Urteil
L 12 KA 36/21
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Stellt der Zulassungsausschuss fest, dass die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in Trägerschaft einer GbR durch Verzicht endet und lässt er mit weiterem Beschluss das MVZ in Trägerschaft einer GmbH zu, so ist für die Frage, ob die Träger des nun zugelassenen MVZ zum Kreis der Bewerber gehören kann, die im Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind, auf die zulassungsrechtliche Entscheidung abzustellen. (Rn. 41 – 45)
2. Das Verwaltungsverfahren vor den Zulassungsgremien endet im Auswahlverfahren zwischen zwei Bewerbern, die sich nach partieller Aufhebung der zuvor angeordneten Zulassungsbeschränkungen in einem bislang überversorgten Planungsbereich innerhalb der bestimmten Bewerbungsfrist um eine hälftige Zulassung bzw. Genehmigung der Anstellung eines Arztes/einer Ärztin beworben haben, nicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der von den Zulassungsgremien ausgewählte Bewerber, der auf seine Zulassung nicht verzichtet und von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, aus rechtlichen Gründen nicht zum Kreis der Bewerber gehören konnte und die Zulassung daher aufzuheben ist. (Rn. 50 – 52)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt der Zulassungsausschuss fest, dass die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in Trägerschaft einer GbR durch Verzicht endet und lässt er mit weiterem Beschluss das MVZ in Trägerschaft einer GmbH zu, so ist für die Frage, ob die Träger des nun zugelassenen MVZ zum Kreis der Bewerber gehören kann, die im Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind, auf die zulassungsrechtliche Entscheidung abzustellen. (Rn. 41 – 45) 2. Das Verwaltungsverfahren vor den Zulassungsgremien endet im Auswahlverfahren zwischen zwei Bewerbern, die sich nach partieller Aufhebung der zuvor angeordneten Zulassungsbeschränkungen in einem bislang überversorgten Planungsbereich innerhalb der bestimmten Bewerbungsfrist um eine hälftige Zulassung bzw. Genehmigung der Anstellung eines Arztes/einer Ärztin beworben haben, nicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der von den Zulassungsgremien ausgewählte Bewerber, der auf seine Zulassung nicht verzichtet und von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, aus rechtlichen Gründen nicht zum Kreis der Bewerber gehören konnte und die Zulassung daher aufzuheben ist. (Rn. 50 – 52) I. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 8. gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.08.2021, Az.: S 43 KA 379/19, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet wird gemäß der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden, sowie mit der Maßgabe, dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zur Hälfte sowie die Beigeladenen zu 8. und 9. jeweils zu einem Viertel. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Nach Rücknahme der Berufung durch die Beigeladene zu 9 war ausschließlich über die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 8 zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Auch die Berufung der Beigeladenen zu 8 ist zulässig. Sie ist durch das Urteil des SG beschwert, mit dem dieses die der Beigeladenen zu 8 vom Beklagten erteilte Anstellungsgenehmigung aufgehoben hat. Inhaber der von dem Beklagten erteilten Anstellungsgenehmigung ist nicht die anzustellende Ärztin, sondern die Beigeladene zu 8, die damit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich ausschließlich anfechtungsbefugt ist. 1. Die Berufung der Beigeladenen zu 8 ist unbegründet. Das SG hat der Klage des Klägers zu Recht teilweise stattgegeben und den angegriffenen Bescheid des Beklagten aufgehoben. a) Das SG hat zunächst zu Recht angenommen, dass Gegenstand des Klageverfahrens allein der Bescheid des Beklagten, nicht der des ZA ist. Soweit der Beklagte im Tenor des streitgegenständlichen Bescheides vom 17.09.2019 lediglich den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des ZA zurückgewiesen hat, ist darin – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung des Beschlusses – eine eigene Entscheidung des Beklagten dahingehend zu sehen, dass er der Beigeladenen zu 8, die er im Verfahren für verfahrensbeteiligt gehalten hat, die Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 9 mit einem Tätigkeitsumfang von 20 Wochenstunden im MVZ S erteilt und den Antrag des Klägers auf Teilzulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit abgelehnt hat. b) Die Klage des Klägers, der in der Auswahlentscheidung unterlegen ist, gegen den Bescheid des Beklagten war zulässig. Gegenstand des angegriffenen Bescheides des Beklagten ist eine Auswahlentscheidung, welcher Bewerber zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird bzw. eine Genehmigung zur Anstellung erhält. Die Auswahlentscheidung und Zulassung bzw. Erteilung einer Anstellungsgenehmigung erfolgen in einem Verwaltungsverfahren gemäß § 8 SGB X, bei dem sämtliche Bewerber Beteiligte gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB X sind. Über die Auswahlentscheidung ist ein einheitlicher Bescheid zu erlassen, wonach beispielsweise ein Bewerber ausgewählt und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wird und die Anträge der übrigen Bewerber zurückgewiesen werden. Gegen den Beschluss des Berufungsausschusses kann von den Beteiligten Klage zum Sozialgericht erhoben werden. c) Die in dem angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 17.09.2019 der Beigeladenen zu 8 erteilte Anstellungsgenehmigung sowie die damit verbundene Ablehnung des Antrags des Klägers auf Teilzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ist – wie hier – in einem bislang überversorgten Planungsbereich die Überversorgung entfallen und sind deshalb zuvor angeordnete Zulassungsbeschränkungen gemäß § 103 Abs. 3 SGB V partiell aufgehoben worden, sind für Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung § 95 Abs. 2 Satz 1 bis 6 und Satz 9 SGB V, für Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ § 95 Abs. 2 Satz 7 bis 9 SGB V und für Entscheidungen über die Anstellung eines Arztes bei einem Vertragsarzt bzw. einer Berufsausübungsgemeinschaft § 95 Abs. 9 SGB V als gesetzliche Rechtsgrundlagen maßgeblich. Ergänzend zu beachten sind die Vorgaben in § 26 Bedarfsplanungs-Richtlinie sowie die Regelungen der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), die zahlreiche persönliche Angaben zu dem Arzt erfordern, der zugelassen oder angestellt werden soll. Es entfallen danach mit Vorrang vor Anträgen auf (Neu-) Zulassung zunächst die im Planungsbereich für die betroffene Arztgruppe bestehenden Beschränkungen von Zulassungen bzw. Leistungsbegrenzungen. Ist nach Berücksichtigung der bestehenden Beschränkungen im Planungsbereich für die betreffende Arztgruppe nach Maßgabe der Bestimmungen zum Umfang des Aufhebungsbeschlusses wieder Überversorgung eingetreten, sind Anträge auf Zulassung zurückzuweisen. Können nach Maßgabe der Bestimmungen zum Umfang des Beschlusses über die Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen Neuzulassungen erteilt werden, hat der ZA – sofern die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen jeweils vorliegen – die entsprechenden Antragsteller gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Ergibt sich eine Bewerberkonkurrenz und können unter Berücksichtigung der Bestimmung zum Umfang des Aufhebungsbeschlusses nicht alle Bewerber zugelassen werden, ist nach Maßgabe von § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie zu verfahren. Gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 2 S. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie können bei dem Auswahlverfahren nur die fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge berücksichtigt werden. Im Verfahren gemäß § 26 Bedarfsplanungs-Richtlinie sind neben Anträgen auf Zulassung gleichermaßen auch Anträge von Vertragsärzten, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ auf Anstellungsgenehmigung zu berücksichtigen; dass der Wortlaut von § 26 Abs. 4 Bedarfsplanungs-Richtlinie lediglich „Anträge auf (Neu-) Zulassung“ erfasst, steht dem nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2020, B 6 KA 11/19 R; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren 4. Aufl. Rn. 473). Im Auswahlverfahren zu berücksichtigen sind nur solche Bewerber, bei denen auch die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Unter den zu berücksichtigenden mehreren Bewerbern entscheiden die Zulassungsgremien gemäß § 26 Abs. 4 Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien: * berufliche Eignung, * Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, * Approbationsalter, * Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß § 103 Abs. 5 S. 1 SGB V, * bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, * Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (siehe z.B. Fachgebietsschwerpunkt, Feststellungen nach § 35), * Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung. Bei dem Antrag eines Arztes, einer Berufsausübungsgemeinschaft oder eines MVZ auf Anstellungsgenehmigung ist hinsichtlich der Qualifikation auf die Person des anzustellenden Arztes abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 13.05.2020, B 6 KA 11/19 R). Der Beklagte ist zwar vorliegend zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Landesausschuss für Ärzte und Krankenkassen (vgl. § 90 SGB V) angeordnete partielle Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen bezogen auf das Fachgebiet der Augenheilkunde die Zulassung (mit halben Versorgungsauftrag) nur eines weiteren Facharztes in dem Planungsbereich ermöglichte und deshalb eine Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern zu treffen war. Der Beklagte hat weiter zutreffend den Antrag des Klägers auf Teilzulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und die Genehmigung der Anstellung der Beigeladenen zu 9 als angestellte Ärztin geprüft und bzgl. der Qualifikation auf die Beigeladene zu 9 abgestellt. Der Beklagte ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass er auf den Antrag der N/R GbR auf Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 9 der Beigeladenen zu 8 eine Genehmigung erteilen durfte. In dem streitgegenständlichen Bescheid hat er hierzu ausschließlich ausgeführt, die „N/R GbR (seit 13.02.2019 K bestehend aus Herrn N und Herrn R, …)“ habe innerhalb der Bewerbungsfrist einen Antrag gestellt. Im Klage- und Berufungsverfahren hat er diesbezüglich ausgeführt, dass ihm zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung – im Übrigen von keinem der Beteiligten problematisiert – nur bekannt gewesen sei, dass an die Stelle der „N/R GbR“ die „K GmbH“ mit Sitz in K, K Straße getreten gewesen sei. Insbesondere sei dem Beklagten die vertragsarztrechtliche Relevanz der Umwandlung nicht bekannt gewesen. Es habe in Ermangelung der Kenntnis weitergehender Umstände noch von einer identitätswahrenden Umwandlung außerhalb des Umwandlungsgesetztes ausgegangen werden können. Erst mit dem dem Beklagten erst während des Gerichtsverfahrens bekannt gewordenen Umstands, dass statt der N/R GbR die K GmbH zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden sei (weiterer Beschluss des ZA vom 13.02.2019) stehe jedenfalls aus Sicht des Vertragsarztrechts abschließend fest, dass eine identitätswahrende Umwandlung ausgeschlossen gewesen sei. Der Beklagte hat damit selbst ausgeführt, dass er den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat. Er ist – ohne, dass er von der N/R GbR oder der Beigeladenen zu 8 förmlich darüber informiert worden ist – davon ausgegangen, dass es zu einer identitätswahrenden Umwandlung von der N/R GbR in die Beigeladene zu 8 gekommen ist, die im Rahmen der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung unbeachtlich sei. Dies ist aber nicht der Fall. Vorliegend ist ausschließlich auf die zulassungsrechtlichen Entscheidungen abzustellen. So hatte mit Beschluss vom 13.02.2019 der ZA festgestellt, dass die Zulassung des MVZ am Vertragsarztsitz S in Trägerschaft der N/R GbR aufgrund Verzichts mit Wirkung zum 31.03.2019 ende. Mit weiterem Beschluss vom 13.02.2019 hatte der ZA das MVZ am Vertragsarztsitz S, L Platz 17 in Trägerschaft der K GmbH mit Sitz in K ab 01.04.2019 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BA hatte damit die Zulassung des antragstellenden MVZ in Trägerschaft der N/R GbR durch Verzicht geendet. Der N/R GbR konnte damit eine Genehmigung zur Anstellung einer Ärztin in ihrem MVZ nicht mehr erteilt werden. Die Trägerin des zum 01.04.2019 neu zugelassene MVZ, die Beigeladene zu 8, hatte dahingegen keine fristgerechte Bewerbung eingereicht und gehörte damit nicht zum Kreis der Bewerber, die im Rahmen der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen waren. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der ZA auf Antrag der N/R GbR mit Beschluss vom 13.02.2019 die genehmigte Anstellung der Beigeladenen zu 9 im MVZ der N/R GbR ab dem 01.04.2019 in eine Teilzulassung umgewandelt, mit weiterem Beschluss vom 13.02.2019 das MVZ am Vertragsarztsitz S, L Platz 17 in Trägerschaft der K GmbH ab 01.04.2019 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und mit weiterem Bescheid vom 13.02.2019 der K GmbH die Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 9 als angestellte Ärztin im MVZ in S, L Platz 17, mit einem Tätigkeitsumfang von 20 Wochenstunden genehmigt hatte. Dieses Vorgehen, das auf einer Umgehung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Beschluss des ZA vom 12.12.2018 beruht, führt nicht etwa dazu, dass – wie der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu 8 und 9 meint – eine Anstellungsgenehmigung im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern schon wegen der ihr bereits mit Bescheid vom 13.02.2019 erteilten Anstellungsgenehmigung nur der Beigeladenen zu 8 erteilt werden könnte. Der Bevollmächtigte hat diesbezüglich im Berufungsverfahren ausgeführt, dass Inhaberin der Anstellungsgenehmigung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten bereits die Beigeladene zu 8 gewesen sei, da der ZA am 13.02.2019 das MVZ in Trägerschaft der Beigeladenen zu 8 zur vertragsärztlichen Versorgung ab 01.04.2019 zugelassen und die Anstellung der Beigeladenen zu 9 genehmigt habe. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Auch konnte die hier streitgegenständliche Anstellungsgenehmigung nicht – wie der Prozessbevollmächtigte weiter ausführt – durch die Abtretung der Gesellschaftsanteile von der N/R GbR auf die Beigeladene zu 8 übergehen. Im Übrigen sind offensichtlich auch die N/R GbR und die Beigeladene zu 8 nicht gesellschaftsrechtlich von einer identitätswahrenden Umwandlung ausgegangen. Der Bevollmächtigte hat selbst ausgeführt, das Umwandlungsgesetz finde auf GbR keine Anwendung. Er hat zwar weiter ausgeführt, die GbR-Gesellschafter hätten ihre Anteile an die neu gegründete Beigeladene zu 8 mit Wirkung zum 01.04.2019 abgetreten mit der Folge, dass die Beigeladene zu 8 alleinige Gesellschafterin der GbR geworden sei, die damit bei gleichzeitigem vollständigem Vermögens- und Rechtsübergang durch Anwachsung erloschen sei, was einer Rechtsnachfolge gleichkomme. Mit Wirksamwerden der Abtretungen am 01.04.2019 sei die Beigeladene zu 8 alleinige Gesellschafterin und Rechtsnachfolgerin geworden. Das gesamte Vermögen sowie sämtliche Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnisse seien im Wege der Anwachsung auf die Beigeladene zu 8 übergegangen. Bei dem anstellenden MVZ S habe sich ausschließlich die rechtliche Eigenschaft der Trägerin geändert, nicht hingegen der Praxisbetrieb oder dessen personelle Besetzung. Die N/R GbR hat aber gerade nicht dem ZA mitgeteilt, sie beabsichtige einen gesellschaftsrechtlichen Formwechsel, die Identität der Gesellschaft werde gewahrt und das MVZ S solle in dieser Form fortgeführt werden. Das MVZ unter Trägerschaft der N/R GbR hat vielmehr mit Wirkung zum 31.03.2019 auf seine Zulassung verzichtet. Auf Antrag ist zum 01.04.2019 ein neues MVZ unter Trägerschaft der Beigeladenen zu 8 vom ZA zugelassen worden. d) Auf die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung kommt es daher vorliegend nicht an. Es erscheint aber problematisch, dass der Beklagte seine Auswahlentscheidung ausschließlich auf die Eintragung der Beigeladenen zu 9 in die bei der KVB geführte Warteliste für den Planungsbereich Oberbayern gestützt hat, wobei diese Eintragung in die Warteliste im Verfahren – soweit ersichtlich – nicht nachgewiesen werden konnte. 2) Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das SG hat den Bescheid des Beklagten zu Recht aufgehoben und den Beklagten verurteilt, über den Widerspruch des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, das Erstgericht habe an Stelle des Beklagten als gesetzlicher Richter eine Sachentscheidung getroffen. Vielmehr hat das SG zu Recht den Beklagten zur Neuverbescheidung unter Beachtung des Gerichts verurteilt. a) Der Beklagte geht insofern zu Unrecht davon aus, dass der vom Kläger mit seinem Widerspruch angefochtene Verwaltungsakt erledigt und der Widerspruch des Klägers als unzulässig zu verwerfen sei. Er führt aus, mit dem Verzicht der GbR habe der angefochtene Beschluss des ZA seine Regelungswirkung verloren und sich erledigt. Damit sei gleichzeitig auch die im Zusammenhang mit der Genehmigung an die GbR als notwendige Folgeregelung ergangene Entscheidung, den weiteren Antrag des Klägers abzulehnen, erledigt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten am 04.07.2019 sei damit weder ein dort angreifbarer Verwaltungsakt noch insbesondere ein „wieder aufgelebtes“ Verwaltungsverfahren anhängig gewesen. Es hätte auch keine Fortführung des bisherigen Verwaltungsverfahrens mit dem Kläger als einzigem Bewerber, sondern allenfalls im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens ein erneutes Auswahlverfahren unter den Bewerbern dieses Verfahrens durch den hierfür allein zuständigen ZA zu erfolgen. aa) Der Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass sich vorliegend das Zulassungsverfahren durch den Verzicht des MVZ in Trägerschaft der N/R GbR auf die vertragsärztliche Zulassung erledigt hat. Vorliegend hat gerade nicht der im Rahmen einer Auswahlentscheidung ausgewählte Bewerber im weiteren Verfahren auf seine Zulassung bzw. die ihm erteilte Anstellungsgenehmigung verzichtet. Vielmehr geht die Beigeladene zu 8 davon aus, dass ihr als „Rechtsnachfolgerin“ der N/R GbR die erteilte Anstellungsgenehmigung zusteht. Sie hat gerade nicht auf die Anstellungsgenehmigung verzichtet. Vielmehr hat sie von der streitgegenständlichen Anstellungsgenehmigung schon „Gebrauch gemacht“. Sie hat deren Umwandlung in eine vertragsärztliche Zulassung und im weiteren Verlauf die Einbringung dieser Zulassung in das neu gegründete und zum 01.04.2019 zugelassene MVZ der Beigeladenen zu 8 bewirkt. Auch hat sie im Berufungsverfahren mitgeteilt, an der Tätigkeit der Beigeladenen zu 9 habe sich nichts geändert. Der Arbeitsvertrag der Beigeladenen zu 9 habe einen deklaratorischen Nachtrag erhalten, in dem klargestellt worden sei, dass nunmehr die Beigeladene zu 8 neue Arbeitgeberin sei. bb) Im Übrigen liegt gerade kein Fall der Erledigung eines Nachbesetzungsverfahrens vor, der dazu führen würde, dass sich das gesamte vor den Zulassungsgremien anhängige Verwaltungsverfahren erledigt. Es ist vorliegend gerade nicht so, dass auf die Klage des nicht berücksichtigten Klägers alleine die durch den Beklagten bestätigte Auswahlentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung stünde und eine Fortführung des bisherigen Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht käme. Der Beklagte hat insofern ausschließlich Entscheidungen des BSG zitiert, die Fälle der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes betreffen. Das BSG hat insofern entschieden, dass sich ein Nachbesetzungsverfahren erledigt hat, wenn der Praxisabgeber nach der Entscheidung des ZA zur Durchführung des Verfahrens seinen Antrag auf Nachbesetzung zurücknimmt. In einem solchen Fall habe ein Bewerber nur Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen der Auswahlentscheidung, nicht auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes und Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens (vgl. Urteil vom 23.03.2016, B 6 KA 9/15 R). Es hat weiter entschieden, dass, wenn der im Nachbesetzungsverfahren von den Zulassungsgremien zugelassene Arzt im Verlaufe eines von einem Mitbewerber gegen die Zulassung eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auf seine Zulassung verzichtet, ohne von ihr Gebrauch gemacht zu haben, das Nachbesetzungsverfahren – vorbehaltlich einer eventuellen Neuausschreibung – erledigt habe; in dem anhängigen Streitverfahren habe der klagende Mitbewerber weder einen Anspruch auf Zulassung noch auf Neubescheidung seines Zulassungsantrags. In seinem Urteil vom 05.11.2003, B 6 KA 11/03 R, führt das BSG hierzu aus, dass dies aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Nachbesetzungsverfahrens abzuleiten sei. Ein rechtlich geschütztes Interesse eines Bewerbers um einen frei werdenden Vertragsarztsitz in einem überversorgten Gebiet könne es, da nach der gesetzlichen Konzeption die Nachbesetzung in überversorgten Planungsbereichen unerwünscht sei und die Regelung nur den Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes bzw. seiner Erben diene, nur nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgebotes geben. Im Nachbesetzungsverfahren gebe es keinen sicherungsfähigen Rechtsanspruch hinsichtlich eines frei gewordenen Vertragsarztsitzes. Vorliegend ist aber gerade nicht eine Auswahlentscheidung in einem Nachbesetzungsverfahren gegenständlich. Gegenstand des angegriffenen Beschlusses ist vielmehr die Auswahl zwischen zwei Bewerbern, die sich nach partieller Aufhebung der zuvor angeordneten Zulassungsbeschränkungen in einem bislang überversorgten Planungsbereich innerhalb der bestimmten Bewerbungsfrist um eine hälftige Zulassung bzw. Genehmigung der Anstellung einer Ärztin beworben haben. Weitere Bewerbungen sind ausweislich der Verwaltungsakten innerhalb der Frist nicht eingegangen. Da – wie oben dargestellt – die vom ZA ausgewählte Bewerberin auf ihre Zulassung verzichtet hat, verbleibt es bei dem Kläger als einzigem übrigen Bewerber. Der Beklagte wird daher, wie vom SG richtig ausgeführt, in dem nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ausschließlich die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Klägers zu prüfen haben. 3) Soweit das Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung im Tenor nicht die Klage im Übrigen abgewiesen hat, hat es damit diese Entscheidung versehentlich nicht im Tenor aufgenommen. Aus den Entscheidungsgründen ist klar ersichtlich, dass es aber auch hierüber entschieden hat. Das SG hat nicht einen von dem Kläger erhobenen Anspruch ganz oder teilweise übergangen. Es ist daher eine Berichtigung des Tenors gemäß § 138 SGG vorzunehmen, wofür auch das mit der Sache betraute Rechtsmittelgericht zuständig ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 138 Rn. 4a). Das Rechtsmittelgericht ist von Amts wegen zur Berichtigung verpflichtet. 4.) Nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind die in Ansehung der Anstellungsgenehmigung höchst rechtswidrigen Entscheidungen des ZA vom 13.02.2019, mit denen er – ohne die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers zu beachten – u.a. die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche genehmigte Anstellung der Beigeladenen zu 9 im MVZ der N/R GbR ab dem 01.04.2019 in eine Teilzulassung umgewandelt, das MVZ am Vertragsarztsitz S, L Platz 17 in Trägerschaft der K GmbH mit Sitz in K ab 01.04.2019 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und der K GmbH die Genehmigung zur Beschäftigung der Beigeladenen zu 9 als angestellte Ärztin im MVZ in S, L Platz 17, mit einem Tätigkeitsumfang von 20 Wochenstunden erteilt hat. Es wird zu prüfen sein, inwiefern die der Beigeladenen zu 8 auf diesem Wege erteilte Genehmigung zur Anstellung der Beigeladenen zu 9 Bestand haben kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, 3 VwGO, bezüglich der Beigeladenen zu 9, die ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG.