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Urteil

L 2 U 45/22

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an einen kurzfristig gestellten Terminsverlegungsantrag. 2. Zur Zurückweisung eines Antrags nach § 109 SGG als verspätet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an einen kurzfristig gestellten Terminsverlegungsantrag. 2. Zur Zurückweisung eines Antrags nach § 109 SGG als verspätet. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 28.10.2021 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 verhandeln und auf dieser Grundlage entscheiden, obwohl der Kläger weder persönlich anwesend noch durch seine anwaltliche Prozessbevollmächtigte (oder sonst) vertreten war. Der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte waren durch die Ladungsschreiben vom 31.10.2023 ordnungsgemäß über den Termin informiert und darüber belehrt worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Ladungsschreiben ist dem Kläger per Postzustellungsurkunde am 04.11.2023 und seiner Prozessbevollmächtigten ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 03.11.2023 zugegangen. Der Verlegungsantrag der Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2023 ist mit Beschluss des Vorsitzenden vom 29.11.2023 abgelehnt worden. Ein erheblicher Verlegungsgrund ist auch danach bis zum Ende des Termins zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2023 um 12.45 Uhr nicht substantiiert vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht worden. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer mündlichen Verhandlung umfasst das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten Termins, wenn dies aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 202 S. 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 2020 S. 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO). Die Verhinderung eines Beteiligten oder seiner Prozessbevollmächtigten wegen einer plötzlichen Erkrankung kann einen erheblichen Grund darstellen. Eine Erkrankung bildet nur dann einen ausreichenden Grund für eine Terminsverlegung, wenn sie so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH vom 04.03.2014 – VII B 189/13 – BeckRS 2014, 95021 Rn. 5). Wird eine Terminverlegung – wie hier – erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss dieser Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert grundsätzlich die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, aus der das Gericht Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit des Betroffenen selbst beurteilen kann (BSG vom 03.04.2019 – B 6 KA 30/18 B – juris Rn. 6; BSG vom 27.09.2022 – B 7 AS 60/22 B, juris Rn. 3). Selbst wenn man davon ausgeht, die Glaubhaftmachung erheblicher Gründe im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO könne durch anwaltliche Versicherung erfolgen, so bedarf diese zumindest einer ausdrücklichen Erklärung des Anwalts (BSG vom 16.02.2023 – B 7 AS 123/22 B – juris Rn. 4 unter Verweis auf BGH vom 05.07.2017 – XII ZB 463/16 – juris Rn. 14), die hier nicht erfolgt ist. Dem Terminsverlegungsantrag vom 28.11.2023 war weder eine ärztliche Bescheinigung mit einer Schilderung der Art, Schwere und voraussichtlichen Dauer der Erkrankung beigefügt noch wurde über die knappe Angabe „fieberhafter Infekt“ hinaus mitgeteilt, welche Symptome in welcher Schwere bei der Prozessbevollmächtigten vorliegen. Überobligatorisch hatte im vorliegenden Fall der Vorsitzende im Beschluss vom 29.11.2023 über den Terminsverlegungsantrag vom Vortag auf das Erfordernis der Substantiierung und Glaubhaftmachung aufmerksam gemacht. Die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten teilte am Morgen des 29.11.2023 zwar noch mit, dass eine Bescheinigung der Verhandlungsunfähigkeit noch nicht vorgelegt werden könne und diese nachgereicht werde. Die Ankündigung, das zur Substantiierung und Glaubhaftmachung von einem Rechtsanwalt ohne weitere Aufforderung vorzulegende (BSG, Beschluss vom 27.05.2014 – B 4 AS 459/13 B – juris Rn. 5) ärztliche Attest nachzureichen, genügt indes nicht (Sächs. Finanzgericht, Urteil vom 17.02.2005 – 2 K 1561/03 – juris Rn. 12), zumal auch nicht erkennbar ist, dass die Vorlage der angekündigten ärztlichen Bescheinigung nicht zumindest bis zum Ende der mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre. Denn die Bevollmächtige war nach dem eigenen Vortrag bereits am Tag vor der mündlichen Verhandlung erkrankt. Zudem ist sie – so die Angaben in dem erst am 30.11.2023 vorgelegten Attest vom 29.11.2023 – von ihrer Ärztin am 29.11.2023 um 10.15 Uhr untersucht worden, sodass ihr eine Attestvorlage jedenfalls bis zum Ende des Termins der mündlichen Verhandlung um 12.45 Uhr zweifellos möglich gewesen wäre. Mit Blick auf die von der Bevollmächtigten in den Raum gestellten Nachreichung einer ärztlichen Bescheinigung hat der Senat sich nach Aufruf des Verfahrens um 11.10 Uhr zudem vergewissert, ob zwischenzeitlich Unterlagen oder Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten eingegangen sind, den Termin um 11.39 Uhr bis 12.38 Uhr unterbrochen und nach nochmaliger Prüfung, ob Unterlagen zur Substantiierung und Glaubhaftmachung eines Verlegungsgrundes eingegangen sind, das Urteil verkündet. Eine ärztliche Bestätigung über einen potentiellen Hinderungsgrund in der Person der Bevollmächtigten war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen. Damit war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.11.2023 um 12.45 Uhr kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung oder Vertagung des aufgerufenen Termins dargelegt. Dass nach der Urteilsverkündung am Folgetag, dem 30.11.2023, eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden ist, die einen Terminverlegungsantrag möglicherweise begründen hätte können, hat keine rechtliche Bedeutung mehr. Denn ein Terminverlegungsantrag kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs unbeachtet bleiben, wenn er erst nach Ende der mündlichen Verhandlung und damit verspätet substantiiert und glaubhaft gemacht wird (vgl. auch BSG, Beschlüsse vom 24.10.2013 – B 13 R 230/13 B – juris Rn. 11, und vom 12.05.2017 – B 8 SO 69/16 B – juris Rn. 9). I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. 1. Der am 06.11.2023 gestellte Antrag auf Anhörung des benannten Sachverständigen nach § 109 Abs. 1 SGG wird abgelehnt. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Gemäß § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Durch die Anhörung des vom Kläger benannten Sachverständigen würde eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits eintreten. Denn der Rechtsstreit ist entscheidungsreif und die Beteiligten sind am 31.10.2023 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.11.2023 geladen worden. Bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 21.09.2023 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass nach dem derzeitigen Stand keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen beabsichtigt sind und das Verfahren für das 4. Quartal 2023 zur mündlichen Verhandlung vorgesehen ist. Für die Anhörung des benannten Sachverständigen in dem vom Kläger beantragten Gutachten nach Aktenlage wäre ein Zeitraum von nicht unter zwei Monaten zu veranschlagen, da zunächst die Bereitschaft des Sachverständigen zur fristgerechten Erstellung des Gutachtens abzufragen und der Kostenvorschuss vom Kläger einzuzahlen wäre. Bereits hierfür ist regelmäßig ein Zeitraum von vier Wochen zu veranschlagen. Für die Erstellung des Gutachtens ist mit bis zu weiteren zwei Monaten zu rechnen, so dass eine Entscheidung des Rechtsstreits nach Ablauf der Stellungnahmefristen für die Beteiligten frühestens im Mai 2024 zu erwarten wäre. Dies würde eine Verzögerung um ca. fünf Monate bedeuten. Der Antrag ist nach der freien Überzeugung des Senats aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden. Ein Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG ist spätestens dann innerhalb angemessener Frist zu stellen, wenn der Beteiligte erkennen muss, dass das Gericht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen durchführen wird. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Gericht mitteilt, dass Ermittlungen nicht mehr beabsichtigt sind oder das Verfahren für eine Terminierung vorgesehen ist (Müller in BeckOGK, § 109 SGG, Rn. 26). Soweit das Gericht keine andere Frist setzt, ist eine Frist von einem Monat angemessen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 109 Rn. 11; Roller in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 109 Rn. 18 m. Nw. zur Rspr.; Müller a.a.O.). Das gerichtliche Schreiben vom 21.09.2023 ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 21.09.2023 zugegangen. Ein Antrag wäre daher allein aufgrund des Hinweises, dass weitere Ermittlung von Amts wegen nicht beabsichtigt sind, spätestens bis zum 21.10.2023 zu stellen gewesen. Insbesondere aus dem Hinweis auf die beabsichtigte Terminierung im 4. Quartal war auch zu erkennen, dass eine spätere Antragstellung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde. Damit ist die Antragstellung am 06.11.2023 verspätet erfolgt. Bei der Ausübung des ihm nach § 109 Abs. 2 SGG eingeräumten Ermessens hat das Gericht zum einen die zu erwartende Verzögerung des Rechtsstreits berücksichtigt. Zum anderen war der Sachverhalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die von der Beklagten eingeholten Gutachten des Herrn Dr. K sowie des Herrn PD Dr. E, das vom SG eingeholte Gutachten des Herrn Dr. M und die vom SG mit Beschluss vom 28.10.2021 vom 28.10.2021 gemäß § 118 Absatz 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 411a ZPO einbezogenen Gutachten des Herrn Prof. Dr. B vom 04.12.2018 und des Herrn Prof. Dr. D1 vom 01.08.2019 sowie deren mündlicher Erläuterungen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Landshut vom 07.02.2020 und der mündlichen Anhörung der Sachverständigen Dr. M, Prof. Dr.B und Prof. Dr. D1 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28.10.2021 hinreichend geklärt. Weiterer Aufklärungsbedarf wurde vom Kläger bis zum Antrag von 06.11.2023 nicht geltend gemacht, sondern allein auf die im Verwaltungsverfahren durch die Beklagte eingeholten Gutachten verwiesen. 2. Das SG hat die auf Feststellung, dass der Schlaganfall vom 27.01.2015 Folge des Arbeitsunfalls vom 28.10.2014 ist, und auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger infolge des Arbeitsunfalls vom 28.10.2014 Verletztenrente nach einer MdE von 100 v. H. zu leisten, gerichteten Klagen zu Recht abgewiesen. Das Gericht macht von der Regelung des § 153 Abs. 2 SGG Gebrauch und verweist auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger hat im Berufungsverfahren nichts vorgetragen, was die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel ziehen könnte. Mangels eines weiteren Tatsachenvortrags oder Einwänden gegen die Beweiserhebung oder -würdigung durch das SG hat der erkennende Senat anhand des vom SG ermittelten und festgestellten Sachverhalts und seiner Würdigung der vorliegenden Unterlagen und Gutachten keinen Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen gesehen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Das SG hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass zwischen dem Arbeitsunfall vom 28.10.2014 und der maßgeblichen Erkrankung, hier der Schlaganfälle vom 27.01.2015 und ihrer Folgen, ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen muss. Danach ist nur diejenige Ursache rechtserheblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg dessen Eintritt wesentlich mitbewirkt hat. Nach der herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis muss dieser Zusammenhang wahrscheinlich sein, d. h. es muss mehr dafür als dagegen sprechen. Die Schlaganfälle vom 27.01.2015 sind nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall vom 28.10.2014 verursacht worden. Es lässt sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die mittels MRT vom 27.01.2015 und MRT-Angiographie vom 28.01.2015 festgestellte beidseitige ACI-Dissektion als Ursache der Schlaganfälle vom 27.01.2015 Folge des Auffahrunfalls vom 28.10.2014 waren. Weder ist nachgewiesen, dass bereits am Unfalltag 28.10.2014 eine beidseitige ACI-Dissektion vorlag noch ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der als Arbeitsunfall anerkannte Auffahrunfall vom 28.10.2014 eine solche Verletzung verursacht hat. Mittels der MRT-Angiographie vom 28.01.2015 ist zwar im Vollbeweis der Gesundheitsschaden einer beidseitigen Dissektion der ACI nachgewiesen. Der Zeitpunkt, an dem dieser Gesundheitsschaden eingetreten ist, ist dagegen nicht nachgewiesen und zeitlich nur grob eingrenzbar. Aus den im Verfahren vor dem Landgericht Landshut, Az.: 41 O 609/18, eingeholten Gutachten des Herrn Prof. Dr. B vom 04.12.2018 und des Herrn Prof. Dr. D1 vom 01.08.2019 ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die beidseitige ACI-Dissektion am Tag des Schlaganfalls nicht älter als acht Wochen war und deshalb nicht bereits am Unfalltag 28.10.2014 als Gesundheitsschaden vorlag. Die Gutachten sind nach § 118 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 411a ZPO nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mittels Beschluss des SG vom 28.10.2021 als Sachverständigenbeweis in das Verfahren einbezogen worden. Herr Prof. Dr. B hat im Gutachten vom 04.12.2018 ausgeführt, dass die grundsätzlich seltene ACI-Dissektion traumatisch oder spontan entstehen kann. Gegen eine traumatische Verursachung durch den Auffahrunfall vom 28.10.2014 spricht der asymptomatische Verlauf über drei Monate, weil die typische Latenz zwischen Entstehung der Dissektion und Auftreten eines Schlaganfalls wesentlich kürzer ist. Die von der Klägerseite geäußerte Vermutung, die mehrere Wochen nach dem Unfall aufgetretene Müdigkeit und Abgeschlagenheit sei Folge einer verminderten Hirndurchblutung im Rahmen einer unfallbedingten ACI-Dissektion, ist nach Auffassung des Sachverständigen nicht haltbar. ACIverschlussbedingte Durchblutungsstörungen hätten sich durch plötzliche Lähmungen, Sensibilitäts-, Seh-, Koordinations- oder Sprachstörungen geäußert, Müdigkeit und Abgeschlagenheit seien jedoch keine Symptome einer Mangeldurchblutung. Die Charakteristika der Schlaganfälle weist dagegen darauf hin, dass die Dissektionen erst kurz vor der Schlaganfallsymptomatik aufgetreten sind, da es in beiden Hirnhälften zu Schlaganfällen gekommen und es unwahrscheinlich ist, dass beide Dissektion über drei Monate ohne vorherige Symptome nahezu zeitgleich auf beiden Seiten unabhängig voneinander Schlaganfälle verursachen. Aus gutachtlicher Sicht spricht entscheidend gegen die unfallbedingte Entstehung der Dissektionen deren Signalverhalten im MRT. Im Befund vom 28.01.2015 werden in beiden ACI an typischer Stelle Wandhämatome der ACI beschrieben, die in der T1-Sequenz des MRT hyperintens, also heller als die Umgebung, zur Darstellung gekommen sind. Dies hat der Sachverständige anhand des vorhandenen Bildmaterials zur MR-Untersuchung am 28.01.2015 selbst nachvollzogen. Solche Signalsteigerungen in der T1-Sequenz sind nach Auffassung des Sachverständigen typisch für Dissektionen und diese weisen überdies einen typischen Zeitverlauf auf. ACI-Dissektionen erscheinen innerhalb der ersten drei Tage nach ihrer Entstehung hypointens, danach in der Subakutphase für vier bis sechs Wochen hyperintens und kommen dann in der chronischen Phase nach mehr als sechs Wochen hypointens zur Darstellung. Die Tatsache der hyperintensen Darstellung der Einblutungen in der MRT-Angiographie am 28.01.2015 spricht für den Sachverständigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit klar dafür, dass die Dissektion maximal sechs Wochen vor den Schlaganfällen am 27.01.2015 und nicht bei dem Unfall am 28.10.2014 aufgetreten sein kann. Dem hat sich der neuroradiologische Sachverständige Prof. Dr. D1 im Gutachten vom 01.08.2019 im Wesentlichen angeschlossen. Er führte aus, dass sich in den diffussionssensitiven MRT-Sequenzen der kranialen MRT vom 28.01.2015 das Wandhämatom der ACI jeweils rechts und links signalangehoben darstellt. Auch in der T1-fettsuprimierten Sequenz zeigt sich dies hyperintens (also heller als die Gewebeumgebung), was für ein sog. „Methämoglobin-Stadium“ des Wandhämatoms spricht. Dissektionen zeigen einen typischen zeitabhängigen Verlauf in der MR-Bildgebung. Während in den ersten Tagen nach Auftreten der Einblutung/Dissektion das Wandhämatom noch isotens, als mit gleichem Signal zur Umgebungsstruktur zur Darstellung kommt, zeigt die T1-gewichtete fettsuprimierte Aufnahme, wie sie am 28.01.2015 erfolgte, eine Signalanhebung entsprechend dem Methämoglobin-Stadium. Prof. Dr. D1 ist in Abweichung zum Gutachten des Prof. Dr. B lediglich davon ausgegangen, dass die hyperintense Darstellung der ACI-Dissektionen für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen nach Eintreten der Dissektion möglich ist. Die MR-Befunde vom 28.01.2015 sprechen nach seiner Auffassung hinreichend sicher dafür, dass die ACI-Dissektionen beidseits nicht auf den Unfall zwölf Wochen vor dem Schlaganfall zurückzuführen sind. Diese Auffassung haben beide Sachverständige in ihrer mündlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 28.10.2021 bestätigt. Herr Prof. Dr. B stellte klar, dass nicht eindeutig zu beweisen sei, ob die Dissektion traumatisch oder spontan aufgetreten ist, es aber die im Gutachten bereits genannten Hinweise auf eine spontane Dissektion gibt. Ob beim Kläger Risikofaktoren für einen spontane Dissektion vorlagen, hätte durch eine feingewebliche Untersuchung geklärt werden können, die aber nicht vorgenommen wurde. Herr Prof. Dr. D1 wies darauf hin, dass der Ort der Dissektion an, oberhalb und unterhalb der Halsschlagader, nicht an der Aufzweigung der Halsschlagader, keinen Rückschluss auf ihre Genese zulässt. Mittels MRT ist der Zeitpunkt der Einblutung gut eingrenzbar auf vier bis acht Wochen vor den Schlaganfällen. Das beidseitige und zeitgleiche Auftreten eines Infarktes in zwei Stromgebieten nach drei Monaten passt besser zu einer spontanen Dissektion. Der Senat schließt sich diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und macht sie sich zu eigen. Die Ausführung des vom SG ernannten Sachverständigen Dr. M waren nicht geeignet, die Überzeugung des Senats von den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. B und Prof. Dr. D1 zu erschüttern. Herr Dr. M hat sich weder in seinem Gutachten vom 29.07.2019 noch in seiner mündlichen Anhörung durch das SG mit der Darstellung der Wandhämatome im MRT vom 28.01.2015 auseinandergesetzt. Er hat die beidseitigen ACI-Dissektion letztlich allein wegen fehlender Risikofaktoren für eine spontane Dissektion mit hoher Wahrscheinlichkeit als durch den Unfall vom 28.10.2014 verursacht angesehen. Der Kläger habe bei dem Unfall am 28.10.2014 ein klassisches HWS-Schleudertrauma erlitten. Im Rahmen eines solchen Traumas könnten Dissektionen der Carotiden auftreten, wie es bereits im Gutachten des Herrn Prof. Dr. K vom 20.06.2016 beschrieben ist. Dissektionen könnten durchaus mit einer zeitlichen Latenz symptomatisch werden. Der vom Sachverständige dem Gutachten beigefügte Artikel von K.J.P. Wessem et al im European Journal of Trauma and Emergency Surgery, Jg. 2011, S. 147-154, beschreibt fünf bei Unfällen schwerverletzte Patienten mit Knochen- und/oder Schädelbrüchen, die innerhalb eines Zeitfensters von 24 Stunden bis einem Monat nach der Verletzung Symptome einer Carotis-Dissektion zeigten. Daraus lassen sich für den Fall des Klägers keinerlei Rückschlüsse ziehen. Weder ist der Kläger bei dem Unfall vom 28.10.2014 ähnlich schwer wie die dort beschriebenen Patienten verletzt worden noch traten bei ihm Symptome einer Dissektion innerhalb maximal eines Monats nach dem Unfall auf. Die Aussage des Sachverständigen Dr. M in seiner mündlichen Anhörung, Dissektionen würden nach der Literatur auch bis zu 220 Tage nach einem Unfall auftreten können, ist nicht belegt. Die vom Sachverständigen Dr. M angenommene hohe oder höchste Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Verursachung der ACI-Dissektion beim Kläger ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Auch das im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholte Gutachten des Herrn Prof. Dr. K vom 20.06.2016, das wie eine Urkunden i.S.d. § 118 Absatz 1 Satz 1 SGG iVm §§ 415 ff ZPO verwertet werden kann (BSG vom 30.03.2017 – B 2 U 181/16 B – juris Rn. 9; BSG vom 22.12.2021 – B 5 R 175/21 B – juris Rn. 7), enthält keine Argumente, die eine traumatische Verursachung der beidseitigen ACI-Dissektion durch den Unfall am 28.10.2014 wahrscheinlicher machen als eine spontane Dissektion. Das MRT vom 28.01.2015 lag dem Sachverständigen nicht vor und wurde somit nicht in die Begutachtung einbezogen. Der Sachverständige legt im Gutachten ausführlich unter Auswertung einschlägiger Literatur dar, dass eine traumatische Carotisdissektion ein sehr selten beschriebenes Ereignis sei und Symptome einer Carotisdissektion durchschnittlich nach 12,5 Stunden auftreten würden, wobei ein Großteil klinisch stumm verlaufe. Im Ergebnis schloss er bei dem Kläger ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht vollständig aus. Aufgrund einer möglichen Überstreckung der HWS hielt er eine posttraumatische Genese für denkbar. Risikofaktoren für eine spontane Dissektion waren beim Kläger nicht vorhanden. Im Ergebnis hat sich der Sachverständige nach Auffassung des Senats weder in die eine noch in die andere Richtung festgelegt. Die Aussage, eine traumatische Verursachung der Dissektion durch den Unfall vom 28.10.2014 sei nicht vollständig auszuschließen, ist aber nicht geeignet, die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer solchen Verursachung zu belegen. Und auch der bloße Ausschluss von Risikofaktoren bedeutet nicht, dass einzig eine traumatische Ursache der Dissektionen in Betracht kommen würde. Herr PD. Dr. E hat in seinem Gutachten vom 07.06.2017 nach sorgfältiger Abwägung eine spontane beidseitige ACI-Dissektion für wahrscheinlicher gehalten. Zusammenfassend bieten weder das Gutachten des Herrn Dr. M noch das Gutachten des Herrn Dr. K hinreichend Anhaltspunkte, die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. B und Prof. Dr. D1 zu widerlegen oder auch nur in Zweifel zu ziehen. Auch wenn eine traumatische Verursachung der Dissektionen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sprechen die von den Sachverständigen Prof. Dr. B und Prof. Dr. D1 dargestellten MRT-Befunde und der klinische Verlauf mit einer symptomfreien Phase über drei Monate nach dem Unfall gegen einen kausalen Zusammenhang. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. III. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).