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Urteil

L 2 U 121/23

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Auslegung eines Schreibens als Berufungseinlegung.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Auslegung eines Schreibens als Berufungseinlegung. I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 13.04.2023 wird als unzulässig verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. I.) Die Schreiben des Klägers, die dem SG am 05.05.2023 zugegangen sind und an das LSG weitergeleitet worden sind, sind nach Auslegung nicht als die Einlegung einer Berufung anzusehen (dazu 1.). Soweit der Kläger nach mehrmaligen Aufforderungen erstmalig am 28.06.2023 klargestellt hatte, dass das Schreiben vom 03.06.2023 als Berufungseinlegung gewertet werden solle, ist festzustellen, dass eine etwaige Einlegung einer Berufung nicht fristgemäß und somit unzulässig ist (dazu 2.). 1.) Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13; Bayer. LSG, Beschlüsse vom 15.10.2015, L 15 SF 281/15, und vom 08.10.2019, L 20 KR 479/19 B ER), wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.11.1995, X B 328/94). Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 01.03.2011, B 1 KR 10/10 R), um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG –, Beschlüsse vom 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, und vom 03.03.2004, 1 BvR 461/03). Bei Beachtung dieser Vorgaben lässt die Auslegung des Schreibens des Klägers, welches an das Polizeipräsidium S ... adressiert ist, nicht erkennen, dass der Kläger Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG einlegen will. Aus dem Inhalt des Schreibens unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes eines verständigen Beteiligten geht es dem Kläger in diesem Schreiben in erster Linie nur um eine nicht näher konkretisierte Zusage bzw. „Sondererlaubnis“. Aus der Adressierung im Schreiben ergibt sich, dass das SG nicht Adressat der Erklärung des Klägers sein soll. Ein etwaiger Wille dahingehend, Rechtsschutz gegen die Entscheidung des SG Augsburg zu erheben, ist nicht ansatzweise zu erkennen, zumal das Schreiben auf den 07.03.2019 datiert ist, d.h. vier Jahre bevor der Gerichtsbescheid vom 13.04.2023 zugestellt worden ist. Selbiges gilt im Ergebnis auch für die ausgedruckte E-Mail vom 02.05.2023. Diese ist zwar nach Zustellung des Gerichtsbescheides versendet worden. Der bzw. die Empfänger des ursprünglichen E-Mails ist jedoch nicht das SG Augsburg, sondern das Versicherungsamt M bzw. ein Herr S1. In der E-Mail selbst wird zwar das SG Augsburg mit Adresse ganz am Anfang konkret bezeichnet und der Begriff „Widerspruch“ verwendet. In dem Text selbst wird jedoch ohne nachvollziehbaren oder erkennbaren Bezug zu der Entscheidung des SG oder Sachverhalten, welcher der erstinstanzlichen Streitigkeit zugrunde lagen, Kritik an sowie eine generelle Unzufriedenheit des Klägers mit staatlichen Institutionen der Exekutive wie auch der Legislative mit einer zum Teil drastischen und unangemessenen Wortwahl zum Ausdruck gebracht. Ausführungen des Klägers zu der Entscheidung des SG hingegen, die unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts erkennen lassen, dass der Kläger mit der Entscheidung des SG unzufrieden ist und hiergegen gerichtlich vorgehen möchte, sind seinen umfangreichen Ausführungen jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen. Weiterhin ist festzustellen, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren durchaus in der Lage gewesen ist eine Klageschrift zu formulieren, die keinen Zweifel daran lässt, dass und gegen welche staatlichen Akte er konkret Rechtsschutz begehrt. Auf den Klageschriftsatz vom 08.02.2023 im sozialgerichtlichen Verfahren wird Bezug genommen. Dort bezeichnet er konkret den aus seiner Sicht belastenden Bescheid der Beklagten, verwendet ausdrücklich den Begriff „Klage“ und gibt in einem Satz den aus seiner Sicht streitgegenständlichen Sachverhalt wieder („Anspruch wegen des Vorfall in M bei der Fortbildungskurs in M bei der Quantum Fortbildungskurs von der Arbeitsamt aus.“). Ausweislich der Gesprächsnotiz im erstinstanzlichen Verfahren vom 21.04.2023 wurde der Kläger zudem bereits nach Zustellung des Gerichtsbescheides von Seiten der Geschäftsstelle des SG auf die Möglichkeit einer Berufungseinlegung entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung sowie auf die Beachtung der entsprechenden Fristen hingewiesen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat den Schreiben des Klägers vom 07.03.2019 und 02.05.2023 keine auf eine Berufung gerichtete Willenserklärung zu entnehmen. 2.) Die Einlegung der Berufung mit dem beim LSG am 08.06.2023 zugegangenen Schreiben vom 03.06.2023 ist nicht fristgemäß. Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird, § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG. Vorliegend wurde dem Kläger der erstinstanzliche Gerichtsbescheid des SG ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20.04.2023 durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten wirksam zugestellt, § 63 Abs. 2 S. 1 SGG in Verbindung mit § 180 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Monatsfrist für die Einlegung der Berufung endet mit Ablauf des entsprechenden Tages des nächsten Monats, § 64 Abs. 1 und 2 SGG. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, § 64 Abs. 3 SGG. Das war hier, da der 20.05.2023 ein Samstag gewesen ist, Montag, der 22.05.2023. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Inhalt des Schreibens vom 03.06.2023 als Berufungseinlegung ausgelegt werden kann: Dieses dem LSG am 08.06.2023 zugegangene Schreiben hat das LSG nach Ablauf der Berufungsfrist erreicht, eine etwaige Berufung ist somit verspätet; dies gilt erst recht für die nach diesem Zeitpunkt dem LSG zugegangenen weiteren Schreiben des Klägers. Ausweislich der PZU hat der betreffende Zusteller den Tag der Zustellung auf den Umschlag des Urteils des Sozialgerichts vermerkt. Die dem angefochtenen Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrungenthielt den unmissverständlichen Hinweis, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung bei einem der genannten Gerichte eingehen muss. Der Kläger wurde zudem mehrmals schriftlich wie auch mündlich von gerichtlicher Seite auf das Erfordernis der Einhaltung der Berufungsfrist entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrunghingewiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. III. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).