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Urteil

L 14 R 622/21

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Frage der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitslosengeldbezug nach Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente bis zu deren Beginn nach der Neufassung des § 5 Abs. 4 SGB VI. 1. Im Falle der Zuerkennung einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III nicht erst ab dem Akt der Zuerkennung, sondern schon während der von der Zuerkennung betroffenen Zeiträume. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld unterscheidet nicht nach Zeiträumen vor oder nach der Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente; mit dem Bezug von Arbeitslosengeld tritt Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Arbeitslosengeldbezug nach Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente bis zu deren Beginn nach der Neufassung des § 5 Abs. 4 SGB VI. 1. Im Falle der Zuerkennung einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III nicht erst ab dem Akt der Zuerkennung, sondern schon während der von der Zuerkennung betroffenen Zeiträume. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Arbeitslosengeld unterscheidet nicht nach Zeiträumen vor oder nach der Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente; mit dem Bezug von Arbeitslosengeld tritt Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.04.2021 insoweit geändert, als die Klage hinsichtlich der Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 09.10.2018 in Gänze abgewiesen wird. Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt 95% der Kosten des Verfahrens. Die Beklagte trägt 5% der Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf 27.183,13 Euro festgesetzt 1. Die Berufung der Beklagten sowie der Klägerin sind jeweils zulässig. Die nach § 144 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGG geforderte Summe von 10.000 € ist erreicht. 1.1. Die Beklagte war auch zur Beitragsnachforderung durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin befugt. Dies ergibt sich aus § 212a Abs. 1 SGB VI. Hiernach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB VI im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen. Sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Obwohl zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, ist die Beklagte im Rahmen des § 212a SGB VI zum Erlass eines Verwaltungsakts berechtigt gewesen. Zwar besagt § 212a SGB VI für sich genommen - anders als § 28p SGB IV, der in Abs. 1 S. 5 ausdrücklich den Erlass eines Verwaltungsakts als Handlungsform vorsieht - nichts darüber, in welcher Form eventuelle Feststellungen, insbesondere Nachforderungen von Beiträgen oder Säumniszuschläge geltend gemacht werden sollen. Allerdings tritt auch bei Prüfungen nach § 212a SGB VI der prüfende Rentenversicherungsträger der geprüften Stelle hoheitlich und auch dann nicht „gleichgeordnet“ gegenüber, wenn die geprüfte Stelle selbst öffentlich-rechtlich organisiert ist. Eine in einem Streitfall auf Zahlung gerichtete Leistungsklage der Rentenversicherungsträger ist daher als unzulässig angesehen worden, da ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage aufgrund der Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes verneint wurde (vgl. Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 212a SGB VI (Stand: 17.06.2022), Rn. 73). Auch nach der Rechtsprechung des BSG darf die Beklagte aufgrund der Eigenart des Prüfverhältnisses auch bei Prüfungen nach § 212a SGB VI hoheitlich tätig werden (vgl. BSG Urteil vom 16.06.2021 - B 5 RE 7/19 R -, BSGE 132, 189-197, SozR 4-2600 § 3 Nr. 8, SozR 4-2400 § 24 Nr. 10). 1.2. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da hier ein Versicherungsträger klagt, § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGG. Daher war ein Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht notwendig. 2. Die Berufung der Beklagten ist mit Ausnahme der Säumniszuschläge auf die Beiträge, die ab Kenntnis vom jeweiligen Altersrentenbescheid gefordert werden, begründet. Das Sozialgericht Nürnberg hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 09.10.2018 hinsichtlich der Beitragserhebung bis zur Bekanntgabe des jeweiligen Rentenbescheids rechtmäßig ist. Es hat jedoch unzutreffend eine rechtswidrige Beitragserhebung für Zeiten ab Bekanntgabe des Rentenbescheids angenommen (hierzu 3.). Insoweit war das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg abzuändern und die Klage abzuweisen. Darüber hinaus sind Säumniszuschläge nur für die Beiträge zu erheben, die für die Zeit bis zur Bekanntgabe des jeweiligen Rentenbescheids entfallen. Für die aufgrund des BSG Urteils vom 20.09.2001, B 11 AL 31/01 zunächst nicht gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung sind Säumniszuschläge jedoch nicht zu zahlen (hierzu 4.). 2.1. Der Sachverhalt des Rechtsstreits stellt sich für den Senat folgendermaßen dar: Die Klägerin zahlte Arbeitslosengeld an Versicherte, die während des Bezugs einen Antrag auf eine vorgezogene Altersrente gestellt haben. Bis zur Bekanntgabe des Rentenbescheids des Versicherten an die Klägerin wurden von dieser Beiträge zur Rentenversicherung aus dem Arbeitslosengeld geleistet. Ab Bekanntgabe des Rentenbescheides wurde bis zum tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung das Arbeitslosengeld weiter gewährt, ohne die Ruhensregelung des § 156 SGB III anzuwenden und den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufzuheben. Beiträge zur Rentenversicherung wurden aber ab Bekanntgabe des Rentenbescheids an die Kläger von dieser nicht mehr entrichtet. Im Gegenzug wurde das Arbeitslosengeld bis zum tatsächlichen Beginn der Rentenzahlung im Rahmen eines Erstattungsanspruchs bei der Beklagten geltend gemacht. Die zunächst gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung wurden von der Klägerin mit der Beklagten automatisch über das System COLIBRI bzw. COLEI verrechnet. Im Ergebnis wurden von der Klägerin damit ab dem im Rentenbescheid genannten Datum des Beginns der vorgezogenen Altersrente keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr gezahlt. 3. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung bis zur Bekanntgabe des Rentenbescheids bzw. die Beitragsnacherhebung für die Zeit danach erfolgte zurecht. Die im streitigen Bescheid vom 09.10.2018 genannten 34 Personen waren ab dem 01.01.2017 beim Bezug von Arbeitslosengeld versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung, da sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Dies ergibt sich eindeutig aus § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Der Arbeitslosengeldbezug war wegen der Neufassung des § 5 Abs. 4 SGB VI auch nicht versicherungsfrei, weil die 34 Personen noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hatten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist auch nicht entfallen, da dies erst mit Vollendung des Alters für die Regelaltersrente eintritt (§ 136 Abs. 2 SGB III). 3.1. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 156 Abs. 1. S. 1 Nr. 4 SGB III, obgleich der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit ruht, für die ein Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Der Ruhenstatbestand des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. SGB III erfasst nur Altersrenten, die vorzeitig vor Vollendung des Alters für die Regelaltersrente fällig werden. „Zuerkannt“ ist ein Synonym für „bewilligt“. Bewilligt ist eine Rente aber nicht bereits bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen, sondern erst mit Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt demnach kein Fall des Ruhens vor. Erst ab dann tritt rückwirkend das Ruhen des Arbeitslosengeldes mit der zeitgleich gewährten Altersrente ein. Dadurch wird die Klägerin in die Lage versetzt, entweder nach § 103 SGB X einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten geltend zu machen oder den Bescheid über die Arbeitslosengeldgewährung aufzuheben und die überzahlten Beträge von den Empfängern zurückzufordern. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass das Arbeitslosengeld nachträglich aufgrund des Ruhens ganz oder teilweise entfällt und im Sinne von § 107 SGB X durch das Arbeitslosengeld der Anspruch auf Rente erfüllt wurde. Der Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X bezieht sich neben der eigentlichen Rentenleistung wegen § 335 SGB III im Grundsatz auch auf die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Allerdings werden in § 335 Abs. 2 SGB III bei einer Erstattung wegen einer zuerkannten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung erwähnt. Demnach umfasst der Erstattungsanspruch nicht auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. 3.2. Auch für die Zeit nach Bekanntgabe des Rentenbescheids gilt nichts anderes. Denn insoweit wendet die Klägerin die eigentlich einschlägige Ruhensvorschrift des § 156 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III nicht an. Ausgehend vom Wortlaut des § 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB III zu § 156 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III wird deutlich, dass für Fälle der Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente das Ruhen erst mit dem Beginn der laufenden Zahlung der Rente eintritt, nicht jedoch wenn eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als vorgezogene Altersrente gewährt wird. So hat bereits der 9. Senat des Bayerischen Landessozialgericht ausgeführt, dass angesichts des Wortlaut des § 156 Abs. 1 S. 1 SGB III das Ruhen nicht erst ab dem Akt der Zuerkennung, sondern schon während der von der Zuerkennung betroffenen Zeiträume ruhen soll. Erfolge die Zuerkennung, wie häufig, rückwirkend, folge das Ruhen den zeitlichen Dimensionen der Zuerkennung (vgl. Urteil vom 12.11.2018, L 9 AL 298/15). Die Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI unterscheidet jedoch nicht nach Zeiträumen vor oder nach Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente. Die Kriterien sind schlicht und einfach der Bezug des Arbeitslosengeldes sowie die Versicherungspflicht im letzten Jahr davor. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, tritt Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. 3.3. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Beiträge zur Rentenversicherung gibt sich auch nicht nach § 26 SGB IV. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts Nürnberg an und macht sie sich zu eigen. Wie das Sozialgericht Nürnberg ist auch der Senat der Überzeugung, dass sich die Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung auf den Zeitpunkt der Entrichtung bezieht. Auch eine nachträglich rechtswidrig werdende Beitragsentrichtung stellt keine zu Unrecht entrichteten Beiträge dar (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.1995,12 RK 51/93). 3.4. Auch wenn die Klägerin richtigerweise darauf hinweist, dass die Begründung des Gesetzentwurfs lautet: „Für die Zukunft sollen Beschäftigte und Selbstständige, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch beim Bezug einer Vollrente versicherungspflichtig bleiben (BT-Drs. 18/9787 S. 23)“ führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Weder aus § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI noch aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI ergibt sich eine Begrenzung der Versicherungspflicht auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit neben einer vorgezogenen Altersrente. Sicher ist der vom Gesetzgeber gedachte Hauptanwendungsfall eine Weiterbeschäftigung der Altersrentner, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben. Gleichwohl spielt auch immer wieder der Gedanke der Verbesserung der Alterssicherung in diesem Zusammenhang eine Rolle, sodass auch Beiträge aus dem Arbeitslosengeld zur Erhöhung der Rente führen müssen. Denn für diese sind, worauf auch die Beklagte hingewiesen hat, gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI i.V. m. § 76a Abs. 1 SGB VI Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten zu ermitteln. In diesem Zusammenhang kommt es ebenfalls nur auf die Zahlung der Beiträge an, aber nicht darauf, aus welchem Versicherungsverhältnis sie stammen. 3.5. Nachdem der Bezug des Arbeitslosengeldes die Versicherungspflicht ausgelöst hat und ein Sachverhalt, der zur Versicherungsfreiheit führt, nicht vorlag, war eine unterschiedliche Beurteilung der Zeiträume vor und nach Bewilligung der vorgezogenen Altersrente nicht vorzunehmen. Dass die Klägerin für diesen Zeitraum keine Beiträge entrichtet hat, ändert nichts an der Versicherungspflicht. Sogar die Klägerin selbst hält eine unterschiedliche Beurteilung der beiden Zeiträume für nicht gerechtfertigt. Die Versicherungspflicht führt zur Beitragszahlungspflicht der Klägerin gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI. Danach werden die Beiträge bei Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, von den Leistungsträgern getragen. Der Wortlaut der Vorschrift stellt ebenfalls - wie auch der § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI - auf den Bezug des Arbeitslosengeldes ab. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass im Grunde nach § 156 Abs. 1 Nr. 4 SGB III das Arbeitslosengeld ruhen würde und sie nur wegen der Rechtsprechung des BSG dieses weiter entrichten würde. Denn allein der Bezug genügt, der zweifelsohne weiter stattfand, um die Versicherungs- und Beitragspflicht auszulösen. Sollte die Klägerin weiter an der Rechtsprechung des BSG vom 29.09.2001, B 11 AL 35/01 festhalten, wird sie auch in Zukunft Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten müssen, obwohl sie diese mit Durchsetzen des Ruhens im Sinne des § 156 SGB III abwenden könnte. Der 9. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (a.a.O.) hat insoweit schon entscheiden, dass die Rechtsansicht des BSG im Urteil vom 20.09.2001 weder vom Wortlaut des § 156 SGB III getragen wird, noch mit den Vorschriften der Erstattung nach § 103 SGB X und der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X im Einklang steht. 3.6. Es ist auch der Einwand der Klägerin richtig, dass im Grundsatz ein Nebeneinander von vorgezogener Altersrente und Arbeitslosengeld nicht vorgesehen ist. Gleichwohl ist der Senat der Meinung, dass die Vorschriften des SGB VI zur Versicherungs- und Beitragspflicht aus dem Arbeitslosengeld eindeutig sind und eine Gesetzeslücke nicht ersichtlich ist. Dafür sprechen auch die bereits erwähnten §§ 66 und 76a SGB VI, die den Versicherten die Früchte der Beitragszahlung auch als Zuschlag zugutekommen lassen. 3.7. Auch in den beiden Einzelfällen der Fr. X und der Fr. D bestand Beitragspflicht für die Zeit ab dem 01.01.2017. Für die Beigeladene zu 2) lag der Fall folgendermaßen: Altersrente für besonders langjährig Versicherte Rentenbeginn am 01.02.2017 Laufender Rentenbezug 01.10.2017 Antrag auf Rente am 27.02.2017 Leistungsfall am 22.10.2015 Arbeitslosengeldbezug 01.02.2017 bis 30.09.2017 Erstattungsanspruch der BA 01.02.2017 bis 30.09.2017 (inkl. KV/PV-Beiträge). Mit Geltendmachung des Erstattungsanspruchs bei der DRV am 06.09.2017 wird von der Klägerin angegeben, dass die Bewilligungsentscheidung (ohne Datumsangabe) gemäß § 48 SGB X aufgehoben wird. Hier ist zunächst nicht zu erkennen, ob der Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gegenüber der Versicherten nach § 48 SGB X ab 01.02.2017 aufgehoben worden ist. Auf alle Fälle hätte die Aufhebung noch 48 SGB X gegenüber der Versicherten erfolgen müssen und von dieser dann auch die Rückforderung der erbrachten Leistung verlangt werden müssen. Aufgrund der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs ist davon auszugehen, dass die Klägerin gegenüber der Versicherten den Bescheid nicht aufhob, sondern nur den Erstattungsanspruch bei der Rentenversicherung geltend gemacht hatte. Darüber hinaus ist der Beklagten zuzustimmen, dass trotz des Leistungsfalls, also der Möglichkeit, den Anspruch bereits im Oktober 2015 zu erfüllen, die Voraussetzung der Rentenantragstellung fehlte. Der bloße Anspruch auf die Rente löst aber nicht das Ruhen des § 156 SGB III aus, sodass es auf die Zuerkennung ankommt, die im hier vorliegenden Fall erst im Februar 2017 erfolgt ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand jedoch bereits keine Versicherungsfreiheit mehr für Bezieher von vorgezogenen Altersrenten. Daher wurden die Beiträge zurecht geltend gemacht. Dem Fall der Beigeladenen zu 22) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Altersrente für besonders langjährig Versicherte Rentenbeginn am 01.12.2016 Laufender Rentenbezug 01.03.2017 Antrag auf Rente am 29.11.2016 Leistungsfall am 05.01.2015 Arbeitslosengeldbezug 11.01.2017 bis 28.02.2017. Auch in diesem Fall war das bezogene Arbeitslosengeld ab dem 11.01.2017 nicht versicherungsfrei, da trotz des Rentenbeginns noch im Dezember 2016, auch Arbeitslosengeld ab 01.01.2017 bezogen worden ist. Daher ist ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht eingetreten. 4. Säumniszuschläge sind nur für die Beiträge bzw. die zunächst verrechneten Beiträge bis zur Bekanntgabe des jeweiligen Rentenbescheids zu erheben. Der Senat ist hier zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bereits entrichtete Beiträge nicht wieder zurückbuchen kann. Die Tatsache, dass zum 01.01.2017 eine Rechtsänderung eingetreten ist und nun auch Versicherungspflicht für den Bezug von Arbeitslosengeld bei vorgezogenen Altersrenten weiterbestehen kann, war auch der Klägerin bekannt. Darüber hinaus musste sie wissen, dass eine rückwirkende Änderung der Versicherungspflicht nicht dazu führt, dass es sich dann um zu Unrecht entrichtete Beiträge handelt. Daher ist in diesem Fall davon auszugehen, dass zumindest ein bedingter Vorsatz hinsichtlich dieses Zeitraums bestand und Säumniszuschläge auslöste. Anders verhält es sich mit den Säumniszuschlägen für die Zeit, für die nach der Rechtsprechung des BSG - trotz des eigentlich eingetretenen Ruhens des Arbeitslosengeldes - Beiträge nicht gezahlt worden sind, hier liegt kein Fall der Säumnis vor. Insoweit spielen auch andere Gesichtspunkt eine Rolle. Denn hätte die Bundesagentur für Arbeit die Ruhensregelung des § 156 Abs. 1 SGB III angewandt, müsste sie definitiv keine Beiträge zur Rentenversicherung ab diesem Zeitraum entrichten. Nur weil sie das Ruhen nicht anwandte, darf ihr dies nicht auch noch negativ ausgelegt werden. Fraglos verfolgte die Klägerin eine andere Rechtsansicht, sie war der Meinung, dass das Arbeitslosengeld grundsätzlich nach Zuerkennung der Rente nicht mehr zu einer Beitragspflicht führt. Sie hätte jedoch zumindest für die bereits entrichteten Beiträge erkennen können, dass dies mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang steht (s.O.). Sie musste aber nicht erkennen, dass dies auch für Beiträge gilt, die noch nicht gezahlt wurden. Die Klägerin hat aus ihrer Sicht alles dafür getan, um einen Vertrauensschutz der Arbeitslosengeldbezieher auf die Versicherungspflicht nicht eintreten zu lassen. Diese wurden von der Klägerin darauf hingewiesen, dass das Arbeitslosengeld nun nur noch bis zum Beginn der Rentenzahlung geleistet werde und keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden. Trotz dieses Hinweises trat aber Versicherungs- und Beitragspflicht ein. Die Unkenntnis der Klägerin von der weiteren Zahlungspflicht ist für den Senat als unverschuldet anzusehen. Daher können die auf diesen Teil entfallenden Säumniszuschläge i.H. v. 1.185,50 € nicht gefordert werden. Insoweit war der Bescheid vom 09.10.2018 aufzuheben. Die Kostenentscheidung (§ 197a SGG) berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen von Klägerin und Beklagter. Dabei wird von einem Anteil des Unterliegens der Beklagten von 5% ausgegangen. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG). Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 3 S. 1 GKG entsprechend der bezifferten Forderung festgesetzt.