Beschluss
L 8 AS 140/19 NZB
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2022:0210.L8AS140.19NZB.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten ein Ausdruck generell nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden kann, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort aus dem Gesetz, der Rechtsprechung und der Literatur ableiten lässt. (Rn.18)
2. Unter einem Ausdruck iS von Nr 7000 Nr 1 Buchst a RVG-VV ist grundsätzlich auch das Ausdrucken eines Inhalts, der sich auf einem elektronischen Datenträger (zB PC, DVD, Cloud) befindet, zu verstehen. (Rn.20)
3. Ob ein Ausdruck im vorgenannten Sinne auch zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist, richtet sich zur vollen Überzeugung des Senats nach den konkreten Umständen des jeweils vorliegenden Einzelfalls und ist damit eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. (Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten ein Ausdruck generell nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden kann, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort aus dem Gesetz, der Rechtsprechung und der Literatur ableiten lässt. (Rn.18) 2. Unter einem Ausdruck iS von Nr 7000 Nr 1 Buchst a RVG-VV ist grundsätzlich auch das Ausdrucken eines Inhalts, der sich auf einem elektronischen Datenträger (zB PC, DVD, Cloud) befindet, zu verstehen. (Rn.20) 3. Ob ein Ausdruck im vorgenannten Sinne auch zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist, richtet sich zur vollen Überzeugung des Senats nach den konkreten Umständen des jeweils vorliegenden Einzelfalls und ist damit eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. (Rn.21) Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. I. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 31. Januar 2019 den Beklagten verpflichtet, den Kläger von den für die Widerspruchsverfahren W 2798/17 und W 2799/17 entstandenen Kosten in Höhe von weiteren 185,64 € gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen, sowie die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat es einerseits ausgeführt, dass die vom Beklagten vorgenommene Kürzung der Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt sei. Die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 300 € sei nicht unbillig. Die Angelegenheit sei für den Kläger aufgrund der Abzüge durch die beiden Sanktionsbescheide von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen. Des Weiteren seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gewesen. Die Durchschnittlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit resultiere vorliegend im Wesentlichen daraus, dass der Beklagte entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Akteneinsicht keine vollständige Verwaltungsakte zur Verfügung gestellt habe, da die übersandte Akte lediglich vom Beklagten ausgesuchte Akteninhalte enthalten habe. Es hätten wesentliche Aktenteile gefehlt, die insbesondere für die Sanktionsentscheidungen relevant gewesen seien. In der Folge habe dies einen Mehraufwand für die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Durchsicht der Akte bedeutet, da sie zunächst habe erkennen müssen, dass z.B. die Meldeaufforderungen tatsächlich nicht in der Akte enthalten gewesen und nicht etwa von ihr übersehen worden seien. Bereits dies habe einen durchschnittlichen Umfang ihrer Tätigkeit bewirkt. Des Weiteren habe die nicht gewährte Akteneinsicht in die maßgeblichen Unterlagen die Schwierigkeit für die Prozessbevollmächtigte des Klägers erhöht, weil sie nunmehr veranlasst gewesen sei, ohne Kenntnis der Akte dem Beklagten über Vermutungen zum tatsächlichen Hergang glaubhaft darzulegen, dass der Kläger die Meldeaufforderungen tatsächlich nicht erhalten habe und dies nicht etwa bloß behaupte. Eine durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei damit ebenfalls zu bejahen. Zum anderen sei auch die Streichung der Kosten für 12 Ausdrucke je 0,50 € über insgesamt 6,00 € zzgl. Umsatzsteuer rechtswidrig gewesen. Die insoweit geltend gemachten Ausgaben würden den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Die Prozessbevollmächtigte sei nicht gezwungen, ihre Büroorganisation aufgrund der Einsparwünsche des Beklagten auf eine rein elektronische Form umzustellen. Dabei erscheine die Auswahl von 12 Ausdrucken aus der Verwaltungsakte für zwei Verfahren als sachgerechte Anzahl, da die Prozessbevollmächtigte des Klägers auch damit habe rechnen müssen, dass der Beklagte nicht mit einer sofortigen Abhilfe auf die Widerspruchsbegründung reagiere. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde und führt zur Begründung aus, dass die Entscheidung des Sozialgerichts grundsätzliche Bedeutung habe. Der Bevollmächtigten sei zur Akteneinsicht für zwei Widerspruchsverfahren ein Aktenauszug in digitalisierter Form per DVD zum endgültigen Verbleib überlassen worden, wovon die Bevollmächtigte Ausdrucke gefertigt habe. Mit dem streitigen Kostenfestsetzungsantrag sei dann auch eine Gebühr für Kopien gem. Nr. 7000 VV RVG begehrt worden, die der Beklage nicht anerkannt habe. Insoweit sei die Frage klärungsbedürftig, ob bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten ein Ausdruck generell nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden könne. Entscheidungen des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern bzw. des Bundesozialgerichts zu dieser Frage seien nicht bekannt bzw. recherchierbar. Mit der klärungsbedürftigen Frage hätten sich bislang verschiedene Oberlandesgerichte im Zusammenhang mit der Vergütung des Pflichtverteidigers beschäftigt. Das OLG Nürnberg stelle in seinem Beschluss vom 30. Mai 2017 – 2 Ws 98/17 – (juris) die Rechtsprechung hierzu wie folgt dar: „Allerdings hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 03.11.2014 (RVGreport 2015, 106 juris Rn. 39) entschieden, dass es sich bei Auszügen, die Verteidiger aus einer elektronischen Akte fertigen, um bestimmte Vorgänge plastischer vor Augen zu haben oder in der Handakte leichter zu finden, nicht um zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotene Ausdrucke handelt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, ein Ausdruck sei vom objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten nicht erforderlich, der (dortige) Beschwerdeführer habe außerhalb der Hauptverhandlung jederzeit unter Nutzung entsprechender Hard- und Software auf die Akten Zugriff nehmen können. Es sei dem Rechtsanwalt auch zumutbar, die ihn interessierenden Informationen am Bildschirm zusammen zu suchen. Die elektronische Aktenbearbeitung gehöre für viele Berufstätige, auch Rechtsanwälte und Richter zum normalen Alltag und es werde in Kürze die elektronische Akte im Justizbereich eingeführt werden. Hiermit übereinstimmend neigt das OLG Köln dazu, dass dem Verteidiger, wenn ihm die Papierakte und gleichzeitig die vollständige digitalisierte Akte zur Verfügung gestellt werden, kein Wahlrecht zusteht, dass er auslagenpflichtige Kopien aus der Papierakte fertigen darf, wenn der Akteninhalt vollständig und verlässlich in digitalisierter Form zu einem Zeitpunkt vorlag, zu dem sich der Pflichtverteidiger noch in den Verfahrensstoff einarbeiten konnte (StraFo 2010, 131). Zum gleichen Ergebnis kommt mittlerweile das OLG Celle (RVGReport 2016, 417 juris Rn1 16), wonach nicht erkennbar sei, dass der Ausdruck der CD, die dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stand, für die sachgerechte Bearbeitung durch den Rechtsanwalt geboten war; denn dieser konnte darauf - das Vorhandensein entsprechender Hard- und Software vorausgesetzt - jederzeit Zugriff nehmen (so auch OLG Braunschweig NdsRpfl. 2015, 332 juris Rn. 16 ff.). Dies gelte auch während der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Rechtsanwalt persönlich jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einem Computer gearbeitet habe. Denn dies belege nicht die Notwendigkeit der Ausdrucke vom Standpunkt eines objektiven Dritten. Das Studium umfangreicher Akten am Bildschirm mag von dem Rechtsanwalt als unangenehmer und für die Augen ermüdender empfunden werden als das Lesen von Papierakten. Eine objektive Notwendigkeit, die Dateien deshalb (vollständig) auszudrucken, folge daraus nicht (OLG Celle a.a.O. juris Rn. 19). Auch das OLG Braunschweig (NdsRpfl. 2015, 332 juris Rn. 16 ff.) vertritt die Auffassung, dass es dem Rechtsanwalt zumutbar sei, eine Textdatei mit über 2600 Seiten am Computerbildschirm durchzuarbeiten, zumal die Akten in ihrer digitalisierten Form durch Ordner und Verzeichnisse derart übersichtlich gestaltet seien, dass Informationen gezielt herausgesucht werden können. Dass die Pflichtverteidigerin über keinen Laptop verfüge, den sie zu den Hauptverhandlungsterminen mitbringen könnte, und ein solcher ohnehin mangels Strom bzw. Akkukapazitäten abstürzen könnte, lasse das Arbeiten mit einer elektronischen Akte nicht als unzumutbar erscheinen. Im Hinblick darauf, dass die elektronische Akte demnächst im Justizbereich eingeführt werden wird und im dortigen Oberlandesgerichtsbezirk bereits als elektronische Doppelakte erprobt werde, sei die Anschaffung eines Notebooks ohnehin für eine adäquate Berufsausübung i. S. d. § 5 BORA bereits zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich. Das OLG Frankfurt lässt die grundsätzliche Frage der Erforderlichkeit von Aktenausdrucken zwar offen, vertritt aber die Auffassung, die Fertigung von Ausdrucken von digitalisierten TKÜ-Bänden, die von der Staatsanwaltschaft nicht den Anklagevorwürfen betreffend den vom ihm verteidigten Angeklagten zugeordnet waren, sei nicht erforderlich. Es sei dem Rechtsanwalt zuzumuten, diese TKÜ-Bände überschlägig auf dem Bildschirm durchzusehen, wenn er hieraus entlastendes Material gewinnen möchte. Die Anfertigung von Ablichtungen auch dieser TKÜ-Bände stelle sich als bloße Erleichterung dar, die einer Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen nicht zugänglich sei (Beschluss vom 29.03.2012 - 2 Ws 49/12, JurionRS 2012, 14204).“ Das OLG Nürnberg selbst folge dieser Rechtsansicht nicht. Dagegen schließe sich der Beklagte der dargestellten Rechtsprechung, dass die geltend gemachten Kopiekosten nicht zu übernehmen seien, an. Mit dem Aktenauszug in digitalisierter Form per DVD zum endgültigen Verbleib könne die Bevollmächtigte jederzeit auf den Akteninhalt zugreifen. Durch die Bevollmächtigte sei im Laufe des Verfahrens ausgeführt worden, dass sie zumindest einen Arbeitsplatz in ihrer Kanzlei habe, wo sie die DVD einlesen könne. Das Fertigen von Kopien oder Ausdrucke sei daher nicht nochmals geboten. Der Kläger ist der Beschwerde entgegengetreten. Die erstinstanzliche Entscheidung habe keine grundsätzliche Bedeutung. Seine Prozessbevollmächtigte führe nach wie vor ausschließlich Papierakten. Der Arbeitsplatz sei auch nicht mit einem PC ausgestattet und ein Laptop sei nicht vorhanden. Computerarbeitsplätze befänden sich lediglich im Sekretariat für die zwei Angestellten. Im Rahmen der Berufsausübungsfreiheit bleibe es dem Rechtsanwalt auch selbst überlassen, wie er seinen Arbeitsplatz, seine Akten und seine Arbeitsorganisation führe. Die Entscheidung seiner Prozessbevollmächtigten, die für die Widerspruchsbegründung notwendigen zwölf Ausdrucke aus der elektronischen Akte, welche als DVD vorliege, zu fertigen, sei nicht zu beanstanden und trage dem Gebot der Kostenersparnis ausreichend Rechnung. Zudem sei die Frage der Notwendigkeit nicht nach den wirtschaftlichen Gesichtspunkten des Beklagten zu beurteilen. Im Gegensatz zu den Sachverhalten der genannten Entscheidungen sei auch nicht die gesamte Akte ausgedruckt worden, sondern lediglich die für die Bearbeitung relevanten Seiten. Die grundsätzliche Bedeutung scheitere auch daran, dass ein Ausdruck von einer DVD unstreitig ein Ausdruck im Sinne der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG sein dürfte. Streitig sei lediglich die Frage, ob dafür notwendige Kosten zu erstatten seien, was jedoch grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erfordere. Hierzu hat der Beklagte ergänzend ausgeführt, dass zusätzlich anfallende Kosten in der Arbeitsorganisation der Bevollmächtigten des Klägers nicht als notwendig anzusehen und nicht von dem Beklagten zu übernehmen seien, auch wenn diese sicherlich darüber entscheide, wie sie ihr Mandat bearbeite. Die Frage, ob die Herstellung einer Kopie zur sachgemäßen Bearbeitung erforderlich sei, sei sehr wohl einer grundsätzlichen Entscheidung zugänglich, wenn wie hier der Klägerseite bereits die Unterlagen auf einer DVD uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätten. Des Weiteren stelle sich die grundsätzliche Frage, ob es sich bei den hergestellten Ausdrucken von der DVD überhaupt um Ausdrucke aus einer Behördenakte handele. Denn die elektronische Behördenakte befinde sich auf einem Server und nicht auf einer DVD, sodass nur ein Ausdruck vom Server ein Ausdruck aus der Behördenakte darstellen dürfte. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Denn die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, da kein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG vorliegt. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Eine grundsätzliche Bedeutung der hier streitigen Rechtssache im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund liegt dann vor, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Die gestellte Rechtsfrage muss über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig sowie im konkreten Fall klärungsfähig sein (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. § 144 Rn. 28). Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage, ob bei Überlassung von auf digitalen Datenträgern gespeicherten Akten ein Ausdruck generell nicht mit der Dokumentenpauschale vergütet werden könne, ist danach nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort aus dem Gesetz, der Rechtsprechung und der Literatur ableiten lässt. Nach Nr. 7000 1.a) VV RVG werden Auslagen für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite mit 0,50 € vergütet. Dies umfasst dem Grunde nach auch die pauschale Erstattung von Kosten für das Ausdrucken von einer DVD, auf der eine elektronische Verwaltungsakte gespeichert ist. Denn unter einem Ausdruck ist das Ausdrucken eines Inhalts, der sich auf einem elektronischen Datenträger (z.B. PC, DVD, Cloud) befindet, zu verstehen (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG VV 7000 Rn. 33). Ob ein Ausdruck im vorgenannten Sinne auch zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten ist, richtet sich zur vollen Überzeugung des Senats nach den konkreten Umständen des jeweils vorliegenden Einzelfalls und ist damit eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. Dies mag wie in den von dem Beklagten angeführten Entscheidungen häufig zu dem Ergebnis führen, dass insbesondere das vollständige Ausdrucken einer auf Dauer überlassenen elektronischen Kopie einer umfangreichen elektronischen Akte nicht im Sinne von Nr. 7000 1.a) VV RVG geboten sein dürfte. Jedoch ist wie im vorliegenden Streitfall das Ausdrucken von Auszügen einer elektronischen Akte nicht generell ausgeschlossen. Die darüber hinaus von dem Beklagten vorgebrachte inhaltliche Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung des Sozialgerichts kann hingegen nicht Gegenstand der Zulassung einer Berufung sein. Schließlich hat der Beklagte weder eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG, die für den Senat ebenfalls nicht ersichtlich ist, noch einen Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG als Zulassungsgrund geltend gemacht. Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).