Urteil
L 19 R 540/19
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.
1. Verbleiben begründete Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer Erwerbsminderung, geht dies zu Lasten des Klägers, da der Rentenbewerber die objektive Beweislast für die gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit trägt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da neuropsychologische Testuntersuchungen in erheblichem Maße mitarbeitsabhängig sind, bedürfen sie einer zusammenfassenden Einschätzung ihrer Validität durch einen Abgleich des Gesamteindrucks während der Untersuchung mit dem Alltagsverhalten. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung. 1. Verbleiben begründete Zweifel hinsichtlich des Vorliegens einer Erwerbsminderung, geht dies zu Lasten des Klägers, da der Rentenbewerber die objektive Beweislast für die gesundheitlichen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit trägt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da neuropsychologische Testuntersuchungen in erheblichem Maße mitarbeitsabhängig sind, bedürfen sie einer zusammenfassenden Einschätzung ihrer Validität durch einen Abgleich des Gesamteindrucks während der Untersuchung mit dem Alltagsverhalten. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17.10.2019 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Der Rechtsstreit war auch entscheidungsreif; weitere Ermittlungen waren durch den Senat nicht durchzuführen. Von Frau Dr. K und von der Außenstelle A im Sozialzentrum R des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin L1, Oberärztin S4, liegen im Berufungsverfahren Befundberichte und ärztliche Unterlagen vor. Soweit der Klägerbevollmächtigte mit seinem Antrag darüber hinaus die Einholung sozialmedizinischer Stellungnahmen dieser Ärztinnen anstreben will, so sind aus Sicht des Senats bereits umfassende gutachterliche Äußerungen im neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet vorliegend. Zwar steht dem Kläger zusätzlich das Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG zu; aber auch dieses Recht ist durch die vom Kläger beantragte Anhörung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. S2 sowie der Dipl.-Psych. S3 verbraucht. Auf weitere Anhörungen nach § 109 SGG im gleichen Fachgebiet - die noch nicht einmal explizit beantragt sind - hat der Kläger keinen Anspruch. Die Mitte März 2022 geltend gemachte zunehmende Verschlechterung der orthopädischen Leiden und die dazu neu angelaufene Behandlung bei Dr. J zwingen nicht zu einem Abwarten auf mögliche Behandlungsergebnisse unter Anhörung der behandelnden Ärztin. Der von der Klägerseite im Termin vom 06.04.2022 ohne Konkretisierung für erforderlich angesehenen nochmaligen Anhörung des Gutachters sowie der Zusatzgutachterin nach § 109 SGG hat der Senat dadurch entsprochen gehabt, dass er eine ergänzende Stellungnahme vom 01.04.2022 schriftlich eingeholt hat, in der Prof. Dr. S2 sich zu den Fragen einer medizinischen Anspruchsbegründung bzw. dem Vorliegen einer dauerhaften Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Umfang erneut geäußert hat. Eine zeitliche Minderung seines Leistungsvermögens hat der Kläger nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis bedarf es der vollen Überzeugung des Gerichts. Ausreichend ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Verbleiben begründete Zweifel, so geht dies zu Lasten des Klägers, denn der Rentenbewerber trägt die objektive Beweislast für die gesundheitlichen Einschränkungen bzw. deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit (BSG, Urteil vom 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R, juris). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gelten in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit (§ 50 Abs. 1 SGB VI) schon seit Langem zurückgelegt. Ebenso hat er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt eines möglichen medizinischen Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch aktuell (noch) erfüllt. Damit kommt es derzeit auch nicht darauf an, dass die Ausnahmevorschrift des § 240 Abs. 2 SGB VI nicht in Betracht kommt, da der Kläger erst 1984 ins Erwerbsleben eingetreten ist. Beim Kläger fehlt es jedoch am Nachweis der erforderlichen medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Der Schwerpunkt der Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Klägers geht dabei von den Gesundheitsstörungen des Klägers auf chirurgisch-orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet aus, während die zusätzlichen Gesundheitsstörungen auf HNOärztlichem, urologischem, proktologischem und phlebologischem Gebiet lediglich für die Zusammenschau bei der sozialmedizinischen Beurteilung von Bedeutung sind. Für den Senat ergibt sich aus den eingeholten Gutachten, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet und insgesamt die somatischen Erkrankungen den Kläger zwar in einem solchen Maße einschränken, dass er den zuletzt ausgeübten Beruf und auch die sonstigen bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann, weil die dort erforderlichen schweren Tätigkeiten vom Kläger nicht mehr verrichtet werden können. Ebenso ist aber ersichtlich, dass die Einschränkungen nur die Arbeitsbedingungen betreffen, eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - allein - aber nicht begründen können. Es liegen degenerative Veränderungen an den Knien, der Hüfte und der Wirbelsäule vor mit Zustand nach Bandscheibenoperation bei zeitweilig feststellbarer Fußheberschwäche sowie zusätzlich Arthralgien der Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke bei Belastung. Dass dies nicht zu einer quantitativen Einschränkung führt, ist aus den übergreifenden Stellungnahmen der Dr. W1, der Dr. S und des Dr. P ebenso zu entnehmen wie aus den nervenärztlichen Einschätzungen der Dr. W, des Dr. B2 und des Prof. Dr. S2. Selbst der auf Antrag des Klägers gehörte Orthopäde Dr. B1 begründet die von ihm angenommene quantitative Leistungseinschränkung mit beim Kläger bestehenden psychosomatischen Beschwerden, weil die Einschränkungen auf orthopädischem Gebiet dafür nicht ausgereicht hätten. Soweit der Kläger im März 2022 eine deutliche Verschlechterung - der Kläger sei nun gezwungen, sich einer Schmerztherapie in einem Wirbelsäulenzentrum zu unterziehen - angibt, ist hierin bisher nur eine behandlungsbedürftige akute Exazerbation anzunehmen. Aber auch in der Zusammenschau der verschiedenen Fachgebiete unter besonderer Berücksichtigung des neurologisch-psychiatrischen Fachgebietes ist beim Kläger nach dem Ergebnis der Ermittlungen zur Überzeugung des Senats eine volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht nachgewiesen. Dies ergibt sich für den Zeitraum vor November 2021 für den Senat klar aus den vorliegenden und insoweit übereinstimmenden gutachterlichen Äußerungen im Berufungsverfahren, die mit den Vorgutachten - außer dem von Dr. B1 - in der diesbezüglichen sozialmedizinischen Beurteilung konform sind. Sowohl Dr. B2 als auch der auf Antrag des Klägers gehörte Prof. Dr. S2 konnten für diesen Zeitraum keine hinreichenden Belege für derart weitgehende Funktionseinschränkungen als vorliegend ansehen. Die davon abweichenden - fachfremden - Äußerungen des Dr. B1 zum Vorliegen quantitativer Einschränkungen aufgrund psychosomatischer Erkrankungen vermochten die Psychiaterin Dr. W und der Psychiater Dr. B2 nicht zu teilen. Für die Annahmen des Dr. B1 gibt es keine ausreichende Befundgrundlage, worauf bereits das Sozialgericht hingewiesen hat. Und auch der auf Antrag des Klägers gehörte Prof. Dr. S2 sah die Aktenlage vor 2021 - und damit auch das Gutachten des Dr. B1 - als nicht ausreichend an, um daraus quantitative Einschränkungen beim Kläger für diesen Zeitraum sicher ableiten zu können. Zwar hat sich beim Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens wohl eine Verschlechterung seiner psychischen Situation ergeben, weshalb Dr. H eine neue Untersuchung für angezeigt annahm und Dr. B2 - anders als die Gutachter bis zum Abschluss des Verfahrens beim Sozialgericht Würzburg - die depressive Erkrankung als aktuell bis zu mittelgradig einordnete. Zugleich ging dies mit einer verstärkten Nachfrage des Klägers nach therapeutischer Unterstützung einher, wobei allerdings die Facharztkontakte weiter nur in sehr großen zeitlichen Abständen - ein- bis zweimal pro Jahr - stattgefunden haben. Hinweise auf verstärkte funktionale Einschränkungen sind letztlich aber erst mit den neuropsychologischen Untersuchungen bei Dipl.-Psych. S3 erhoben worden. Selbst bei der psychiatrischen Untersuchung durch Prof. Dr. S2 im Juli 2021 war vom beauftragten Gutachter diesbezüglich noch weiterer Aufklärungsbedarf durch Einholung eines Zusatzgutachtens angenommen worden, weil er offensichtlich allein durch die psychiatrische Untersuchung keine abschließende sozialmedizinische Stellungnahme abgeben konnte. Gleichwohl sind aber auch unter Berücksichtigung der aktuellen gutachterlichen Ausführungen des Prof. Dr. S2 und der Dipl.-Psych. S3 für den Senat Zweifel verblieben, dass der Kläger tatsächlich gesundheitlich so eingeschränkt wäre, dass er auch an ansonsten geeigneten Arbeitsstellen nur unter 6 Stunden täglich arbeiten könne. Dabei sind die von Dr. S5 gegen das Gutachten des Prof. Dr. S2 vorgebrachten Einwände zwar durch dessen ergänzende Stellungnahme vom 01.04.2022 weitgehend entkräftet. Die im Gutachten in den Vordergrund gestellte Einschränkung der Ausdauerleistung hat kaum etwas mit der Möglichkeit zur Aufrechterhaltung alltäglichen Umgangs während der Begutachtungssituation zu tun. Und ein Abgleich mit subjektiven Angaben des Klägers kann allenfalls dann als Indiz taugen, wenn darin nachvollziehbar Tätigkeiten und Sozialverhalten geschildert werden, die mit stärkeren Funktionseinschränkungen unvereinbar erscheinen würden. Ein Weglassen eines solchen Abgleichs ist allein nicht ausreichend, die Feststellungen zur Stärke gesundheitlicher Einschränkungen als unzureichend einzuordnen. Im Gutachten von Prof. Dr. S2 ist einerseits die Rede davon, dass die geschilderten Symptome (Stimmungstief, Antriebsstörung, Anhedonie, Interessenverlust und ergänzend Gewichtszunahme, Schlafstörungen, Grübelzwang, Morgentief, Libidoverlust) eine Depression klar erkennen lassen würden, während andererseits unter Bezugnahme auf das Zusatzgutachten der Dipl.-Psych. S3 das Vorliegen einer lavierten Depression - also ein Fehlen wichtiger Symptome einer Depression bei gleichzeitigem Auftreten somatischer Ersatzsymptome - als bestätigt angenommen wird. Dies kann einerseits darauf hindeuten, dass bei der Untersuchung bei Prof. Dr. S2 eine stärkere depressive Symptomatik vorgelegen hat, als zuvor bei Dr. B2 und nachfolgend bei Dipl.-Psych. S3, was für eine nur vorübergehende Verschlechterung sprechen könnte. Anderseits könnte damit auch ein Hinweis auf ein Auseinanderfallen von vom Kläger „geschilderten“ Symptomen und tatsächlich fassbaren Symptomen einer Depression erkennbar sein. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch ein Verharren bei Belastungssituationen die ein Jahrzehnt zurückliegen (Mobbing im Beruf) und heute so gar nicht mehr bestehen. Zu Recht hat Prof. Dr. S2 aber herausgestellt, dass für die Feststellung von Erwerbsminderung es insbesondere auf bestehende Funktionseinschränkungen ankommt. Hierzu nimmt er Bezug auf die neuropsychologischen Testuntersuchungen bei Dipl.-Psych. S3. Nach den testpsychologischen Ergebnissen seien beim Kläger die konzentrative Ausdauer, die Aufmerksamkeit und die Gedächtnisfunktion eingeschränkt. Zwar könne er in der Untersuchungssituation das Vorliegen einer mittelschweren Depression überspielen (lavierte Depression), jedoch seien dies Belege für eine zeitlich reduzierte Leistungsfähigkeit des Klägers. Beim Senat sind nach Auswertung der Gutachten und der übrigen Aktenlage sowie Durchführung der mündlichen Verhandlung jedoch abschließend Zweifel daran verblieben, ob insbesondere die kognitive Leistungsfähigkeit des Klägers und seine Ausdauer tatsächlich bereits auf unter 3 Stunden bzw. auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken sind, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, bei denen die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen Beachtung finden. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass das von den Sachverständigen vorgebrachte Absinken der Konzentration des Klägers bereits nach wenigen Minuten nicht zu erkennen war und auch aus der Beschreibung der gutachterlichen Untersuchungen deutlich wird, dass beim Kläger zu deren Abschluss sehr wohl noch ein aufmerksames Verfolgen des Geschehens möglich war. Neuropsychologische Testuntersuchungen sind zudem in erheblichem Maße mitarbeitsabhängig und bedürfen einer entsprechenden Validierung; gerade Leistungstests wie die Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung (TAP) können durch Reduzierung der Anstrengungsbereitschaft und bewusst langsameres oder fehlerhaftes Arbeiten verfälscht werden. Zur Validierung der erhobenen Ergebnisse beruft sich Dipl.-Psych. S3 zentral auf das Beschwerdevalidierungsverfahren AST. Auch wenn dieser Aggravations- und Simulationstest bekanntermaßen neben der Prüfung durch wiederholte eingebettete Fragemuster auch die Reaktionszeit als für den Untersuchten weniger erkennbares und beeinflussbares Kriterium einbezieht, ist gleichwohl der Gesamteindruck während der Untersuchung und der Abgleich mit dem Alltagsverhalten von sehr großer Bedeutung für die zusammenfassende Einschätzung der Validität. Hierzu lässt sich den Gutachten aber nichts hinreichend Aussagekräftiges entnehmen. Soweit Prof. Dr. S2 darauf Bezug nimmt, dass die neuropsychologischen Tests sich regelhaft über eine Zeitdauer von knapp drei Stunden erstrecken würden und damit eine mentale Herausforderung wie bei einem normalen Arbeitsleben gut nachbilden würden, und letztlich daraus folgert, dass bei den Tests festgestellte Einschränkungen zu einem auf unter 3 Stunden täglich reduzierten Leistungsvermögen führen würden, vermochte auch dies nicht zu überzeugen. Die Einzeltests - vom Gutachter auch als Kurztests bezeichnet - sind von ihrer Gestaltung ersichtlich darauf ausgerichtet, dass sie durch entsprechende Herausforderung des zu Testenden auch in überschaubar kurzer Zeit Rückschlüsse auf das dahinterliegende generelle bzw. längerfristige Leistungsvermögen zulassen. Dies ist aber zwingend mit einer entsprechenden Stressbelastung bei Zeitdruck durch die Aufgabengestaltung und/oder die computergestützte Aufgabenfolge verbunden; dass derartige Arbeitsbedingungen aber zu einer Überforderung des Klägers führen und auf Dauer gesundheitlich abträglich sein dürften, liegt nach den gutachterlichen Ausführungen zu den beim Kläger vorliegenden qualitativen Einschränkungen seiner Einsatzfähigkeit auf der Hand. Diese Situation liegt erst recht vor, wenn solche Einzeltests in einer testpsychologischen Untersuchung am Stück nacheinander durchgeführt werden. Die testpsychologischen Ergebnisse sind in Anbetracht der geschilderten Eindrücke und Überlegungen zur Überzeugung des Senats nicht so deutlich, dass sie zweifelsfrei - d.h. ohne Verbleiben naheliegender Restzweifel - die von der Klägerseite vertretene Schlussfolgerung belegen könnten, dass die beim Kläger vorhandenen gesundheitlichen Defizite und daraus resultierende Fertigkeitsstörungen zum Wegfall einer Leistungsfähigkeit von wirtschaftlichem Wert führen würden. Die knapp geschilderten Tagesabläufe lassen eine Antriebsschwäche und reduzierte Sozialkontakte aber durchaus verbliebene Alltagsbewältigung erkennen. Für den Senat ist insgesamt nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Kläger an ansonsten geeigneten Arbeitsplätzen nur noch zeitlich eingeschränkt tätig werden könnte. Damit hat der Kläger als derjenige, der das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente geltend macht, ihr Vorliegen nicht belegt. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wäre nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 11.12.1969 - Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 - Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - jeweils zitiert nach juris) zwar bereits dann zu gewähren, wenn lediglich eine teilweise Erwerbsminderung bestehen würde, gleichzeitig eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen wäre (s. hierzu Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand Juli 2020, § 43 SGB VI Rn 30 mwN). Da der Senat - wie ausgeführt - aber auch den Nachweis für ein Herabsinken der Leistungsfähigkeit des Klägers auf einen Umfang von weniger als 6 Stunden, aber mindestens 3 Stunden täglich (also teilweise Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI) nicht als geführt ansieht, ergibt sich auch in diesem Zusammenhang kein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zwar kann, selbst wenn - wie im Fall des Klägers - eine relevante quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens an geeigneten Arbeitsplätzen nicht nachgewiesen erscheint, in bestimmten Ausnahmefällen dennoch eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung erfolgen. Dazu müssten aber die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten sog. Katalogfall erfüllt sein, was beim Kläger nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 09.05.2012, B 5 R 68/11 R; Urt. v. 11.12.2019, Az. B 13 R 7/18 R - jeweils zitiert nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen, ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen und ergänzend Messen, Prüfen, Überwachen und Kontrollieren von automatisierten Vorgängen. Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner a.a.O. § 43 SGB VI Rn 37 mwN). An Einschränkungen der Arbeitsbedingungen sind beim Kläger zu beachten, dass Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von schweren Lasten, ständige gebückte Körperhaltung und andere Zwangshaltungen sowie mehr als gelegentlich mittelschwere Arbeitsbelastungen nicht abgefordert werden dürfen und die Tätigkeit ein Arbeiten im Wechselrhythmus ermöglichen muss. Auch dürfen keine besonderen Anforderungen an die seelische Belastbarkeit gestellt werden, also insbesondere keine Nachtschicht, keine besondere Unfallgefährdung oder verantwortungsvolle Aufgaben. Diese Einschränkungen finden sich aber häufig bei Personen im Erwerbsleben, die an psychischen und somatischen Erkrankungen leiden. Sie sind mit den meisten der genannten Tätigkeitsbereiche vereinbar. Auch dass keine Lärmbelastung bestehen soll und eine Toilette ständig erreichbar sein soll, lässt sich an einer Vielzahl von Arbeitsplätzen einhalten. Das Vorliegen einer bedeutsamen Legasthenie beim Kläger wird für den Senat aus den in der Aktenlage enthaltenen handschriftlichen Aufzeichnungen - auch wenn dort etliche orthografische Schwächen auffallen - nicht ersichtlich; Lesen und Schreiben im Rahmen der Alltagsverständigung erscheint ausreichend erhalten. Bei zusammenfassender Würdigung ist für den Senat nicht erkennbar, dass - abgesehen wohl von überwachenden Tätigkeiten und Arbeiten an laufenden Maschinen - ganze Tätigkeitsbereiche von Vornherein ausgeschlossen wären. Zudem sind das Vorliegen einer schweren spezifischen Behinderung oder einer Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen nicht ersichtlich. Auch das Vorliegen von ausreichender Wegefähigkeit beim Kläger steht außer Zweifel. Bei Erfüllung der abstrakten Anforderungen (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 19.08.1997, Az. 13 RJ 89/96 - nach juris) kann der Kläger einen möglichen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuß erreichen, wie sich aus den gutachterlichen Äußerungen ersehen lässt und mit der Tatsache, dass eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, korrespondiert. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das oben dargestellte Nichtvorliegen von teilweiser Erwerbsminderung führt auch dazu, dass ein Anspruch auf die hilfsweise beantragte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 SGB VI) ebenfalls nicht besteht. Ein Hilfsantrag auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nicht gestellt; er wäre schon deshalb unbegründet, weil die Anwendung der Ausnahmevorschrift über einen derartigen Anspruch (§ 240 SGB VI) von vornherein ausscheidet, nachdem der Kläger nicht den von dieser Vorschrift erfassten Geburtsjahrgängen angehört, d.h. nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 06.06.2019 insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.