Beschluss
L 9 SO 8/11, L 9 SO 9/11, L 9 SO 10/11, L 9 SO 11/11, L 9 SO 12/11
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur Abgrenzung zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 einerseits und dem BAföG andererseits. (Rn.76)
Tenor
L 9 SO 8/11:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
L 9 SO 9/11:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
L 9 SO 10/11:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
L 9 SO11/11:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
L 9 SO 12/11:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB 12 einerseits und dem BAföG andererseits. (Rn.76) L 9 SO 8/11: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. L 9 SO 9/11: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. L 9 SO 10/11: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. L 9 SO11/11: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. L 9 SO 12/11: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der 1990 geborene Kläger ist sehbehindert. Er ist in Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen B, G, H, RF und Bl. Ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt. Seit Beginn des Schuljahres 2002/2003 wurde ihm Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form der Übernahme der Kosten des Besuches einer Schule mit angeschlossenem Internat in B-Stadt gewährt. Im Einzelnen geht es um folgende Zeiträume: S 5 SO 44/09 – L 9 SO 11/11: Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Eingliederungsleistungen für den Monat August 2008. S 5 SO 45/09 – L 9 SO 12/11: Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Eingliederungsleistungen für den Monat September 2008. – L 9 SO 8/11: Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Eingliederungsleistungen für die Monate Oktober 2008 bis einschließlich Dezember 2008. S 5 SO 46/09 – L 9 SO 9/11: Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Eingliederungsleistungen für die Monate Januar 2009 bis einschließlich März 2009. S 5 SO 14/10 – L 9 SO 10/11: Die Beteiligten streiten um die Höhe der zu gewährenden Eingliederungsleistungen für die Monate August bis einschließlich Oktober 2009. Dem Kläger wurden durch Bescheid des Landkreises R. - Amt für Ausbildungsförderung - vom 28. Juli 2008 Leistungen nach dem BAföG für zwölf Monate in monatlicher Höhe von 1.038,00 € bewilligt (August 2008 bis einschließlich Juli 2009). Das Einkommen der Eltern des Klägers wurden mit 497,66 € berücksichtigt. Die Verfahrensgänge im Einzelnen: S 5 SO 44/09: Mit Bescheid vom 4. August 2008 wurde dem Kläger Eingliederungshilfe für den Monat August 2008 i. H. v. 2.405,99 € gewährt. Hierbei wurde von einem Gesamtkostensatz von 3.941,65 € monatlich (Monat mit 31 Tagen) ausgegangen und gewährten BAföG-Leistungen von 1.038,00 €; ein Eigenanteil der Eltern von 497,66 € wurde angesetzt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trug der Kläger unter anderem vor, es bestehe keine häusliche Ersparnis in Höhe von 497,66 € pro Monat. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2009 wies der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch - in Abänderung des Leistungsanspruchs auf 2.463,76 € - zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, nach § 2 SGB XII erhalte Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen könne oder wer die erforderlichen Leistungen von anderen erhalte, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen. Für die teilweise Übernahme der Kosten der Unterbringung im Internat sei vorrangiger Leistungsträger der Landkreis R., Amt für Ausbildungsförderung. Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsprinzips, welches sich unter anderem aus § 2 SGB XII ergebe, seien von den Gesamtkosten in Höhe von 3.941,65 € die mit der Sozialhilfe zweckgleichen Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 1.129,55 € sowie die Unterhaltsleistungen der Eltern in Höhe von 348,34 € abzusetzen, sodass sich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Höhe von 2.463,76 € ergebe. Von den ausgewiesenen Leistungen nach dem BAföG, dem Zahlbetrag in Höhe von 1.187,00 € sei wegen der nicht gegebenen Zweckgleichheit mit den Leistungen der Sozialhilfe ein Betrag in Höhe von 57,45 € abzusetzen, sodass sich die geforderte Bedarfsdeckung aus den Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 1.129,55 € ergebe. Der Betrag in Höhe von 57,45 € müsse dem Kläger verbleiben. Hiergegen hat der Kläger unter dem 24. September 2009 Klage bei dem Sozialgericht Stralsund erhoben. Am 28. Oktober 2008 hat das Amt für Ausbildungsförderung einen Änderungsbescheid für den von seinem BAföG-Bescheid vom 28. Juli 2008 erfassten Zeitraum erlassen und den von den Eltern zu tragenden Betrag auf monatlich 348,34 € reduziert, dass heißt den Betrag, der bereits im Widerspruchsbescheid vom 20. August 2009 zugrunde gelegt worden ist. S 5 SO 45/09: Mit Bescheid vom 3. September 2008 wurde dem Kläger Eingliederungshilfe für den Monat September 2008 i. H. v. 2.278,84 € gewährt. Hierbei wurde von einem Gesamtkostensatz von 3.814,50 € monatlich (Monat mit 30 Tagen) ausgegangen und gewährten BAföG-Leistungen von 1.038,00 €; ein Eigenanteil der Eltern von 497,66 € wurde angesetzt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. September 2008 Widerspruch ein. Nach § 92 Abs. 1 SGB XII sei die Eingliederungshilfe vollumfänglich vorleistungspflichtig. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2009 wurde der Widerspruch in Abänderung auf einen Leistungsanspruch von 2.391,71 € zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger unter dem 22. September 2009 Klage erhoben. S 5 SO47/09: Mit Bescheid vom 16. Oktober 2008 wurde dem Kläger Eingliederungshilfe für die Monate Oktober und Dezember 2008 i. H. v. jeweils 2.405,99 € und für den Monat November 2008 i. H. v. 2.278,84 € gewährt. Hierbei wurde von einem Gesamtkostensatz von 3.941,65 € (Monat mit 31 Tagen) bzw. 3.814,50 € (für monatlich 30 Tage) ausgegangen und gewährten BAföG-Leistungen von 1.038,00 €; ein Eigenanteil der Eltern von 497,66 € wurde angesetzt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2009 wurde der Widerspruch in Abänderung auf einen Leistungsanspruch von 2.463,76 € für den Oktober und Dezember 2008 und 2.336,61 € für den November 2008 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger unter dem 22. September 2009 Klage erhoben. S 5 SO 46/09: Mit Bescheid vom 19. Januar 2009 wurde dem Kläger Eingliederungshilfe für die Monate Januar und März 2009 in Höhe von jeweils 2.406,31 € gewährt (31 Tage) und für den Februar 2009 (28 Tage) in Höhe von 2.024,86 €. Der Beklagte legte, entsprechend dem geänderten BAföG-Bescheid vom 28. Oktober 2008 (gewährte BAföG-Leistungen in Höhe von 1.187 €), einen Eigenanteil der Eltern in Höhe von 348,34 € zugrunde. Der Kläger legte mit Schreiben vom 11. Februar 2009 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2009 wurde der Widerspruch in Abänderung auf einen Leistungsanspruch von 2.463,76 € für Januar 2009 und 2.112,27 € für Februar 2009 und 2.496,93 € für März 2009 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger unter dem 22. September 2009 Klage erhoben. Der Landkreis R. - Amt für Ausbildungsförderung - setzte durch Bescheid vom 28. September 2009 das dem Kläger zu gewährende BAföG für den Zeitraum von August 2009 bis Juli 2010 auf einen Gesamtbedarf von 1.568,84 € fest. Das anzurechnende Einkommen des Vaters des Klägers betrage monatlich 188 €. Die laufenden Zahlungen setzte das BAföG-Amt mit 1.381,00 € fest. S 5 SO 14/10: Mit Bescheid vom 6. Oktober 2009 wurde dem Kläger Eingliederungshilfe für die Monate August und Oktober 2009 gewährt, und zwar für Monate mit 31 Tagen in Höhe von 2.378,33 € und für September 2009 (30 Tage) in Höhe von 2.252,85 €. Das einzusetzende Einkommen der Eltern wurde mit 188 € festgesetzt; die nicht zweckgleichen Leistungen nach dem BAföG mit 57,45 €. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2009 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger unter dem 16. April 2009 Klage erhoben. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klagen vorgetragen: Der Beklagte sei vorleistungsverpflichtet. Hiernach sei von ihm der Gesamtbetrag der Einrichtungskosten zu übernehmen und etwaige familienrechtliche Ansprüche des Klägers gegen seine Eltern seien vom Beklagten separat geltend zu machen. Gleichsam bestehe ein solcher Erstattungsanspruch nicht, da die Eltern des Klägers privilegiert i. S. des § 92 Abs. 3 SGB XII seien. Auch sei der BAföG-Bescheid rechtswidrig, da dem Kläger zu wenige Leistungen bewilligt worden seien. Der Kläger hat beantragt: S 5 SO 44/09: Der Bescheid vom 4. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Eingliederungsleistungen in voller Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen BAföG-Leistungen und unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis der Eltern zu gewähren. S 5 SO 45/09: Der Bescheid vom 3. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Eingliederungsleistungen in voller Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen BAföG-Leistungen und unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis der Eltern zu gewähren. S 5 SO 47/09: Der Bescheid vom 16. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Eingliederungsleistungen in voller Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen BAföG-Leistungen und unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis der Eltern zu gewähren. S 5 SO 46/09: Der Bescheid vom 19. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Eingliederungsleistungen in voller Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen BAföG-Leistungen und unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis der Eltern zu gewähren. S 5 SO 14/10: Der Bescheid vom 6. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2010 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, Eingliederungsleistungen in voller Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen BAföG-Leistungen und unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis der Eltern zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte hat im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Anteil von (ursprünglich) 497,66 € bzw. 348,34 €, später dann 188,00 € um keinen Eigenanteil, sondern um parate Mittel des Klägers handele. Diese würden aus seinem Unterhaltsanspruch bestehen. Auch soweit kein Unterhalt geleistet werden sollte, könnte der Kläger einen Antrag nach § 36 BAföG stellen um an diese Mittel zu gelangen. Der ausbildungsgeprägte Anteil der erhaltenen BAföG-Leistungen betrage 57,45 € und könne nicht berücksichtigt werden. Ansonsten seien die Leistungen nach dem BAföG zweckidentisch zu den gewährten Eingliederungsleistungen, sodass eine Berücksichtigung auf Grund des Nachranggrundsatzes geboten sei. Durch Urteile vom 9. Februar 2011 hat das Sozialgericht die Klagen S 5 SO 44/09, S 5 SO 45/09, und S 5 SO 46/09 abgewiesen. Im Verfahren S 5 SO 14/10 hat das Sozialgericht durch Urteil vom selben Tage in Abänderung des Bescheides vom 6. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2010 die Beklagte verpflichtet, Leistungen für den Monat August 2009 und Oktober 2009 in Höhe von jeweils 2.463,27 € und für den Monat September 2009 in Höhe von 2.335,05 € im Rahmen der Eingliederungsleistungen zu gewähren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zu Urteilsbegründung hat das Sozialgericht in den Verfahren S 5 SO 44/09, S 5 SO 45/09, und S 5 SO 46/09 im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen hätten keinen Erfolg. Sie seien zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Eingliederungsleistungen für die streitigen Monate. Einem weitergehenden Anspruch stehe der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII entgegen. Ein Anspruch dem Grunde nach bestehe für die geltend gemachten Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten seien §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 1 SGB XII i. V. m. § 55 Abs. 1, 2 SGB IX. Auch seien die Ansprüche naturgemäß auf eine Geldleistung gerichtet. Der Kläger gehöre unstreitig zum nach §§ 53 ff. SGB XII leistungsberechtigten Personenkreis. Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhielten Personen, die durch eine Behinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht seien, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht bestehe, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden könne. Ebenso außerhalb des Streits zwischen den Parteien stehe die weiteren Leistungsvoraussetzungen des Klägers hinsichtlich der grundsätzlichen Gewährung der Eingliederungshilfe: Der Kläger sei aufgrund seiner Sehbehinderung behindert i. S. d. § 2 Abs.1 SGB IX und daher sei seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Es seien daher für die Leistungen der Teilhabe nach § 53 Abs. 4 SGB XII die Vorschriften des SGB IX heranzuziehen, soweit sich aus dem SGB XII und den aufgrund des SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergebe. Hiernach würde nach § 54 SGB XII Bezug genommen auf die §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX. Nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII sei Teil der Eingliederungshilfe auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu. Nach § 12 Nr. 2 EinglHV würden hiervon auch Maßnahmen der Schulbildung zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher umfasst, wenn diese Maßnahmen erforderlich und geeignet seien, dem behinderten Menschen eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. Es sei zwischen den Parteien diese Erforderlichkeit und Geeignetheit der Beschulung des Klägers an der Carl-Strehl-Schule mit einhergehender Unterbringung im Internat aufgrund der Entfernung zum Wohnort ebenso außer Streit. Diese Kosten beliefen sich - exemplarisch - für die Monate Oktober und Dezember 2008 bzw. Januar 2009 mit 31 Tagen bei einem Tagessatz von 127,15 € auf insgesamt 3.941,65 € und für den November 2008 bei 30 Tagen mit gleichem Tagessatz auf insgesamt 3.814,50 €, für Februar 2009 mit 28 Tagen bei einem Tagessatz von 128,22 € auf insgesamt 3.590,16 € und für den März 2009 bei 31 Tagen mit gleichem Tagessatz von 3.974,82 €. Ebenso unstreitig zwischen den Parteien i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB XII sei die Berücksichtigung der tatsächlich gewährten BAföG-Leistungen i. H. v. 1.038,00 €, welche jedoch um den ausbildungsgeprägten Bedarf i. H. v. 57,45 € (= 15 v. H. von 383,00 €) zu „bereinigen“ seien, da eine Zweckidentität mit den zu gewährenden Eingliederungsleistungen nicht vorliege. Es verbleibe mithin ein „Restbedarf“ von 2.961,10 € im Oktober und Dezember 2008 bzw. Januar 2009 und 2.833,95 € im November 2008, im Februar 2009 2.609,61 € und im März 2009 2.994,27 €. Dieser verbleibende Bedarf sei um das im Rahmen der BAföG-Leistungen berücksichtigte anzurechnende Einkommen der Eltern zu mindern. Ein Anspruch des Klägers auf einen weiteren Teil der Kosten scheitere am sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift erhalte Sozialhilfe nicht, wessen Bedarf von anderen bereits gedeckt sei, vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII. In diesem Rahmen sei auf einen Anspruch des Klägers aus § 36 Abs. 1 BAföG abzustellen. Hiernach werde auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Betrages, d.h. des angerechneten Unterhaltsbetrages, geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft mache, dass seine Eltern den nach den Vorschriften angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisteten, vgl. § 36 Abs. 1 BAföG. Es eröffne diese Norm dem Kläger einen eigenen Anspruch gegenüber der ausbildungsfördernden Stelle. Gleichsam machte er von diesem Anspruch keinen Gebrauch. Es handele sich hierbei gleichsam um einen durchsetzbaren Anspruch, welcher aus damaliger Sicht auch kurzfristig zu realisieren wäre. Mache jedoch der Hilfebedürftige von der Realisierung solcher bereiter Mittel keinen Gebrauch, führe dies im Umkehrschluss nicht dazu, dass aufgrund der Obliegenheitsverletzung ein weitergehender Leistungsanspruch gegenüber dem Leistungsträger bestehe. Es sei an dieser Stelle hervorzuheben, dass nicht ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Eltern des Klägers vorliegend den Bedarf mindern solle, sondern dass das Sozialgericht alleinig auf einen Anspruch des Klägers gegen eine Behörde i. S. d. § 36 BAföG abstelle, möge hierdurch auch mittelbar ein Erstattungsanspruch der vorleistenden Behörde gegenüber den Eltern ausgelöst werden. Soweit der Kläger ausführe, dem stünde die Wertung des § 92 SGB XII entgegen, sei dem nicht zu folgen. Die Rechtsansicht des Klägers beruhe offensichtlich auf der Überlegung, dass Unterhaltsansprüche i. S. d. SGB XII seinen tatsächlich bestehenden Bedarf minderte, für welche gleichsam § 92 Abs. 1 SGB XII eine Privilegierung unter Berücksichtigung des Faktizitätsprinzips vorsehe. Vorliegend seien jedoch Unterhaltsansprüche der Eltern des Klägers allenfalls mittelbar betroffen. Im Sinne des § 92 Abs. 3 SGB XII würden Leistungsverpflichtungen eines Dritten, welcher nicht unter den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 SGB XII falle, hier mithin der BAföG-Leistungen gewährenden Stelle, nicht berührt. Da ein Unterhaltsanspruch oder Einkommen oder Vermögen der Eltern des Klägers durch die Beklagte in diesem Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, es sei alleinig auf den Anspruch nach § 36 BAföG abgestellt worden, entfalle daher der Anwendungsbereich des § 92 SGB XII bzw. werde die Intention der Privilegierung vorliegend nicht erreicht. Soweit der Kläger der Ansicht sei, der Unterhaltsbetrag der Eltern gemäß des BAföG-Bescheides sei fälschlich zu hoch bestimmt, habe er Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht eingelegt. Sollten die Eltern des Klägers dieser Ansicht sein, so seien diese aufgrund der Nichtgeltendmachung des Anspruches nach § 36 BAföG durch den Bescheid als solchen nicht belastet. Zur Begründung des teilweise stattgebenden Urteils vom 9. Februar 2011 im Verfahren S 5 SO 14/10 hat das SG ausgeführt: In diesem Verfahren beliefen sich - bei einem Tagessatz von 128,22 € - die Kosten bei 31 Tagen auf insgesamt 3.974,82 € und für den September bei 30 Tagen mit gleichem Tagessatz auf 3.846,60 €. Daraus ergäben sich die im Tenor dargestellten Restbedarfe von 2.651,27 € im August und Oktober 2009 und von 2.523,05 € im September 2009, die zur teilweise Stattgabe der Klage führten. Das Sozialgericht hat jeweils über das Rechtsmittel der Berufung belehrt und in den Verfahren S 5 SO 44/09 und S 5 SO 45/09 die Berufung auch ausdrücklich zugelassen. Die Urteile sind dem Kläger am 24. Februar 2011 zugestellt worden. Der Kläger hat am 18. März 2011 in allen fünf Verfahren Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere zu § 92 SGB XII. Konkret heiße das im vorliegenden Fall, das zwar BAföG-Leistungen, die tatsächlich erbracht würden, vom Gesamtkostenansatz abzuziehen seien, nicht aber ein Anspruch des Klägers gegen seine Eltern aufgrund des BAföG-Rechts, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des § 36 BAföG. Der Kläger beantragt: L 9 SO 8/11: Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Eingliederungshilfeleistungen in voller Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen BAföG-Leistungen und unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis der Eltern zu gewähren. L 9 SO 9/11: Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Eingliederungshilfeleistungen in voller Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen BAföG-Leistungen und unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis der Eltern zu gewähren. L 9 SO 10/11: Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 6. Oktober 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2010 insoweit aufzuheben, als dem Begehr nicht bereit abgeholfen wurde, und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Eingliederungshilfeleistungen in voller Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen BAföG-Leistungen und unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis der Eltern zu gewähren. L 9 SO 11/11: Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 4. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Eingliederungshilfeleistungen in voller Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen BAföG-Leistungen und unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis der Eltern zu gewähren. L 9 SO 12/11: Das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 9. Februar 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 3. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Eingliederungshilfeleistungen in voller Höhe unter Berücksichtigung der tatsächlichen BAföG-Leistungen und unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis der Eltern zu gewähren. Der Beklagte beantragt jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest und verteidigt die angefochtenen Urteile. Der Senat hat die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen; die genannten Akten sind Gegenstand der abschließenden Beratung des Senates gewesen. II. Die Berufungen sind zulässig, aber in der Sache unbegründet. Gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheidet der Senat jeweils durch Beschluss. Nach dieser Vorschrift kann das Landessozialgericht, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Die Beteiligten sind zuvor zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört worden. Rechtlich unerheblich ist, dass die Klägerseite einer Entscheidung durch Beschluss widersprochen hat. Es besteht zum einen keine rechtliche Verpflichtung des Gerichtes, bereits in dem Anhörungsschreiben darauf hinzuweisen, welchen Rechtsstandpunkt der Senat voraussichtlich in dem zu treffenden Beschluss einnehmen wird. In dem jetzt ergehenden Beschluss werden zum anderen keine rechtlichen Gesichtspunkte entscheidungstragend eingeführt, die den Beteiligten nicht bekannt gewesen wären. Vielmehr stützt der Senat sich ganz wesentlich auf die Begründung, die bereits das Sozialgesicht gegeben hat. Damit liegt auch keine sog. Überraschungsentscheidung im Sinne des § 128 Abs. 2 SGG vor. Nach § 153 Abs. 2 SGG kann das Landessozialgericht in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Von dieser Möglichkeit macht der Senat aus den o. g. Gründen Gebrauch. Auf das Berufungsvorbringen wird ergänzend noch folgendes vertiefend ausgeführt: Der Senat folgt insbesondere der Auffassung des Sozialgerichts im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII einerseits und dem BAföG andererseits. Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers ist insbesondere § 54 Abs. 1 Ziffer 1 SGB XII in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Ziel ist es (vgl. § 53 Abs. 3 SBG XII), den behinderten Menschen durch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die ihm - durch Ausräumung behindertenbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Allerdings ist der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII zu beachten (vgl. z. B. LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 15. Dezember 2008 – L 7 SO 4639/08 -, Juris; Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 19. Oktober 1995 – 5 C 28.95 -, Juris). Zusammenfassend lässt sich sagen: Für nicht behindertenbedingte Aufwendungen kann die sozialhilferechtlich Eingliederungshilfe nicht verlangt werden. Deshalb besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe jedenfalls nicht, sofern und soweit der behinderte Mensch Leistungen der Ausbildungsförderung erhält oder erhalten kann (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.; BVerwG, a. a. O.). Werhahn (in jurisPK SGB XII, § 54 Rn. 53) führt zur Eingliederungshilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zutreffend aus: Von Bedeutung sei wiederum der Vorrang anderer Leistungssysteme. Kämen berufsfördernde Leistungen nach dem SGB III, SGB VI oder SGB VII in Betracht, scheide Eingliederungshilfe aus. Der behinderte Mensch müsse sich auch auf die Inanspruchnahme berufsfördernde Leistungen im Sinne des § 33 SGB IX verweisen lassen. Leistungen nach dem BAföG schlössen Leistungen zum Lebensunterhalt und allgemeine Ausbildungskosten aus. Im Übrigen bleibe die Eingliederungshilfe zuständig für behindertenbedingte Mehrkosten. Die Abgrenzung des Leistungssystems der Eingliederungshilfe einerseits und des BAföG anderseits hat vom Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe her zu erfolgen: Die Eingliederungshilfe soll allein behinderungsbedingte Hindernisse und Erschwernisse ausräumen. Aufgabe der Hilfe zur Ausbildung ist es dagegen nicht, dem Behinderten z. B. ein Studium dadurch zu finanzieren, dass für die Dauer des Studiums der Lebensunterhalt sichergestellt wird und die allgemeinen Ausbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter zu tragen hätte (so das BVerwG zu der damaligen Vorschrift des § 40 BSHG; heute § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Die Rechtsauffassung des Klägers liefe genau hierauf hinaus. Sie würde im Ergebnis nicht zu einer Gleichstellung eines nichtbehinderten mit einem behinderten Menschen führen (vgl. § 53 SBG XII), sondern zu einer Besserstellung. Bei einem nicht behinderten Schüler, der eine schulische Ausbildung besucht, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist der ausbildungsbedingte Bedarf über das BAföG zu decken. Im Grundsatz kommen daneben weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB XII in Betracht. Dies bedeutet, dass das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass wegen des Nachranggrundsatzes insbesondere des SGB XII auch bei einem Schüler mit Behinderungen nichts Abweichendes gelten kann. Der dem Grunde nach bestehende BAföG-Anspruch gilt über das BAföG als gedeckt. Nur der über das BAföG nicht als gedeckte geltende Bedarf ist derjenige Bedarf, der dann über die Eingliederungshilfe zu erbringen sein kann. Ist ein Bedarf aber anderweitig gedeckt, hier über das BAföG, kommt es auf Fragen der Einschränkung der Anrechnung im Sinne des § 92 SGB XII nicht an. § 92 SGB XII ist somit hier nicht einschlägig. Die Leistungen werden auch vollständig im Sinne des § 19 Abs. 1 SGB XII, auf den der Kläger verweist, erbracht, allerdings mit der vorrangig vorzunehmenden Einschränkung, dass hierbei nur die Leistung gemeint sind, die nicht nach dem allgemeinen Sozialhilfegrundsatz der Nachhaltigkeit bereits anderweitig gedeckt sind oder als gedeckt gelten. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Umstand berufen, dass er wegen des Besuchs des Internats, der wegen seiner Behinderung erforderlich ist, besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen hat. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsauffassung an, dass sich aus dem Regelungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergibt, dass die Behinderung eines Auszubildenden zwar durchaus ursächlich für den Besuch einer auswärtigen Schule (Internat) und damit letztlich für die Gewährung von Leistungen für diese Ausbildung sein kann (vgl. § 14a BAföG). Eine Verweisung des Behinderten auf die Deckung des durch den Besuch einer für ihn geeigneten auswärtigen Schule verursachten Bedarfs im Wege der Eingliederungshilfe erfolgt insoweit nicht (so OVG Saarlouis, Urt. v. 10. Oktober 2006 – 3 R 12/05 -, Juris). Anzumerken ist ferner, dass der Besuch eines Internats keineswegs zwangsläufig mit einer Behinderung in Verbindung steht. Häufig ist gerade das Gegenteil der Fall: Der Besuch einer besonders ausgerichteten Schule, einschließlich einer dadurch erforderlich werdenden Internatsunterbringung, kommt häufig für Kinder mit spezieller Begabung in Betracht (Besuch von Sportgymnasien) oder für hochbegabte Kinder allgemein. Immer dann, wenn eine Internatsunterbringung, aus welchen Gründen auch immer, erforderlich ist, greift vorrangig das Leistungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Geht es um die Sicherung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, liegt es nahe, in dem Umfang, in dem das Ausbildungsförderungsrecht die Deckung hiermit in Zusammenhang stehender Bedarfe zulässt, diese auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu decken (BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2009 – 9 C 31.08 -, Juris). Hiermit bringt das Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz der Nachhaltigkeit der Sozialhilfe zum Ausdruck und führt ergänzend aus: Auch sonst ist die Sozialhilfe – jedenfalls im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt – keine Ausbildungsförderung der zweiten Ebene (siehe ferner BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2009 - 5 C 33.08 –, Juris). Die Kosten der Internatsunterbringung der Auszubildenden nach § 14a S. 1 BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sind als Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2009 - 5 C 21.08 -, Juris). Zum Vorrang des BAföG für die Kosten einer Heimunterbringung - ohne behinderungsbedingte Bedarfe - siehe auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14. August 2012 - 12 A 1622/12 -, Juris. Es kommt somit entscheidend darauf an, dass - wie auch im vorliegenden Fall – die besonderen Aufwendungen, die durch eine Internatsunterbringung entstehen, im Verständnis von § 14a BAföG im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig sind. In dieser hier vorliegenden Fallkonstellation ist die Eingliederungshilfe auch im Hinblick auf die Internatskosten nachrangig. Besondere, über die Internatsunterbringung hinausgehende behinderungsbedingte Bedarfe sind dagegen hier nicht streitig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 SGG).