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Urteil

L 12 KA 13/21

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Beschluss über das Ruhen der Zulassung suspendiert den Versorgungsauftrag des Vertragsarztes, beseitigt aber nicht den Zulassungsstatus. (Rn. 30) 2. Voraussetzung für die Anordnung eines Ruhens der Zulassung, d.h. die Suspendierung des Versorgungsauftrages, ist daher das Vorliegen eines vertragsärztlichen Status. (Rn. 30 – 31) 3. Ein Status, der ruhend gestellt werden könnte, ist mit einer genehmigten Anstellung verbunden, nicht aber mit der Arztstelle als solcher. (Rn. 31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beschluss über das Ruhen der Zulassung suspendiert den Versorgungsauftrag des Vertragsarztes, beseitigt aber nicht den Zulassungsstatus. (Rn. 30) 2. Voraussetzung für die Anordnung eines Ruhens der Zulassung, d.h. die Suspendierung des Versorgungsauftrages, ist daher das Vorliegen eines vertragsärztlichen Status. (Rn. 30 – 31) 3. Ein Status, der ruhend gestellt werden könnte, ist mit einer genehmigten Anstellung verbunden, nicht aber mit der Arztstelle als solcher. (Rn. 31) I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.03.2021, S 49 KA 85/20, wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat die Entscheidung des Beklagten, ein Ruhen der hälftigen Angestelltenstelle abzulehnen, zutreffend für rechtmäßig erachtet. 1. Das Begehren des Klägers ist als Fortsetzungsfestellungsklage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu qualifizieren. Das von ihm zunächst im Widerspruchs- und auch im Klageverfahren verfolgte Aufhebungs- und Verpflichtungsbegehren hat sich durch die Aufgabe seines Status als Vertragsarzt und jetziger Tätigkeit als angestellter Arzt in genehmigter Anstellung erledigt. Nach § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V iVm § 32b Abs. 1 Ärzte-ZV ist nur ein Vertragsarzt (bzw. ein MVZ, § 95 Abs. 2 S. 7 ff SGB V), nicht aber ein angestellter Arzt zur Anstellung eines anderen Arztes berechtigt. Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass der Beklagte das Ruhen der Angestelltenstelle für einen längstmöglichen Zeitraum zu Unrecht abgelehnt hat. Das - neben dem Erledigungseintritt erforderliche - Feststellungsinteresse ist gegeben und zwar unter dem Aspekt der Präjudiziabilität. Hat sich der Verwaltungsakt vor dem Urteil durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG). Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ist wie das berechtigte Interesse bei der allgemeinen Feststellungsklage zu behandeln (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R - juris). Es ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage. Ein für diese Feststellung vorausgesetztes schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art sein. Es kommt damit in Betracht bei einem Rehabilitationsinteresse, bei Wiederholungsgefahr bzw. bei Präjudiziabilität, d.h. wenn die Entscheidung in einem anderen Rechtsstreit von Bedeutung sein kann, insbesondere wenn ein Schadensinteresse geltend gemacht wird. Ausreichend ist hierbei, dass der Kläger entsprechende Tatsachen vorträgt, ohne dass große Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Der Rechtssuchende hat lediglich darzulegen, welche der oben genannten Umstände sein Feststellungsinteresse begründen (vgl. BSG, Urteil vom 28.08.2007 aaO mwN). Der Kläger argumentiert im Hinblick auf ein berechtigtes Interesse dahingehend, er könne und dürfe die Angestelltenstelle nach wie vor „nachbesetzen im Sinne einer Umwandlung in eine Zulassung“. Hierzu führe er das Verfahren S 49 KA 124/20, das derzeit ruhe. Damit macht er zwar weder eine Wiederholungsgefahr geltend noch die Absicht, Schadenersatzansprüche zu stellen. Er begehrt aber eine Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität. Auf diesen Aspekt kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse gestützt werden, wenn die begehrte Feststellung unmittelbar bindend für ein anderes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist (rechtliche Präjudizialität; BSG, Urteil vom 12. September 2012 - B 3 KR 17/11 R -, juris). Auf diese Weise sollen erreichte Verfahrensergebnisse gesichert und Folgeprozesse vermieden werden (BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, jeweils RdNr. 22). Ein derartiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist vorliegend unter dem unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität wegen des beim Sozialgericht München anhängigen Verfahrens Az. S 49 KA 124/20 zu bejahen. Gegenstand des SG-Verfahrens mit dem Az. S 49 KA 124/20 ist der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 29.04.2020, mit dem der ZA die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens der Angestelltenstelle eines FA für Physikalische und Rehabilitative Medizin im Umfang von 20 Wochenstunden abgelehnt hat. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seit dem 01.10.2018 kein Praxissubstrat für eine Nachbesetzung dieser Angestelltenstelle vorhanden sei und die Frist zur Nachbesetzung abgelaufen sei. Der Beschluss des ZA, mit dem die Frist zur Nachbesetzung auf den 31.3.2020 verlängert und ein Ruhen der Anstellungsgenehmigung abgelehnt worden sei, sei nur in Bezug auf die Ablehnung des Ruhens der Anstellungsgenehmigung angefochten worden. Hätte - nach der Vorstellung des Klägers - ein „Ruhen der Angestelltenstelle“ angeordnet werden müssen, könnte dies unter Umständen zu einer Neubewertung des verbliebenen Praxissubstrats führen und damit zu einer Neubewertung des Nachbesetzungsverfahrens der Arztstelle. 2. Die so verstandene, im Übrigen zulässige Berufung ist aber nicht begründet. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil Bezug und macht sie sich zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend und mit Rücksicht auf das Vorbringen im Berufungsverfahren ist wie folgt auszuführen: Seit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz, GKV-VSG) vom 15. Juli 2015 ist gesetzlich klargestellt, dass die Vorschriften über das Ruhen der Zulassung, insbesondere § 95 Abs. 5 SGB V, auch für genehmigte Anstellungsverhältnisse entsprechend anwendbar sind (§ 95 Abs. 9 S. 4 SGB V). Unter dem Ruhen der Zulassung gem. §§ 95 Abs. 5 SGB V, 95e Abs. 4 SGB V, § 26 Ärzte-ZV versteht man die vom Zulassungsausschuss genehmigte Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit (Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Aufl. 2021, Rn 1505). Der Beschluss über das Ruhen der Zulassung suspendiert den Versorgungsauftrag des Vertragsarztes, beseitigt aber nicht den Zulassungsstatus (Ladurner, § 26 Ärzte-ZV, Rn. 1) Voraussetzung für die Anordnung eines Ruhens, dh die Suspendierung eines Versorgungsauftrages, ist daher das Vorliegen eines vertragsärztlichen Status. Im SGB und in der Ärzte-ZV sind aber derzeit nur die Zulassung eines Arztes bzw. eines MVZ und die Genehmigung der Anstellung eines konkreten Arztes sowie die Ermächtigung als mögliche Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung näher ausgestaltet. Dabei ist die Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ (§ 95 Abs. 2 S. 7 ff SGB V) oder bei einem Vertragsarzt bzw. einer BAG (§ 95 Abs. 9 SGB V) davon abhängig, dass der anzustellende Arzt im Arztregister eingetragen ist; dessen Name muss deshalb bei Erteilung der (personenbezogenen) Anstellungsgenehmigung bekannt sein. Dasselbe folgt aus der Notwendigkeit, vor Erteilung einer Anstellungsgenehmigung zu prüfen, ob der anzustellende Arzt aufgrund anderweitiger Tätigkeiten (§ 20 Ärzte-ZV) oder aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen (§ 21 Ärzte-ZV) ungeeignet zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist (BSG, Urteil vom 15.05.2019, B 6 KA 5/18 R). Den Status einer „arztlosen Anstellungsgenehmigung“, wie der Kläger meint, hat das BSG im zitierten Urteil vom 15.05.2019 dagegen bei der geltenden Rechtslage gerade verneint. Der Kläger verwechselt weiterhin die ihm verbliebene, nicht besetzte 1/2 Arztstelle mit einer genehmigten Anstellung. Ein Status, der ruhend gestellt werden könnte, ist aber nur mit der genehmigten Anstellung, nicht der Arztstelle als solcher verbunden. Wird die Tätigkeit des mit der Arztstelle verbundenen Arztes endgültig beendet, kommt nicht das Ruhen der Arztstelle, sondern deren Nachbesetzung in Betracht. Entgegen der Auffassung und den wiederholten Ausführungen des Klägers liegt bei diesem gerade keine „genehmigte Anstellung“ vor. Die genehmigte Anstellung des K endete zum 30.09.2018. Dies hat der ZA mit bestandkräftigem Beschluss vom 18.09.2018 festgestellt. Auch der Kläger hat den Beschluss nicht angefochten. Ab dem 01.10.2018 existierte damit keine dem Kläger genehmigte Anstellung mehr, sondern lediglich eine Arztstelle, die nach der Regelung des § 103 Abs. 4b Satz 5 SGB V hätte nachbesetzt werden können. Eine „genehmigte Anstellung“ kann zudem bereits begrifflich nicht nachbesetzt werden, da diese Arztstelle bereits mit einem - in der Genehmigung näher bezeichneten - Arzt besetzt ist. Soweit der Kläger ausführt, der Gesetzgeber habe mit dem Verweis in § 95 Abs. 9 Satz 5 SGB V auf Abs. 5 beabsichtigt, Vertragsarzt und angestellten Arzt in Bezug auf eine Möglichkeit des Ruhens des Status gleichzustellen, verfängt auch diese Argumentation nicht. Es gibt vorliegend schlicht keine genehmigte Anstellung, die dem Ruhen einer vertragsärztlichen Zulassung gleichgestellt werden könnte. Insoweit geht auch die Argumentation, die Anstellungsgenehmigung, bei der der angestellte Arzt seine Tätigkeit aus welchen Gründen auch immer nicht aufnehmen könne, müsse dem Vertragsarzt, der seine Tätigkeit nicht aufnehme (§ 95 Abs. 5 SGB V), gleichgestellt werden, ins Leere. Zu den Argumenten des Klägers, eine Nachbesetzungsfrist von 6 bzw. maximal 12 Monaten sei rechtswidrig und ergebe sich nicht aus dem Gesetz, wird auf die zutreffenden Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 19.10.2011, B 6 KA 23/11 R und vom 04.05.2016, B 6 KA 28/15 R verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen.