Beschluss
L 8 AY 33/23
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Angabe eines falschen Geburtsdatums im Zuge der Einreise nach Deutschland kann eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen. (Rn. 50)
2. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) steht einer Gewährung höherer Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (hier: nach Bedarfsstufe 1 anstelle der Bedarfsstufe 2) im Wege eines Überprüfungsverfahrens nicht entgegen. (Rn. 44 – 45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angabe eines falschen Geburtsdatums im Zuge der Einreise nach Deutschland kann eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG darstellen. (Rn. 50) 2. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) steht einer Gewährung höherer Grundleistungen nach § 3 AsylbLG (hier: nach Bedarfsstufe 1 anstelle der Bedarfsstufe 2) im Wege eines Überprüfungsverfahrens nicht entgegen. (Rn. 44 – 45) I. Auf die Berufung des Klägers hin werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28. April 2023 und der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2021 abgeändert und die Beklagte verurteilt, ihre Bescheide vom 26. Mai 2020 und vom 7. Januar 2021 abzuändern und dem Kläger für die Zeit von September 2020 bis Juli 2021 die Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG); insbesondere ist die zulassungsbedürftige Berufung – streitig sind laufende Leistungen, deren Wert 750 EUR nicht überschreitet und die nur elf Monate betreffen – vom Senat mit Beschluss vom 11.09.2023 (L 8 AY 23/23 NZB) zugelassen worden. Die Berufung hat in der Sache zum Teil Erfolg. Das SG hat zu Unrecht die Klage insgesamt abgewiesen. Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers, im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG Leistungen nach § 2 AsylbLG, sog. Analogleistungen, nach Regelbedarfsstufe 1, hilfsweise Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 nach § 3 AsylbLG für die Zeit von September 2020 bis Juli 2021 zu erhalten. Das folgt eindeutig aus dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung beim Senat gestellten klägerischen Antrag. Dieses Rechtsschutzziel wurde vom Kläger von Beginn des Verfahrens an verfolgt. Das ergibt sich deutlich daraus, dass er bereits im Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.08.2021 und auch in der Klageschrift ausgeführt hat, dass er jedenfalls einen Anspruch auf Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 habe, soweit ein Anspruch auf Analogleistungen nicht bestehen sollte. Angesichts dessen konnten nach dem objektiven Empfängerhorizont keine Zweifel daran aufkommen, dass der Kläger auf höhere als die bislang bewilligten Leistungen abzielte. Da es sich hinsichtlich der Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt, unabhängig davon, auf welche Rechtgrundlage das Begehren nach weiteren Leistungen gestützt wird, ist – jedenfalls regelmäßig im Wege der Auslegung nach dem Meistbegünstigungsprinzip – ohnedies die Leistungshöhe unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R und vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/11 R; Urteil des Senats vom 29.04.2021 – L 8 AY 122/20 sowie Beschluss vom 28.10.2022 – L 8 AY 66/22 B ER – alle nach juris). Vor diesem Hintergrund ist der vom SG getroffenen Auslegung des klägerischen Begehrens dahin, dass ausschließlich Analogleistungen gewollt seien, nicht zu folgen. Der – wenngleich anwaltlich formulierte – Klageantrag genügte in der Zusammenschau mit der genannten Passage in der Begründung nicht, um eine Ausnahme von der dargestellten Auslegung annehmen zu können. Selbst wenn man aber dem SG in seiner Auslegung folgen wollte, wäre die Klage durch den im Berufungsverfahren gestellten Klageantrag zulässigerweise erweitert worden. Es handelt sich um einen Fall des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG und im Übrigen hält der Senat eine solche Klageerweiterung auch für sachdienlich. Sein so umrissenes Rechtsschutzziel kann der Kläger mittels Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) verfolgen, die auch im Höhenstreit auf ein Grundurteil gerichtet sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2021 – B 7 AY 2/20 R – juris). Die Klage richtet sich unmittelbar gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2021 und mittelbar gegen die Bescheide der Beklagten vom 26.05.2020 und vom 07.01.2021. Weitere Verwaltungsakte sind, ausgehend vom geschilderten Rechtschutzbegehren des Klägers, nicht in das Verfahren einbezogen. Über die betreffend frühere Zeiträume gestellten Überprüfungsanträge hat die Beklagte separat entschieden und auch auf Folgezeiträume nach dem 31.07.2021 bezieht sich das Klagebegehren nicht. Die so verstandene Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte erstinstanzlich Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten geäußert hat, hat sie dies im Berufungsverfahren nicht mehr getan. Der Senat sieht ohnehin keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme, dass die erteilte Vollmacht nicht konkret genug wäre, da sie im Verfahren übersandt worden ist (vgl. Schmidt, a.a.O., § 73 Rn. 61). Ebenso wenig ist die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original erforderlich (vgl. Schmidt, a.a.O., § 73 Rn. 62). Ferner hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 06.08.2021 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2022) umfassend eine Bewilligung höherer Leistungen im Wege des Zugunstenverfahrens ausdrücklich abgelehnt, so dass sowohl hinsichtlich von Grund- als auch von Analogleistungen eine (ablehnende) Regelung i.S.d. Art. 35 Satz 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vorliegt. Unerheblich ist auch, ob mit den mittelbar angefochtenen Bescheiden vom 26.05.2020 und vom 07.01.2021 auch eine Regelung bezüglich eines Anspruchs auf Analogleistungen getroffen worden ist. Zum einen geht der Senat davon aus, nachdem der Kläger bereits in dem mit Schreiben vom 06.03.2020 gestellten Überprüfungsantrag einen Anspruch auf Analogleistungen geltend gemacht hat und dieses Begehren damit im Raum stand. Zum anderen liegt dem Überprüfungsverfahren gerade zugrunde, dass von einer unrichtigen Rechtsanwendung in Form der Bewilligung zu geringer Leistungen ausgegangen wird. Die Klage hat in der Sache zum Teil Erfolg. Der Kläger hat im Zeitraum vom 01.09.2020 bis 31.07.2021 Anspruch auf Grundleistungen nach Bedarfsstufe 1 und damit auf entsprechende Rücknahme der Bescheide der Beklagten vom 26.05.2020 und 07.01.2021 gemäß § 44 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG. Soweit entgegenstehend, ist der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2021 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Über den hier zugrunde liegenden Überprüfungsantrag vom 13.07.2021 entscheidet gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X die „zuständige Behörde“. Dies meint im Fall der Unanfechtbarkeit des betroffenen Verwaltungsakts, wie hier, die gegenwärtig (mittlerweile) für den Erlass eines solchen Verwaltungsakts zuständige Behörde (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 3/12 R – juris; Baumeister in jurisPK-SGB X, § 44, Stand: 12.04.2023, Rn. 150). Das war und ist gemäß den §§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 der (bayer.) Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl – in der Fassung vom 16.08.2016, GVBl S. 258) die Beklagte (siehe unten). Grundlage für den geltend gemachten klägerischen Anspruch ist § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AsylbLG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Demnach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ein unrichtiger Sachverhalt wird hier nicht geltend gemacht, es liegt aber eine unrichtige Rechtsanwendung der Beklagten vor, indem sie dem Kläger mit den Bescheiden vom 26.05.2020 und 07.01.2021 für die Monate September 2020 bis Juli 2021 lediglich Grundleistungen nach Bedarfsstufe 2 bewilligt hat. Die fehlerhafte Rechtsanwendung folgt noch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm festgestellt, das Gesetz aber weiter für anwendbar oder zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Verwaltungsakts für anwendbar erklärt, so ist auch der darauf gestützte Verwaltungsakt rechtmäßig. Insoweit ist auf den Tenor der Entscheidung des Verfassungsgerichts zu achten (vgl. Baumeister, a.a.O, Rn. 50 f.). Das BVerfG hat mit o.g. Beschluss eine Anordnung allein betreffend die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 bei Leistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG getroffen, wobei dies beinhaltete, dass die Anordnung für die bei Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht bestandskräftigen Leistungsbescheide ab dem 01.09.2019 gilt und bereits bestandskräftige Bescheide unberührt bleiben, soweit vorhergehende Leistungszeiträume betroffen sind. Damit ist schon explizit keine Anordnung hinsichtlich der hier auch (hilfsweise) streitigen Grundleistungen getroffen worden, aus der eine unrichtige Rechtsanwendung folgen könnte. In Bezug auf die vorrangig angestrebten Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG bezieht sich die Prüfung im Rahmen des § 44 SGB X angesichts der Entscheidung des BVerfG zwar nicht mehr darauf, ob die Regelbedarfsstufe 1 anzuwenden wäre. Allerdings hat der Beklagte im Fall des Klägers bislang Analogleistungen gänzlich abgelehnt, so dass es nicht um die Frage der zutreffenden Regelbedarfsstufe geht, sondern um den grundsätzlichen Anspruch auf Analogleistungen. Einem Anspruch auf Rücknahme nach § 44 SGB X stehen auch keine sonstigen Hindernisse entgegen. Aufgrund der eindeutigen Verweisung auf diese Norm in § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG findet die Regelung über das sog. Zugunstenverfahren im Bereich des AsylbLG Anwendung (so bereits BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8 AY 5/07 R; auch Urteil des Senats vom 21.05.2021 – L 8 AY 109/20 – beide nach juris). Nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es zudem nicht mehr Voraussetzung für einen Anspruch nach § 44 SGB X, dass bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Betreffende weiterhin bedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2021 – B 7 AY 2/20 R – juris). Der Senat schließt sich dem an, weil mit der Verkürzung der Verfallsfrist dem Gegenwärtigkeitsprinzip ausreichend Rechnung getragen wird und eine abweichende Behandlung gegenüber dem Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (zur dortigen Rechtslage: BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 6/16 R – juris) nicht gerechtfertigt ist (so auch Baumeister, a.a.O., Rn. 26 ff.). Damit ist unschädlich, dass der Kläger seit April 2022 aufgrund des durch seine Beschäftigung erzielten Erwerbseinkommens nicht mehr bedürftig ist. Ferner ist der Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X im Juli 2021 gestellt worden, so dass für den streitgegenständlichen Zeitraum Ansprüche auf höhere Leistungen nicht verfallen sind (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 9 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG). Der Kläger war im Zeitraum von September 2020 bis Juli 2021 leistungsberechtigt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 15.08.2019, BGBl. I, 1294). Sein im Oktober 2017 gestellter Asylantrag war vom BAMF mit Bescheid vom 07.06.2018 abgelehnt worden und die Ablehnung mit dem Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des VG vom 04.06.2019 (W 4 K 18.31265) am 08.10.2019 (Abschlussmitteilung des BAMF vom 18.10.2019 an die Ausländerbehörde) rechtskräftig geworden. Zwar wurde dem Kläger zunächst ab dem 31.10.2019 eine (normale) Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausgestellt. Wegen der fehlenden Mitwirkung wurde die Duldung ab dem 05.12.2019 jedoch als Duldung für Personen mit ungeklärter Identität, nunmehr also nach § 60b AufenthG, ausgestellt. Eine Duldung nach § 60b AufenthG führt jedoch nicht zur Einstufung des Betreffenden in § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG (vgl. Beschluss des Senats vom 11.05.2022 – L 8 AY 27/22 B ER – juris). Einen Anspruch auf sog. Analogleistungen gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat der Kläger im Zeitraum von September 2020 bis Juli 2021 nicht. Dies richtet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 15.08.2019, BGBl. I, 1294). Demnach ist abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Außerdem ist die in § 15 AsylbLG enthaltene Übergangsregelung zu berücksichtigen. Danach ist für Leistungsberechtigte, auf die bis zum 21.08.2019 gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG das SGB XII entsprechend anzuwenden war, § 2 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541; 2019 I S. 162) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Dies bedeutet nach der Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) noch, dass an die Stelle der 18monatigen Wartezeit eine 15monatige tritt. Vorliegend hat der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum die festgelegte Wartezeit (vgl. Oppermann/Filges in jurisPK-SGB XII, § 2 AsylbLG, Stand: 21.12.2022, Rn. 32) erfüllt. Er ist erstmals am 08.10.2017 nach Deutschland eingereist. Zu Beginn des streitigen Zeitraums mit dem 01.09.2020 war damit sowohl die 15monatige als auch die 18monatige Wartezeit abgelaufen. Allerdings hat der Kläger die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Der Begriff des Rechtsmissbrauchs geht auf den Grundsatz von Treu und Glauben zurück, wonach sich niemand auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig geschaffen hat. Dieser Grundsatz findet auch im öffentlichen Recht Anwendung (vgl. Oppermann/Filges, a.a.O., Rn. 70). Im Ausgangspunkt will das Merkmal der (fehlenden) rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung i.S.d. § 2 Abs. 1 AsylbLG somit verhindern, dass jemand von einer Rechtsposition profitieren darf, die er selbst treuwidrig geschaffen hat. Als vorwerfbares Fehlverhalten beinhaltet der Begriff des Rechtsmissbrauchs eine objektive Komponente – den Missbrauchstatbestand – und eine subjektive Komponente – das Verschulden. In objektiver Hinsicht setzt der Rechtsmissbrauch ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus, wobei angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten genügt. Das Verhalten muss generell geeignet sein, die Aufenthaltsdauer überhaupt beeinflussen zu können, und es muss vor allem unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von solchem Gewicht sein, dass der Ausschluss privilegierter Leistungen gerechtfertigt ist. Art, Ausmaß und Folgen des Pflichtverstoßes müssen unter Berücksichtigung des Einzelfalles gewichtet und in ein Verhältnis gesetzt werden zu der strengen Sanktion des unbegrenzten Ausschlusses von Leistungen auf dem Sozialhilfeniveau. Nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist (Sozialwidrigkeit), führt zum Ausschluss von Analogleistungen. Die Frage, welche Mitwirkungshandlungen Ausländern zumutbar sind, beurteilt sich nach ausländerrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls. Im Grundsatz sind sämtliche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines zur Ausreise oder zur Abschiebung notwendigen Dokuments erforderlich sind (z.B. Nationalpässe, Passersatzpapiere) und eben nur persönlich von den Ausländern vorgenommen werden können. Eine Mitwirkungshandlung, die von vornherein erkennbar aussichtslos ist, kann Ausländern nicht abverlangt werden. Um den Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer erheben zu können, bedarf es nachhaltiger – unter Umständen – jahrelanger Pflichtverletzungen. Das rechtlich missbilligte Verhalten muss mit der Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts in einem Zusammenhang stehen, wobei der Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Leistungsberechtigten und der gesamten Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik herzustellen ist. Ein „Kausalzusammenhang im eigentlichen Sinne“ muss dafür nicht vorliegen, sondern es genügt eine „typisierende, generellabstrakte Betrachtungsweise“. Die subjektive Komponente der Rechtsmissbräuchlichkeit setzt einen doppelten Vorsatz voraus. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Umstände des missbilligten Fehlverhaltens beziehen und auf den „typisierten“ Kausalzusammenhang gleichermaßen, d.h. die Leistungsberechtigten müssen in voller Kenntnis des ihnen vorgeworfenen Verhaltens handeln und dieses Fehlverhalten auch wollen; sie müssen sich auch über den aufenthaltsverlängernden typisierten Charakter ihres Fehlverhaltens bewusst sein und dieses ebenfalls wollen (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R, Urteil des Senats vom 05.08.2020 – L 8 AY 28/19 – beide nach juris; Oppermann/Filges, a.a.O., Rn. 73 ff.). Nach diesen Maßstäben ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers gegeben. So hat er beim ersten Aufgreifen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet ein falsches Geburtsdatum angegeben, nämlich den 03.02.2001. Damit wäre er zu diesem Zeitpunkt (Oktober 2017) noch minderjährig gewesen. Korrigiert hat der Kläger diese Angabe bislang nicht und sein wahres Geburtsdatum nicht offenbart. Das nunmehr zugrunde gelegte Geburtsdatum, der 01.01.1999, beruht lediglich auf der Einschätzung des Klägers durch das Jugendamt des Landkreises G als volljährig (Protokoll der Inaugenscheinnahme vom 09.10.2017), somit im Oktober 2017 mindestens 1999 geboren. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung an, da sie auf einer fachlich fundierten Erfahrung beruht. Dass in der am 15.12.2021 von der somalischen Botschaft ausgestellten Geburtsurkunde und dem Reisepass ebenfalls der 01.01.1999 (als zutreffend) angegeben ist, ändert daran nichts, da dies allein auf den Angaben des Klägers beruht. Wenngleich zu berücksichtigten ist, dass damit die falsche Angabe des Geburtsdatums offenbar im konkreten Fall nicht dazu führte, dass dem Kläger keine Identitätsdokumente ausgestellt wurden, ist die Falschangabe des Geburtsdatums aber bei generell-abstrakter Betrachtungsweise durchaus geeignet, dies zu verhindern und somit die Aufenthaltsdauer zu verlängern. Das Verhalten des Klägers währte auch über Jahre hinweg und verletzt eine wesentliche Pflicht, nämlich diejenige zu richtigen und vollständigen Angaben zur Person, ohne die vielfach Reisedokumente nicht zu erlangen sein werden (§ 48 Abs. 3 AufenthG). Daher wertet der Senat bereits dieses Verhalten des Klägers als rechtsmissbräuchlich. Hinzu kommt, dass der Kläger zumindest seit Erhalt der Aufforderung der Ausländerbehörde vom 31.10.2019 zur Mitwirkung an der Passbeschaffung dem nur sehr schleppend nachgekommen ist. Die damaligen Einwände des Klägers, er habe keinerlei somalische Dokumente, habe die somalische Botschaft telefonisch nicht erreichen können und müsse selbst in Somalia sein, verfangen nicht. Wie die am 15.12.2021 dann erfolgte Ausstellung seines Reisepasses – diesen hat der Kläger überdies erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung der Ausländerbehörde vorgelegt und offenkundig nur, weil ihm bis dahin wegen des Fehlens keine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden war – zeigt, musste der Kläger weder in Somalia sein noch verhinderte das vorgebrachte Fehlen irgendwelcher Dokumente die Ausstellung eines Passes. Vielmehr hat der Kläger erst im Dezember 2021 bei der Beklagten vorgesprochen und eine Fahrkarte bzw. Geld hierfür beantragt, um die somalische Botschaft in Berlin aufsuchen zu können. Weitere Gründe, weshalb er an einer früheren Beschaffung bzw. Mitwirkung gehindert war, als die eben genannten, aber nicht überzeugenden hat er weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich geworden. Dass dieses Verhalten des Klägers die Aufenthaltsdauer im o.g. Sinn zu beeinflussen geeignet war, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erläuterung. Wie das SG bereits dargelegt hat, ist auch keine andere Bewertung begründet, weil ohnehin keine Ausreise möglich bzw. zumutbar gewesen wäre. Nach der vom SG eingeholten Auskunft der Ausländerbehörde waren zwar (bedingt durch die Corona-Pandemie) Rückreisen bzw. Abschiebungen nach Somalia nicht immer möglich, aber auch nicht durchgängig unmöglich bzw. unzumutbar. Bis zum 23.03.2020 waren Rückführungen nach Somalia grundsätzlich möglich, lediglich vom 24.03.2020 bis 20.08.2020 sind sie vollständig ausgesetzt gewesen; vom 21.08.2020 bis März 2021 sind sie ebenfalls wieder planbar gewesen. Bei zeitnaher Mitwirkung des Klägers an der Beschaffung von Heimreisedokumenten ab November 2019 hätte eine Rückführung bis zum bzw. im streitgegenständlichen Zeitraum daher stattfinden können. Diese Verhalten stuft der Senat daher ebenfalls als rechtsmissbräuchlich ein. In der Gesamtschau der geschilderten Handlungen ist für den Senat insbesondere aufgrund der Hartnäckigkeit der Weigerung bei der Mitwirkung ein unentschuldbares (sozialwidriges) Verhalten gegeben, welches den dauerhaften Ausschluss des Klägers von Leistungen auf dem Niveau des Dritten Kapitels des SGB XII rechtfertigt. Der Kläger hat aber im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG (in der Fassung des Gesetzes vom 10.12.2021, BGBl. I, 5162). Für die Geldleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, welche dem Kläger bereits nach Bedarfsstufe 2 bewilligt wurden, ist die Beklagte örtlich gemäß § 10a Abs. 1 AsylbLG zuständig, da der Kläger seit 12.12.2017 einer Gemeinschaftsunterkunft in ihrem Gebiet zugewiesen ist (Bescheid der Regierung von U. vom 29.11.2017) und sich dort seitdem auch tatsächlich aufhält. Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten als örtlicher Träger für die Gewährung von Grundleistungen folgt aus § 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 DVAsyl. Auch wenn die Beklagte im übertragenen Wirkungskreis handelt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl) und Kostenträger letztlich der Freistaat Bayern ist (§ 12 Abs. 1 DVAsyl), welcher den Landkreisen und kreisfreien Städten die aufgewandten Kosten erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes – AufnG), ist dennoch die Beklagte passiv legitimiert, denn sie handelt auch im übertragenen Wirkungskreis nicht als staatliche Behörde (Art. 6 und 8 der bayer. Gemeindeordnung). Einer Beiladung des Freistaats Bayern bedurfte es nicht, da kein unmittelbarer Eingriff in dessen Rechtssphäre stattfindet (vgl. Urteil des Senats vom 11.12.2020 – L 8 AY 32/20 – juris; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 75 Rn. 10). Nach § 3 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Wie gezeigt, war der Kläger im streitigen Zeitraum (allein) leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Es gibt zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er über einzusetzendes Einkommen oder Vermögen (§ 7 AsylbLG) verfügte; eine Erwerbstätigkeit hat der Kläger erst im März 2022 aufgenommen. Auch Umstände für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2 und 2a AsylbLG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere greift hier § 1 Abs. 4 AsylbLG nicht ein, denn der Kläger hat sich zwar vor seiner Einreise nach Deutschland in Italien aufgehalten. Ihm wurde dort aber kein internationaler Schutz gewährt. Weder hat der Kläger das angegeben noch lässt sich dies den Akten bzw. dem Bescheid des BAMF vom 07.06.2018 entnehmen. Der vom Kläger bei der Einreise mitgeführte italienische Aufenthaltstitel (permesso di soggiorno) wurde von der Bundespolizei als Totalfälschung eingestuft. Dem Anspruch auf Grundleistungen aus § 3 Abs. 1 AsylbLG steht nicht auch keine Anspruchseinschränkung entgegen. Für den hier streitigen Zeitraum ist eine solche schon von der Beklagten nicht verfügt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände des § 1a AsylbLG erfüllt wäre. Insbesondere kam eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG aufgrund der fehlenden bzw. unzureichenden Mitwirkung des Klägers an der Passbeschaffung nicht infrage. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass Rückführungen nach Somalia im streitgegenständlichen Zeitraum nur zeitweise möglich waren. Zudem fehlte es nach den Angaben der Ausländerbehörde daran, dass somalische Reisepässe von den deutschen Behörden nicht anerkannt sind. Damit ist die im Rahmen des § 1a AsylbLG erforderliche Monokausalität (vgl. Beschluss des Senats vom 24.10.2022 – L 8 AY 106/22 B ER – juris) nicht gegeben. Ferner besteht kein ausreichender Anhalt für die Annahme, dass der Kläger nach Deutschland eingereist ist, um hier Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten. Schließlich sind die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 oder 7 AsylbLG erkennbar nicht erfüllt. Der Anspruch auf Grundleistungen besteht auch in Höhe der Bedarfsstufe 1 (§ 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG), obwohl der Kläger im streitigen Zeitraum in einer Gemeinschaftseinrichtung im Gebiet der Beklagten untergebracht war. Der Senat hat bereits für die gleich gelagerte Situation eines Anspruchs auf sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG entscheiden (Urteil vom 29.04.2021 – L 8 AY 122/20 – juris), dass als ungeschriebene Voraussetzung ein tatsächliches „Füreinandereinstehen“ gegeben sein muss und nicht nur das bloße gemeinsame Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft bzw. Aufnahmeeinrichtung genügt. Die nach dem Wortlaut vorgesehen umfassende Auslegung begegnet nämlich verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.10.2022 – 1 BvL 3/21 – juris), so dass im Wege der normerhaltenden teleologischen Reduktion das beschriebene Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hineinzulesen ist. Diese Überlegungen treffen aus den gleichen Gründen auch im Rahmen des Grundleistungsbezugs nach § 3 AsylbLG, wie hier, zu. Demzufolge ist auch § 3a AsylbLG teleologisch einzuschränken, denn hier besteht ebenfalls keine ausreichende Basis für eine Vergleichbarkeit mit der Situation von Paarhaushalten und der damit zulässigerweise verbundenen Annahme tatsächlicher Einspareffekten und somit eines geringeren lebensnotwendigen Bedarfes. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG nur dann eingreift, wenn sich ein tatsächliches „Füreinandereinstehen“ wie in den Konstellationen des § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bzw. Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a AsylbLG feststellen lässt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dafür, dass der Kläger in der Gemeinschaftseinrichtung mit einer anderen Person so zusammengelebt hat, dass ein „Wirtschaften aus einem Topf“ vorlag, ist weder etwas vorgetragen noch gibt es dafür sonst einen Anhaltspunkt. Der vom Senat getroffenen Auslegung steht auch nicht die Entscheidung des BVerfG vom 19.10.2022 (1 BvL 3/21) bzw. die dort getroffene Anordnung entgegen. Wie bereits ausgeführt, ist hier auf den genauen Tenor der Entscheidung zu achten. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung angeordnet, dass auf Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG der § 28 SGB XII i.V.m. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz und den §§ 28a, 40 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 AsylG oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG für jede alleinstehende erwachsene Person der Leistungsbemessung ein Regelbedarf in Höhe der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird. Für die bei Bekanntgabe dieser Entscheidung nicht bestandskräftigen Leistungsbescheide gelte dies ab dem 01.09.2019. Bereits bestandskräftige Bescheide blieben unberührt, soweit vorhergehende Leistungszeiträume betroffen sind. Bereits nach ihrem Tenor gilt die Anordnung des BVerfG damit ausdrücklich nur für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG. Zu diesen gehört der Kläger, wie gesehen, gerade nicht. Eine Erstreckung auf den Bereich der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG hat das BVerfG nicht vorgenommen, auch wenn die verfassungsrechtliche Problematik sich ebenso im Rahmen der Grundleistungsbewilligung stellt. Ferner führt das BVerfG aus, dass für die im Zeitpunkt der Bekanntgabe seiner Entscheidung nicht bestandskräftigen Leistungsbescheide die Leistungen im Sinne der vorstehenden Übergangsregelung ab dem 01.09.2019, dem Tag des Inkrafttretens der beanstandeten Regelung – dies ist § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylblG –, nach Maßgabe der Regelbedarfsstufe 1 zu berechnen sind. Daraus ist zu folgern, dass für die Zeit ab September 2019 eine Neuberechnung und -bewilligung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG von Amts wegen nur in Bezug auf nicht bestandkräftige Bewilligungsentscheidungen durchgeführt werden sollte. Das beinhaltet jedoch nicht, dass bei bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheiden eine Neuberechnung ausgeschlossen werden sollte. Vielmehr entspricht die Tenorierung lediglich den Vorgaben aus § 95 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). Damit ist aber keine Grundlage geschaffen worden, um die Anwendbarkeit von § 44 SGB X auszuschließen. Dies lässt sich auch der Regelung des § 44 SGB X selbst nicht entnehmen. Zudem heißt es in § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, dass die Vollstreckung aus einer (für verfassungswidrig erklärten Norm) unzulässig ist. Das spricht gerade dafür, dass in der hier vorliegenden Konstellation einer zu geringen Leistungsbewilligung eine Korrektur im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens möglich bleiben soll. Überdies ergibt sich für den Senat aus der Entscheidung vom 19.10.2022 kein Anhaltspunkt dafür, dass das BVerfG dies hätte ausschließen wollen. Einzig diskutabel wäre noch die Frage, ob betreffend Zeiträume vor dem 01.09.2019 bestandskräftige Leistungsbewilligungen nicht mehr abgeändert werden sollen. Das kann aber hier offen bleiben, denn die hier im Streit stehende Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG betrifft schon keinen Zeitraum vor dem 01.09.2019. Der Senat hat außerdem keine durchgreifenden Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Gewährung von existenzsichernden Leistungen auf dem Niveau von Grundleistungen nach den §§ 3 f. AsylbLG (vgl. schon Beschluss des Senats vom 20.10.2020 – L 8 AY 105/20 B ER – juris). Soweit in diesem Zusammenhang Bedenken bestehen (vgl. etwa LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.06.2020 – L 9 AY 22/19 B ER – juris), beziehen sich diese vornehmlich auf die in § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b AsylbLG vorgesehene Bedarfsstufe 2 für erwachsene Leistungsberechtigte ohne Partner in Sammelunterkünften. Diese Bedarfsstufe kommt aber hier nach der Beurteilung des Senats gerade nicht zur Anwendung. Überdies sind konkrete Bedarfe, die nicht oder nur teilweise gedeckt sein sollen, nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Im streitgegenständlichen Zeitraum steht dem Kläger somit der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Grundleistungen der Bedarfsstufe 1 zu. Die Berufung des Klägers hat nach alledem zum überwiegenden Teil Erfolg und es ist wie tenoriert zu entscheiden. Der Senat belässt es dabei gemäß § 130 Abs. 1 SGG bei einer Entscheidung durch Grundurteil, das auch im Höhenstreit zulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.06.2021 – B 7 AY 4/20 R – juris), weil davon auszugehen ist, dass der Streit zwischen den Beteiligten bereits dadurch geklärt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Sache. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.