Urteil
L 9 SO 40/15
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2022:1117.9SO40.15.00
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Leitsätze
In einer Einrichtung, die ihrem Zweck nach nur dem vorübergehenden Verbleib dient, bis zur Entscheidung über den weiteren Aufenthalt, wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. (Rn.47)
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichtes Rostock vom 25. August 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für den Zeitraum vom 17. Oktober 2012 bis 31. Januar 2014 für die Unterbringung des Hilfeempfängers J. M. im ambulant betreuten Wohnen in G. aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.640,45 Euro zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.640,45 Euro endgültig festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einer Einrichtung, die ihrem Zweck nach nur dem vorübergehenden Verbleib dient, bis zur Entscheidung über den weiteren Aufenthalt, wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. (Rn.47) Das Urteil des Sozialgerichtes Rostock vom 25. August 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für den Zeitraum vom 17. Oktober 2012 bis 31. Januar 2014 für die Unterbringung des Hilfeempfängers J. M. im ambulant betreuten Wohnen in G. aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.640,45 Euro zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 4.640,45 Euro endgültig festgesetzt. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Erstattungsstreitigkeit wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Berufung ist auch begründet. Der Senat verweist einleitend insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die erstinstanzliche Entscheidung, als dort mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB X hier nicht vorliegen und eine Prüfung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erfolgen hat. Das Urteil ist aber insoweit zu beanstanden, dass dem Kläger i.H. der Klageforderung ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beteiligten zu steht. Die gemäß § 54 Abs. 5 SGG als sog. echte Leistungsklage erhobene Klage ist begründet, sodass der Beklagte dem Kläger einen Betrag i. H. von 4.640,45 Euro zu erstatten hat. Gemäß § 102 Abs. 1 SGB X ist, soweit ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. Der Kläger hat vorliegend nicht vorläufig geleistet, sodass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Er hielt sich aber für unzuständig (und zweitangegangen) und hat daher sogleich einen Anspruch auf Erstattung gestellt. Gemäß § 105 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Maßgebend ist daher, ob der Beklagte der tatsächlich zuständige Träger war. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 98 SGB XII. Dieser lautete im Jahr 2012 wie folgt: (1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Für Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. (2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von 4 Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Abs. 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthaltes der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter. (3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. (4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend. (5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war, oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt. Für den vorliegenden Fall kommt die Zuständigkeit nach § 98 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 SGB XII in Betracht, d. h. des Trägers, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hilfebedürftige zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat das SG umfassend und korrekt definiert, worauf der Senat Bezug nimmt. Vor der Entgiftung hatte der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich N., auch wenn er hier ggf. zeitweise wohnungslos war. Durch den stationären Aufenthalt in S. wird gemäß § 109 SGB XII i. V. m. § 98 Abs. 2 SGB XII kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet, d. h. die Behandlung in der Reha-Klinik S., die unmittelbar vor dem Einzug in die ambulante Wohnform stattfand, ist vorliegend irrelevant. Entscheidungserheblich ist daher, wie der Aufenthalt davor in der SOS-Station zu bewerten ist. Eine stationäre Einrichtung ist dies nicht, sodass auch kein Fall der Einrichtungskette nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII gegeben ist. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen in der SOS-Station nur dann zur örtlichen Zuständigkeit des Klägers geführt hätte, wenn der Hilfebedürftige dort einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ausgangspunkt für die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist zunächst der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Eintritts des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Dazu hat schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerfG, Urteil vom 18. März 1999, 5 C 11.98, Rn. 15) ausgeführt, dass zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich sei; es genüge vielmehr, dass der Betreffende sich an einem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Für einen letztlich zukunftsoffenen Verbleib ist einerseits der Wille des Betroffenen beachtlich, wobei es nicht auf den rechtlichen Willen, sondern auf den tatsächlich zum Ausdruck kommenden Willen ankommt. Andererseits muss sich ein festgestellter Wille in den tatsächlichen Verhältnissen des Aufenthalts objektiv niederschlagen. Entscheidend sind insoweit die näheren Umstände der Unterkunft und des Aufenthaltes sowie die Qualität und Quantität der am Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen. Dabei kommt es auf das Vorhandensein einer Wohnung oder des Wohnsitzes in melderechtlicher Hinsicht nicht entscheidend an. Unter Berücksichtigung dieser Bewertungskriterien kann ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht an einem Ort begründet werden, an dem ein zukunftsoffener Aufenthalt tatsächlich nicht möglich ist (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juli 2022, L 7 SO 2892/20). In dem dortigen Fall hatte eine Hilfebedürftige Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes dort sei aber gar nicht möglich. Dergestalt ist die Sachlage auch im vorliegenden Fall zu bewerten. In der SOS-Einrichtung wird ebenso ein nur vorübergehender Schutz gewährt. Die Begründung eines gewöhnlichen, zukunftsoffenen Aufenthaltes ist hier gar nicht möglich. Allein aus der Tatsache, dass der Hilfebedürftige nicht wusste, wie lange der vorübergehende Aufenthalt in der SOS-Station dauern würde, ist die Konstruktion eines zukunftsoffenen Aufenthaltes auf unabsehbare Zeit nicht herleitbar. Es ist und bleibt ein nur vorübergehender Unterschlupf bis zur Entscheidung des Reha-Trägers. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt war daher in N. und damit die Zuständigkeit des Beklagten begründet. Die Kostenentscheidung folgt auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Höhe der Erstattungsforderung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und der Streitwert war daher endgültig auf 4.640,45 Euro festzusetzen, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197a SGG. Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben. Im Streit steht die Erstattung von Kosten in Höhe von 4.640,46 € für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), die der Kläger in der Zeit vom 17. Oktober 2012 bis 31. Januar 2014 für die Betreuung des Herrn J. M. im ambulant betreuten Wohnen in G., Landkreis Ostprignitz-Ruppin erbracht hat. Der Hilfeempfänger hielt sich zuletzt in Zeitraum vom 31. März 2011 bis zum 6. März 2012 in einer Obdachlosenunterkunft in N. auf. In der Folgezeit bis zum 2. Mai 2012 nächtigte er offenbar bei Bekannten im N. Raum. Ab dem 2. Mai 2012 bis zum 10. Mai 2012 befand sich der Hilfeempfänger in den R.er Kliniken N. zu einer Entgiftung. Dort erhielt er Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 10. Mai 2012 kam er in die SOS-Station S. im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers und wartete auf die Bewilligung von Reha-Leistungen und Aufnahme in die Reha-Klinik S.. Hier erhielt der Leistungen zum Lebensunterhalt. Die SOS-Station des S. D.werk gGmbH bietet eine vorläufige Hilfestellung für suchtkranke Menschen, die auf eine Therapie warten müssen, und wird allein aus Spenden und Eigenmitteln getragen. Vom 30. Juni 2012 bis 17. Oktober 2012 befand sich der Hilfebedürftige dann zur Alkoholentwöhnungsbehandlung in der Reha-Klinik S. zu Lasten des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Während dieser Maßnahme fand eine OP aufgrund einer diagnostizierten Krebserkrankung statt. Im Anschluss zog er in eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit in G., im Landkreis Oberhavel. Während des Aufenthalts in der Reha am 6. August 2012 beantragte die Betreuerin des Hilfeempfängers bei dem Beklagten Leistungen für die ambulant betreute Wohnmöglichkeit in G.. Diesen Antrag leitete der Beklagte bereits am 10. August 2012 gemäß § 14 SGB IX an den Kläger weiter. Mit Fax vom 13. September 2012 teilte die Betreuerin jedoch dem Kläger mit, dass aufgrund einer anstehenden Operation wegen eines Tumors noch nicht entschieden werden könne, welche geeignete Wohnform für ihn gefunden werden müsse. Weiter schreibt sie: „Ich nehme daher meinen Antrag auf Eingliederungshilfe erst einmal zurück und komme später wieder auf sie zu.“ Nach dem operativen Eingriff am 26. September 2012 beantragte sie erneut Eingliederungshilfe beim Kläger. Dieser betrachtete sich laut Aktenvermerk offenbar als „zweitangegangener Träger“ und bewilligte Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53, 54 SGB XII für den Zeitraum 17. Oktober 2012 bis 31. Januar 2014 in Höhe von insgesamt 4.640,45 Euro während des Aufenthaltes in der ambulanten Wohnform in G.. Zugleich wurde eine Erstattungsforderung gegen den Beklagten geltend gemacht. Nachdem der Beklagte die Erstattung verweigerte, erhob der Kläger am 17. Dezember 2013 Klage vor dem Sozialgericht Rostock über zunächst 4.242,26 Euro, die mit Schriftsatz vom 7. Juli 2014 auf 4.640,45 Euro erweitert wurde. Der Kläger erläuterte, dass er die Leistungen als zweitangegangener Träger bewilligt hat. Örtlich zuständig sei der Beklagten gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII gewesen. Bis zum 6. März 2012 habe der Hilfebedürftige in einer Obdachlosenunterkunft in N. gelebt. Bis dahin habe er dort Leistungen der Grundsicherung vom Beklagten erhalten. In der Zeit vom 7. März 2012 bis 9. Mai 2012 sei er bei Bekannten in der Nähe von N. untergekommen oder stationär im Krankenhaus behandelt worden. Der Kläger habe daher einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Hieraus werde dem zweitangegangenen Träger ein spezialgesetzlicher Erstattungsanspruch gegen den materiell rechtlich originär zuständigen Träger eingeräumt, der dem Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X vorgehe. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 SGB IX lägen vor, da der Kläger nach der fristgerechten Weiterleitung des Leistungsantrages durch den Beklagten im Außenverhältnis zuständig geworden sei und daher als zweitangegangener Träger Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht habe. Die Zuständigkeit des Beklagten folge aus § 98 Abs. 5 SGB XII. Danach ist der Träger örtlich zuständig, der vor Eintritt in die ambulant betreute Wohnmöglichkeit örtlich zuständig war oder gewesen wäre. Damit verweise § 98 Abs. 5 SGB XII auf die vorstehende Zuständigkeitsregelung in § 98 Abs. 1-4 SGB XII. Örtlich zuständig in diesem Sinne sei der Beklagte, da diese der für den Bereich N. zuletzt zuständige Träger gewesen sei. Durch die Aufnahme in die SOS-Station S. habe sich hieran nichts geändert, da ein gewöhnlicher Aufenthalt durch den kurzzeitigen Aufenthalt nicht begründet worden sei. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für den Zeitraum vom 17. Oktober 2012 bis 31. Januar 2014 für die Unterbringung des Hilfeempfängers J. M. im ambulant betreuten Wohnen in G. angefallenen Kosten in Höhe von insgesamt 4.640,45 € zu erstatten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor Eintritt in die ambulante Betreuung in G. abzustellen. Bei Aufnahme in die SOS-Station S. habe der Hilfebedürftige einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt mit unbestimmter Dauer begründet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. August 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zunächst ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht in Betracht komme. Der Kläger sei nicht zweitangegangener Rehabilitationsträger im Sinne des § 14 Absatz ein Satz 2 SGB IX. Die Betreuerin des Hilfebedürftigen habe ihren Antrag für die dem Kostenerstattungsbegehren zugrundeliegende Leistung vom 6. August 2012 zunächst beim Beklagten gestellt und dieser ihn fristgemäß an den Kläger weitergeleitet. Damit sei der Kläger zunächst zweitangegangener Träger und potentiell Berechtigter hinsichtlich eines Kostenerstattungsanspruchs gewesen. Diesen Antrag haben die Betreuerin des Hilfebedürftigen jedoch durch Fax von 13. September 2012 ausdrücklich zurückgenommen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für die Antragstellung auf Leistungen der Sozialhilfe nicht nur der schriftliche Antrag, sondern auch die Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung beim Sozialhilfeträger gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII genüge, hätte diese Kenntnis aufgrund der Rücknahme nicht mehr vorgelegen. Unter Hinweis auf die geplante Operation sei völlig offen gewesen, ob, wann und in welcher Form der Hilfebedürftige einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben würde. Entsprechend habe auch der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnisse vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung der Eingliederungshilfe an den Hilfeempfänger mehr gehabt. Mit dem weiteren Fax vom 26. September 2012 an den Kläger habe die Betreuerin für den Hilfebedürftigen einen neuen Leistungsantrag gestellt. Für diesen sei der Kläger nunmehr erstangegangener Träger im Sinne des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Der spezielle Kostenerstattungsanspruch des § 14 Abs. 4 SGB IX sei daher hier nicht anwendbar. Auch ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X stehen dem Kläger nicht zu. Demnach hätte der unzuständige Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den zuständigen oder zuständig gewesenen Leistungsträger, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Die Bestimmung sei neben dem § 14 Abs. 4 SGB IX grundsätzlich anwendbar. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor. Der Kläger sei für den streitgegenständlichen Hilfefall schon nicht unzuständige Leistungsträger. Er sei vielmehr gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII originär zuständig. Demnach sei für Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem 6.-8. Kapitel des SGB XII in Form ambulanter betreute Wohnmöglichkeit erhalten, der Träger der Sozialhilfe ordentlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig gewesen war oder gewesen wäre. Der Hilfeempfänger habe am streitgegenständlichen gegenständlichen Zeitraum Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des SGB II in einer ambulant betreuten Wohnmöglichkeit erhalten. Vor dem Eintritt in diese Wohnmöglichkeit sei der Hilfebedürftige in der Rehaklinik in S. zu Alkoholentwöhnungsbehandlung mit kurzzeitiger Krankenhaus Unterbrechung untergebracht gewesen. Für diese Alkoholentwöhnungsbehandlung wäre der Kläger, wenn nicht eine Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hätte, wegen des stationären Charakters der Leistung der Sozialhilfeträger nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zuständig gewesen. Mithin also der Sozialhilfeträger, in dessen Bereich der Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt habe. Vor der Alkoholentwöhnungstherapie habe sich der Hilfeempfänger in der SOS-Station S. aufgehalten und einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Eine ununterbrochene Einrichtungskette liege nicht vor, da die SOS-Station eine Einrichtung im Sinne des § 13 Abs. 2 SGB XII sei. Daher komme es auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die Rehaklinik nach § 98 Abs. 2 Satz 1 und nicht etwa Satz 2 SGB XII an. Einen gewöhnlichen Aufenthalt habe man nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I dort, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er nicht nur vorübergehend dort verweilen. Ausgangspunkt für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes sei zunächst der tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt des Eintritts des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genüge vielmehr, dass der Betroffene sich an einem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe. Hierfür sei letztlich der Wille des Betroffenen beachtlich, wobei es nicht auf den rechtlichen, sondern auf den tatsächlich zum Ausdruck kommenden Willen ankomme. Andererseits müsse sich ein festgestellter Wille an den tatsächlichen Verhältnissen des Aufenthaltes objektiv niederschlagen. Entscheidend seien insoweit die näheren Umstände der Unterkunft und des Aufenthalts sowie die Qualität und Quantität der am Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen. Dabei ist das Vorhandensein einer Wohnung oder des Wohnsitzes in melderechtlicher Hinsicht nicht maßgebend. Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts muss es sich um einen Aufenthalt von voraussichtlich einer gewissen Dauer handeln. Es müsse die Absicht bestehen, an diesem Ort nicht nur vorübergehend zu bleiben, auch wenn später unvorhergesehene Umstände die Aufgabe des Aufenthalts in kürzerer Zeit erfordern. Daher kann auch ein (erst) kurzer tatsächlicher Aufenthalt an einem Ort zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes führen. Ob ein Aufenthalt in einem Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt geführt hat, sei Wesen im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu entscheiden, wobei alle für die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbare Umstände zu berücksichtigen seien (Vergleich BSG, Urt. v. 22.03.1988 - 8/5a RKn 11/87 -, BSGE 63, 93; ebenso BVerwG, Urt. v. 18.03.1999, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 08.02.2012 – L 8 SO 1/10 –). Für verschiedene Konstellationen eines nur kurzzeitigen Aufenthaltes des Hilfeempfängers am Einrichtungsort in der Erwartung einer Aufnahme in die Einrichtung oder einer kurzzeitigen Unterbrechung zwischen zwei Einrichtungsaufenthalten sei der Gedanke einer Vorverlagerung des Schutzes des Einrichtungsortes diskutiert worden (vgl. etwa Bayerischer VGH, Urt. v. 02.03.2005 - 12 B 01.813, FEVS 56, 557; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.12.2010 - L 8 SO8/08 -, EuG 2012, 103; Schlette in: Hauck/Noftz, SGB 12, 03/15, § 98 SGB XII Rdnr. 51 und 63; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 98 SGB XII Rdnr. 39 f.). Der 8. Senat des Bundessozialgerichts habe dazu in einer der hier vorliegenden Situation weitgehend vergleichbaren Konstellation erst jüngst (BSG, Urt. v. 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R -, juris) betont, dass der Rechtsgedanke des § 109 SGB XII eine Vorverlagerung des Schutzes des Einrichtungsortes auf einen Aufenthalt in der einer Einrichtung angeschlossenen Herberge nur unter der Voraussetzung gebietet, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsucht und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücken muss. Nach diesen Maßstäben habe der Hilfeempfänger in der SOS Station S. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Er hat sich dort vom 10.05.2012 bis 30.06.2012 tatsächlich aufgehalten. Da er zunächst nicht wusste, ob und wann er in die Reha-Klinik S. zur Alkoholentwöhnungsbehandlung aufgenommen werden wird, hätte er auch den Willen, sich zunächst zukunftsoffen - nämlich bis zu einer Entscheidung über seinen auf die Alkoholentwöhnungsbehandlung bezogenen Antrag - dort aufzuhalten und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen dorthin zu verlegen. In einem Schreiben an den Beklagten vom 17.07.2012 hat der Hilfeempfänger es selbst so formuliert, dass er dann gleich nahtlos in die SOS Station S. gefahren sei, "um einen Platz zu bekommen in der Reha-Klinik S.." Am 26.06.2012 habe er dann grünes Licht bekommen. Damit stehe fest, dass der Hilfeempfänger bis zum 26.06.2012 nicht wusste, ob und wann er in der Reha-Klinik aufgenommen wird. Da der Hilfeempfänger mithin vom 10.05.2012 bis 30.06.2012 also unmittelbar vor der Aufnahme in die Reha-Klinik S. in S. im Gebiet des Klägers einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, wäre nach § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII der Kläger für Leistungen an den Hilfeempfänger in der stationären Einrichtung Reha-Klinik zuständig gewesen. Daher sei der Kläger nach § 98 Abs. 5 SGB XII auch für die daran zeitlich unmittelbar anschließenden Leistungen der Eingliederungshilfe in der ambulant betreuten Wohnform in G. zuständig. Diesem Ergebnis stehe auch der den Regelungen in § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 5 SGB XII zu Grunde liegende Gedanke des Schutzes der Einrichtungsorte bzw. des Schutzes der Orte ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten nicht entgegen. Zwar wird der Klägerin Konstellationen wie der hier zu Grunde liegenden unabhängig von der ursprünglichen Herkunft oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfänger vor dem Eintritt in die SOS Station S. regelmäßig wegen des in der SOS Station S. begründeten gewöhnlichen Aufenthalts örtlich zuständiger Sozialhilfeträger für daran anschließende Sozialhilfeleistungen in stationärer Form oder in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten sein. Der Kläger habe es jedoch selbst in der Hand, auf den Abschluss entsprechender Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII mit dem Träger der SOS Station S. hinzuwirken oder im konkreten Einzelfall (§ 75 Abs. 4 SGB XII) niederschwellige stationäre Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 SGB XII) auf der Grundlage eines entsprechenden Leistungsangebotes (§ 75 Abs. 4 Satz 2 SGB XII) so zu Erbringen, dass damit Bedarfe nach dem SGB XII gedeckt werden. Es sei kaum anzunehmen, dass sich der Träger der SOS Station S. gegen eine solche (Mit)Finanzierung seiner Arbeit sträuben würde. Bei derartiger Mitfinanzierung wäre die SOS Station S. jedoch als (stationäre) Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 2 SGB XII zu klassifizieren mit der Folge, dass dort nach § 109 SGB XII ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden kann und sich bei ununterbrochener Einrichtungskette die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII richten und den Träger des gewöhnlichen Aufenthalts vor Eintritt in die erste Einrichtung treffen würde. Mit der am 13. Oktober 2015 gegen das am 15. September 2015 zugestellte Urteil erhobenen Berufung hält der Kläger an seiner Rechtsauffassung fest, ihm stehe ein Anspruch auf Kostenerstattung gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu. Der Kläger sei nicht originär zuständig gewesen, da der Hilfeempfänger in der SOS-Station S. keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Es bestehe Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil insoweit, als auf den Aufenthalt des Hilfeempfängers vor dem Eintritt in die ambulant betreute Wohnmöglichkeit abzustellen sei. Der Aufenthalt in der Reha-Klinik S. bleibe diesbezüglich außer Betracht. Vor der stationären Behandlung habe sich der Hilfebedürftige in der SOS-Station S. aufgehalten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt sei hierdurch jedoch nicht begründet worden. Bereits aus der Beschreibung der SOS-Station auf der Internetseite des D.werkes gehe hervor, dass es sich hierbei nur um einen vorübergehenden Aufenthalt der Betroffenen handeln könne, die auf eine weiterführende Therapie warten müssten. Es stehe daher bereits fest, dass der Aufenthalt dort keineswegs zukunftsoffen gestaltet sei, sondern von vornherein bis zum Beginn der Therapie begrenzt wäre. Es stehe auch das vom SG zitierte BSG-Urteil vom17. Dezember 2014, Az. B 8 SO 19/13 R dem nicht entgegen. Das Bundessozialgericht knüpfe die Vorverlagerung des Schutzes des Einrichtungsortes auf einen Aufenthalt in der einer Einrichtung angeschlossenen Herberge die Voraussetzung, dass eine Person schon mit dem sicheren Wissen, in eine Einrichtung aufgenommen zu werden, den Ort der Einrichtung aufsuche und deshalb nur eine vorübergehende Zeit außerhalb der Einrichtung bis zur Aufnahme überbrücke. Insoweit müsse das genaue Datum der Aufnahme in die entsprechende Einrichtung nicht feststehen. Entscheidendes Element sei der Wille des Hilfedürftigen. Dieser sei bei Aufenthalt in der SOS-Station nur von einer Überbrückung von Wartezeit ausgegangen. Schließlich sei der Betroffene nach Abschluss der Behandlung in der Klinik auch wieder in eine ambulant betreute Wohnform in G., unweit von N. zurückgekehrt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 25. August 2015 – S 8 SO 120/13 – aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die für den Zeitraum vom 17. Oktober 2012 bis zum 31. Januar 2014 für die Unterbringung des Hilfeempfängers J. M. im ambulant betreuten Wohnen in G. aufgewendeten Kosten in Höhe von insgesamt 4.640,45 Euro zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte tritt dem unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages und unter Verweis auf die für korrekt befundene Entscheidung des Sozialgerichts entgegen. Insbesondere wird erneut darauf abgestellt, dass der Hilfeempfänger bei Aufnahme in die SOS-Station noch nicht gewusst habe, ob er überhaupt in die Reha-Klinik aufgenommen werde. Auch nach dem Schreiben der damaligen Betreuerin vom 6. August 2012 sei die Aufnahme in die Reha-Klinik ungewiss gewesen, denn der Hilfebedürftige wartete in der SOS-Station auf seine Aufnahme in die Klinik. Erst am 30. Juni habe der Hilfebedürftige hierüber Gewissheit erhalten.