Urteil
L 9 SO 44/17
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2020:0428.L9SO44.17.00
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Leitsätze
§ 43 Abs 5 SGB 12 aF ist auch in den Fällen anwendbar, in denen der Leistungsberechtigte aufgrund eines Unterhaltstitels tatsächlich Unterhalt von einem Elternteil erhält, bei dessen Berechnung bereits fiktive Grundsicherungsleistungen berücksichtigt worden sind. (Rn.28)
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 43 Abs 5 SGB 12 aF ist auch in den Fällen anwendbar, in denen der Leistungsberechtigte aufgrund eines Unterhaltstitels tatsächlich Unterhalt von einem Elternteil erhält, bei dessen Berechnung bereits fiktive Grundsicherungsleistungen berücksichtigt worden sind. (Rn.28) Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte aufgrund des Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben, da der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Das Sozialgericht hat entsprechend dem Antrag der Klägerin durch Verpflichtungs-Grundurteil gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden und den Beklagten zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsgeminderte nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung des bezogenen Kindesunterhalts ab Antragstellung verpflichtet. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach § 41 SGB XII, was auch zwischen Beteiligten unstreitig gewesen ist. Sie hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI, wobei eine Erwerbsminderungsrente nur mangels Anwartschaftszeiten nicht bezogen wird. Ihr Grundsicherungsanspruch bemisst sich aus dem für sie maßgeblichen Regelsatz nach § 42 SGB XII in Verbindung mit § 28 SGB XII, der im Jahre 2015 320,- € monatlich betrug. Streitgegenständlich ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage wegen der vollständigen Leistungsablehnung der gesamte Zeitraum seit Antragstellung vom 12. Mai 2015 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats, weswegen für die Folgejahre die entsprechenden Erhöhungen der Regelsätze bzw. geänderte Regelbedarfsstufen zu berücksichtigen sein werden. Der Leistungsanspruch der Klägerin mindert sich, soweit anrechenbares Einkommen zur Verfügung steht. Nach § 43 Abs. 1 SGB XII sind für den Einsatz des Einkommens die §§ 82-84 SGB XII und für den Einsatz von Vermögens die § 90 und 91 SGB XII anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes geregelt ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der Klägerin hier kein bedarfsdeckendes Einkommen zur Verfügung. Das Pflegegeld ist unstreitig kein sozialhilferechtliches Einkommen. Zwar hat der Beklagte zu Recht bei der Prüfung des Grundsicherungsanspruchs das durch die Mutter weitergeleitete Kindergeld als anrechenbares Einkommen berücksichtigt, jedoch bleibt der vom Kindesvater gezahlte Unterhalt bei der Prüfung des Grundsicherungsanspruchs außen vor. Dies folgt aus § 43 Abs. 5 SGB XII a. F.(seit dem 1. Januar 2020 inhaltlich unverändert § 94 Abs. 1 a SGB XII). § 43 Abs. 5 Satz 1-3 SGB XII lauteten die folgt: "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100.000 € (Jahreseinkommensgrenze). Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Wird diese Vermutung widerlegt, besteht keine Leistungsberechtigung nach diesem Kapitel." Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass in dieser Fallkonstellation diese Vorschrift erst recht für den tatsächlich gezahlten Unterhalt durch den Kindesvater gilt. Der Wortlaut der Vorschrift mag als missglückt anzusehen sein, weil der Gesetzgeber die Begrifflichkeit des Unterhaltsanspruchs verwendet, weswegen der Beklagte argumentiert, dies gelte nicht bei tatsächlichen Unterhaltszahlungen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift und zur Vermeidung sonst auftretender Wertungswidersprüche besteht für den Senat kein Zweifel, dass hier eine Anrechnung der tatsächlichen Unterhaltszahlungen des Kindesvaters nicht in Betracht kommt. Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe, § 2 SGB XII, gilt für die Grundsicherung nur eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat bewusst sehr weitgehend auf einen Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern verzichtet. Der Unterhaltsbedarf eines voll erwerbsgeminderten volljährigen Kindes soll gerade vorrangig durch die Grundsicherung gedeckt werden, die als Einkommen im Sinne des Unterhaltsrechts gilt und in diesem Umfang die Unterhaltspflicht der Eltern zum Erlöschen bringt (vergl. BSG, Urteil vom 08. Februar 2007, B 9 b SO 5/06 R mit umfangreichen Hinweisen auf die zivilrechtliche Rechtsprechung). Das Bundessozialgericht hat für den Fall, dass ein Grundsicherungsträger seinen Leistungspflichten nicht nachkommt und Eltern diesen Ausfall durch Gewährung von Unterhalt auffangen, bereits entschieden, dass diese Zahlung dann als Leistung eines bloßen Ausfallschuldners nicht zu berücksichtigen ist (vergl. BSG, a.a.O). Selbiges muss gelten, wenn ein Grundsicherungsempfänger aufgrund eines Unterhaltstitels tatsächlich Unterhalt erhält, bei dessen Berechnung bereits fiktive Grundsicherungsleistungen berücksichtigt worden sind, wie hier der Fall. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist der Unterhaltsberechtigte in Höhe des Grundsicherungsanspruchs selbst dann nicht unterhaltsbedürftig, wenn er keinen Antrag auf Grundsicherungsleistung gestellt hat (vergl. Urteil des BGH vom 20. Dezember 2006, 12 ZR 84/04; Beschluss vom 08. Juli 2015, XII ZB 56/14). Es besteht eine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zur Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistung, wobei eine Verletzung dieser Obliegenheit zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in Höhe der entgangenen Grundsicherung führt (vergl. BGH a.a.O.). Hieran anknüpfend ist auch vorliegend vom Amtsgericht die Grundsicherungsleistung auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin angerechnet worden, obgleich sie die Grundsicherungsleistung zwar beantragt, ihr diese aber vom Beklagten verwehrt worden ist. Die Grundsicherungsleistungen werden grundsätzlich nicht durch die Unterhaltsleistung ersetzt, sondern ergänzt. Zahlungen auf einen Unterhaltstitel, dessen Höhe unter Abzug des Grundsicherungsanspruchs ermittelt wurde, stellen keine freiwilligen Unterhaltszahlungen dar, die als Einkommen auf einen Grundsicherungsanspruch anzurechnen wären. Es wäre ein nicht hinzunehmender Wertungswiderspruch, wenn allein der Unterhaltsschuldner durch eine Anrechnung des fiktiven Grundsicherungsanspruchs begünstigt würde, jedoch der Unterhaltsberechtigte weniger Unterhalt erhielte, obgleich tatsächlich keine Grundsicherung gewährt wird. Hier hat die Klägerin aufgrund der rückwirkenden Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts bereits ab Mai 2014 Unterhalt nur noch unter Anrechnung des Grundsicherungsanspruchs erhalten. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3. Juli 2006, L 9 B 12/06 SO), wonach tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen auch dann als Einkommen auf die Grundsicherungsleistung anzurechnen seien, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII unterschreitet. Angesichts des Gesetzeszwecks, dem Berechtigten einen eigenständigen Anspruch unabhängig von Unterhaltsansprüchen zu gewähren, steht die Grundsicherungsleistung, ggf. ergänzt um einen Unterhaltsspitzbetrag dem Berechtigten zu und wird nicht seinerseits wiederum um diesen gekürzt. Der Unterhaltsspitzbetrag stellt kein im Grundsicherungsrecht anrechenbares Einkommen dar. Nur so wird dem gesetzlichen Verhältnis zwischen unterhalts- und Grundsicherungsanspruch Genüge getan. Anders verhielte es sich lediglich bei freiwilligen Unterhaltszahlungen über den zivilrechtlich geschuldeten Unterhaltsspitzbetrag hinaus. Die Beklagte wird bei der Leistungsberechnung von Amts wegen zu prüfen haben, ob und inwieweit Kosten der Unterkunft und Heizung, ggf. in Form kopfteiliger Hauskosten zu berücksichtigen sind. Zudem kommt es für die Frage, ob Kindergeld anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist, darauf an, wer diese Leistung tatsächlich erhält, da die Voraussetzungen einer Abzweigung (§ 74 Abs. 1 EStG) vorliegend augenscheinlich nicht erfüllt sind, sodass allenfalls im Falle einer Weiterleitung von der Mutter an die Klägerin eine Anrechnung in Betracht käme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 SGG. Im Streit stehen Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Die 1990 geborene Klägerin leidet an Mukoviszidose und ist nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Nord zumindest seit dem 26. September 2004 voll erwerbsgemindert. Sie ist anerkannte Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Ein erster Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 8. April 2010 wurde mit Bescheid vom 15. Dezember 2010 vom Landkreis Nordvorpommern abgelehnt mit der Begründung fehlender Bedürftigkeit. Ein weiterer Antrag vom 9. Mai 2014 wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 24. November 2014 ebenfalls mit der Begründung fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Dabei berücksichtigte der Beklagte ein laufendes monatliches Einkommen in Gestalt von Kindergeld (184,00 Euro) und Unterhalt des Vaters (312,00 Euro) jedoch keine Wohnkosten, da die Klägerin kostenfrei bei ihrer Mutter wohne. Am 13. Mai 2015 ging bei dem Beklagten ein erneuter Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ein. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies auf eine durch den Vater der Klägerin eingereichte Abänderungsklage beim Amtsgericht R.-D. hin. Nach obergerichtlicher Zivilrechtsprechung entfalle der Grund für die Zurechnung von Unterhaltsleistungen mit Einreichung der Abänderungsklage, die im April 2014 beim Amtsgericht eingegangen sei. Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistung ab. Das Einkommen in Höhe von 496,00 Euro übersteige den Grundsicherungsbedarf um 176,00 Euro. Tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen seien als Einkommen zu berücksichtigen. Ausweislich des Berechnungsbogens setzte der Beklagte als Einkommen Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro und Unterhaltszahlungen in Höhe von 312,00 Euro an bei einem Regelsatz von 320,00 Euro und nicht entstehender Kosten der Unterkunft (KdU). Pflegegeld In Höhe von 458,00 Euro wurde nicht als Einkommen berücksichtigt. Der am 19. Juni 2015 eingegangene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2016 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte hielt an seiner Rechtsauffassung fest, es bestehe keine Bedürftigkeit. Anzurechnen sei das von der Mutter weitergeleitete Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro sowie der tatsächlich geleistete Unterhalt, der ausweislich der Kontoauszüge 312,00 Euro monatlich aus einer Pfändung beim Arbeitgeber des Vaters S. betrage. Mithin werde der sozialhilferechtliche Bedarf von 320,00 Euro um 176,00 Euro überschritten. Mit der am 3. März 2016 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat ihre Rechtsauffassung wiederholt, dass ihr Grundsicherungsleistungen zustünden, Unter Hinweis auf Rechtsprechung des BGH wie verschiedener Oberlandesgerichte hat sie die Auffassung vertreten, mit der eingereichten Abänderungsklage sei der Grund für eine Zurechnung der Unterhaltszahlung entfallen, sodass künftige Unterhaltsleistungen bei Berechnung der Höhe der Grundsicherungsleistungen nicht mehr berücksichtigt werden können. Der Nachrang der Grundsicherung gelte nur für Unterhaltsansprüche, nicht aber für bereits geleistete Unterhaltszahlungen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2015 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid zu erlassen, mit dem ihr ab Antragstellung Grundsicherung für Erwerbsgeminderte nach dem SGB XII gewährt wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten, tatsächliche Unterhaltszahlungen seien als Einkommen anzurechnen. Dem hier gepfändeten Kindesunterhalt liege eine titulierte Forderung zugrunde, auf die zum Teil vom Schuldner gezahlt werde und zum Teil eine Zwangsvollstreckung durch Pfändung erfolge. Nach der Kommentierung seien Zahlungen lediglich dann von der Anrechnung auszunehmen, wenn Angehörige als Ausfallschuldner für den Grundsicherungsträger handeln wollen und Zahlungen lediglich darlehensweise vornehmen. Eine Vergleichbarkeit sei hier aufgrund der erhobenen Abänderungsklage nicht gegeben. Es könne die Auffassung des OLG Rostock, „wonach auch mit Hilfe der Leistungen der Grundsicherung ein den Grundsicherungsbedarf übersteigender Unterhaltsanspruch zu erfüllen sei und tatsächliche Unterhaltszahlungen nur auf den Unterhaltsbedarf oberhalb des Grundsicherungsbedarfs angerechnet werden dürften, sozialrechtlich nicht nachvollzogen werden.“ Der Nachrangigkeitsgrundsatz der Grundsicherung gelte bei tatsächlichen Unterhaltszahlungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seien lediglich Naturalleistungen der Eltern nicht als Einkommen anzurechnen (Hinweis auf BSG Urteil vom 8. Februar 2007 – B 9b SO 5/06). Aus Sicht des Beklagten, komme es - auch unter Beachtung der zivilrechtrechtlichen Rechtsprechung - nicht darauf an, ob Unterhaltszahlungen freiwillig geleistet werden oder nicht. Maßgeblich sei die tatsächliche Erbringung der Unterhaltszahlungen. Lediglich bloße Unterhaltsansprüche stünden einem Grundsicherungsanspruch nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe Kinder und Eltern weitgehend von der Heranziehung zum Unterhalt befreien und damit eine erhebliche Zugangsbarriere zur Sozialhilfeleistung beseitigen wollen. Tatsächliche Unterhaltszahlungen sollten jedoch nicht privilegiert werden. Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 hat das Amtsgericht R.-D. die Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters gegenüber der Klägerin dahingehend abgeändert, dass dieser ihr ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Abänderungsklage - 1. Mai 2014 - Unterhalt nur unter Anrechnung des nach Abzug des Kindergeldes verbleibenden Grundsicherungsanspruchs zu leisten hat. Die dagegen zum Oberlandesgericht Rostock (OLG) erhobene Beschwerde hat der Kindesvater im April 2017 zurückgenommen. Zuvor hatte das OLG in dem Beschluss über die Verfahrenskostenhilfe ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht und in zutreffender Höhe für die Zeit ab 1. Mai 2014 Grundsicherungsleistungen als unterhaltsbedarfsdeckend berücksichtigt. Der von der zuständigen Sozialbehörde in den Ablehnungsbescheiden wiederholt vertretenen Auffassung, die tatsächlichen monatlichen Unterhaltszahlungen seien als den Grundsicherungsbedarf deckend zu berücksichtigen, sei nicht beizutreten. Der tatsächlich gezahlte, die Grundsicherung übersteigende Unterhalt habe auf die Höhe der Grundsicherung keinen Einfluss. Es fehle an der Zweckidentität von Grundsicherung und Unterhalt, was einer Anrechnung der Unterhaltszahlungen entgegenstehe. Mit Urteil vom 10. Oktober 2017 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, unter Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide einen Bescheid zu erlassen, mit dem der Klägerin Grundsicherung für Erwerbsgeminderte nach dem SGB XII ohne Berücksichtigung des Kindesunterhalts ab Antragstellung bewilligt wird. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Unterhaltsleistungen des Vaters nicht auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen. Der Unterhaltsschuldner sei aufgrund titulierten Vollstreckungstitels nach Maßgabe der Abänderungsentscheidung des Amtsgerichts R.-D. nur zu Unterhaltszahlungen unter Abzug des fiktiven Grundsicherungsanspruchs (und Kindergeld) verpflichtet. Der geschuldete Betrag sei auf die Grundsicherung nicht anzurechnen. Nach § 43 Absatz 3 Satz 1 SGB XII a. F. bleiben Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gegenüber Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen kleiner als 100.000 Euro betrage. Hier erhalte die Klägerin tatsächlich Unterhalt, gleichwohl handele es sich gerade nicht um eine freiwillige Unterhaltszahlung des Kindesvaters. Nach Kommentierung und höchstrichterlicher Rechtsprechung seien tatsächliche Unterhaltszahlungen dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Angehörige quasi nur als Ausfallschuldner für den Grundsicherungsträger leiste, sei es, dass dieser die Leistungen nicht rechtzeitig erbringe und deswegen ein Darlehen bis zur Leistungsbewilligung gegeben werde. Anderes gelte, wenn es für die Unterhaltszahlung einen eigenständigen Rechtsgrund gebe, wie zum Beispiel einen gerichtlichen Unterhaltstitel. Hier habe der Kindesvater die Leistung nicht darlehensweise unter dem Vorbehalt des Eintritts des Sozialhilfeträgers gewährt, sondern sei durch Pfändung zur Zahlung gezwungen worden. Spätestens mit der Abänderungsklage sei die Sachlage vergleichbar mit dem unter Vorbehalt zahlenden Unterhaltsschuldner. Da der Grundsicherungsträger nicht nur dem Leistungsberechtigten, sondern auch dem Verpflichteten nach § 14 SGB I beratend zur Seite stehen müsse, könnte eine Pflicht zur Beratung bestehen, den in § 43 SGB XII genannten Personen mitzuteilen, dass ihre Unterhaltspflicht nur abzüglich der Grundsicherung bestehe, mit der Folge, dass die wegen der fehlenden Kenntnis zu viel geleistete Unterhaltsbeträge möglicherweise über einen Amtshaftungsanspruch zurückgefordert werden könnten. Daher erscheint es mit der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (zB OLG Düsseldorf, Brandenburgisches OLG) auch angezeigt, nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des Unterhaltsprozesses ohne Anrechnung des Unterhalts Grundsicherung zu gewähren, sondern bereits mit Erhebung der Abänderungsklage. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Unterhaltsverfahrens habe der Unterverpflichtete nur noch abzüglich des Grundsicherungsbedarfs an die Klägerin Grundsicherung zu leisten, weswegen der Klägerin Grundsicherung abzüglich ihres zu berücksichtigenden Einkommens ab Antragstellung zu leisten sei. Der Beklagte hat gegen das am 19. Oktober 2017 zugestellte Urteil am 17. November 2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, aus der zugrunde liegenden Kommentierung ergebe sich lediglich, dass solche tatsächlichen Unterzahlungen auszunehmen seien, die der Angehörige als Ausfallschuldner für den Grundsicherungsträger leisten wolle und deswegen lediglich darlehensweise zahle. Hier beruhe die Unterhaltszahlung jedoch auf einem titulierten Unterhaltsanspruch. Mithin sei nicht nachvollziehbar, warum die tatsächlichen Unterhaltszahlungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Der Beklagte sei unter Berücksichtigung von Rechtsprechung des BSG der Auffassung, dass tatsächliche Zahlungen auch dann zu berücksichtigen seien, wenn sie der Erfüllung eines Unterhaltsanspruchs dienen sollten, auf den der Leistungsberechtigte nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII wegen der Vermutung, dass das jährliche Gesamteinkommen der Eltern unter 100.000 Euro liege, eigentlich nicht verwiesen werden dürfe. Eine Verdrängung des Nachrangigkeitsgrundsatzes bei tatsächlichen Unterhaltszahlungen sei nicht begründet. Aus welchen Erwägungen heraus eine Besserstellung im Vergleich zu einem bestehenden Familienverband und den entsprechenden Berechnungen bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft, bei der gleichwohl dem Grunde nach bestehende Unterhaltsansprüche von vornherein nicht zum Tragen kommen können, gerechtfertigt sein könnte, sei nicht erkennbar. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 10. Oktober 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Zur Begründung verweist sie darauf, dass ihr unterhaltsrechtlich lediglich der „Spitzbetrag“ zustehe, wie er hier zivilgerichtlich auf die Abänderungsklage ausgeurteilt wurden sei unter Anrechnung der (fiktiven) Grundsicherungsleistungen. Dieser tatsächlich geleistete Spitzbetrag dürfe gerade nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden, da diese Grundsicherung bereits auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet worden sei.