Beschluss
L 16 AS 339/22
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Wohngeldnachzahlung ist bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, da sie nicht aus einem mit den drei Existenzsicherungssystemen SGB II, SGB XII und AsylbLG vergleichbaren Rechtsgrund stammt. (Rn. 23)
2. Das einmalige Einkommen aus der Wohngeldnachzahlung ist auch bei abschließender Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II erst ab dem auf den Zufluss folgenden Monat in die Bildung des Gesamteinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II a.F. einzustellen und insoweit bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. zu berücksichtigen (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R). (Rn. 24)
3. Zu den Kosten, die Gegenstand der Kostenentscheidung nach § 193 SGG sind, gehören die Kosten des Vorverfahrens nur, soweit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der Gegenstand des Vorverfahrens identisch sind. Im Übrigen bleibt die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides nach § 63 SGB X unberührt. (Rn. 25)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Wohngeldnachzahlung ist bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, da sie nicht aus einem mit den drei Existenzsicherungssystemen SGB II, SGB XII und AsylbLG vergleichbaren Rechtsgrund stammt. (Rn. 23) 2. Das einmalige Einkommen aus der Wohngeldnachzahlung ist auch bei abschließender Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II erst ab dem auf den Zufluss folgenden Monat in die Bildung des Gesamteinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II a.F. einzustellen und insoweit bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. zu berücksichtigen (vgl. auch BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R). (Rn. 24) 3. Zu den Kosten, die Gegenstand der Kostenentscheidung nach § 193 SGG sind, gehören die Kosten des Vorverfahrens nur, soweit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der Gegenstand des Vorverfahrens identisch sind. Im Übrigen bleibt die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides nach § 63 SGB X unberührt. (Rn. 25) I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Juni 2022 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2020 bis Februar 2021 keinen Anspruch auf weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 572,17 Euro haben. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vor der Entscheidung durch Beschluss gehört worden, § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG. Die nach § 151 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.06.2022 führt in der Sache nicht zum Erfolg. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 21.10.2020, 21.11.2020 und 21.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.02.2021, mit denen Leistungen vorläufig bewilligt wurden und mit denen (Änderungsbescheid vom 25.02.2021) zuletzt noch berücksichtigt wurde, dass ab Februar 2021 der Kinderzuschlag in Höhe von 205,- Euro pro Kind weggefallen war. Zeitlich ist der Gegenstand des Verfahrens nach dem vor dem Sozialgericht gestellten Klageantrag auf die Monate Oktober 2020 bis Februar 2021 begrenzt. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich des auch zum Gegenstand der Klage gemachten Änderungsbescheides vom 23.02.2021 für den Monat März 2021 unzulässig ist, da mit diesem Bescheid dem Begehren der Kläger (weitere Leistungen in Höhe von 572,17 Euro) abgeholfen worden ist. Eine Beschwer der Kläger durch diesen Bescheid ist nicht gegeben. Zu Recht hat das Sozialgericht auch darauf hingewiesen, dass die vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016 (gültig bis 31.03.2021) nunmehr als abschließend festgesetzt gelten. Einen Antrag auf abschließende Festsetzung, der nach § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II seit Beginn der Corona-Pandemie Voraussetzung für eine abschließende Entscheidung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, haben die Kläger ausdrücklich nicht gestellt. Auch die Entscheidung des Sozialgerichts, dass der erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Zinsanspruch insbesondere mangels vorherigen Antrags beim Beklagten nicht im Wege einer zulässigen Klageänderung nach § 99 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde, ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Berufung ist nur zu prüfen, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (vgl. für die Revision BSG, Beschluss vom 04.09.2017 - B 13 R 191/17 B, Rdnr. 6 juris). Die Kläger haben dies mit der Berufung nicht gerügt; hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Sozialgericht hat die Klage auf höhere Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 01.10.2020 bis 28.02.2021 zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Anrechnung der Wohngeldnachzahlung in der Zeit von Oktober 2020 bis Februar 2021 in Höhe von monatlich 572,17 Euro ist zu Recht erfolgt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat, dass die Anrechnung von Wohngeld auf die Leistungen nach dem SGB II nicht vergleichbar ist mit der - vom BSG im Urteil vom 25.06.2015 (B 14 AS 17/14 R) abgelehnten - Berücksichtigung einer Nachzahlung von Leistungen nach dem AsylbLG als Einkommen im Rahmen des SGB II. Das BSG hat dies für die Leistungen nach dem AsylbLG nachvollziehbar damit begründet, dass für die Nichtberücksichtigung als Einkommen die systematischen Zusammenhänge zwischen den Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem AsylbLG sprechen, die als existenzsichernde Leistungen früher im Bundessozialhilfegesetz als umfassendem Fürsorgesystem geregelt waren (vgl. ausführlich BSG, a.a.O., Rdnr. 18 ff. juris). Diese drei Leistungssysteme sind strukturell gleichwertig und haben in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm Art. 20 Abs. 1 GG gemeinsame verfassungsrechtliche Grundlagen (vgl. auch BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R, Rdnr. 19 juris; BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 17/14 R, Rdnr. 24 juris). Die Nachzahlung aus der Wohngeldbewilligung ist dagegen als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, da sie nicht aus einem mit den drei Existenzsicherungssystemen SGB II, SGB XII und AsylbLG vergleichbaren Rechtsgrund stammt. Auch hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anrechnung der Wohngeldnachzahlung aus August 2020 in Höhe von 3.433,- Euro nicht bereits nach § 41a Abs. 4 SGB II in der Fassung vom 26.07.2016 (gültig bis 31.03.2021 - im Folgenden: a.F.) vollständig im vorherigen Bewilligungszeitraum (April bis September 2020) zu erfolgen hatte. Zwar ist nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, soweit keine Ausnahmetatbestände nach § 41a Abs. 4 Satz 2 SGB II vorliegen. Dabei erfasst § 41a Abs. 4 SGB II a.F. nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsatz alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum und bezieht alle Monate des Bewilligungszeitraums in die Bildung des Durchschnittseinkommens ein (vgl. BSG, Urteil vom 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R). Das einmalige Einkommen aus der Wohngeldnachzahlung ist jedoch auch bei abschließender Feststellung eines Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II erst ab dem dem Zuflussmonat folgenden Monat (hier ab September 2020) in die Bildung des Gesamteinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 3 SGB II a.F. einzustellen und insoweit bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens nach § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R, Rdnr. 18, 33 ff. juris). Der Senat teilt die Auffassung des BSG, wonach einmaliges Einkommen im Rahmen des § 41a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. wie eine eigene „Einkommensart“ anzusehen ist, und systematische Gründe dafür sprechen, dass die allgemeine Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auch im Fall der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung Anwendung findet. § 41a Abs. 4 Satz 1 und 3 SGB II a.F. regeln lediglich, wie mit dem zu berücksichtigenden Einkommen zu verfahren ist (Durchschnittsbildung anstelle einer Berücksichtigung im Zuflussmonat), nicht aber, welches Einkommen in welcher Höhe überhaupt im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen ist. Dies ist unter Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der §§ 11 ff. SGB II zu prüfen (vgl. auch das der BSG-Entscheidung vorhergehende Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.01.2021 - L 13 AS 173/19, Rdnr. 22 juris). Auch die Kostenentscheidung des Sozialgerichts in Ziffer II. des Urteils vom 22.06.2022 ist zutreffend erfolgt, da streitgegenständlicher Zeitraum im gerichtlichen Verfahren nur noch die Monate Oktober 2020 bis Februar 2021 waren. Da die Klage für diese streitgegenständlichen Monate nicht erfolgreich war, wurde eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten vom Sozialgericht zutreffend abgelehnt. Zu den Kosten, die Gegenstand der Kostenentscheidung nach § 193 SGG sind, gehören die Kosten des Vorverfahrens nur, soweit der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und des Vorverfahrens identisch sind (vgl. Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 193 Rdnr. 16). Der Widerspruchsbescheid vom 23.02.2021 ist hinsichtlich des Monats März 2021 und der - wegen der Abhilfe für diesen Monat - hierzu ergangenen Kostenentscheidung (Erstattung der klägerischen Aufwendungen zu einem Viertel) aber bestandskräftig und damit zwischen den Beteiligten nach § 77 SGG bindend und insoweit nicht Gegenstand der Klage geworden. Die Kostenlastentscheidung des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2021 bleibt insoweit unberührt. Soweit die Kläger im Vorverfahren obsiegt hatten, kommt ihnen die aufgrund von § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) getroffene Kostenerstattungsregelung weiter zugute (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.06.2021 - L 19 AS 229/21). Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 183, 193 SGG. Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.