Urteil
L 2 U 44/19
LSG München, Entscheidung vom
13Zitate
16Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 16 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der ersten Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat. Eine Überprüfung in diesem Sinn bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist. (Rn. 102)
2. Für die zweite Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt es im Gegensatz zur ersten Alternative auf die Benennung neuer Tatsachen bzw. Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren an. Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. (Rn. 103)
3. Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X zurecht eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Prüfung insbesondere durch Einholung neuer Gutachten unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen und den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen). (Rn. 104)
4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X hat die zurücknehmende Behörde von Amts wegen zu ermitteln . Die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Entscheidung muss feststehen, wobei dafür der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist. Von einer Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist aber auch dann auszugehen, wenn die in dem zurückzunehmenden Bescheid eingeräumte begünstigende Rechtsposition erst auf der Grundlage später zu Tage getretener Erkenntnisse bereits aus damaliger Sicht rechtsfehlerhaft war. (Rn. 106)
5. Der Umstand, dass die Rechtswidrigkeit einer (bestandskräftig gewordenen) Verwaltungsentscheidung im Rahmen eines Rücknahmebescheids nach § 45 SGB X zu prüfen ist, bewirkt keine Änderung des Beweismaßstabs bei der Beurteilung der ursprünglich getroffenen Entscheidung. Vielmehr ist derselbe Beweismaßstab anzulegen, wie er bei einer originären Prüfung dieser Entscheidung zu beachten gewesen wäre. Dies bedeutet, dass eine Anerkennung von Unfallfolgen nach § 45 SGB X nur zurückgenommen werden kann, wenn sich bei erneuter Prüfung herausstellt, dass die anerkannte Unfallfolge nicht hinreichend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen ist. Eine Entziehung oder Herabsetzung der Verletztenrente setzt bei Anwendung der aufgezeigten Grundsätze voraus, dass die bislang der Rentengewährung zugrunde gelegte MdE nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist. (Rn. 107)
6. Wenn sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht feststellen lassen, gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast. Die Nichterweislichkeit einer Tatsache geht dann zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine bestimmte, für ihn günstige Rechtsfolge herleitet. Das ist im Fall des § 45 SGB X die Behörde, die sich darauf beruft, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war und ein Vertrauen des Betroffenen nicht besteht oder nicht schutzwürdig ist. Der Umstand, dass eine (bestandskräftig gewordene) Verwaltungsentscheidung Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 SGB X wird, bedeutet somit für die Beurteilung der ursprünglichen Entscheidung im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X keine Änderung der zu beachtenden Beweismaßstäbe, sehr wohl aber eine Umkehr der objektiven Beweislast bei Nichterweislichkeit der Tatsache. (Rn. 108)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der ersten Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat. Eine Überprüfung in diesem Sinn bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist. (Rn. 102) 2. Für die zweite Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X kommt es im Gegensatz zur ersten Alternative auf die Benennung neuer Tatsachen bzw. Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren an. Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. (Rn. 103) 3. Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X zurecht eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Prüfung insbesondere durch Einholung neuer Gutachten unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen und den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen). (Rn. 104) 4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 SGB X hat die zurücknehmende Behörde von Amts wegen zu ermitteln . Die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Entscheidung muss feststehen, wobei dafür der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist. Von einer Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist aber auch dann auszugehen, wenn die in dem zurückzunehmenden Bescheid eingeräumte begünstigende Rechtsposition erst auf der Grundlage später zu Tage getretener Erkenntnisse bereits aus damaliger Sicht rechtsfehlerhaft war. (Rn. 106) 5. Der Umstand, dass die Rechtswidrigkeit einer (bestandskräftig gewordenen) Verwaltungsentscheidung im Rahmen eines Rücknahmebescheids nach § 45 SGB X zu prüfen ist, bewirkt keine Änderung des Beweismaßstabs bei der Beurteilung der ursprünglich getroffenen Entscheidung. Vielmehr ist derselbe Beweismaßstab anzulegen, wie er bei einer originären Prüfung dieser Entscheidung zu beachten gewesen wäre. Dies bedeutet, dass eine Anerkennung von Unfallfolgen nach § 45 SGB X nur zurückgenommen werden kann, wenn sich bei erneuter Prüfung herausstellt, dass die anerkannte Unfallfolge nicht hinreichend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen ist. Eine Entziehung oder Herabsetzung der Verletztenrente setzt bei Anwendung der aufgezeigten Grundsätze voraus, dass die bislang der Rentengewährung zugrunde gelegte MdE nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist. (Rn. 107) 6. Wenn sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht feststellen lassen, gilt der Grundsatz der objektiven Beweislast. Die Nichterweislichkeit einer Tatsache geht dann zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine bestimmte, für ihn günstige Rechtsfolge herleitet. Das ist im Fall des § 45 SGB X die Behörde, die sich darauf beruft, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war und ein Vertrauen des Betroffenen nicht besteht oder nicht schutzwürdig ist. Der Umstand, dass eine (bestandskräftig gewordene) Verwaltungsentscheidung Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 SGB X wird, bedeutet somit für die Beurteilung der ursprünglichen Entscheidung im Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X keine Änderung der zu beachtenden Beweismaßstäbe, sehr wohl aber eine Umkehr der objektiven Beweislast bei Nichterweislichkeit der Tatsache. (Rn. 108) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 22.01.2019 aufgehoben. II. Der Bescheid vom 17.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2015 wird aufgehoben. III. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 26.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2006 aufzuheben mit Ausnahme der Rücknahme der im Bescheid vom 11.08.2004 festgestellten Unfallfolge "hörschwellennahes hochfrequentes Ohrgeräusch". Im Übrigen wird die Berufung betreffend den Überprüfungsbescheid zurückgewiesen. IV. Der Bescheid vom 09.04.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.09.2014 wird aufgehoben. V. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. VI. Die Beklagte hat dem Kläger sieben Achtel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. VII. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG). Sie bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. 2. (Streit-)Gegenstand des Berufungsverfahrens ist vorrangig das – aus dem zuletzt gestellten Antrag ersichtliche – Begehren des Klägers auf Aufhebung des für den Kläger negativen Überprüfungsbescheids vom 17.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2015 und Verpflichtung der Beklagten, den auf § 45 SGB X gestützten Rücknahmebescheid vom 26.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2006 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen, also den Zustand wiederherzustellen, wie er dem Bescheid vom 11.08.2004 entspricht. (Streit-)Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Argumentation des Klägers folgend – nachrangig gegenüber dem Überprüfungsantrag – weiter der Neufeststellungsbescheid vom 09.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2014. Vorliegend erschöpft sich der Hauptantrag des Klägers in der Aufhebung der ablehnenden Entscheidung, was insofern logisch ist, wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass er bereits im Verfahren des Überprüfungsantrags Erfolg hat und ihm daher Rente (nach einer MdE von 30 vH) infolge des Bescheids vom 11.08.2004 zusteht und daher der Bescheid vom 09.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.09.2014 wegen entgegenstehender Rechtskraft des Bescheids vom 11.08.2004 aufzuheben ist. Lediglich hilfsweise, nämlich für den Fall eines Verlierens des Klägers im Verfahren betreffend den Überprüfungsbescheid, ist der Verpflichtungsantrag auf Verurteilung der Beklagten auf Rentenzahlung gestellt, da dieser Antrag obsolet wird, wenn der Kläger im Verfahren des Überprüfungsantrags obsiegt. 3. Die Berufung des Klägers erweist sich in der Sache im Wesentlichen als begründet, sodass das Urteil des SG vom 22.01.2019 aufzuheben war. Der streitgegenständliche Überprüfungsbescheid vom 17.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2015 ist weitgehend rechtswidrig, weil der (mittelbar streitgegenständliche) Rücknahmebescheid der Beklagten vom 26.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2006 – mit Ausnahme der Rücknahme der im Bescheid vom 11.08.2004 festgestellten Unfallfolge „hörschwellennahes hochfrequentes Ohrgeräusch“ – rechtswidrig ist, und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Die Beklagte war daher zu verpflichten, auf den Überprüfungsantrag des Klägers hin die vorgenannten Bescheide mit Ausnahme der Rücknahme der im Bescheid vom 11.08.2004 vorstehend bezeichneten Unfallfolge aufzuheben (dazu 3.1). Die die Verletztenrente ablehnende Behördenentscheidung (Bescheid der Beklagten vom 09.04.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29.09.2014) erweist sich ebenfalls als rechtswidrig. Sie verletzt den Kläger in seinen Rechten und wird aufgehoben (dazu im Folgenden 3.2). 3.1 Das SG hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt, dass § 44 SGB X unter bestimmten Voraussetzungen eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung (Bestandskraft) unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte (§ 77 SGG) ermöglicht, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen. Sinn und Zweck des § 44 SGB X ist nicht, die Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte auszuhebeln und die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden in das Belieben der Beteiligten zu stellen. Wegen des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift ist eine Durchbrechung der Bestandskraft nur unter ganz eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X muss bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung entweder das Recht unrichtig angewandt worden sein (1. Alternative) oder die Behörde muss bei Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsaktes von einem Sachverhalt ausgegangen sein, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (2. Alternative). Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 – B 2 U 24/05 R, BSGE 97, 54 = BeckRS 2007, 40679). Eine Überprüfung in diesem Sinn bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist. Für die zweite Alternative kommt es – im Gegensatz zur ersten Alternative – auf die Benennung neuer Tatsachen bzw. Beweismittel und ein abgestuftes Verfahren an (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006, a.a.O.). Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede Sachprüfung auf die Bindungswirkung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte tatsächlich nicht vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen (Bayer. LSG, Urteil vom 19.11.2014 – L 15 VS 4/13, BeckRS 2015, 71345). Hat eine Behörde unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung zurecht abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Prüfung insbesondere durch Einholung neuer Gutachten unterziehen. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gibt nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit, sich über eine frühere negative Entscheidung zugunsten des Antragstellers hinwegzusetzen und den gesamten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen (zuletzt Bayer. LSG, Urteil vom 07.11.2019 – L 20 KR 323/19, unter Hinweis auf die st. Rspr. des 15. Senats seit dem Urteil vom 18.02.2014 – L 15 VK 3/12, BeckRS 2014, 127052; ebenso Bayer. LSG, Urteil vom 18.12.2017 – L 2 U 386/15; und Beschluss vom 31.03.2022 – L 2 U 258/17; jeweils juris). Zum rechtlichen Ausgangspunkt zählt im vorliegenden Fall – neben § 44 SGB X, auf den die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten vom 17.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2015 gestützt worden ist – die Vorschrift des § 45 SGB X, auf den der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2015 überprüfte Verwaltungsakt der Beklagten vom 26.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2006 gestützt worden ist. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, was nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift auch (nur) teilweise erfolgen kann („Soweit…“). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach Satz 3 des Absatzes 2 kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2). In den Fällen des Ausschlusses des Vertrauenstatbestands nach der Nr. 2 (und der Nr. 3) kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in Abweichung von § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X bis zum Ablauf von 10 Jahren zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X). § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X sieht für den Fall des Ausschlusses des Vertrauenstatbestands zudem vor, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde dies allerdings innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts hat die zurücknehmende Behörde von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X); auch im eventuell folgenden Verfahren vor den Sozialgerichten gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 Satz 1 SGG). Die Rechtswidrigkeit der begünstigenden Entscheidung muss feststehen, wobei dafür der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist. Von einer Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist aber auch dann auszugehen, wenn die in dem zurückzunehmenden Bescheid eingeräumte begünstigende Rechtsposition erst auf der Grundlage später zu Tage getretener Erkenntnisse bereits aus damaliger Sicht rechtsfehlerhaft war (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.11.2020 – L 8 U 63/17, juris, Rn. 23 des Urteils, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 02.05.2009 – B 2 U 25/07 R, juris, Rn. 17 des Urteils, jeweils m.w.N.). Der Umstand, dass die Rechtswidrigkeit einer (bestandskräftig gewordenen) Verwaltungsentscheidung im Rahmen eines Rücknahmebescheids nach § 45 SGB X zu prüfen ist, bewirkt keine Änderung des Beweismaßstabs bei der Beurteilung der ursprünglich getroffenen Entscheidung. Vielmehr ist derselbe Beweismaßstab anzulegen, wie er bei einer originären Prüfung dieser Entscheidung zu beachten gewesen wäre (vgl. BSG, Urteile vom 02.11.1999 – B 2 U 47/98 R, und vom 20.03.2007 – B 2 U 27/06 R; beide juris). Dies bedeutet, dass eine Anerkennung von Unfallfolgen nach § 45 SGB X nur zurückgenommen werden kann, wenn sich bei erneuter Prüfung herausstellt, dass die anerkannte Unfallfolge nicht hinreichend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen ist – denn die Anerkennung von Unfallfolgen setzt einen im Sinne des Beweismaßstabs der hinreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Zusammenhang voraus. Eine Entziehung oder Herabsetzung der Verletztenrente setzt – bei Anwendung der aufgezeigten Grundsätze – voraus, dass die bislang der Rentengewährung zugrunde gelegte MdE nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist – denn die einer Verletztenrente zugrunde gelegte MdE muss im Vollbeweis nachgewiesen sein. Wenn sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung des im gerichtlichen Verfahren nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG geltenden Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht feststellen lassen, gilt auch im Sozialverfahrensrecht und Sozialgerichtsprozess der Grundsatz der objektiven Beweislast. Die Nichterweislichkeit einer Tatsache geht dann zu Lasten desjenigen, der aus ihr eine bestimmte, für ihn günstige Rechtsfolge herleitet. Das ist im Fall des § 45 SGB X die Behörde, die sich darauf beruft, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig war und dass ein Vertrauen des Betroffenen nicht besteht bzw. nicht schutzwürdig ist (zur Beweislastverteilung bei Rücknahmeentscheidungen nach § 45 SGB X siehe Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand: 10.08.2022, § 45 SGB X Rn. 118 f.; LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 26 des Urteils; BSG, Beschluss vom 20.07.2017 – B 8 SO 12/17 BH, BeckRS 2017, 122090, Rn. 7 des Beschlusses; jeweils m.w.N.). Der Umstand, dass eine (bestandskräftig gewordene) Verwaltungsentscheidung Gegenstand eines Verfahrens nach § 45 SGB X wird, bedeutet somit für die Beurteilung der ursprünglichen Entscheidung keine Änderung der zu beachtenden Beweismaßstäbe, sehr wohl aber eine Umkehr der objektiven Beweislast bei Nichterweislichkeit der Tatsache. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies Folgendes: Der streitgegenständliche (Überprüfungs-)Bescheid vom 17.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.01.2015 ist an den Maßstäben der 1. Alternative des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu messen. Denn der Kläger hat keine neuen Tatsachen vorgetragen und die Beklagte hat eine Überprüfung unter Hinweis auf die Bestandskraft des Rücknahmebescheids abgelehnt, ist also nicht aus eigener Initiative wieder in eine volle Sachprüfung eingestiegen. Der Senat hat daher (nur) zu prüfen, ob der bestandskräftig gewordene und auf § 45 SGB X gestützte (Rücknahme-)Bescheid vom 26.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2006 unter Zugrundelegung der damals bekannten Umstände rechtswidrig war oder nicht. Dabei kommt der Senat zu der Einschätzung, dass der Rücknahmebescheid nur insofern rechtmäßig war, als mit ihm die Anerkennung der Unfallfolge „hörschwellennahes hochfrequentes Ohrgeräusch“ zurückgenommen worden ist. Im Übrigen erweist sich der Rücknahmebescheid als rechtswidrig. Gemessen an den zu § 45 SGB X aufgezeigten Grundsätzen steht im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger über die (Vor-)Erkrankung seines linken Ohres im Vorfeld des (Ausgangs-)Bescheides vom 11.08.2004 vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig Angaben gemacht hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig (gewesen) sind, und der Bescheid vom 11.08.2004 auch auf diesen Angaben beruht. So hat der Kläger im Rahmen der Anamnese zum Gutachten der HNO-Klinik P vom 17.07.2002 angegeben, dass ihm noch in der Klinik eine Minderung der Hörfähigkeit links sowie ein Ohrgeräusch aufgefallen sei, das sich seither nicht verändert habe, wobei sein Gehör vorher gänzlich normal gewesen sei. Seit dem Unfall leide er u.a. an einem linksseitigen Ohrgeräusch, das sich auch bei geringer Lärmexposition erheblich verstärke. In der Begutachtungssituation durch O/L (Gutachten vom 05.08.2003) hat der Kläger gemäß „Medizinische Vorgeschichte“ angegeben, dass keine wesentlichen Vorerkrankungen bekannt seien und er wesentliche Verletzungen bislang nicht gehabt habe. Sodann hat er bei S (Gutachten vom 29.10.2003) im Rahmen der Anamnese angegeben, dass er bis auf die jetzigen Gesundheitsstörungen früher im Wesentlichen gesund gewesen sei. Bei der Untersuchung und Begutachtung in der Klinik R in P1 (Bericht vom 14.06.2004) hat der Kläger bei seiner Aufnahme berichtet, dass seit dem Unfallereignis am 23.03.2001 ein Ohrgeräusch links bestehe. In dem Punkt „Eigenanamnese“ wurde sodann festgehalten: „Neben den oben beschriebenen, seit dem Unfall bestehenden Erkrankungen mit Tinnitus aurium links und Hyperakusis sowie wiederholtem Schmerz bei Gebrauch der oberen Extremitäten und wiederholten Kopfschmerzen berichtet Herr A über keine weiteren Vorerkrankungen von körperlicher Seite“. Diese Angaben des Klägers waren letztlich der Grund dafür, dass die Ohrgeräusche mit Bescheid vom 11.08.2004 als Unfallfolge anerkannt worden sind. Mit all diesen Angaben hat der Kläger zur vollen Überzeugung des Senats bewusst verschwiegen, wenigstens aber die erforderliche Sorgfalt bei seinen Angaben in besonders schwerem Maße verletzt, dass er bereits vor dem Arbeitsunfall am 23.03.2001 an einer (Vor-)Erkrankung am linken Ohr litt, weil er bei der Bundeswehr am 24.04.1989 einen Tinnitus links mit Hörminderung nach einem Knalltrauma erlitten hatte und – wie sich aus dem Reha-Entlassungsbericht der (damaligen) LVA O. vom 27.04.1998 ergibt – in der Folge ein pfeifendes Geräusch unterschiedlicher Intensität gehört hat und mehrere stationäre Aufenthalte mit Infusionsbehandlungen erfolgt waren. Die Einlassungen des Klägers nach der Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme nach § 45 SGB X (Schreiben der Beklagten vom 06.07.2005), die im Wesentlichen davon geprägt waren, dass das Ereignis schon viele Jahre zurückliege und aus den ärztlichen Stellungnahmen nicht ersichtlich sei, dass der Kläger über Beschwerden, die schon so lange Zeit zurücklägen, irgendwann jemals gefragt worden sei (Stellungnahme der damaligen Bevollmächtigten vom 27.07.2005), wertet der Senat als nicht glaubhafte Schutzbehauptungen. Angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Vorfall vom 24.04.1989 bei der Bundeswehr immerhin um ein solch einschneidendes Ereignis gehandelt hat, dass in dessen Folge der Kläger wegen der Tinnitus-Probleme umfassend medizinisch behandelt wurde (mehrfache stationäre Aufenthalte, Reha-Aufenthalt) und das sogar zu einem sozialgerichtlichen/soldaten-versorgungsrechtlichen Verfahren (SG München zum Az. S 39 V 363/89.SVG) führte, sprechen die oben wiedergegebenen Angaben des Klägers anlässlich der ärztlichen Untersuchungen/Begutachtungen sehr stark gegen die Behauptung, wegen des Zeitablaufs nicht mehr an die (Vor-)Erkrankung des linken Ohres gedacht zu haben. Für diese Wertung des Senats spricht schließlich auch, dass der Kläger in der Folge aufgrund der Hauptverhandlung vom 06.03.2007 vom Amtsgericht B wegen versuchten Betrugs zu Lasten der Beklagten (zu einer Geldstrafe) verurteilt worden ist (Az.: 1 Ds 13 Js 23020/05), obgleich er sich ausweislich des Sitzungsprotokolls dahingehend eingelassen hatte, dass er das Knalltrauma nicht angegeben habe, weil er „nicht mehr daran gedacht“ habe und der Tinnitus vor dem Unfall „jedenfalls völlig weg“ gewesen sei, was das Amtsgericht nicht gehindert hat, von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. Weiter steht für den Senat fest, dass das „hörschwellennahe hochfrequente Ohrgeräusch“ keine Unfallfolge darstellt, da es nicht hinreichend wahrscheinlich auf den Arbeitsunfall vom 23.03.2001 zurückzuführen ist. Dabei stützt sich der Senat auf die Hinweise des von der Beklagten gehörten M (Stellungahme vom 12.06.2005) und den Umstand, dass die Anerkennung des Tinnitus als Unfallfolge wesentlich auf die Annahme zurückzuführen ist, dass vor dem Unfall keine Ohrgeräusche vorgelegen haben, was aber nachweislich falsch ist. Nachdem die Beklagte im Bescheid vom 11.08.2004 u.a. das „hörschwellennahe hochfrequente Ohrgeräusch“ ausdrücklich als Unfallfolge anerkannt hat, obwohl nach den vorstehenden Ausführungen ein hinreichend wahrscheinlicher Zusammenhang nicht nachgewiesen ist, ist die unrichtige bzw. unvollständige Angabe des Klägers für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11.08.2004 auch ursächlich geworden (vgl. zum Erfordernis der Ursächlichkeit Padé, a.a.O., § 45 SGB X Rn. 85). Die Beklagte war damit zwar dem Grunde nach berechtigt, den Bescheid vom 11.08.2004 gemäß § 45 Abs. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückzunehmen, ohne dass sich der Kläger auf Vertrauensschutz hätte berufen können (§ 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Nr. 2 SGB X). Nach erstmaliger Kenntnis des stattgefundenen stationären Aufenthalts (Aktennotiz vom 21.04.2005) und Kenntnis des Grundes der stationären Behandlung des Klägers (Eingang des Reha-Entlassungsberichts der LVA O. vom 27.04.1998 bei der Beklagten am 12.05.2005) hat die Beklagte den Rücknahmebescheid am 26.08.2005 auch so zeitnah erlassen, dass die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten worden ist (zu den zeitlichen Grenzen der Rücknahme für die Vergangenheit auch im Falle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X siehe Padé, a.a.O., § 45 SGB X Rn. 110). Der Rücknahmebescheid vom 26.08.2005 erweist sich jedoch deshalb als insoweit rechtswidrig, weil die Beklagte den Bescheid vom 11.08.2004 und die darin festgesetzte Verletztenrente zu Unrecht vollständig, d.h. so zurückgenommen hat, dass keinerlei Unfallfolgen und damit keine MdE in rentenberechtigender Höhe bestanden haben. Ausweislich der Bescheidsbegründung ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 11.08.2004 rechtswidrig (gewesen) sei, weil zu Unrecht von einer MdE von 30 vH ausgegangen worden sei. Nachdem der Tinnitus und die Hörminderung links bereits vor dem Unfallereignis bestanden hätten, habe die Auswertung der medizinischen Unterlagen ergeben, dass auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine Unfallfolgen vorgelegen hätten. Der Unfall habe zu keinen Verletzungen zentral- oder peripher-neuronaler Strukturen, also des Gehirns, des Rückenmarks, von Rückenmarknervenwurzeln und Nervengeflechten oder peripherer Nerven geführt. Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet bestehe somit keine MdE. Die Fraktur des 4. Mittelhandknochens links sowie des os. trapezium links seien ohne wesentliche Folgen ausgeheilt. Es würden lediglich die Folgen der distalen Radiusfraktur rechts verbleiben und diese würden eine MdE von 10 vH rechtfertigen. Die auf die Falschangaben des Klägers zurückzuführende Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 11.08.2004 rechtfertigt jedoch bei weitem nicht die von der Beklagten mit Bescheid vom 26.08.2005 ausgesprochene (umfassende) Rücknahme. Mit Bescheid vom 26.08.2005 hat die Beklagte den Bescheid vom 11.08.2004 betreffend die Anerkennung von Unfallfolgen und die Gewährung von Rente vollständig aufgehoben, obwohl ursprünglich nur eine einzige von mehreren Unfallfolgen rechtswidrig anerkannt worden war und diese eine rechtwidrig anerkannte Unfallfolge auch keine Auswirkung auf die der Rente zugrunde gelegte MdE hat. Für eine Rücknahme des Bescheids vom 11.08.2004 alle Unfallfolgen betreffend ist aber kein Rechtsgrund ersichtlich; eine umfassende Rücknahme ist durch die Falschangaben des Klägers zum Tinnitus nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung von psychiatrischen Unfallfolgen in keinerlei Zusammenhang mit der Anerkennung des Tinnitus als Unfallfolge steht. Keiner der von der Beklagten vor der Anerkennung von Unfallfolgen gehörten Sachverständigen oder Beratungsärzte hat die auf psychiatrischem Fachgebiet mit Bescheid vom 11.08.2004 unter Ziff. 2 anerkannten Unfallfolgen nur deshalb in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 23.03.2001 gesehen, weil er diese Unfallfolgen als durch einen unfallbedingten Tinnitus verursacht gesehen hat. Insofern ist kein Grund ersichtlich, warum falsche Angaben des Klägers zum Tinnitus die Rücknahme anderer anerkannter Unfallfolgen rechtfertigen könnte. Eine Rücknahme sämtlicher anerkannter Unfallfolgen, weil zu einer einzigen Unfallfolge vom Kläger falsche Angaben gemacht worden sind, würde eine Sanktionierung von Falschangaben mit Strafcharakter darstellen, für die das SGB X keine Rechtsgrundlage enthält. Auch eine Entziehung der Verletztenrente wird vorliegend nicht von § 45 SGB X getragen. Denn der Umstand, dass der Tinnitus keine Unfallfolge ist, hat für die Höhe der MdE keine Bedeutung. Eine Einzel-MdE von unter 10 vH, wie sie für die Ohrgeräusche bei der Rentengewährung zugrunde gelegt worden ist, ist regelmäßig für die Höhe der Gesamt-MdE ohne Bedeutung. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände die Einzel-MdE von unter 10 vH für die Bemessung der Gesamt-MdE von Bedeutung sein könnte; auch die Beklagte hat insofern nichts vorgetragen. Vorliegend basierte die Gewährung der Rente auf unbestimmte Zeit ab 05.11.2001 nach einer Gesamt-MdE in Höhe von 30 vH auf der Grundlage der Stellungnahme von V vom 24.11.2003, der die Unfallfolgen auf unfallchirurgischem Fachgebiet mit 10 vH, auf HNOärztlichem Fachgebiet mit unter 10 vH und auf neuropsychiatrischem Fachgebiet mit 20 vH bewertet hatte. Vorsätzlich, mindestens aber grob fahrlässig hat der Kläger jedoch nur hinsichtlich der (Vor-)Erkrankung am linken Ohr nachweislich falsche Angaben gemacht, so dass die gewährte Verletztenrente nur um den Anteil der Unfallfolgen auf HNOärztlichem Fachgebiet zurückgenommen werden konnte. Nachdem die Beklagte diesen Anteil selbst nur mit unter 10 vH bewertet hatte, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die MdE nach dem Entfall der Unfallfolge auf HNOärztlichem Fachgebiet nur noch 20 vH oder gar 10 vH hätte betragen sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei einem Entfall einer Teil-MdE von unter 10 vH die Gesamt-MdE weiterhin 30 vH betragen hat. Der Senat kann sich den „überschießenden“ Rücknahmebescheid nur mit der subjektiven Verärgerung der Beklagten über die Täuschung/falschen Angaben des Klägers erklären. Auch mag es sein, dass sich die Beklagte durch die Ausführungen des M (Stellungnahme vom 12.06.2005), der angesichts der bewusst falschen Angaben des Klägers zur Ursache des Tinnitus Zweifel an der Richtigkeit der übrigen von ihm geltend gemachten Unfallfolgen geäußert und Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet verneint hatte, weil auch insoweit der „dringende Verdacht (im Falle des Tinnitus wohl erwiesen) zweckgerichteten Bemühens“ des Klägers bestehe, veranlasst gesehen hat, die Verletztenrente vollständig zurückzunehmen. Dieses Bemühen spiegelt sich auch in der oben zitierten Bescheidsbegründung wider, wonach die Beklagte vom Vorbestehen des Tinnitus und der Hörminderung darauf geschlossen hat, dass auch auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet keine Unfallfolgen vorliegen. Einer rechtlichen Überprüfung hält dies jedoch – wie aufgezeigt – nicht Stand. Auch hat die Beklagte selbst, was sich aus der weiteren Bescheidsbegründung ergibt, die Rücknahme der Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet nicht auf unrichtige bzw. unvollständige Angaben des Klägers gestützt, sondern darauf, dass die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen nicht objektiviert werden könnten und sich ausschließlich auf seine Beschwerdeschilderung stützen würden. Insofern lagen aber keine (vorsätzlichen oder grob fahrlässigen) Falschangaben des Klägers vor, die eine Rücknahme ermöglichen würden. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass die Anerkennung von Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet allein deshalb erfolgt wäre, weil sich die damalige (sachverständige) Einschätzung weitgehend nur auf die Angaben des Klägers gestützt hätte, tatsächlich aber keine Objektivierung dieser Angaben möglich wäre, wäre eine Rücknahme nach § 45 SGB X nicht möglich, weil dem ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X entgegenstünde. Was die psychiatrischen Unfallfolgen betrifft, könnte auch nicht von einem Entfallen des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ausgegangen werden. Denn weder hat die Beklagte im Rücknahmebescheid vom 26.08.2005 dem Kläger auch Falschangaben zu seinen psychischen Beschwerden – anders als zu den Ohrgeräuschen – unterstellt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger auch zu den psychiatrischen Unfallfolgen vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hätte. Nach alledem erweist sich der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 26.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.01.2006 – mit Ausnahme der im Bescheid vom 11.08.2004 festgestellten Unfallfolge „hörschwellennahes hochfrequentes Ohrgeräusch“ – als rechtswidrig und war die Beklagte zu verpflichten, die vorgenannten Bescheide mit Ausnahme der Rücknahme der vorstehend genannten Unfallfolge aufzuheben. Im Übrigen war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 3.2 Der Bescheid vom 09.04.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29.09.2014, mit dem die Beklagte die vom Kläger beantragte Neufeststellung der Verletztenrente abgelehnt hat, ist rechtswidrig. Er steht im Widerspruch zum nunmehr bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 11.08.2004, nach dem der Kläger Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 30 vH erhält, und war daher aufzuheben. 4. Aus den vorstehend dargelegten Gründen folgt weiter, dass die Berufung der Beklagten (Berufungsklägerin) zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet ist. Sie war daher zurückzuweisen. 5. Die Entscheidung, dass die Beklagte dem Kläger sieben Achtel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger nahezu vollständig obsiegt hat. 6. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).