OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 KR 508/19

LSG München, Entscheidung vom

3Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der HE-Kommunikator Light II Go Talk Now stellt keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar. Es handelt sich vielmehr um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V. (Rn. 28) 2. Dabei ist es unschädlich, dass der Kommunikator auf Basis eines handelsüblichen iPads Air 2 gefertigt ist. (Rn. 29) 3. Der Sachleistungsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V setzt nicht zwingend eine vertragsärztliche Verordnung des Hilfsmittels voraus. (Rn. 31) 4. Zu einem Anspruch der Klägerin auf dieses Hilfsmittel. (Rn. 32 – 33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der HE-Kommunikator Light II Go Talk Now stellt keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar. Es handelt sich vielmehr um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V. (Rn. 28) 2. Dabei ist es unschädlich, dass der Kommunikator auf Basis eines handelsüblichen iPads Air 2 gefertigt ist. (Rn. 29) 3. Der Sachleistungsanspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V setzt nicht zwingend eine vertragsärztliche Verordnung des Hilfsmittels voraus. (Rn. 31) 4. Zu einem Anspruch der Klägerin auf dieses Hilfsmittel. (Rn. 32 – 33) I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 7. August 2019 aufgehoben. II. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2016 verurteilt, die Klägerin mit einem HE-Kommunikator Light II Go Talk Now - ohne Zubehör - zu versorgen. III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. IV. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Versorgung mit dem HE-Kommunikator Light II Go Talk Now zu Lasten der Beklagten als Sachleistung. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Versorgung durch die beklagte Krankenkasse ist § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 SGB V iVm § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Versicherte haben danach Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Bei dem hier streitgegenständlichen HE-Kommunikator Go Talk Now handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Darunter fallen Gegenstände, die allgemein im täglichen Leben verwendet werden. Geräte, die dagegen für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt worden sind und von diesem Personenkreis ausschließlich oder ganz überwiegend benutzt werden, sind grundsätzlich nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 16.04.1998 B 3 KR 9/97 R). Der HE-Kommunikator Light II mit der App Go Talk Now ist ein Gerät zur symbolbasierten Kommunikation von Menschen mit Sprachbehinderungen (vgl. https://www.rehadat-hilfsmittel.de/de/produkte/kommunikation-information) und wird ausschließlich oder jedenfalls weit überwiegend von diesem Personenkreis benutzt. Für die Eigenschaft als Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB V ist es unschädlich, dass der Kommunikator auf Basis eines handelsüblichen iPads Air 2 gefertigt ist, das für sich gesehen zweifellos einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstellt. Die behindertengerechten Umbauten, insbesondere die feste Einbettung des iPads in ein stabiles Plastikgehäuse mit integrierten Lautsprechern und eigener Ladeintelligenz mit speziell gefertigten Anschlüssen, Lade- und Lautsprecherelektronik, passen das iPad so an die Bedürfnisse behinderter Menschen an, dass es für andere Personen, die einen tragbaren Computer nutzen wollen, uninteressant ist. Im Übrigen zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die Beklagte einen Versorgungsvertrag nach § 127 Abs. 1 SGB V über den streitigen HE-Kommunikator geschlossen hat, dass auch sie nunmehr von der Hilfsmitteleigenschaft des Gerätes ausgeht. Der Kommunikator ist nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V als Hilfsmittel von geringem oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis von der Versorgung ausgeschlossen. Dem Versorgungsanspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass der HE-Kommunikator bislang nicht vertragsärztlich verordnet worden ist. Der Sachleistungsanspruch gegenüber der GKV nach § 33 Abs. 1 SGB V setzt nicht zwingend eine vertragsärztliche Verordnung des Hilfsmittels voraus (st. Rsp, vgl. Urteil des BSG vom 07.10.2010 B 3 KR 5/10 R). Beim Einsatz von Hilfsmitteln nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist nach deren Funktionalität und schwerpunktmäßiger Zielrichtung bzw. Zwecksetzung zu differenzieren (vgl Urteil des BSG vom 15.03.2018 B 3 KR 18/17 R). Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB V dient ein Hilfsmittel dann, wenn es im Rahmen einer Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V, d.h. zu einer medizinisch-therapeutischen Behandlung einer Erkrankung eingesetzt wird. Ein Hilfsmittel kann auch losgelöst von einem kurativen Behandlungskonzept als Mittel der medizinischen Rehabilitation eingesetzt werden, wenn es der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Ausgleich einer Behinderung dient (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und 3 SGB V). Ein solches Hilfsmittel zielt nicht primär auf das Heilen, Verhüten einer Verschlimmerung oder Lindern von Beschwerden einer Krankheit, sondern in erster Linie darauf, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Als Leistung zur medizinischen Rehabilitation ist das Hilfsmittel dann grundsätzlich unter Beachtung der Regelungen des SGB IX zu erbringen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Zutreffend hat das SG festgestellt, dass der streitige Kommunikator bei der Klägerin weiterhin überwiegend zum Zweck der Therapie der komplexen, neurologisch bedingten Sprech- und Spracherkrankung eingesetzt wird. Wie aus den eingeholten fachlichen Stellungnahmen hervorgeht, konnten mit Hilfe des Kommunikators auch noch zuletzt Fortschritte beim Sprachtraining erzielt werden. Durch regelmäßiges Üben mit den vom Kommunikator angezeigten Symbolen bzw. mit der Kombination von Symbolen sollen Wortfindungsstörung und Aphasie weiter verbessert werden. Im Übrigen dienen die intensiven Übungen dazu, einer möglichen Verschlechterung der Sprachstörung entgegenzuwirken. In diesem Sinne ist der Kommunikator Teil der vom behandelnden Neurologen verordneten logopädischen Behandlung nach §§ 32 und 33 der Heilmittelrichtlinien (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung), die die Klägerin zusammen mit der Logopädin oder im Rahmen von täglich zu erledigenden Hausaufgaben bzw. freiwilligen Übungen absolviert. Ein Ausschluss der Verwendung von Kommunikatoren nach § 42 der Heilmittelrichtlinien besteht nicht. Daneben dient das Hilfsmittel auch der Verhütung einer Verschlimmerung der bestehenden Behinderung und hat zusätzlich einen rehabilitativen Zweck. Entgegen der Ansicht des SG ist der Einsatz des streitigen Kommunikators bei der Klägerin erforderlich und entspricht auch dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V). Für den Senat steht fest, dass die Klägerin zur weiteren Behandlung ihrer Sprach- und Sprecherkrankung im Rahmen der Logopädie einer geeigneten Kommunikationshilfe bedarf, mit deren Hilfe Begriffe und Sätze des täglichen Lebens eingeübt werden können. Nicht ausreichend hierfür sind nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, dem sich der Senat anschließt, die von der Beklagten angebotenen symbolbasierten Kommunikationstafeln, die nicht programmierfähig sind und mit 160 verfügbaren Symbolen nur eine für die Klägerin zu kleine Bandbreite an Kommunikations- und Übungsmaterial bieten. Im Übrigen wäre die Klägerin wegen der eingeschränkten Nutzbarkeit ihres rechten Armes nicht in der Lage, die Blätter eines statischen Systems selbst zu wechseln. Aus demselben Grund scheidet die Nutzung eines regulären iPads ohne zusätzlichen Koffer und Haltevorrichtung aus. Wie sich bereits gezeigt hat, ist ein solches Gerät für den täglichen Gebrauch nicht geeignet, da die Klägerin wegen der fortbestehenden Halbseitenlähmung nicht in der Lage ist, das Tablet sicher zu tragen. Die vom Sachverständigen genannten weiteren elektronischen Kommunikatoren, wie das MoMobil 84 und das Tellos-Smart, sind bereits in der Anschaffung teurer und daher nicht wirtschaftlicher als der hier streitige HE-Kommunikator. Schließlich kann die Klägerin auch nicht auf die Nutzung eines handelsüblichen AppleiPads mit aufgespielter Software und auf dem Markt verfügbaren kostengünstigen Zusatzkomponenten für ein sicheres Halten und eine bessere Tonwiedergabe verwiesen werden. Der Senat sieht zwar, dass die Klägerin den Kommunikator kaum zur direkten Kommunikation mit anderen Personen einsetzt und der angestrebte Behinderungsausgleich gegenüber dem Behandlungszweck zurücktritt. Es hat sich allerdings gezeigt, dass die Klägerin gleichwohl auf den Kommunikator angewiesen ist, um auf eine leicht handhabbare Art und Weise ihr intensives Therapieprogramm ableisten zu können. Sie ist aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage, ein Tablet mit Blue-tooth-Lautsprechern alleine zu transportieren und den Einsatz durch das Anschließen der Komponenten vorzubereiten. Der Senat hat keinen Zweifel, dass ein Nachlassen in den Therapiebemühungen in kurzer Zeit zu einer Verschlechterung des Sprach- und Sprechvermögens führen würde. Da bei der Klägerin die Voraussetzungen für den Einsatz des HE-Kommunikators dem Grunde nach bestehen und die Versorgung durch ein statisches System oder ein iPad ohne Zusatzausrüstung nicht möglich ist, hat sie Anspruch auf den beantragten HE Kommunikator unter Nutzung des von Beklagten geschlossenen Versorgungsvertrages. Kein Anspruch besteht dagegen im Hinblick auf die im Antrag aufgeführte Tragetasche als Zubehör, da diese im häuslichen Bereich nicht genützt wird. Die Übernahme der Software Language durch ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Im Hinblick auf die verhältnismäßig niedrigen Kosten für Zubehör war eine Quotelung nicht vorzunehmen. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).