17 hinzuwirken, was vor dem Hintergrund der gegebenen Entscheidungsgründe des Sozialgerichts aber hätte erwartet werden müssen, wenn ihm hieran gelegen gewesen wäre. Ein Verstoß gegen den in § 123 SGG niedergelegten Grundsatz „ne ultra petita“, welcher im Berufungsverfahren fortwirken und von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. hierzu und zu den prozessualen Folgen im Einzelnen BSG, Beschluss vom 2.4.2014 – B 3 KR 3/14 B – juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22.3.2018 – 7 C 1.17 – juris Rn. 18 f.; BayVGH, Beschluss vom 4.7.2006 – 3 B 04.1197 – juris), ist mithin nicht zu besorgen. 2. Die so verstandene Berufung des Klägers ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch hinsichtlich des Beitragsbescheides vom 2.8.2019, der einen selbständigen Streitgegenstand darstellt (vgl. zur diesbezüglichen Bedeutung BayLSG, Urteil vom 14.12.2016 – L 16 AS 561/16 – juris Rn. 18), bereits kraft Gesetzes statthaft und bedarf nicht der gesonderten Zulassung durch den Senat. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erfordert die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Nach Satz 2 gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen (hierzu rechnen auch Beitragsforderungen, vgl. stellv. BSG, Beschluss vom 28.1.1999 – B 12 KR 51/98 B – juris Rn. 5 f.) für mehr als ein Jahr betrifft. So liegt es hier. Der streitbefangene Beitragsbescheid vom 2.8.2019 regelt zum einen die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2018 und zum anderen die Vorschusserhebung für das Jahr 2019. Durch die Erhebung von Beitragsvorschüssen werden zum Zwecke der Sicherung des Beitragsaufkommens der Beklagten Entstehung und Fälligkeit von Beitragsansprüchen vorverlegt mit der Folge, dass Vorschüsse im Hebejahr zusammen mit der Umlage für das abgelaufene Beitragsjahr in einem Verwaltungsakt festgesetzt werden können. Unbeschadet der jährlichen Abrechnung im Einzelnen betrifft die von der Beklagten geltend gemachte Forderung somit ein dauerndes Rechtsverhältnis, beruht auf im Wesentlichen demselben Rechtsgrund (vgl. insbesondere §§ 39 ff. der Satzung der Beklagten in der hier anwendbaren Fassung des 22. Nachtrags vom 20.12.2018) und verpflichtet den Kläger als betroffenen Unternehmer zu „wiederkehrenden Leistungen“ für mehr als ein Jahr (so im Ergebnis auch LSG Thüringen, Urteil vom 9.7.2020 – L 1 U 766/18 – juris Rn. 15; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.6.2016 – L 3 U 114/15 NZB – juris). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Berufung unabhängig von den vorstehenden Ausführungen auch deshalb zulässig ist, weil sich der Kläger mit seiner Berufung zugleich gegen den Überprüfungsbescheid vom 28.3.2019 und damit gegen die Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer wendet. Dieser ohne weiteres berufungsfähige prozessuale Anspruch (vgl. statt aller BayLSG, Beschluss vom 31.8.2009 – L 18 U 248/09 NZB – juris Rn. 10) ist zugleich vorgreiflich für die Frage der Beitragspflicht mit der Folge, dass die Berufungsfähigkeit des ersteren (präjudiziellen) auch die des letzteren (abhängigen) Anspruchs bewirkt (vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1986 – 7 RAr 89/85 – juris Rn. 21; noch weitergehend BayLSG, Urteil vom 24.6.1999 – L 3 U 384/97 – juris Rn. 15). 3. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Insoweit sieht der Senat gemäß § 152 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Lediglich ergänzend bleibt folgendes zu bemerken: Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG wegen der Versäumung der Klagefrist bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 2.5.2019 sind auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich geworden. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, er beauftrage stets einen Lohnunternehmer mit der Durchführung der erforderlichen Waldarbeiten (Holzeinschlag, Holzbringung, Waldpflege usw.), so lässt auch dieser Einwand keine andere als die vom Sozialgericht vorgenommene Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu. Denn dieses Vorbringen kann allein Auswirkungen für eine nur auf Antrag zu gewährende Beitragsermäßigung nach Maßgabe von § 183 Abs. 3 SGB VII i.V.m. § 53 der Satzung der Beklagten haben und dies auch nur dann, wenn es sich nicht um einen land- oder forstwirtschaftliche Lohnunternehmer i.S. des § 123 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII handeln würde (vgl. weiterführend SG München, Urteil vom 1.6.2017 – S 1 U 5025/16 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter i.S. des § 183 SGG. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der LUV, sondern wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte von ihm als landwirtschaftlicher Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII i.V.m. § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (vgl. BSG, Urteil vom 9.8.2022 – B 2 U 190/21 B – juris Rn. 14; Senatsurteil vom 27.1.2023 – L 1 U 236/22 – juris Rn. 33). Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGG).