Urteil
L 9 SO 49/23 KL
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2025:0508.L9SO49.23KL.00
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Leitsätze
Zur zeitlichen Setzungsbefugnis der Schiedsstelle iSd SGB IX / XII.
Tenor
Der Beschluss der Schiedsstelle vom 8. Juni 2023, Az., hinsichtlich des Tenors zu 2 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur zeitlichen Setzungsbefugnis der Schiedsstelle iSd SGB IX / XII. Der Beschluss der Schiedsstelle vom 8. Juni 2023, Az., hinsichtlich des Tenors zu 2 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Rechtwidrig hat die Schiedsstelle den Antrag auf Festsetzung der geeinten Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. November 2022 abgewiesen. Gegenstand des Klageverfahrens ist die Entscheidung der Schiedsstelle vom 8. Juni 2023, gegen die sich die Klägerin erstinstanzlich iSd. § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG mit der statthaften Anfechtungsklage iSd. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG wendet. Die Klage richtet sich auch gegen den Beklagte als Vertragspartner, § 126 Abs. 2 Satz 4 SGB IX, und eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, vgl. § 126 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Soweit die Anfechtungsklage Erfolg hat, ist der Schiedsspruch aufzuheben und das Schiedsverfahren wäre wieder eröffnet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1). Die Klage ist auf diejenigen Gegenstände beschränkt, über die keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte, vgl. § 126 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX. Diese bestehen im vorliegenden Verfahren alleinig in der Festsetzung der geeinten Vergütungsvereinbarungen vor dem 1. Dezember 2022 für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. November 2022. Einer Beiladung der Schiedsstelle bedurfte es nicht, da ihr keine eigenen Rechte iSd. § 75 Abs. 2 SGG zustehen, vgl. BSG, a.a.O. Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII [Anm.: (a.F.), bzw. vorliegend iSd. § 126 SGB IX] regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (stRspr, vgl nur BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1, RdNr 20 mwN), (BSG, Urteil vom 20. September 2023 – B 8 SO 8/22 R –, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 11). Verfahrensfehler der Schiedsstelle liegen nicht vor. Der Beklagte ist der örtlich und sachlich zuständige Sozialleistungsträger und Träger der Eingliederungshilfe iSd. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB IX am Ort der Einrichtung, welche von der Klägerin in X-Stadt betrieben wurde. Auch obliegt ihm der Abschluss der Vergütungsvereinbarung. Die Klägerin als Vertragspartner forderte schriftlich zu Verhandlungen auf (28. Februar 2022) und die Schiedsstelle wurde erst nach Ablauf weiterer drei Monate angerufen (1. Juni 2022), so dass die Frist des § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gewahrt wurde. Der Antrag war zulässig. Der streitgegenständliche Schiedsspruch ist rechtswidrig. Die Schiedsstelle verkannte mit der Abweisung des Antrages auf Festsetzung der Laufzeit von Juni bis November 2022 ihren Entscheidungsspielraum. Soweit der Beklagte auf die Regelung des § 126 Abs. 3 Satz 5 SGB IX abstellte, steht seiner Rechtsansicht der Wortlaut der Norm entgegen. Nach § 126 Abs. 3 Satz 5 SGB IX ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen nicht zulässig. Insoweit bezieht sich die Regelung ausdrücklich auch auf § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX, wonach Festsetzungen der Schiedsstelle, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam werden, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit der Beklagte zur Herleitung seiner Rechtsansicht auf die gesetzliche Neuregelung des § 77 SGB XII zum 1. Januar 2020 in Reaktion auf die Entscheidung des BSG, Urteil vom 23. Juli 2014, Az. B 8 SO 2/13 R, abstellt, findet sich dieser vermeintlich gesetzgeberische Wille nicht in der Norm wieder. In der BT-Drs. 18/9522, Seite 298, führt der Gesetzgeber die Entscheidung des BSG an und stellt dar, dass "ein für vergangene Zeiträume rückwirkendes Inkrafttreten von Vereinbarungen oder Festsetzen der Schiedsstelle in Anlehnung an die entsprechende Vorschrift des Zehnten Kapitels des SGB XII nicht zulässig ist" und "Mit Satz 5 wird daher klargestellt, dass in keinem Fall ein rückwirkendes Inkrafttreten einer Vereinbarung oder Festsetzung der Schiedsstelle zulässig ist." Soweit jedoch dieser gesetzgeberischen Vorgabe gefolgt werden sollte, verstößt bereits die Norm des § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX (Festsetzung zum Zeitpunkt des Antrages) gegen den vermeintlich erklärten Willen des Gesetzgebers, welche eine rückwirkende Festsetzung als unzulässig bezeichne, obgleich in der geänderten Norm im Satz 5 wiederum ausdrücklich Bezug auf Satz 3 genommen wird. Im Rahmen der Auslegung ist der Senat jedoch gehalten, sich neben den gesetzlichen Materialien auch am ausdrücklichen Wortlaut der Norm zu orientieren und hiernach ist – ausdrücklich kodifiziert – eine Festsetzung zum Antragszeitpunkt vorgesehen. Warum in dieser Intention – die Ausdrücklichkeit der gesetzgeberischen Motivlage lediglich unterstellend - nicht schlicht Satz 1 und Satz 3 neugefasst wurden, verbleibt nicht nachvollziehbar. Der Intention der Entscheidung des BSG, Az. B 8 SO 2/13 R, folgend, bezieht sich der gesetzgeberische Wille jedoch auf eine prospektive Einigung bzw. zu deren Herbeiführung durch Verhandlung. Der Prospektivitätsmaßstab und das Verbot rückwirkender Vereinbarungen bzw. Festsetzungen sind nicht identisch, stehen aber in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zueinander. Während sich der Prospektivitätsmaßstab auf den Inhalt einer Vereinbarung bezieht, betrifft das Verbot rückwirkender Vereinbarungen bzw. Festsetzungen deren Inkraftsetzung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Vereinbarung kann von den Vertragsparteien bzw. an deren Stelle von der Schiedsstelle grundsätzlich privatautonom bestimmt werden, was sich in § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB XII spiegelt. Allerdings müssen hierbei die sich aus dem Prospektivitätsmaßstab ergebenden Konsequenzen berücksichtigt werden. Diese sind in § 77 Abs. 3 Satz 5 SGB XII geregelt, der somit den Prospektivitätsmaßstab und die Bestimmung des Inkrafttretens zusammenführt, (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 77 SGB XII (Stand: 01.05.2024), Rn. 100). Soweit hiernach in den Materialien alleinig auf das Verbot rückwirkenden Inkrafttreten unter Beibehaltung der alten Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (i.d.F. bis zum 31. Dezember 2019, Festsetzung zum Zeitpunkt des Schiedsstellenantrages), nunmehr in Neufassung in § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB XII (i.d.F. ab 1. Januar 2020) im gleichauf mit der Regelung des § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX abgestellt wird, lassen diese Materialien im Kontext der dort verkürzt angeführten Entscheidung des BSG, Az. B 8 SO 2/13 R, lediglich den Schluss zu, dass der Wille des Gesetzgebers sich – entgegen der Entscheidung des BSG zur damaligen Rechtslage – nicht auf eine Vereinbarung bzw. Festsetzung vor Antragseingang bei der Schiedsstelle bezog. Einer anderen Auslegung dieser Motivlage steht der Wortlaut der alten Regelung (§ 77 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) und der als ausdrücklich anzusehenden Neuregelung unter Beibehaltung des Wortlautes in § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB XII und inhaltsgleich in § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX entgegen. Insoweit geht der Senat von keinem gesetzgeberischen Versehen bei Beibehaltung bzw. Neuordnung dieser Regelungen aus. Ob es dieser Regelung überhaupt bedarf, kann der Senat ausdrücklich dahinstehen lassen. Eines Vorbehalts für den Zeitraum Juni bis November 2022 in den Einigungen mit Wirkung ab Dezember 2022 hat es jedenfalls nicht bedurft. Da die Entscheidung der Schiedsstelle sich aus dem Vereinbarungsspielraum und der rechtlichen Befugnis der Beteiligten ableitet, bedarf es im Ergebnis einer identischen Setzungsbefugnis der Schiedsstelle zur Vereinbarungsbefugnis der Beteiligten des Schiedsstellenverfahrens. Ob nun die Beteiligten in Anwendung der Regelung des § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX in zeitlicher Hinsicht rückwirkend, jedoch ohne Verletzung der Grundsätze der Prospektivität, nach einem Scheitern ihrer Verhandlungen einen Beginn vor Abschluss der Vereinbarung festsetzen konnten, bedarf insoweit keiner Entscheidung, als dass die Setzungsbefugnis der Schiedsstelle normiert ist und in tatsächlicher Hinsicht eine geeinte Vereinbarung von den Vertragsbeteiligten nicht zur Überprüfung gestellt werden würde. Soweit jedoch aus dem Vorbehalt nicht ein Beteiligtenwille hinsichtlich eines Verzichtes für rückwirkende Zeiträume ersichtlich ist, wird die Festsetzungsbefugnis der Schiedsstelle durch einen solchen Vorbehalt nicht berührt. Ob ein Vorbehalt überhaupt eine Wirksamkeit entfalten könnte, soweit den Beteiligten eine rückwirkende Einigung abgesprochen werde, kann auch im Ergebnis dahinstehen. Ansatzpunkte der Verletzung der Prospektivität sind im Hinblick auf die Fortschreibung (Januar 2019 bis Januar 2022) bis zur Verhandlungsaufforderung (Februar 2022), dem Scheitern der Verhandlung (Mai 2022), der Einleitung des Schiedsverfahrens (Juni 2022) bis zur Einigung (November 2022) nicht ersichtlich. Dogmatisch ist den Beteiligten jedoch vorzuhalten, dass die Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle sich aus der Vereinbarungsbefugnis der Beteiligten ableitet bzw. anders formuliert: die Schiedsstelle darf das, was die Beteiligten dürfen. Im Umkehrschluss muss eine – zumindest zeitlich rückwirkende Festsetzungsbefugnis der Beteiligten angenommen werden, soweit diese für die Schiedsstelle normiert ist. Alleinig die Grundsätze der Prospektivität sind hierbei zu achten. Letztlich bedarf es der Festsetzungsbefugnis der Schiedsstelle aus § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX, im Gleichauf mit § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, um überhaupt ein für den Leistungserbringer sinnvolles Schiedsstellenverfahren führen zu können, da es ansonsten dem Leistungsträger in tatsächlicher Hinsicht obliegen würde, eine künftige Erhöhung, zumeist ausnahmslos in der Erhöhung der Vergütung, schlicht scheitern zu lassen ohne die – insoweit unterstellten – berechtigten Belange der Vertragspartei berücksichtigen zu müssen. Alleinig der Ansatz der künftigen Festsetzung durch die Schiedsstelle würde Anreiz zur Verschleppung der Vertragsverhandlungen, des Schiedsstellenverfahren und der etwaigen Folgeverfahren bieten und bei unterstellter Aufhebung des angegriffenen Schiedsbeschlusses nur zu noch weiterer Verhinderung in zeitlicher Hinsicht bei zweifacher oder dreifacher Fortführung des Verfahrens führen. Das es auch einer zeitlich rückwirkenden Festsetzungsbefugnis in tatsächlicher Hinsicht bedarf, verdeutlicht bereits der Umstand, dass die Beteiligten sich gewöhnlich für einen Zeitraum von einem Jahr einigen und dieser Einigungszeitraum bereist bei erstinstanzlichen Abschluss überschritten ist. Soweit das Verfahren hiernach durch Aufhebung des Schiedsspruchs enden sollte, wäre bei Negierung der rückwirkenden Festsetzungsbefugnis kein Raum für eine Zurückweisung in das Schiedsstellenverfahren, da der Einigungszeitraum bereits abgelaufen ist. Soweit der Beklagte in materieller Hinsicht einwandte, es seien keine abrechenbaren Leistungen erbracht worden, geht auch dies fehl. Insoweit erscheint es jedoch treuwidrig, den Leistungserbringer durch Fortschreibung ehemals geeinter Vereinbarung (aus dem Jahr 2019) zur Leistungserbringung verpflichten zu wollen, sich hiernach auch einem Vergütungsanspruch aus der geeinten und fortgeschriebenen Vereinbarung (aus dem Jahr 2019) ausgesetzt zu sehen, während die Leistungserbringung im Zeitraum des Schiedsstellenverfahrens von Juni bis November 2022, bei Einigung über die Leistungserbringung im November 2022, eine aufgedrängte Bereicherung darstellen solle. Letztlich ist der Beklagte als Leistungsträger für die Bedarfsdeckung des Bedürftigen heranzuziehen und bedient sich hierfür im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses des Leistungserbringers. Anhaltspunkte dafür, dass sozialhilferechtliche Bedarfe iSd. SGB IX oder des SGB XII der Leistungsempfänger im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als Leistungsträgers nicht erbracht wurden, liegen dem Senat nicht vor. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer Bedarfsunterdeckung der Empfänger durch die Klägerin als Leistungserbringer vor. Der Senat merkt jedoch an, dass der Argumentation des Beklagten folgend, dieser keine Fortschreibung der Leistungen und Vergütungen aus dem Jahr 2019 hätte vornehmen dürfen, diese hätten durch die Klägerin ebenso wenig erbracht hätten dürfen und zur Deckung sozialhilferechtlicher Bedarfe keine Vergütung an den Leistungserbringer hätte ausgekehrt werden können, soweit sozialhilferechtliche Bedarfe von diesem nicht erfüllt worden wären. Insoweit verbleibt auf die Ausführungen des angegriffenen Schiedsstellenbeschlusses zu verweisen, wonach im Zeitraum ab Mai 2022 von der Beklagten rechtskonforme Leistungen erbracht worden seien, da der Umstellungszeitraum sich bereits auf 2 ½ Jahre bezogen hatte. Die Teilaufhebung des Schiedsspruchs (Tenor zu 2.) hinsichtlich der rückwirkenden Festsetzung der Vergütung folgt aus der der Schiedsstelle nach dem Vorstehenden grundsätzlich zustehenden Festsetzungsbefugnis. Ein entgegenstehender Beteiligtenwille hindert diese nicht, da in der Vergütungsvereinbarung gerade nicht der Verzicht – ob im Sinne des Vorstehenden wirksam oder nicht – auf den Teilzeitraum Juni bis November 2022 erklärt worden ist. Vielmehr wurde die Aufnahme eines Vorbehalts, nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, schlicht vergessen. Aus der Nichtfixierung des Vorbehalts und der nicht getroffenen vertraglichen Vereinbarung für den Zeitraum Juni bis November 2022 im Rahmen der geeinten Vergütung ab Dezember 2022 hat die Schiedsstelle daher keinen entgegenstehenden (geeinten) Beteiligtenwillen deuten können, welcher sie an einer antragsgemäßen Festsetzung hätte hindern können. Es war der Klage daher stattzugeben und der Schiedsspruch antragsgemäß teilweise aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe iSd. § 160 SGG nicht vorliegen. Weder liegt eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen von einer Entscheidung des BSG vor. Der Senat folgt der Norm des § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX. bildeten Im Streit der Beteiligten steht die zeitliche Festsetzung des Schiedsspruchs vom 8. Juni 2023 für den Zeitraum Juni bis November 2022. Die Klägerin ist eine privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaft, Mitglied x Mecklenburg-Vorpommern und erbringt in der örtlichen Zuständigkeit des Klägers Leistungen der sozialen Teilhabe nach den §§ 76 ff. SGB IX. Unter anderem am Standort x in X-Stadt betrieb sie einen Dienst in Form einer Tagesgruppe für Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen ("X"). Für diese Leistungsangebote schlossen die Beteiligten auf Grundlage des § 75 Abs. 3 SGB XII (in Fassung vom 31. Dezember 2019) eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 forderte die Klägerin erstmalig den Beklagten zu Verhandlungen iSd. §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX für den Zeitraum Juni 2022 bis Mai 2023 auf und legte einen Entwurf einer Leistungsvereinbarung bei. Am 31. Mai 2022 wurden die Verhandlungen für gescheitert erklärt und mit Schriftsatz vom gleichen Tage rief der Klägerin die Schiedsstelle an. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022, der Schiedsstelle am 1. Juni 2022 zugegangen, wurde das Schiedsverfahren eingeleitet. Im dortigen Verfahren beantrage die Klägerin schriftsätzlich zunächst die Festsetzung konkretisierter Leistungsentgelte ab Antragseingang, frühestens ab dem 1. Juni 2022. Am 28. und 30. November 2022 erfolgte eine Einigung der Beteiligten außerhalb des anhängigen Schiedsverfahrens mit einer Laufzeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Mai 2023, sowohl hinsichtlich der Leistungsvereinbarung als auch hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung. Alleinig in der Leistungsvereinbarung wurde nachfolgender Passus eingefügt: "Die Vertragsparteien haben sich mit Wirkung zum 1. Dezember 2022 auf den Inhalt dieser Leistungsvereinbarung und der Vergütungspunkte geeinigt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die beschriebene Leistung und die Vergütung für die Vertragslaufzeit der Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle entzogen ist. Die Leistungsvereinbarung entfaltet hinsichtlich des Laufzeitbeginns kein Präjudiz für das anhängige Schiedsstellenverfahren/anschließendes gerichtliches Verfahren. Hinsichtlich des Laufzeitbeginns steht die Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Entscheidung bzw. Festsetzung in dem anhängigen Schiedsstellenverfahren unter dem Az. 18/22 bzw. eines anschließenden gerichtlichen Streitverfahrens. Die Vertragspartner vertreten die Auffassung, dass entsprechend den Vorgaben des Landesrahmenvertrages und des § 123 SGB IX Vereinbarungen nur für die Zukunft (prospektiv) abgeschlossen werden können. Eine Festsetzung der Laufzeit vor dem Vertragsschluss könne daher alleine durch die Schiedsstelle bzw. im Schiedsstellenverfahren erfolgen. Alle weiteren Inhalte dieser Vereinbarung gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX gelten als geeint." Die korrespondierende Vergütungsvereinbarung enthielt einen solchen Passus nicht. In der Sitzung der Schiedsstelle vom 8. Juni 2023 wiesen die Beteiligten auf ihre inhaltliche Einigung ab Dezember 2022 hin und führten zur Rechtsfrage der Rückwirkung dieser Einigung aus. Die Klägerin als Antragstellerin im Schiedsverfahren beantragte die Leistungsfestsetzung ab Antragseingang. Der Beklagte als Antragsgegner im Schiedsverfahren beantragte die Abweisung des Antrages. Mit Schiedsspruch vom 8. Juni 2023, Az., setzte die Schiedsstelle die geeinte Leistungsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. November 2022 fest (Tenor zu 1.). Zur Begründung führte sie aus, dass die materielle Einigung mit Wirkung zum Dezember 2022 erfolgt sei, jedoch Teil dieser Vereinbarung ein Vorbehalt gewesen sei, wonach die Schiedsstelle alleinig einen rückwirkenden Laufzeitbeginn festsetzen könne. Ein ausschließlicher Laufzeitbeginn für zukünftige Zeiträume sei auch nicht vom Gesetz gedeckt und es sei geboten, die Prospektivität auf die Stellung des Schiedsantrages, vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, zu setzen. Dies entspreche der Regelung des § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX. Der Grundsatz der Prospektivität werde dadurch gewahrt, wenn in der Vergangenheit für die Zukunft um Verhandlungen nachgesucht werde. Die wesentliche Einigung sei nach der E-Mail vom 7. April Mai 2022 bereits erfolgt, lediglich einige Korrekturen müssten noch vervollständigt werden. Soweit jedoch die Festsetzung der Vergütungsvereinbarung vor dem November 2022 beantragt worden sei, habe der Antrag abgewiesen werden müssen (Tenor zu 2.). Die geeinte Vergütungsregelung habe keinen Vorbehalt – wie die Leistungsvereinbarung – enthalten. Dies hindere die Schiedsstelle an einer Festsetzung für den Zeitraum Juni bis November, da die vertragliche Vereinbarung der Beteiligten während eines laufenden Schiedsverfahrens einem Schiedsspruch vorgehe. Die Beteiligten hätten die Laufzeit offenlassen müssen und gegen den erklärten Willen könne die Schiedsstelle eine abweichende Entscheidung nicht treffen. Gegen den am 26. Juni 2023 zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin unter dem 25. Juli 2023 Klage erhoben. In dieser führt sie aus, dass die Schiedsstelle ihren Gestaltungsspielraum verkannt habe. Die Klägerin habe im Schiedsverfahren die Festsetzung der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum Juni 2022 bis Mai 2023 beantragt, eine Einigung außerhalb des Schiedsverfahrens sei für den Zeitraum Dezember 2022 bis Mai 2023 erfolgt und in der Leistungsvereinbarung sei ein Vorbehalt vermerkt worden, nicht jedoch in der Vergütungsvereinbarung. Die Schiedsstelle verkenne den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum zur Festsetzung der Vergütung ab dem 1. Juni 2022, da sie sich zu Unrecht für gebunden hielt durch die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung ab Dezember. Allerdings hätte es eines Vorbehalts auch in der Leistungsvereinbarung nicht bedurft um die Leistungen ab Juni 2022 festzusetzen. Hintergrund des Anspruchs der Klägerin auf rückwirkende Festsetzung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Schiedsstelle sei nicht der Vorbehalt in der nachträglich geschlossenen Leistungsvereinbarung, sondern die tatsächlich nach SGB IX und damit nach neuem Recht erbrachten Leistungen. Der vereinbarte Vorbehalt in der Leistungsvereinbarung stelle klar, dass rückwirkend gerade nicht über den Beginn der Leistungsvereinbarung entschieden werden könne, da die Vertragsparteien hieran gehindert seien und eine Entscheidung diesbezüglich nur durch die Schiedsstelle getroffen werden könne. Dann habe jedoch ein Vorbehalt lediglich klarstellende Wirkung dahingehend, dass eine Vereinbarung für die Zeit vor Vertragsschluss zunächst noch ausstehe. In der Vereinbarung hätten die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Schiedsstelle entscheiden solle. Diese klarstellende Wirkung enthalte die Vergütungsvereinbarung in der Laufzeitfestsetzung zwar nicht. Allerdings ist sei irrelevant, da es eines Hinweises, dass die Schiedsstelle für die Zeit vor dem 01.12.2022 entscheiden solle, nicht bedürfe. Im Verfahren sei der Antrag auf Leistungen als auch auf Festsetzung der Vergütung nach Abschluss der Vereinbarungen lediglich modifiziert worden. Die Klägerin habe von der Schiedsstelle nicht begehrt, eine Festsetzung für einen Zeitraum vorzunehmen, für die bereits eine Vereinbarung abgeschlossen worden sei. Darüber hinaus sei es nicht interessengerecht, der Klägerin einerseits zuzugestehen und sie letztlich auch vertraglich zu verpflichten, Leistungen nach neuem Recht zu erbringen und andererseits hierfür keine entsprechende Vergütung erhalten zu sollen. Die Vergütungseinbußen durch den Schiedsspruch würden für den maßgeblichen Zeitraum für die Tagesgruppe "X" allein ca. 80.000,00 € betragen. Die Behauptung des Beklagten sei falsch, die Klägerin hätte am 31. Mai 2022 erklärt, dass die Verhandlungen gescheitert seien. Mit dem Schiedsstellenantrag vom 31. Mai 2022 habe sie lediglich absichern wollen, dass die Leistungsvereinbarung und Vergütungsvereinbarung ab dem 1. Juni 2022 von der Schiedsstelle festgesetzt werden könne. Die Klägerin habe schon bei Aufnahme der Verhandlungen mit dem Beklagten im Februar 2022 kommuniziert, dass ein Abschluss der Vereinbarungen ab dem 1. Juni 2022 angestrebt werde. Die Verhandlung über die Leistungsvereinbarung seien bereits Anfang April 2022 abgeschlossen gewesen. Der Beklagte und andere Landkreise Mecklenburg-Vorpommerns seien jedoch nicht bereit, die bereits inhaltlich abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen zu unterschreiben und wirksam werden zu lassen, wenn über die Vergütungsvereinbarungen nicht abschließend verhandelt worden sei. Im Übrigen ergebe sich auch daraus, dass die Parteien letztlich außerhalb des Schiedsstellenverfahrens Vereinbarungen abschlossen, dass die Verhandlungen nicht gescheitert gewesen seien. Die Klägerin habe die Leistungen ab 1. Juni 2022 nach den neuen Leistungsvereinbarungen erbracht. Die Behauptung, die Klägerin sei ab dem Zeitraum Juni 2022 aufgrund geschlossener Überleitungsvereinbarungen ausfinanziert, sei falsch. Durch diese Überleitungsvereinbarungen sei lediglich eine pauschale Steigerung der Personal- und Sachkosten erfolgt. Basis sei das Vorjahr, das wiederum ebenfalls lediglich pauschal gesteigert worden sei. Die tatsächlichen Kosten lägen weitaus höher. Das ergebe sich auch daraus, dass aufgrund der Überleitungsvereinbarung die Vergütung für einen Tagessatz im Jahr 2022 lediglich 66,57 EUR betragen habe. Im Ergebnis der Vergütungsverhandlungen mit der Beklagten hätten die Beteiligten einen Tagessatz von 98,98 EUR vereinbart. Der mit der Vergütungsvereinbarung vereinbarte höhere Satz bilde nahezu die tatsächlichen Kosten der Klägerin ab. Mit seinem Vortrag behaupte der Beklagte nun indirekt, die Klägerin hätte mit der vereinbarten Vergütung wesentlich mehr erhalten, als ihr eigentlich zustünde. Er selbst hätte dadurch gegen die Beachtung des Prinzips der wirtschaftlichen und sparsamen Leistungserbringung verstoßen. Auch die Behauptung, die Klägerin hätte dem Beklagten eine Leistungserbringung aufgedrängt, sei falsch. Auf das neue Eingliederungshilferecht dürften die vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis anwendbar sein. Danach erfolge die Leistungserbringung nicht gegenüber dem Beklagten als Leistungsträger, sondern gegenüber dem Leistungsberechtigten. Der Beklagte sei als Leistungsträger lediglich verpflichtet, dem Leistungsberechtigten dessen Sachleistungsanspruch zu erfüllen und den Leistungserbringer die hierfür erforderliche Vergütung zu bezahlen. Der Sachleistungsanspruch wiederum ergebe sich aus dem Gesetz und sei nicht aufgedrängt. Es sei die gesetzliche Pflicht des Beklagten alles zu tun, den gesetzlich bestehenden Sachleistungsanspruch zu erfüllen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin ergebe sich dann aus § 123 Abs. 6 SGB IX. Die Behauptung des Beklagten, die rückwirkende Festsetzung der Laufzeit durch die Schiedsstelle käme deshalb nicht in Betracht, da in der unterzeichneten Vergütungsvereinbarung der Zeitpunkt des Inkrafttretens konkret bestimmt worden sei, sei nicht haltbar. Der Beklagte verkenne, dass die Beteiligten hier gar keine rückwirkende Laufzeit hätten vereinbaren können, denn § 126 Abs. 3 S. 5 SGB IX beinhalte ein gesetzliches Verbot. Eine Missachtung hätte die Nichtigkeit der gesamten Vergütungsvereinbarung zur Folge. Die Parteien hätten den Zeitpunkt auch offen lassen können. Dann wäre die Vergütungsvereinbarung mit Unterzeichnung 28. November 2022 wirksam geworden, nicht jedoch vorher. Wenn aber die Parteien gar keine andere Wahl hatten, als den Beginn der Vergütungsvereinbarung auf einen Zeitpunkt festzusetzen, der nicht vor Unterzeichnung beider Vertragspartner liege, könne diesem Datum auch kein Erklärungsgehalt beigemessen werden, dass der Schiedsstelle diesbezüglich die Entscheidungsbefugnis entzogen wäre. Darüber hinaus seien sich die Beteiligten darüber einig gewesen, dass die Schiedsstelle über die Laufzeit ab 1. Juni 2022 entscheiden solle. Zum einen ergebe sich das aus dem Vorbehalt hinsichtlich der Leistungsvereinbarung. Zum anderen habe die Mitarbeiterin der Beklagten M. der Schiedsstelle mit E-Mail vom 14. Dezember 2022 mitgeteilt, dass aufgrund abgeschlossener Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen die Schiedsstelle lediglich über die Laufzeiten vom 1. Juni 2022 bis 30. November 2022 entscheiden müsse. Insofern widerspreche dies dem Vortrag des Beklagten, wenn im Klageverfahren behauptet werde, aufgrund Bestimmung des Inkrafttretens der Vereinbarung käme eine Entscheidung der Schiedsstelle nicht mehr in Betracht. Zwar handele es sich nur um ein Versehen, dass der Vorbehalt hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung zwischen den Beteiligten nicht in den Vertrag aufgenommen wurde. Insofern bestehe ein Unterschied zu dem Verfahren des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum Aktenzeichen L x KL, in dem der Beklagte einen Schiedsspruch angreife, der auf Leistungs- und Vergütungsvereinbarung erging, in denen jeweils Vorbehalte vertraglich fixiert worden seien. Die Schiedsstelle hätte erkennen müssen, dass Leistungsvereinbarungen durchaus rückwirkend hätten durch die Parteien selbst getroffen werden können. Das Rückwirkungsverbot nach § 126 Abs. 3 Satz 5 SGB IX beziehe sich ausdrücklich nur auf die Vergütungsvereinbarung. Insofern habe der hinsichtlich der Leistung vereinbarte Vorbehalt durchaus Erklärungsgehalt dahingehend gehabt, dass die Beteiligten sich insofern selbst nicht einigen konnten und sich der Vertragshilfe der Schiedsstelle bedienen wollten. Dies gelte für die Vergütung jedoch nicht, da die rückwirkende Vereinbarung der Disposition der Beteiligten entzogen sei. Die Schiedsstelle gehe insofern von sachfremden Erwägungen aus, wenn sie die Abweisung des klägerischen Antrags damit begründe, sie sei gehindert die Laufzeit vor dem in der Vergütungsvereinbarung genannten Datum festzusetzen, da eine Vorbehaltsregelung für die Zeit vor dem 1. Dezember 2022 fehle. Die Klägerin beantragt, den Beschluss der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2023 zum Aktenzeichen zu Ziffer 2 in Bezug auf die Teilabweisung aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass die Entscheidung der Schiedsstelle eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstelle und daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Die Gerichte könnten lediglich überprüfen, ob der Sachverhalt richtig ermittelt worden sei, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten seien und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungspielraum nicht verkannt habe, vgl. BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, Az. B 8 SO 11/15 R. Gemäß § 126 Abs. 2 SGB IX habe die Schiedsstelle lediglich über strittige Punkte zu entscheiden. Da es gemäß der beiderseits unterzeichneten Vergütungsvereinbarung keine strittigen Punkte gegeben habe, sei eine abweichende Festsetzung der Laufzeit über die Vergütung der Entscheidung der Schiedsstelle verwehrt. Nach § 126 Abs. 3 Satz 1 SGB IX würden Vereinbarung nach § 125 SGB IX zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten. § 126 Abs. 3 SGB IX regele dazu Folgendes: "Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, wird die Vereinbarung mit dem Tag ihres Abschlusses wirksam. Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit in den Fällen des Satzes 3 während des Schiedsstellenverfahrens der Antrag geändert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 nicht zulässig." Da in der unterzeichneten Vergütungsvereinbarung vom 28. November 2022 der Zeitpunkt des Inkrafttretens konkret bestimmt worden sei, komme eine rückwirkende Festsetzung der Laufzeit damit nicht in Betracht. Die Bereitschaft oder das Bemühen eines Leistungserbringers, Leistungen nach einer nicht mit dem Leistungsträger abgeschlossenen, bzw. nicht geeinten Leistungsvereinbarung zu erbringen, könne nicht zu einer Verpflichtung des Leistungsträgers führen. Die Klägerin habe zu keiner Zeit die vertragliche Grundlage gehabt, Leistungen im Zeitraum Juni bis November 2022 nach den neuen, mit dem Beklagten bis zum Mai 2022 nicht geeinten Leistungsvereinbarungen zu erbringen. Auch sei diese Form der dem Beklagten aufgedrängten Leistungserbringung ausdrücklich nicht gewünscht. Durch die beidseitig geschlossene Überleitungsvereinbarung für das gesamte Jahr 2022 habe es zu keinerlei finanziellen Engpässen bei der Klägerin kommen können, da durch diese Vereinbarung sowohl die Personalkosten nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des x in Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung gesteigert worden seien, ebenso wie die Sachkosten.