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Urteil

L 9 SO 47/23 KL

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:LSGMV:2025:0508.L9SO47.23KL.00
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Leitsätze
Zur zeitlichen Setzungsbefugnis der Schiedsstelle iSd SGB IX / XII. (Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur zeitlichen Setzungsbefugnis der Schiedsstelle iSd SGB IX / XII. (Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Rechtmäßig hat die Schiedsstelle die Laufzeit der geeinten Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. September 2022 festgesetzt. Gegenstand des Klageverfahrens ist die Entscheidung der Schiedsstelle vom 8. Juni 2023, gegen die sich der Kläger erstinstanzlich iSd. § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG mit der statthaften Anfechtungsklage iSd. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG wendet. Die Klage richtet sich auch gegen die Beklagte als Vertragspartner, § 126 Abs. 2 Satz 4 SGB IX, und eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, vgl. § 126 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Soweit die Anfechtungsklage Erfolg hat, ist der Schiedsspruch aufzuheben und das Schiedsverfahren wäre wieder eröffnet (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 2/13 R - BSGE 116, 227 = SozR 4-3500 § 77 Nr 1). Die Klage ist auf diejenigen Gegenstände beschränkt, über die keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte, vgl. § 126 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB IX. Diese bestehen im vorliegenden Verfahren alleinig in der Festsetzung geeinter Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen vor dem 1. Oktober 2022 für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. September 2022. Einer Beiladung der Schiedsstelle bedurfte es nicht, da ihr keine eigenen Rechte iSd. § 75 Abs. 2 SGG zustehen, vgl. BSG, a.a.O. Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII [Anm.: (a.F.), bzw. vorliegend iSd. § 126 SGB IX] regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die Schiedsstelle bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (stRspr, vgl nur BSG vom 23.7.2014 - B 8 SO 3/13 R - BSGE 116, 233 = SozR 4-3500 § 76 Nr 1, RdNr 20 mwN), (BSG, Urteil vom 20. September 2023 – B 8 SO 8/22 R –, SozR 4 (vorgesehen), Rn. 11). Verfahrensfehler der Schiedsstelle liegen nicht vor. Der Kläger ist der örtlich und sachlich zuständige Sozialleistungsträger und Träger der Eingliederungshilfe iSd. § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB IX am Ort der Einrichtung, welche von der Beklagten in X-Stadt, bzw. der Nebenstelle in Y-Stadt, betrieben wurde. Auch obliegt ihm der Abschluss der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte als Vertragspartner forderte schriftlich zu Verhandlungen auf (28. Februar 2022) und die Schiedsstelle wurde erst nach Ablauf weiterer drei Monate angerufen (1. Juni 2022), so dass die Frist des § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gewahrt wurde. Der Antrag war zulässig. Der streitgegenständliche Schiedsspruch ist rechtmäßig. Die Schiedsstelle überschritt mit der Festsetzung der Laufzeit von Juni bis September 2022 nicht ihren Entscheidungsspielraum. Soweit der Kläger auf die Regelung des § 126 Abs. 3 Satz 5 SGB IX abstellte, steht seiner Rechtsansicht der Wortlaut der Norm entgegen. Nach § 126 Abs. 3 Satz 5 SGB IX ist in den Fällen der Sätze 1 bis 4 ein jeweils vor diesem Zeitpunkt zurückwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Vergütungen nicht zulässig. Insoweit bezieht sich die Regelung ausdrücklich auch auf § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX, wonach Festsetzungen der Schiedsstelle, soweit keine Festlegung erfolgt ist, rückwirkend mit dem Tag wirksam werden, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Soweit der Kläger zur Herleitung seiner Rechtsansicht auf die gesetzliche Neuregelung des § 77 SGB XII zum 1. Januar 2020 in Reaktion auf die Entscheidung des BSG, Urteil vom 23. Juli 2014, Az. B 8 SO 2/13 R, abstellt, findet sich dieser vermeintlich gesetzgeberische Wille nicht in der Norm wieder. In der BT-Drs. 18/9522, Seite 298, führt der Gesetzgeber die Entscheidung des BSG an und stellt dar, dass "ein für vergangene Zeiträume rückwirkendes Inkrafttreten von Vereinbarungen oder Festsetzen der Schiedsstelle in Anlehnung an die entsprechende Vorschrift des Zehnten Kapitels des SGB XII nicht zulässig ist" und "Mit Satz 5 wird daher klargestellt, dass in keinem Fall ein rückwirkendes Inkrafttreten einer Vereinbarung oder Festsetzung der Schiedsstelle zulässig ist." Soweit jedoch dieser gesetzgeberischen Vorgabe gefolgt werden sollte, verstößt bereits die Norm des § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX (Festsetzung zum Zeitpunkt des Antrages) gegen den vermeintlich erklärten Willen des Gesetzgebers, welche eine rückwirkende Festsetzung als unzulässig bezeichne, obgleich in der geänderten Norm im Satz 5 wiederum ausdrücklich Bezug auf Satz 3 genommen wird. Im Rahmen der Auslegung ist der Senat jedoch gehalten, sich neben den gesetzlichen Materialien auch am ausdrücklichen Wortlaut der Norm zu orientieren und hiernach ist – ausdrücklich kodifiziert – eine Festsetzung zum Antragszeitpunkt vorgesehen. Warum in dieser Intention – die Ausdrücklichkeit der gesetzgeberischen Motivlage lediglich unterstellend - nicht schlicht Satz 1 und Satz 3 neugefasst wurden, verbleibt nicht nachvollziehbar. Der Intention der Entscheidung des BSG, Az. B 8 SO 2/13 R, folgend, bezieht sich der gesetzgeberische Wille jedoch auf eine prospektive Einigung bzw. zu deren Herbeiführung durch Verhandlung. Der Prospektivitätsmaßstab und das Verbot rückwirkender Vereinbarungen bzw. Festsetzungen sind nicht identisch, stehen aber in einem engen inhaltlichen Zusammenhang zueinander. Während sich der Prospektivitätsmaßstab auf den Inhalt einer Vereinbarung bezieht, betrifft das Verbot rückwirkender Vereinbarungen bzw. Festsetzungen deren Inkraftsetzung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Vereinbarung kann von den Vertragsparteien bzw. an deren Stelle von der Schiedsstelle grundsätzlich privatautonom bestimmt werden, was sich in § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB XII spiegelt. Allerdings müssen hierbei die sich aus dem Prospektivitätsmaßstab ergebenden Konsequenzen berücksichtigt werden. Diese sind in § 77 Abs. 3 Satz 5 SGB XII geregelt, der somit den Prospektivitätsmaßstab und die Bestimmung des Inkrafttretens zusammenführt (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 77 SGB XII (Stand: 01.05.2024), Rn. 100). Soweit hiernach in den Materialien alleinig auf das Verbot rückwirkenden Inkrafttreten unter Beibehaltung der alten Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (i.d.F. bis zum 31. Dezember 2019, Festsetzung zum Zeitpunkt des Schiedsstellenantrages), nunmehr in Neufassung in § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB XII (i.d.F. ab 1. Januar 2020) im gleichauf mit der Regelung des § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX abgestellt wird, lassen diese Materialien im Kontext der dort verkürzt angeführten Entscheidung des BSG, Az. B 8 SO 2/13 R, lediglich den Schluss zu, dass der Wille des Gesetzgebers sich – entgegen der Entscheidung des BSG zur damaligen Rechtslage – nicht auf eine Vereinbarung bzw. Festsetzung vor Antragseingang bei der Schiedsstelle bezog. Einer anderen Auslegung dieser Motivlage steht der Wortlaut der alten Regelung (§ 77 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) und der als ausdrücklich anzusehenden Neuregelung unter Beibehaltung des Wortlautes in § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB XII und inhaltsgleich in § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX entgegen. Insoweit geht der Senat von keinem gesetzgeberischen Versehen bei Beibehaltung bzw. Neuordnung dieser Regelungen aus. Ob es dieser Regelung überhaupt bedarf, kann der Senat ausdrücklich dahinstehen lassen. Eines Vorbehalts für den Zeitraum Juni bis September 2022 in den Einigungen mit Wirkung ab Oktober 2022 hat es jedenfalls nicht bedurft. Da die Entscheidung der Schiedsstelle sich aus dem Vereinbarungsspielraum und der rechtlichen Befugnis der Beteiligten ableitet, bedarf es im Ergebnis einer identischen Setzungsbefugnis der Schiedsstelle zur Vereinbarungsbefugnis der Beteiligten des Schiedsstellenverfahrens. Ob nun die Beteiligten in Anwendung der Regelung des § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX in zeitlicher Hinsicht rückwirkend, jedoch ohne Verletzung der Grundsätze der Prospektivität, nach einem Scheitern ihrer Verhandlungen einen Beginn vor Abschluss der Vereinbarung festsetzen konnten, bedarf insoweit keiner Entscheidung, als dass die Setzungsbefugnis der Schiedsstelle normiert ist und in tatsächlicher Hinsicht eine geeinte Vereinbarung von den Vertragsbeteiligten nicht zur Überprüfung gestellt werden würde. Soweit jedoch aus dem Vorbehalt nicht ein Beteiligtenwille hinsichtlich eines Verzichtes für rückwirkende Zeiträume ersichtlich ist, wird die Festsetzungsbefugnis der Schiedsstelle durch einen solchen Vorbehalt nicht berührt. Ansatzpunkte der Verletzung der Prospektivität sind im Hinblick auf die Fortschreibung (Januar 2019 bis Januar 2022) bis zur Verhandlungsaufforderung (Februar 2022), dem Scheitern der Verhandlung (Mai 2022), der Einleitung des Schiedsverfahrens (Juni 2022) bis zur Einigung (Oktober 2022) nicht ersichtlich. Dogmatisch ist den Beteiligten jedoch vorzuhalten, dass die Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle sich aus der Vereinbarungsbefugnis der Beteiligten ableitet bzw. anders formuliert: die Schiedsstelle darf das, was die Beteiligten dürfen. Im Umkehrschluss muss eine – zumindest zeitlich rückwirkende Festsetzungsbefugnis der Beteiligten angenommen werden, soweit diese für die Schiedsstelle normiert ist. Alleinig die Grundsätze der Prospektivität sind hierbei zu achten. Letztlich bedarf es der Festsetzungsbefugnis der Schiedsstelle aus § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX, im Gleichauf mit § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, um überhaupt ein für den Leistungserbringer sinnvolles Schiedsstellenverfahren führen zu können, da es ansonsten dem Leistungsträger in tatsächlicher Hinsicht obliegen würde, eine künftige Erhöhung, zumeist ausnahmslos in der Erhöhung der Vergütung, schlicht scheitern zu lassen ohne die – insoweit unterstellten – berechtigten Belange der Vertragspartei berücksichtigen zu müssen. Alleinig der Ansatz der künftigen Festsetzung durch die Schiedsstelle würde Anreiz zur Verschleppung der Vertragsverhandlungen, des Schiedsstellenverfahren und der etwaigen Folgeverfahren bieten und bei unterstellter Aufhebung des angegriffenen Schiedsbeschlusses nur zu noch weiterer Verhinderung in zeitlicher Hinsicht bei zweifacher oder dreifacher Fortführung des Verfahrens führen. Das es auch einer zeitlich rückwirkenden Festsetzungsbefugnis in tatsächlicher Hinsicht bedarf, verdeutlicht bereits der Umstand, dass die Beteiligten sich gewöhnlich für einen Zeitraum von einem Jahr einigen und dieser Einigungszeitraum bereist bei erstinstanzlichen Abschluss überschritten ist. Soweit das Verfahren hiernach durch Aufhebung des Schiedsspruchs enden sollte, wäre bei Negierung der rückwirkenden Festsetzungsbefugnis kein Raum für eine Zurückweisung in das Schiedsstellenverfahren, da der Einigungszeitraum bereits abgelaufen ist. Soweit der Kläger in materieller Hinsicht einwandte, es seien keine abrechenbaren Leistungen erbracht worden, geht auch dies fehl. Insoweit erscheint es jedoch treuwidrig, den Leistungserbringer durch Fortschreibung ehemals geeinter Vereinbarung (aus dem Jahr 2019) zur Leistungserbringung verpflichten zu wollen, sich hiernach auch einem Vergütungsanspruch aus der geeinten und fortgeschriebenen Vereinbarung (aus dem Jahr 2019) ausgesetzt zu sehen, während die Leistungserbringung im Zeitraum des Schiedsstellenverfahrens von Juni bis September 2022, bei Einigung über die Leistungserbringung im Oktober 2022, eine aufgedrängte Bereicherung darstellen solle. Letztlich ist der Kläger als Leistungsträger für die Bedarfsdeckung des Bedürftigen heranzuziehen und bedient sich hierfür im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses des Leistungserbringers. Anhaltspunkte dafür, dass sozialhilferechtliche Bedarfe iSd. SGB IX oder des SGB XII der Leistungsempfänger im Zuständigkeitsbereich des Klägers als Leistungsträgers nicht erbracht wurden, liegen dem Senat nicht vor. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer Bedarfsunterdeckung der Empfänger durch die Beklagte als Leistungserbringer vor. Der Senat merkt jedoch an, dass der Argumentation des Klägers folgend, dieser keine Fortschreibung der Leistungen und Vergütungen aus dem Jahr 2019 hätte vornehmen dürfen, diese hätten durch die Beklagte ebenso wenig erbracht hätten dürfen und zur Deckung sozialhilferechtlicher Bedarfe keine Vergütung an den Leistungserbringer hätte ausgekehrt werden können, soweit sozialhilferechtliche Bedarfe von diesem nicht erfüllt worden wären. Insoweit verbleibt auf die Ausführungen des angegriffenen Schiedsstellenbeschlusses zu verweisen, wonach im Zeitraum ab Mai 2022 von der Beklagten rechtskonforme Leistungen erbracht worden seien, da der Umstellungszeitraum sich bereits auf 2 ½ Jahre bezogen hatte. Es war daher die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe iSd. § 160 SGG nicht vorliegen. Weder liegt eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen von einer Entscheidung des BSG vor. Der Senat folgt der Norm des § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX. Im Streit der Beteiligten steht die zeitliche Festsetzung des Schiedsspruchs vom 8. Juni 2023 für den Zeitraum Juni bis September 2022. Die Beklagte ist eine privatwirtschaftlich organisierte Gesellschaft, Mitglied des X Mecklenburg-Vorpommern und erbringt in der örtlichen Zuständigkeit des Klägers Leistungen der sozialen Teilhabe nach den §§ 76 ff. SGB IX. Unter anderem am Standort X 04 in X betrieb sie einen Dienst in Form des ambulant begleitenden Wohnens, gerichtet an Menschen mit geistiger Behinderung und Menschen mit psychischer Erkrankung. Für diese Leistungsangebote schlossen die Beteiligten auf Grundlage des § 75 Abs. 3 SGB XII (in Fassung vom 31. Dezember 2019) unter dem 25. Januar 2019 eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung. In dieser wurde unter § 13 Vertragsdauer eine Laufzeit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und die Fortwirkung dieser Vereinbarung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung vereinbart. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 forderte die Beklagte erstmalig den Kläger zu Verhandlungen iSd. §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX für den Zeitraum Juni bis Dezember 2022 auf und legte einen Entwurf einer Leistungsvereinbarung bei. Am 31. Mai 2022 wurden die Verhandlungen für gescheitert erklärt und mit Schriftsatz vom gleichen Tage rief der Beklagte die Schiedsstelle an. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022, der Schiedsstelle am 1. Juni 2022 zugegangen, wurde das Schiedsverfahren eingeleitet. Im dortigen Verfahren beantrage die Beklagte schriftsätzlich zunächst die Festsetzung konkretisierter Leistungsentgelte ab Antragseingang, frühestens ab dem 1. Juni 2022. Am 30. September 2022 erfolgte eine Einigung der Beteiligten außerhalb des anhängigen Schiedsverfahrens mit einer Laufzeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Mai 2023, sowohl hinsichtlich der Leistungsvereinbarung als auch hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung. Hierin wurde jeweils ausgeführt: "Die Vertragsparteien haben sich mit Wirkung zum 01. Oktober 2022 auf den Inhalt dieser Leistungsvereinbarung und der Vergütungspunkte geeinigt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die beschriebene Leistung und die Vergütung für die Vertragslaufzeit der Entscheidungsbefugnis der Schiedsstelle entzogen ist. Die Leistungs-/Vergütungsvereinbarung entfaltet hinsichtlich des Laufzeitbeginns kein Präjudiz für das anhängige Schiedsstellenverfahren/anschließendes gerichtliches Verfahren. Hinsichtlich des Laufzeitbeginns steht die Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Entscheidung bzw. Festsetzung in dem anhängigen Schiedsstellenverfahren unter dem Az. 21/22 bzw. eines anschließenden gerichtlichen Streitverfahrens. Die Vertragspartner vertreten die Auffassung, dass entsprechend den Vorgaben des Landesrahmenvertrages und des § 123 SGB IX Vereinbarungen nur für die Zukunft (prospektiv) abgeschlossen werden können. Eine Festsetzung der Laufzeit vor dem Vertragsschluss könne daher alleine durch die Schiedsstelle bzw. im Schiedsstellenverfahren erfolgen. Alle weiteren Inhalte dieser Vereinbarung gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX gelten als geeint." In der Sitzung der Schiedsstelle vom 8. Juni 2023 wiesen die Beteiligten auf ihre inhaltliche Einigung ab Oktober 2022 hin und führten zur Rechtsfrage der Rückwirkung dieser Einigung aus. Die Klägerin als Antragstellerin im Schiedsverfahren beantragte die Leistungsfestsetzung ab Antragseingang. Der Beklagte als Antragsgegner im Schiedsverfahren beantragte die Abweisung des Antrages. Mit Schiedsspruch vom 8. Juni 2023, Az., setzte die Schiedsstelle die geeinte Leistungs- und Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. September 2022 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die materielle Einigung mit Wirkung zum Oktober 2022 erfolgt sei, jedoch Teil dieser Vereinbarung ein Vorbehalt gewesen sei, wonach die Schiedsstelle alleinig einen rückwirkenden Laufzeitbeginn festsetzen könne. Ein ausschließlicher Laufzeitbeginn für zukünftige Zeiträume sei auch nicht vom Gesetz gedeckt und es sei geboten, die Prospektivität auf die Stellung des Schiedsantrages, vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, zu setzen. Dies entspreche der Regelung des § 126 Abs. 3 Satz 3 SGB IX. Der Grundsatz der Prospektivität werde dadurch gewahrt, wenn in der Vergangenheit für die Zukunft um Verhandlungen nachgesucht werde. Die wesentliche Einigung sei nach der E-Mail vom 20. Mai 2022 bereits erfolgt, lediglich die Schlussbestimmungen müssten noch vervollständigt werden. Gegen den am 23. Juli 2023 zugestellten Schiedsspruch hat der Kläger unter dem 24. Juli 2023 Klage erhoben. In dieser führt der Kläger aus, dass ab dem 1. Januar 2020 das neue Leistungsrecht in Kraft getreten sei und sich hieraus die Notwendigkeit ergeben habe, schrittweise die bisherigen Leistungsvereinbarungen neu zu verhandeln. Nach dem Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX sei hierfür ein erheblicher Aufwand eingeschätzt worden. Daher sei man übereingekommen, jedem Leistungserbringer, der Ende 2019 über eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung oder eine gesetzliche Fortgeltung einer abgelaufenen Vergütungsvereinbarung verfügte, die Möglichkeit einzuräumen, bis zum 15. September 2019 zu entscheiden, ob er die Vergütung für 2020 nach § 6 des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX oder als Übergangslösung nach den Regelungen der §§ 6b bis 6d des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX verlange. Für nicht stationäre (teilstationäre und ambulante) Angebote hätten die Leistungserbringer eine Fortschreibung der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vergütung bis zum Abschluss einer neuen Vergütungsvereinbarung verlangen können, vgl. § 6a Landesrahmenvertrag (LRV). Von dieser Möglichkeit habe die Beklagte Gebrauch gemacht, die Fortschreibung verlangt und dies sei für den Zeitraum Januar 2020 bis Dezember 2020 erfolgt. Nach dem Runderlass Nr. 28/2020 vom 14. August 2020 sei die Möglichkeit eingeräumt worden, eine erneute Fortschreibung der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vergütungsvereinbarung zu verlangen. Auch hiervon habe die Beklagte Gebrauch gemacht und die Fortschreibung sei für den Zeitraum Januar bis Dezember 2021 erfolgt. Einigkeit habe zwischen den Beteiligten im Juli 2021 bestanden, dass für das Jahr 2022 die Möglichkeit bestehen solle, diese Übergangsregelungen abzuschließen und in einem weiteren Runderlass vom 21. Juli 2021, Nr. 24/2021, sei zwar eine erneute Fortschreibungsmöglichkeit gewährt worden, jedoch sei ausdrücklich darauf verwiesen worden, dass als vorrangiges Ziel der schnellstmögliche Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen herbeizuführen sei. Auch für das Jahr 2022 habe die Beklagte die Fortschreibung beantragt. Die hieraufhin abgeschlossene Vereinbarung sei vom 1. Januar 2022 bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 6 des Landesrahmenvertrages gültig, spätestens bis zum 31. Dezember 2022. Nach der Neuausrichtung des Rechts der Eingliederungshilfe würden sich wesentliche Bestandteile der Leistungsvereinbarungen durch den personenzentrierten Ansatz auf Basis von Teilhabeplänen und einer stärkeren Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten ändern. Dies würde zu einer massiven Erhöhung der Personalausstattung führen. Weiterhin habe der Kläger den Hinweis erteilt, dass die Leistungsvereinbarung Regelungen zur Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie zu Leistungsnachweisen enthalten würden. Daher könne mit einer neuen Leistungsvereinbarung nur prospektiv, d.h. nur in der Zukunft liegender Leistungsbeginn einhergehen. Hieraufhin habe die Beklagte eingewandt, dass nicht schlüssig sei, dass zwar nach den Übergangsregelungen Leistungen wie vor dem Inkrafttreten der wesentlichen Teile des SGB IX zum 1. Januar 2020 und des aktuellen Landesrahmenvertrages erbracht worden seien, jedenfalls bis zum 30. September 2022 rechtskonform erbracht werden könnte, aber ab dem 1. Juni 2022 eine solche Leistungserbringung auf Basis einer die Überleitungsregelung ablösenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nicht mehr rechtskonform möglich sei. Der Kläger habe nicht vortragen können, dass die vom Beklagten im Zeitraum Juni bis September 2022 erbrachten Leistungen von den zuvor in den Überleitungsregelungen vereinbarten Leistungen abweichen und feststünden, dass diese Leistungen nicht erbracht worden seien. Eine zeitlich ausgedehnte Verhandlung und eine späte Befassung der Schiedsstelle seien keine Grundlage eines rückwirkenden geeinten Leistungsbeginns. Die Beklagte habe im Schiedsverfahren nicht glaubhaft nachgewiesen, dass die Leistungen im Zeitraum Juni bis September 2023 nach den neuen, mit dem Kläger bis zum 30. September 2022, bzw. 30. November 2022 nicht geeinten Leistungsvereinbarungen tatsächlich erbracht wurden. Auch sei diese Form der dem Kläger aufgedrängten Leistungserbringung nicht gewünscht worden. Die Schiedsstelle habe ihren Gestaltungspielraum verletzt. Nach § 123 Abs. 2 Satz 3 SGB IX seien Vereinbarungen nach § 125 SGB IX vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen, sog. prospektives Entgelt. Nachträgliche Ausgleiche seien unzulässig. Eine begehrte Vereinbarung, die gegen dieses Rückwirkungsverbot verstoße, sei unzulässig. Hiermit solle vermieden werden, dass ein Leistungserbringer mangels wirksames Vertrages sich für zurückliegende Zeiträume weigern könnte, die Vergütung für die vergangene Zeit gegen sich gelten zu lassen, da ihm anhand der tatsächlich bekannten Kosten ein Defizit drohen könne. Ein nachträglicher Ausgleich von Über- und Unterdeckungen sei gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen und dürfte auch auf andere Weise nicht erreicht werden, vgl. § 123 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Zum Urteil des BSG vom 23. Juli 2014, Az. B 8 SO 2/13 R, sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 126 Abs. 3 SGB IX ausgeführt worden, dass mit Satz 5 daher klargestellt werde, dass in keinem Fall ein rückwirkendes Inkrafttreten einer Vereinbarung oder Festsetzung der Schiedsstelle zulässig sei. Im Übrigen obliege die Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens den Vertragspartnern bzw. der Schiedsstelle, vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 298. Eine Ausnahme hiervon stelle nur § 126 Abs. 3 Satz 2 SGB IX dar, wonach die Schiedsstelle auch einen zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens vom Antragseingang bei der Schiedsstelle an) für die Wirksamkeit der Vereinbarung festsetzen kann. Die Schiedsstelle habe nach § 126 Abs. 2 Satz 2 SGB IX unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden und den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Mangels Verwaltungsunterbau und auf Grund der ehrenamtlichen Zusammensetzung der Schiedsstelle werde deutlich, dass die Notwendigkeit zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung nicht gefordert werden könne, da dies im Ergebnis auch dem gesetzlichen Gebot der "unverzüglichen" Entscheidung zugegen laufen würde. Strittige Punkte könnten sich nur auf ein konkretes Verhandlungsgeschehen beziehen, nicht jedoch auf die bloße Existenz einer vermeintlich bestehenden Vereinbarung. Entgegen der Feststellung der Schiedsstelle habe nicht der Kläger, sondern die Beklagte auf das vermeintliche Bestehen einer schriftlichen Vereinbarung nach § 125 SGB IX auf Grund der vermeintlich einschlägigen Übergangsregelungen nach §§ 6a ff. des Landesrahmenvertrages verwiesen. Dessen Geltung sei keine Voraussetzung für die Anrufung einer Schiedsstelle. Die Frage, ob die mit der Beklagten am 25. Januar 2019 noch vor dem Ablauf des 30. Dezember 2019 geschlossene Vereinbarung gemäß § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fortgelte, habe nicht Gegenstand eines Schiedsstellenverfahrens nach § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sein können, denn gemäß § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gelte nur die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter. Die Schiedsstelle nach § 131 SGB IX habe selbst in ihrem Beschluss vom 8. Juni 2023, Seite 5 letzter Absatz darauf hingewiesen, dass die zum 31. Dezember 2019 durch die gesetzlichen Änderungen endenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen bereits durch den Gesetzgeber aus verschiedenen Gründen mit Wirkung auf den Ablauf des 30. Dezember 2019 aufgehoben worden seien. Somit habe auch die Vereinbarung der Vergütung vom 25. Juni 2019 mit Wirkung auf den Ablauf des 30. Dezember 2019 ebenfalls ihre Grundlage verloren. Grundlage für eine Vergütungsvereinbarung könne nur eine Leistungsvereinbarung sei, die die einzelnen Positionen, die einer Kalkulation zu Grunde liegen, beschreibe. Darüber hinaus komme eine Fortgeltung einer nach dem Rechtsrahmen des SGB XII geschlossenen Vereinbarung auf Grund der fundamentalen Änderungen des Vertrags- und Leistungsrechts vom SGB XII zum SGB IX nicht in Betracht. Dieser Umstand haben den Verordnungsgeber und später die Vertragsparteien des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX wohl bewogen, die Regelungen nach §§ 6a ff. Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX zu treffen. Es bleibe daher festzuhalten, dass eine schriftliche Vereinbarung nach § 125 SGB IX zwischen der Beklagten und dem Kläger für den Zeitraum Juni bis September 2022 bestanden habe. Die Schiedsstelle leite die Verpflichtung des Klägers trotz Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung nach § 125 SGB IX zur Zahlung einer Vergütung ab. Dies entspreche nicht den in § 123 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aufgestellten Regeln. Darüber hinaus meine die Schiedsstelle, dass eine Zahlungsverpflichtung des Klägers schon allein deswegen bestehen würde, weil diese sich ab dem 1. Juni 2022 bemüht habe, die zu erbringenden Leistungen an das SGB IX auszurichten. Hierbei sei die Schiedsstelle von der Annahme ausgegangen, die der Rechtslage und insbesondere den Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX nicht entsprechen würden. So seien Assistenzleitungen nach § 102 SGB IX iVm. § 78 SGB IX nicht – wie von der Schiedsstelle angenommen, mit den bisherigen Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten außerhalb stationärer Einrichtungen (ambulant betreutes Wohnen) identisch. Darüber hinaus seien die Assistenzleistungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu erbringen. Folgerichtig entscheiden die Leistungsberechtigten auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 SGB IX über die konkrete Gestaltung hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitraum der Inanspruchnahme, vgl. § 78 Abs. 2 SGB IX. Leistungserbringer, die die Realisierung dieser Grundsätze nicht sicherstellen können, seien nicht geeignet und mit ihnen könne keine Vereinbarung nach §§ 123 ff. SGB IX abgeschlossen werden. Die Annahme der Schiedsstelle, dass sich die Beklagte bemüht habe, sich bei der Erbringung der Leistungen an die Neuregelungen des SGB IX zu orientieren, sei insofern abwegig, weil dies voraussetze, dass die Beklagte die Bedarfsfeststellung der zu versorgenden Leistungsberechtigten selbst einschätze und die Leistungen auf der Grundlage dieser Einschätzungen erbracht habe. Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB IX habe der Träger der Eingliederungshilfe, nicht der Leistungserbringer die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 festzustellen. Auch würde sich der aversierte Personenkreis zwischen der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2019 und die geeinte Leistungsvereinbarung einen weitergehenden Personenkreis umfassen. Ein Zahlungsanspruch ergebe sich auch aus bereicherungsrechtlichen Vorschritten nicht und die Zahlung vertraglos erbrachter Leistungen würden das in § 123 SGB IX normierte Vertragskonzept konterkarieren. Der Beklagte beantragt, den Schiedsspruch der Schiedsstelle vom 8. Juni 2023 zum Az. für das Leistungsangebot der Eingliederungshilfe "Wohnen und Begleitung für Menschen mit A.", X in X-Stadt, aufzuheben und die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Schiedsstelle habe sich an ihre Befugnis nach § 126 Abs. 3 SGB IX gehalten. Der vereinbarten Vorbehalte in der Leistungsvereinbarung hätte es nicht bedurft, die Leistungen ab dem 1. Juni 2022 festzusetzen. Hintergrund des Anspruchs der Beklagten auf rückwirkende Festsetzung auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei der Schiedsstelle seien die tatsächlich nach dem SGB IX und damit nach neuem Recht erbrachten Leistungen. Die vereinbarten Vorbehalte würden klarstellen, dass rückwirkend gerade nicht über den Beginn der Leistungsvereinbarung entschieden werden könne, da die Vertragsparteien hieran per Gesetz gehindert seien und eine Entscheidung diesbezüglich nur durch die Schiedsstelle getroffen werden könne. Dann habe jedoch der Vorbehalt lediglich klarstellende Wirkung dahingehend, dass eine Vereinbarung für die Zeit vor Vertragsschluss zunächst noch ausstehe. Insofern sei nicht erkennbar, dass die Schiedsstelle – wie vom Kläger behauptet – ihren Gestaltungsspielraum überschritten habe, wenn ihr dieser durch die beiden Vorbehaltsvereinbarungen von den Parteien ausdrücklich zugewiesen worden sei. Die Ausführungen des Klägers zur Leistungserbringung nach alten und nach neuem Recht seien für dieses Verfahren irrelevant. Auf die Bedarfsfeststellung komme es vorliegend nicht an, da dessen Höhe keine Frage der Leistungsvereinbarung sei. Dies betreffe lediglich die konkrete Vertragsdurchführung. Auch sei eine Bedarfsfeststellung nach alten Recht erfolgt und diese hätten sich nicht deshalb geändert, da die rechtliche Grundlage eine andere sei. Die Leistungserbringung nach neuem Recht ab dem Juni 2022 habe der Kläger auch nicht bestritten, sondern nur die Dokumentation in Zweifel gezogen. Abenteuerlich sei die Behauptung, dass dadurch, dass sich die Bezeichnung der Behinderten nach der UN-Behindertenrechtskonvention geändert habe und in der alten Leistungsvereinbarung die zu betreuenden Personen noch anders bezeichnet worden seien, hätte die Schiedsstelle dies erkennen und feststellen müssen, dass eine Festsetzung von Leistungen und Vergütung bezogen auf den Antragszeitpunkt nicht möglich sei. Die Bezeichnung einer Person ändere weder die Person noch ihre Eigenschaften. Im streitigen Zeitraum seien Eingliederungsleistungen für Behinderte erbracht worden, deren Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach dem altem als auch neuem Recht vorgelegen hätten. Auch dürfte der Vortrag des Klägers nicht verfangen, die durch die Beklagte erbrachten Eingliederungshilfeleistungen seien nicht in seinem Interesse erbracht worden. Der Unterzeichner des Klagebegründungsschriftsatzes habe als Mitglied der Schiedsstelle genauso mitgewirkt wie an der durch ihn mit der Klage angegriffenen Entscheidung.