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Urteil

L 9 AL 136/21

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Auch bei der Entscheidung über die Weitergewährung des Gründungszuschusses nach § 94 Abs. 2 SGB III ist zu prüfen, ob die Grundvoraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses – weiterhin – gegeben sind. Die Entscheidung über die Leistungsgewährung des Gründungszuschusses für die Dauer von 6 Monaten entfaltet keine Bindungswirkung für die nachgehende Entscheidung über eine Weitergewährung. Es besteht keine Verpflichtung, eine erneute Stellungnahe einer fachkundigen Stelle einzuholen. (Rn. 24 – 25 und 29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei der Entscheidung über die Weitergewährung des Gründungszuschusses nach § 94 Abs. 2 SGB III ist zu prüfen, ob die Grundvoraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses – weiterhin – gegeben sind. Die Entscheidung über die Leistungsgewährung des Gründungszuschusses für die Dauer von 6 Monaten entfaltet keine Bindungswirkung für die nachgehende Entscheidung über eine Weitergewährung. Es besteht keine Verpflichtung, eine erneute Stellungnahe einer fachkundigen Stelle einzuholen. (Rn. 24 – 25 und 29) I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 13. August 2021 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 15.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2020. In der Sache streitig ist die Gewährung eines Gründungszuschusses für 9 Monate ab März 2020 i. H. v. 300.- Euro monatlich. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht am 18.09.2021 gegen den am 18.08.2021 zugestellten Gerichtsbescheid des SG beim LSG eingelegt. Die Berufung ist auch ohne Zulassung durch das SG gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, da streitig ein Betrag von insgesamt 2.700.- Euro ist und damit der Wert des Beschwerdegegenstandes 750.- Euro übersteigt. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Weitergewährung des Gründungszuschusses ab dem 7. Monat der Existenzgründung. Diesbezüglich wird gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführliche und zutreffende Begründung des SG im Gerichtsbescheid vom 13.08.2021 verwiesen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Nach § 94 Abs. 2 SGB III kann der Gründungszuschuss für weitere 9 Monate i. H. v. monatlich 300.- Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Es handelt sich damit um eine Ermessensentscheidung. Ein Anspruch auf Leistung kann folglich nur dann bestehen, wenn das Ermessen auf Null reduziert wäre, als alleinige rechtmäßige Ermessensentscheidung eine Leistungsgewährung zulässig wäre. Vorliegend waren jedoch bereits nicht alle Leistungsvoraussetzungen für die Weitergewährung des Gründungszuschusses gegeben, so dass eine Ermessensabwägung bereits nicht durchzuführen war. Denn die Tragfähigkeit der Existenzgründung war bei prognostischer Betrachtung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, dem Widerspruchsbescheid vom 07.05.2020 nicht gegeben. Eine positive Prognose bzgl. der Tragfähigkeit ist eine Leistungsvoraussetzung für die Bewilligung des Gründungszuschusses und nicht nur als Aspekt in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (BayLSG, Urteil vom 07.07.2016, L 9 AL 207/14, RdNr. 31). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war auch bei der Entscheidung über die Weitergewährung des Gründungszuschusses von der Beklagten zu prüfen, ob die Grundvoraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses – weiterhin – gegeben sind (Jüttner in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Schulz, SGB III Großkommentar, 7. Aufl., § 94 RdNr. 11). Es widerspräche grundlegend dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung, wenn eine Leistungsentscheidung ohne Prüfung der Leistungsvoraussetzungen erfolgen würde. Es findet sich in den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen §§ 93 und 94 SGB III auch keinerlei Stütze für die Auffassung des Klägers, dass eine erneute Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen nicht zulässig wäre und die zu Beginn des Förderzeitraums getroffene Einschätzung nicht abänderbar wäre. Vielmehr hat der Gesetzgeber der Beklagten in § 94 Abs. 2 S. 2 SGB III die Möglichkeit eingeräumt, eine erneute Stellungnahme einer fachkundigen Stelle anzufordern (vgl. auch Beschluss des Senats vom 25.08.2020, L 9 AL 90/20 B ER). Die Entscheidung über die Leistungsgewährung des Gründungszuschusses für die Dauer von sechs Monaten entfaltet damit keine Bindungswirkung für die nachgehende Entscheidung über eine Weitergewährung. Vorliegend konnte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, mithin bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 07.05.2020, die Tragfähigkeit der Existenzgründung des Klägers nicht bejaht werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass nach Beendigung des Zeitraums des ersten Gründungszuschusses die Gründung so weit gefestigt und am Markt bewährt ist, dass der Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden kann (Bt.Drs. 16, 1696, S. 31). Anzustellen war eine Prognose, ob der Kläger ab dem 7. Monat der Existenzgründung in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus dem Gewinn der selbständigen Tätigkeit zu bestreiten und lediglich zur sozialen Absicherung den deutlich geringeren Zuschuss von 300.- Euro monatlich benötigt (Urteil des Senats a. a. O., RdNr. 33). Der Kläger hat ausweislich des vorgelegten vierseitigen Zwischenberichts erst im Dezember 2019 erste Umsätze erzielt, die jedoch weit hinter den prognostizierten Umsätzen lagen. So hatte der Kläger im im August 2019 vorgelegten Businessplan ab Dezember Honorareinnahmen netto i. H. v. 4.000.- Euro als Soll angegeben, tatsächlich erzielt wurden jedoch nur Einnahmen von 1.437.- Euro. Auch in den folgenden zwei Monaten waren Einnahmeprognosen von 4.000.- Euro erstellt worden, die Einnahmen betrugen jedoch nur 1.314.- Euro im Januar 2020 und 503.- Euro im Februar 2020. Dem standen jeweils höhere Kanzleiausgaben gegenüber, so dass im gesamten Zeitraum der Gewährung des Gründungszuschusses kein Gewinn erzielt werden konnte. Damit war es dem Kläger nicht im Ansatz möglich, seinen Lebensunterhalt durch seine selbständige Tätigkeit zu bestreiten. Dass eine Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit damit zu verneinen war, war ohne weitere Sachkenntnis sowohl der Beklagten als auch dem erkennenden Gericht möglich zu entscheiden. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es dafür keine vertieften (Eigen-)Kenntnisse einer Kanzleigründung. Die Einnahmen-/Ausgabenübersicht ist in diesem Fall, insbesondere da aus ihr keine aufsteigende Gewinndynamik erkennbar war, aufgrund der eindeutigen Datenlage ausreichend. Soweit der Kläger vorträgt, dass bei Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei eine längere Anlaufphase von bis zu drei Jahren zu berücksichtigen sei, findet dies keine Stütze im Gesetz. Auch wiederspricht dieser Vortrag dem bei erstmaliger Beantragung des Gründungszuschusses vorgelegten Businessplan, nach dem bereits nach zwei Monaten ein deutlicher Gewinn angenommen wurde, und der von der Rechtsanwaltskammer als fachkundiger Stelle bzgl. der voraussichtlichen Umsätze, des voraussichtlichen Betriebsergebnisses und des damit zu erwartenden Einkommens als realistisch eingeschätzt wurde. Es wurde auch nicht ansatzweise begründet, weshalb trotz der erheblichen Abweichung des tatsächlichen Betriebsergebnisses vom Businessplan dennoch eine zukünftige Tragfähigkeit der Existenzgründung zu bejahen sei. Weder ergeben sich große Anfangsinvestitionen (vielmehr sind die Kanzleiausgaben in den ersten 6 Monaten der Existenzgründung recht konstant), noch wurde vorgetragen oder konnte nachgewiesen werden, dass in naher Zukunft konkret eine erhebliche Einnahmensteigerung zu verzeichnen sei. Da damit die Tragfähigkeit der Existenzgründung im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht gegeben war, war entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufforderung der Vorlage einer erneuten Stellungnahme einer fachkundigen Stelle gegeben. Nach § 94 Abs. 2 S. 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit bei bestehenden begründeten Zweifeln an der Geschäftstätigkeit die Vorlage einer erneuten Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Es liegt damit im Ermessen der Beklagten, bei Zweifeln eine weitere Stellungnahme anzufordern. Vorliegend bestanden jedoch keine Zweifel an der Geschäftstätigkeit des Klägers, sondern die Tragfähigkeit der Existenzgründung war zutreffend und ohne Zweifel verneint worden. Einer fachlichen Stellungnahme bedurfte es damit nicht. Die Berufung des Klägers ist damit sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.