Urteil
L 8 AS 272/12
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2017:0126.L8AS272.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Betriebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte im Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug stand und auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht. (Rn.41)
2. Die existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung zwischen der Nachforderung mit dem unterkunftsbezogenen Bedarf im Fälligkeitsmonat ist darin zu sehen, dass der Hilfebedürftige in der Zeit des tatsächlichen Entstehens der Betriebskosten Grundsicherungsleistungen bezogen hat. (Rn.43)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Betriebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn der Leistungsberechtigte im Zeitraum der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug stand und auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht. (Rn.41) 2. Die existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung zwischen der Nachforderung mit dem unterkunftsbezogenen Bedarf im Fälligkeitsmonat ist darin zu sehen, dass der Hilfebedürftige in der Zeit des tatsächlichen Entstehens der Betriebskosten Grundsicherungsleistungen bezogen hat. (Rn.43) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht zur Übernahme höherer KdU im Monat September 2011 verurteilt. Nachdem das Sozialgericht die zugrundeliegende kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 4 i. V. m. § 56 Sozialgerichtsgesetz - SGG) der Klägerin auf die kopfteilige Übernahme der Betriebskostennachforderung (zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung des Streitgegenstandes: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R ) beschränkt hatte und ausschließlich der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat, ist Streitgegenstand der Berufung die Höhe der berücksichtigungsfähigen KdU im Monat September 2011. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 8. April 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2011 (W 1573/11) und Gewährung höherer KdU für den Monat September 2011. Rechtsgrundlage dafür sind § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und § 19 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass Vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, ist der Verwaltungsakt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III), § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Dies ist vorliegend der Fall. Unstreitig erfüllte die Klägerin, der mit Bescheid vom 8. April 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. August 2011 auch Leistungen für Unterkunft und Heizung für September 2011 bewilligt worden waren, die Voraussetzungen des § 19 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Auch ist eine BKNF rechtlich als ein bisher noch nicht gedeckter aktueller KdU-Bedarf im Monat der Fälligkeit zu qualifizieren. Insoweit erhöht die BKNF den Anspruch eines Leistungsempfängers nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Monat der Fälligkeit (zur Abgrenzung zu nach § 22 Abs. 5 SGB II zu behandelnden Mietschulden: vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R -; BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R -). Demnach stellt die BKNF für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2010 eine für die Klägerin günstige Änderung der Verhältnisse dar, weshalb sie einen Anspruch auf Abänderung der Bewilligung für den Monat September 2011 hat. Ihr Anspruch richtet sich auf die Gewährung kopfteiliger weiterer Leistungen zur Deckung der KdU. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Wohnung im Monat der Fälligkeit - September 2011 - nicht mehr bewohnt hat. Durch die Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass eine BKNF für eine nicht mehr bewohnte Wohnung dann zu übernehmen ist, wenn der Leistungsberechtigte sowohl zurzeit des Entstehens der Betriebskosten wie auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der BKA im Leistungsbezug stand und der Umzug aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung des Leistungsträgers erfolgt ist (zu dieser Konstellation: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 9/11 R -). Darüber hinaus ist geklärt, dass eine Übernahme dann nicht in Betracht kommt, wenn die tatsächliche Entstehung der Betriebskosten auf Zeiten zurückzuführen ist, in welchen der Betroffene nicht im Leistungsbezug stand. In diesem Fall fehlt es an einer existenzsicherungsrechtlich relevanten Verknüpfung der Nachforderungen für die nicht mehr bewohnte Wohnung zu dem im Fälligkeitsmonat anzuerkennenden unterkunftsbezogenen Bedarf (dazu: BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 40/14 R -). Zwar liegt hier nicht der Fall des Umzugs infolge einer Kostensenkungsaufforderung vor. Dennoch ist die streitige BKNF vom Beklagten als weiterer Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Vorliegend ist eine existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung darin zu sehen, dass die Klägerin in der Zeit des tatsächlichen Entstehens der Betriebskosten Grundsicherungsleistungen bezogen hat. Mithin hatte der Beklagte im Jahre 2010 für die Klägerin Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen. Deshalb handelt es sich um einen unterkunftsbezogenen Bedarf, dessen Deckung im September 2011 noch ausstand. Es erscheint schlicht nicht als gerechtfertigt, denjenigen Leistungsberechtigten, welcher - wie die Klägerin - laufend die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel an seinen Vermieter weiterleitet, mit im Bedarfszeitraum entstandenen KdU zurückzulassen (vgl. in diesem Sinne: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. September 2009 - L 3 AS 188/08 -, Rdnr. 37, juris). Dem steht nach Auffassung des Senates auch nicht die Entscheidung des BSG vom 25. Juni 2015 im Verfahren B 14 AS 40/14 R entgegen. Zwar bezieht sich der Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur auf die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt. Der Senat entnimmt dem genannten Urteil des BSG aber nicht, dass über die entschiedene Fallkonstellation des Umzugs infolge einer Kostensenkungsaufforderung bei durchgehendem Leistungsbezug hinaus keine weiteren Ausnahmen von diesem Grundsatz anzuerkennen wären. Vielmehr hat der 14. Senat des BSG in seiner Entscheidung lediglich ausgeführt, dass der von ihm zu entscheidende Fall keinen Grund gab, eine weitere Ausnahme anzuerkennen, da dort die tatsächliche Entstehung der Nachforderung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückging. Bei der hier vorliegenden Fallkonstellation ist unter Berücksichtigung des sachlich begründeten Umzugs die BKNF als Ergebnis einer wertenden Betrachtung jedoch vom Beklagten zu übernehmen. Die Wohnung stellt einen besonders geschützten Raum dar, der einem Menschen u. a. auch Gelegenheit zum Rückzug und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit geben soll. Diese Funktion erfüllte die frühere Wohnung, die schon einer Person allein nicht genügend Platz bot, aufgrund ihrer Größe und ihres Zuschnitts nicht. Die Klägerin, die es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgezogen hatte, weiter mit ihrem Sohn zusammenzuleben, hatte aufgrund der besonderen Aufteilung der Räumlichkeiten in der früheren Wohnung deshalb nur die Möglichkeit zum Umzug in eine andere, angemessene Wohnung. Weiter zu beachten ist, dass der Umzug auch im (wirtschaftlichen) Interesse des Beklagten lag. Die Klägerin ist auf eigene Kosten (zusammen mit ihrem Sohn) in eine größere, angemessene Wohnung umgezogen, was zur Folge hatte, dass jedenfalls im damals zugrunde zu legenden Bewilligungszeitraum von sechs Monaten (vgl. § 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II) niedrigere Kosten der Unterkunft angefallen sind (vgl. den Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 20. August 2010). Darüber hinaus lag dem Umzug der Klägerin eine Zusicherung des Beklagten zugrunde. Sofern die Erforderlichkeit des Umzuges durch den Beklagten durch die Erteilung einer Zusicherung zum Umzug anerkannt worden ist, erscheint es nicht gerechtfertigt, den im ununterbrochenen Leistungsbezug stehenden Hilfebedürftigen mit der Betriebskostennachforderung für die nicht mehr bewohnte Wohnung „allein zu lassen", zumal es dem Zufall überlassen bleibt, ob nach dem Verbrauchszeitraum Nachzahlungen zu leisten sind oder Guthaben entstehen (vgl. zu dieser Wertung auch das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2016 - L 10 AS 461/12 -, juris, Rdnr. 34). Der Beklagte kann zudem nicht damit gehört werden, dass er Betriebskostennachzahlungen für frühere Wohnungen der Bezieher von Grundsicherungsleistungen nicht kalkulieren könne. Dieses Problem stellt sich auch, wenn die Leistungsberechtigten nicht umziehen. Ob Betriebskosten nachzuzahlen sind, hängt nicht nur vom Verhalten dieses Personenkreises, sondern von einer Vielzahl von dem jeweiligen Leistungsberechtigten nicht zu beeinflussenden Umständen (z. B. Witterungsverhältnisse, Isolierung des Hauses, Entwicklung der Preise für Energie auf dem Weltmarkt) ab, insbesondere die Heizkosten sind damit von Zufälligkeiten abhängig. Die Klägerin kann, wie von ihr beantragt, die Berücksichtigung der Hälfte der Betriebskostennachforderung verlangen, da sie im Jahr 2010 mit ihrem Sohn in einer Haushaltsgemeinschaft (HG) zusammenlebte (und der Beklagte darüber hinaus die weiteren für die neue Wohnung im September 2011 anfallenden KdU in voller Höhe übernommen hat). In diesem Fall ist anerkannt, dass ein entsprechender Anteil der Wohnkosten auf jedes Mitglied der HG entfällt (vgl. Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II, Rdnr. 49). Die Aufteilung nach Kopfteilen orientiert sich an dem tatsächlichen Bedarf des jeweiligen Leistungsberechtigten. Anzeichen für eine abweichende Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Sohn bestehen nicht. Abschließend ist festzustellen, dass auch nicht von unangemessenen Wohnkosten auszugehen ist. Im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung wäre auf das Jahr 2010 abzustellen, da die streitgegenständliche Nachzahlung in diesem Zeitraum entstanden ist (vgl. zur Relevanz dieses Zeitpunktes: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 9/11 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 50, Rdnr. 15). Der Beklagte hat die Vorauszahlungen für die KdU im Jahre 2010 in voller Höhe übernommen. Eine Kostensenkungsaufforderung erging im Jahre 2010 nicht. Vor diesem Hintergrund könnte sich der Beklagte ohnehin nicht auf eine Unangemessenheit der KdU berufen, da der Klägerin gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Übergangsfrist zuzubilligen wäre, um auf eine etwaige Kostensenkungsaufforderung zu reagieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Senat hat die Revision zugelassen, da bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist, in welchen weiteren Fällen bzw. unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise Betriebskostennachforderungen für eine im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung zu übernehmen sind. Es handelt sich hierbei um eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Streitig ist, ob der Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung im Monat September 2011 auch die in diesem Monat fällige Betriebskostennachzahlung (BKNZ) für ihre frühere Wohnung umfasst. Die 1958 geborene erwerbsfähige Klägerin bezog (auch) in den Jahren 2010 und 2011 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) vom Beklagten. Sie bewohnte bis zum 31. August 2010 zusammen mit ihrem damals 25jährigen Sohn eine ca. 46 qm große Wohnung. Die Miete betrug ab dem 1. Dezember 2009 insgesamt 351,69 € (217,58 € Grundmiete + 51,42 € Vorauszahlung Betriebskosten + 82,69 € Vorauszahlung Wärmeversorgung). Den Sohn berücksichtigte der Beklagte lediglich als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft, da dieser aufgrund seines Einkommens den eigenen Bedarf selbst decken konnte. Der Beklagte bewilligte der Klägerin die Hälfte der zu berücksichtigenden monatlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU), zuletzt mit Bescheid vom 12. April 2010 KdU in Höhe von jeweils 169,37 € für die Monate Mai bis Oktober 2010. Mit Bescheid vom 7. Juli 2010 erteilte der Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 21. Mai 2010 die Zusicherung zum Umzug in eine im selben Ort gelegene 62,38 m2 große Wohnung. Dabei wurde eine Miete i. H. v. 318,-- € (Grundmiete i. H. v. 190,-- €; Betriebskostenvorauszahlung 63,-- €, Heizkostenvorauszahlung i. H. v. 63,-- €) zugrunde gelegt. Der Umzug sei erforderlich, da die bisher bewohnte Wohnung für zwei erwachsene Personen zu klein sei. Die Wohnfläche sei noch nicht einmal für eine Person angemessen. Der Klägerin stehe durch das Durchgangszimmer kein Raum für eine angemessene Privatsphäre zur Verfügung. Am 28. Juli 2010 schloss die Klägerin mit ihrer Vermieterin den Wohnungsmietvertrag und zum 1. September 2010 zog sie gemeinsam mit ihrem Sohn um. Für die neue Wohnung fiel eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 318,-- € an. Der Beklagte erkannte den hälftigen Anteil der zu berücksichtigenden Kosten als Unterkunftsbedarf der Klägerin an. Mit Aufhebungsbescheid vom 20. August 2010 wurden die Leistungen für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. Oktober 2010 teilweise in Höhe von je 16,84 € aufgehoben, weil sich die Miete durch den Umzug verringert hatte. Im weiteren Verlauf wurden der Klägerin auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 5. April 2011 mit Bescheid vom 8. April 2011 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis einschließlich 31. Oktober 2011 (u. a. KdU in Höhe von 159,-- €/Monat) bewilligt. Am 29. Juli 2011 erhielt die Klägerin eine Betriebskostenabrechnung - BKA - für die von ihr im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. August 2010 bewohnte Wohnung, mit der eine Nachforderung in Höhe von 137,04 € geltend gemacht wurde. Weiter erhielt sie eine BKA für die von ihr bewohnte „neue" Wohnung für den Zeitraum 18. August 2010 bis 31. Dezember 2010, die einen Nachzahlungsbetrag i. H. v. 341,95 € auswies. Zugleich wurde mit dieser BKA die Miete ab dem 1. September 2011 auf insgesamt 314,78 € festgesetzt. Die Klägerin reichte beide Betriebskostenabrechnungen am 1. August 2011 beim Beklagten ein. Die BKA für die frühere Wohnung legte der Beklagte als Überprüfungsantrag aus und lehnte mit Bescheid vom 4. August 2011 die Überprüfung des Leistungsbescheids und die Übernahme der anteiligen BKNZ ab. Es handele sich um keinen gegenwärtigen Bedarf im Sinne des § 22 Absatz 1 SGB II. Mit Änderungsbescheid vom 4. August 2011 setze der Beklagte die Leistungen für den Zeitraum 1. September bis einschließlich 31. Oktober 2011 neu fest. Er bewilligte der Klägerin für den September 2011 u. a. Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 328,35 € einschließlich der Nachzahlung für den Zeitraum 1. September bis 31. Dezember 2010. Für Oktober 2011 berücksichtigte der Beklagte KdU in Höhe von 157,38 €. Die Klägerin legte am 16. August 2011 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2011 (W 1573/11) zurückwies. Die BKNZ könne nicht übernommen werden, da sie sich auf die frühere Wohnung beziehe. Deshalb stelle die im September 2011 fällige Nachzahlung keinen aktuellen Bedarf mehr dar. Die Klägerin hat am 5. September 2011 beim Sozialgericht (SG) Neubrandenburg Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass auch die streitige BKNZ für die frühere Wohnung in hälftiger Höhe zu übernehmen sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere 68, 52 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für September 2011 zu bewilligen und auszuzahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, § 22 SGB II bezwecke ausschließlich, „das Grundbedürfnis des Wohnens" zu sichern, so dass nur der aktuelle Bedarf anzuerkennen sei. Vorliegend handele es sich aber um Mietschulden. Durch die Nichtzahlung der Nachforderung drohe keine Obdachlosigkeit, da eine Kündigung nicht zu befürchten sei. Aus dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 75/10 R - folge nichts anderes. Danach seien Betriebskostennachzahlungen nur dann zu übernehmen, wenn der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst sei, was hier gerade nicht der Fall sei. Das SG hat der Klage mit seinem Urteil vom 3. Mai 2012 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, für September 2011 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 68,52 € zu bewilligen und an die Klägerin auszuzahlen. Die Klägerin habe ihre Klage wirksam auf die Überprüfung der KdU beschränkt. Das BSG vertrete in ständiger Rechtsprechung, dass es sich hinsichtlich der KdU um einen abtrennbaren Streitgegenstand handele. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Übernahme höherer KdU für den Monat September 2011 gemäß § 22 Abs. 1 SGB II. Diese Rechtsnorm erfasse nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig werde, sei sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Nachzahlungen würden demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 9/11 R -, Rdnr. 14) zählen. Die Grundsicherung bezwecke, soweit sie die Leistungen für Unterkunft und Heizung betreffe, nicht nur, den Hilfebedürftigen durch die Übernahme der angemessenen Aufwendungen vor Wohnungslosigkeit zu bewahren. Vielmehr solle mit dem Arbeitslosengeld II dem Betroffenen und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglicht und der Lebensunterhalt im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums gesichert werden, wenn diese hierzu selbst nicht in der Lage sind (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 44 f.). Dies bedeute aber, dass ein Hilfebedürftiger, der sich durchgängig im Leistungsbezug befinde, seinen Verpflichtungen aus einem Mietvertrag ordnungsgemäß nachkomme und bei dem die Unterkunfts- und Heizkosten angemessen seien, nicht mit einem Teil dieser Kosten als Schulden zurückgelassen werden dürfe (Sächsisches LSG, Urteil vom 10. September 2009 - L 3 AS 188/08 -, Rdnr. 37, juris). Etwas anderes würde möglicherweise gelten, wenn es sich um Mietschulden handeln würde, die aus der Zeit vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit herrühren würden oder aber wenn im Zeitpunkt der Gegenwärtigkeit des Bedarfs beim Leistungsempfänger Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorliegen würde (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O., Rdnr. 38 m.w.N.). Beide Varianten seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Allein diese Wertung sei auch im vorliegenden Fall zutreffend. Sie habe auch unter Berücksichtigung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung Bestand (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 9/11 R - Rdnr. 17 ff., juris). Das SG hat die Ansicht vertreten, dass die o. g. Entscheidung des BSG auch Auswirkungen für den vorliegenden Fall habe. Zwar sei vorliegend die Klägerin nicht auf Veranlassung des Beklagten umgezogen. Dies könne aber keine Rolle spielen. Maßgeblich dürfte sein, ob der Umzug in rechtlich zu billigender Weise veranlasst worden sei. Der Umstand, dass der Beklagte einen Umzug veranlasst habe, führe lediglich dazu, dass der Umzug in rechtlicher Hinsicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II als erforderlich zu bewerten sei. Vorliegend habe der Beklagte selbst die Zusicherung zum Umzug erteilt und diesen damit für erforderlich befunden. Es sei sinnwidrig, einen Unterschied dahingehend zu machen, ob ein Umzug auf Veranlassung der ARGE bzw. des Jobcenters geschehe oder ob er aus anderen rechtlich erheblichen Gründen erforderlich sei. Der Anspruch der Klägerin bestehe in Höhe des hälftigen Betrages der Nachforderung. Aufgrund der Kopfanteilsmethode sei nur die Hälfte des in der Abrechnung geltend gemachten Betrages zu übernehmen. Der Betrag habe als unabwendbarer Bedarf im September 2011 - dem Monat der Fälligkeit der BKNZ - berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der weiteren KdU für den Monat September werde auf die zutreffenden Berechnungen im Bescheid vom 4. August 2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. August 2011 verwiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten vom 11. Juni 2012 gegen das ihm am 30. Mai 2012 zugestellte Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 21. Juni 2012 die Berufung zugelassen. Nach Ansicht des Beklagten sei entscheidend, dass der Umzug gerade nicht in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit, sondern aus persönlichen Gründen erfolgt sei. Die Existenz der Klägerin werde nicht gefährdet, wenn die Nachforderung nicht übernommen werde. Es drohe keine Wohnungslosigkeit. Die durch den nicht veranlassten Umzug aufgetretenen Folgekosten könnten durch den Leistungsträger nicht kalkuliert werden. Er habe auch nur die Kosten für die neue Wohnung zugesichert. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 3. Mai 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und verweist auf die von dem Beklagten erteilte Zusicherung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die vorliegende Gerichts- und die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.