Urteil
L 7 R 108/20
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2024:1009.L7R108.20.00
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Leitsätze
1. Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6 ist die Fähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Ausgangspunkt der Betrachtung ist mithin die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Bezug auf die bisher ausgeübte(n) Tätigkeit(en). Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des bisher bzw gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs (oder der ausgeübten Tätigkeit) noch nachkommen kann (vgl BSG vom 12.3.2019 - B 13 R 27/17 R = SozR 4-2600 § 10 Nr 4 RdNr 18 ff). (Rn.68)
2. Sowohl bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, nämlich ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder beeinträchtigt ist, als auch bei der Auswahl einer konkreten Leistung ist grundsätzlich von dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz auszugehen. Nicht maßgeblich sind aber Tätigkeiten, die nur verhältnismäßig kurze Zeit verrichtet oder nicht versicherungspflichtig ausgeübt worden sind (vgl BSG vom 12.3.2019 - B 13 R 27/17 R aaO RdNr 20). (Rn.68)
3. Selbst beschafft ist eine Teilhabe-Leistung nicht schon mit deren Auswahl, sondern erst mit Eingehung einer endgültigen rechtlichen Verpflichtung (vgl BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R = BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19, RdNr 44). (Rn.73)
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB 6 ist die Fähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Ausgangspunkt der Betrachtung ist mithin die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Bezug auf die bisher ausgeübte(n) Tätigkeit(en). Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des bisher bzw gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs (oder der ausgeübten Tätigkeit) noch nachkommen kann (vgl BSG vom 12.3.2019 - B 13 R 27/17 R = SozR 4-2600 § 10 Nr 4 RdNr 18 ff). (Rn.68) 2. Sowohl bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, nämlich ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder beeinträchtigt ist, als auch bei der Auswahl einer konkreten Leistung ist grundsätzlich von dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz auszugehen. Nicht maßgeblich sind aber Tätigkeiten, die nur verhältnismäßig kurze Zeit verrichtet oder nicht versicherungspflichtig ausgeübt worden sind (vgl BSG vom 12.3.2019 - B 13 R 27/17 R aaO RdNr 20). (Rn.68) 3. Selbst beschafft ist eine Teilhabe-Leistung nicht schon mit deren Auswahl, sondern erst mit Eingehung einer endgültigen rechtlichen Verpflichtung (vgl BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R = BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19, RdNr 44). (Rn.73) 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und fristgemäß (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG) ist der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017, mit dem die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Qualifizierung zur geprüften Buchbinderin für Restaurierarbeiten abgelehnt hat. Nachdem die Klägerin sich die entsprechenden Leistungen selbst beschafft hat, richtet sich ihr Leistungsbegehren auf einen Kostenerstattungsanspruch. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der ihr für die Qualifizierung zur geprüften Buchbinderin für Restaurierarbeiten entstandenen Kosten. Da die Klägerin ihren ursprünglichen Rehabilitationsantrag bereits am 26. Juli 2016 gestellt hat, bemisst sich der streitige Anspruch nach den damals geltenden Vorschriften (§ 301 Abs. 1 SGB VI). Anspruchsgrundlage für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Sachleistung sind zunächst die Vorschriften der §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI (hier alle in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002, BGBl. I, S. 754) i. V. m. § 33 SGB IX in der Fassung von Art. 10 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2854). Unter welchen Voraussetzungen anstelle der vorrangigen Sachleistung ein Anspruch auf entsprechende Kostenerstattung nach Selbstbeschaffung besteht, bestimmt sich demgegenüber nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: aF). Diese Vorschrift gelangt auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar zur Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 5/07 R –, juris Rz. 12). Gemäß § 15 Abs. 1 SGB IX aF teilt der Rehabilitationsträger, wenn über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb der in § 14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden kann, dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig mit (Satz 1). Erfolgt die Mitteilung nicht oder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigte dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung selbst beschaffen (Satz 2). Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet (Satz 3). Die Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Satz 4). Schließlich setzt der Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 SGB IX aF für eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch einen entsprechenden Primärleistungsanspruch voraus, §§ 9, 10, 11, 16 SGB VI i. V. m. § 33 SGB IX. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SGB IX aF für eine Kostenerstattung erfüllt (dazu siehe unten), bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben. Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte für Leistungen zur Teilhabe die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 Nr 1 SGB VI ist die Fähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Ausgangspunkt der Betrachtung ist mithin die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Bezug auf die bisher ausgeübte(n) Tätigkeit(en). Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des bisher bzw. gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs (oder der ausgeübten Tätigkeit) noch nachkommen kann (BSG, Urteil vom 12. März 2019 – B 13 R 27/17 R –, juris Rz. 18 ff.). Sowohl bei der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, nämlich ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder beeinträchtigt ist, als auch bei der Auswahl einer konkreten Leistung ist grundsätzlich von dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz auszugehen (BSG aaO Rz. 20 mwN). Nicht maßgeblich sind aber Tätigkeiten, die nur verhältnismäßig kurze Zeit verrichtet oder nicht versicherungspflichtig ausgeübt worden sind (BSG aaO Rz. 20 mwN). Anzuknüpfen ist vorliegend an die von der Klägerin zuletzt versicherungspflichtig bei der Universität D-Stadt ausgeübte Tätigkeit als Buchbinderin. Für die Frage, ob die Klägerin ihren bisherigen Beruf weiterhin ausüben konnte, kommt es dabei auf das gesamte Berufsbild an. Es bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Klägerin mit dem 2012 erworbenen Abschluss als Buchbinderin und unter Berücksichtigung der von ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Universität D-Stadt erworbenen zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Buchbinderin hätte arbeiten können. Wie ihre Anstellung bei der Stadtbibliothek C-Stadt belegt, hat sie jedenfalls auch ohne entsprechenden anerkannten Abschluss buchbinderische Restaurierarbeiten erbringen können und dürfen. Jedenfalls erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 SGB IX aF für eine Erstattung der Kosten der von ihr selbst beschafften Leistung. Die Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 15 Abs. 1 S. 3 iVm S. 2 SGB IX aF liegen bereits deshalb nicht vor, weil dies eine Fristsetzung seitens des Leistungsberechtigten erfordert mit der Erklärung, dass er sich nach Ablauf der Frist die Leistung selbst beschaffe. Eine solche qualifizierte Fristsetzung fehlt hier. Zwar hat sich die Klägerin mehrfach an die Beklagte gewandt und hierbei auch das mögliche Einstiegsdatum in die Maßnahme mitgeteilt, sodass durchaus erkennbar war, dass die Klägerin auf eine schnelle Entscheidung drängen wollte. Es ist seitens der Klägerin jedoch keine konkrete Frist zur Entscheidung durch die Beklagte verbunden mit der Erklärung, sich nach Fristablauf die Maßnahme selbst zu beschaffen, gesetzt worden. Im Übrigen ist weitere Voraussetzung einer Kostenerstattung nach § 15 Abs. 1 S. 3 iVm S. 2 SGB IX, dass die Leistung erst nach Ablauf der gesetzten Frist beschafft worden ist. Selbst wenn man daher davon ausginge, die Klägerin habe bei ihren Kontaktaufnahmen mit der Beklagten konkludent zum Ausdruck gebracht, diese solle jedenfalls vor dem möglichen Kurseinstieg am 12. September 2016 entscheiden, und hierin eine Fristsetzung (zum 11. September 2016) erkennen wollte, dürfte sich die Klägerin die Leistung erst hiernach beschafft haben. Dies vermochte der Senat hier nicht festzustellen. Selbst beschafft ist eine Teilhabe-Leistung nicht schon mit deren Auswahl, sondern erst mit Eingehung einer endgültigen rechtlichen Verpflichtung (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rz. 44). Anspruchshindernd ist ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft im Verhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer. Die Klägerin hat hierzu angegeben, dass sie den Vertrag noch vor der Ablehnung des Antrages der Beklagten geschlossen habe auf das Risiko hin, dass ihr Antrag abgelehnt werde, sie könne aber nicht mehr mit Gewissheit sagen, wann genau sie sich verbindlich zur Teilnahme an dem Kurs im Buchbinder-Colleg F-Stadt entschieden habe. Angesichts der Gesamtumstände ist es naheliegend, dass die Klägerin sich schon vor Ablauf des 11. September 2016 mit dem Buchbinder-Colleg auf eine Teilnahme an dem Lehrgang geeinigt hat und damit eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingegangen ist. Denn der Kurs fand in F-Stadt statt, weshalb sich die Klägerin auch rechtzeitig um Anreise und Übernachtungsmöglichkeit kümmern musste. Ob der schriftliche Vertrag ggfs. erst beim Maßnahmeeinstieg in F-Stadt unterschrieben worden ist, ist demgegenüber ohne Belang, da ein verbindlicher Vertragsschluss auch mündlich erfolgen kann. Der Kostenerstattungsanspruch wegen rechtswidriger Leistungsablehnung nach § 15 Abs. 1 S. 4 Fall 2 SGB IX ist aF gegeben, wenn der nach § 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte bzw. Leistungsberechtigte sich die Leistung selbst beschafft hat und wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rz. 42). Der Kostenerstattungsanspruch scheitert hier an der fehlenden Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung. Ansprüche nach § 15 Abs. 1 S. 4 Fall 2 SGB IX aF sind nur gegeben, wenn der zuständige Rehabilitationsträger eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten "dadurch" Kosten für die selbst beschaffte Leistung entstanden sind. Dazu muss die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des BSG zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung des Trägers beruhen (BSG a.a.O). Dies kann denknotwendig nur dann der Fall sein, wenn die Selbstbeschaffung erst erfolgte, nachdem der Teilhabeantrag abgelehnt worden war. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat bereits am 12. September 2016 und damit vor der Leistungsablehnung durch die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 2016 mit der Maßnahme begonnen. Es handelte sich auch nicht um eine unaufschiebbare Leistung, die die Beklagte nicht rechtzeitig erbracht hat. Ob Unaufschiebbarkeit vorliegt, ist nach dem medizinisch und rehabilitationswissenschaftlich zu beurteilenden objektiven Bedarf zu bestimmen. Dem Betroffenen darf es nicht möglich oder zumutbar sein, vor der Beschaffung der begehrten Leistung die Entscheidung des Rehabilitationsträgers abzuwarten. Bis zur Entscheidung darf also zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Leistung keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs mehr bestehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 2023 – L 11 KR 3181/20 –, juris Rz. 58; Bernd Götze in: Hauck/Noftz SGB IX, 4. Ergänzungslieferung 2024, § 18 SGB 9 2018 Rz. 69) Eine Leistung zur Teilhabe ist daher dann unaufschiebbar, wenn zwingende Gründe für ihren sofortigen Beginn sprechen (Bernd Götze in: Hauck/Noftz SGB IX, 3. Ergänzungslieferung 2024, § 18 SGB IX 2018 Rz. 69; Ulrich in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 18, Stand 01. 10. 2023, Rz 59 ff). Eine Unaufschiebbarkeit in diesem Sinne lag nicht vor. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass bei einem späteren Einstieg in die von der Klägerin ausgewählte Maßnahme möglicherweise die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt gewesen oder ggfs. ein erfolgreicher Abschluss gefährdet gewesen wäre und andererseits eine gleichartige Maßnahme voraussichtlich erst 6 Jahre später wieder angeboten werden würde. Denn es ist nicht ersichtlich, dass nicht auch andere Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation in Betracht gekommen wären. Da dem Rehabilitationsträger bei der Auswahl einer geeigneten Maßnahme ein Ermessensspielraum zukommt, könnte es auf die Verfügbarkeit von Maßnahmen für die konkret von der Klägerin begehrte Weiterbildung nur dann ankommen, wenn zum Zeitpunkt des Maßnahmeeintritts das Auswahlermessen des Rehabilitationsträgers auf Null reduziert gewesen wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Gerade bei einer beruflichen LTA-Maßnahme ist in der Regel ein Abwarten der Entscheidung des Rehabilitationsträgers erforderlich, weil die Beschaffung eingehender - dem Versicherten regelmäßig nicht zur Verfügung stehender - Kenntnisse der verschiedenen für eine berufliche Rehabilitation in Erwägung zu ziehenden Möglichkeiten notwendig ist, um eine sinnvolle Auswahl hinsichtlich der möglichen Berufshilfemaßnahmen treffen zu können (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2000 – B 2 U 12/99 R –, juris Rz. 18). Zwar folgt aus der Verpflichtung der Beklagten zur Beachtung der Erfolgsaussichten sowie aus der Zielvorgabe einer dauerhaften Eingliederung, dass bei mehreren möglichen Leistungen diejenige zu wählen ist, welche die größte Wahrscheinlichkeit der dauerhaften Eingliederung bietet. Insoweit sind die Neigungen und Wünsche des Rehabilitanden angemessen zu berücksichtigen und wird durch den Berufswunsch die Motivation des Betroffenen und damit die Erfolgsaussicht der Wiedereingliederung entscheidend beeinflusst. Dass vorliegend allerdings nur durch die begehrte Weiterbildung zur „Geprüften Buchbinderin für Restaurierarbeiten“ eine berufliche Wiedereingliederung der Klägerin im Bereich Restauration, wie von der Klägerin priorisiert, möglich gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies wird bereits dadurch widerlegt, dass die Klägerin auch ohne den angestrebten Abschluss als geprüfte Buchbinderin für Restaurierungsarbeiten eine Anstellung in der Stadtbibliothek C-Stadt im Restaurationsbereich hat finden können, mögen die erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten aus dem besuchten Lehrgang hierfür auch hilfreich gewesen sein. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG lagen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Kostenerstattung für die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zur geprüften Buchbinderin für Restaurierungsarbeiten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die am 22. Juni 1959 geborene Klägerin ist Diplom-Ingenieurin und hat im Januar 2012 den Berufsabschluss als Buchbinderin (Gesellenbrief) erlangt, nachdem sie von Februar 2010 bis Januar 2012 an der von der Beklagten geförderten Umschulung zur Buchbinderin der Fachrichtung Einzel- und Sonderfertigung teilgenommen hat. Die Klägerin war ab dem 15. Januar 2013 in einem auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis in der Buchbinderei der Universitätsbibliothek D-Stadt beschäftigt. Nach Auskunft des Arbeitgebers umfasste ihr Aufgabengebiet dort die restauratorische und konservatorische Bearbeitung alter Drucke, hauptsächlich Dissertationen und Verordnungen aus dem 17. Jahrhundert. Die Klägerin hatte den Arbeitsvertrag seinerzeit unter der Maßgabe erhalten, dass sie sich durch eine zusätzliche Qualifizierung Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung wertvoller historischer Buchbestände aneignet. Für diese Beschäftigung wurde seitens der Beklagten ein Eingliederungszuschuss für 6 Monate gewährt. Die Beklagte hatte zudem im März 2013 die Kostenübernahme für Einzelkurse zu den Themen Konservierungseinbände und Verpackung und Montage als Teilbereich des Fortbildungskurses „geprüfter Buchbinder für Restaurierungsarbeiten“ erklärt. Mangels Nachfrage wurde jedoch die Fortbildung zu diesen Themen in 2013 nicht angeboten. Am 6. Januar 2014 beantragte die Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Zusatzqualifizierung betreffend Restaurierungsarbeiten im Buchbindergewerbe. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 10. April 2014 ab und wies darauf hin, dass bereits die Leistungen des Rehavorbereitungslehrgangs, der Umschulung zur Buchbinderin, das Praktikum bei der Uni D-Stadt sowie ein 6-monatiger Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber erfolgt seien. Die bisherigen Förderungen hätten bereits die gewünschte Eingliederung gebracht, da die Klägerin seit 15. Januar 2013 in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Im Januar 2014 machte sich die Klägerin selbstständig mit einer eigenen Buchbinderei für Einzel- und Sonderfertigung, war ab dem 10. Februar 2014 in Vollzeit tätig und zahlte ab November 2014 freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Ab 1. März 2016 war die Klägerin nach einer Schulteroperation bis 14. August 2016 arbeitsunfähig und hiernach nur noch stundenweise (16 Stunden pro Woche) tätig. In der Zeit vom 18. April 2016 bis 15. Mai 2016 nahm die Klägerin an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Reha-Klinik E-Stadt teil. Aus dem Reha-Entlassungsbericht vom 20. Juli 2016 gehen folgende Diagnosen zum Entlassungszeitpunkt hervor: 1. Schmerzhafte Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes 2. Impingement-Syndrom der Schulter rechts, ventrale Ruptur der Supraspinatussehne, Tendinitis d. ASKP v. 01.03.2016 rechts: LBS-Tenotonie, subacromiale Dekompression, Rekonstruktion der Supraspinatussehne 3. Asthma bronchiale 4. Zustand nach Thrombophlebitis rechter Unterschenkel Zur Beschreibung ihres Arbeitsplatzes hatte die Klägerin angegeben, ca. 48 Stunden pro Woche, davon in 80 % stehender, 2 % gehender und 18 % sitzender Arbeitshaltung tätig zu sein, teilweise mit Überkopfarbeiten und in Zwangshaltungen bei schwerem Heben bis zu 40 kg. Es würden zahlreiche Maschinen bedient werden, wie Schneidemaschine, Scheren und Pressen. Im Reha-Entlassungsbericht heißt es weiter, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt körperlich leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr, zeitweise im Stehen, überwiegend im Gehen und überwiegend im Sitzen verrichten. Aufgrund der Schultergelenks-Operation am 1. März 2016 sei zunächst mit Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Nach weiterer Stabilisierung, Beweglichkeitsverbesserung und Beschwerderückgang erscheine eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Aufenthalt in Kälte und Nässe und ohne Zwangshaltungen sowie Überkopfarbeiten für 6 Stunden und mehr ausführbar. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchbinderin könne die Klägerin noch 3 bis unter 6 Stunden verrichten. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 bewarb sich die Klägerin beim Buchbinder-Colleg in F-Stadt um die Teilnahme am Kurs „Geprüfter Buchbinder für Restaurierungsarbeiten“ und bat um Prüfung, ob sie in den laufenden Kurs einsteigen könne. Sie verwies unter anderem darauf, dass sie das erste Kursjahr im Selbststudium erarbeiten könne. Angesichts ihres Alters habe sie nicht viel Zeit, noch andere Kurse abzuwarten. Ebenfalls am 18. Juli 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und bat um Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung zum Restaurator im Buchbinderhandwerk oder geprüften Buchbinder für Restaurierungsarbeiten. Die körperlichen Anforderungen seien hier wesentlich geringer. Mit Schreiben vom 6. August 2016 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und führte aus, dass die begehrten Weiterbildungskurse im Buchbinderhandwerk nur sehr selten stattfänden. Das Buchbinder-Colleg in F-Stadt biete in größeren Abständen diese Weiterbildung an. Derzeit laufe der Kurs schon bis zur Halbzeit (sechsmal eine Woche). Unter der Maßgabe, dieses Wissen im Selbststudium zu erarbeiten (theoretische Chemie), und wegen ihrer bisherigen praktischen Kenntnisse sei ihr die Zulassungsvoraussetzung erteilt worden. Gleichzeitig würden dadurch die Kosten von 7.140 € auf 3.600,00 € gesenkt. Hinzu komme noch eine Prüfungsgebühr von ca. 800 €. Die 7. Kurswoche starte bereits am 12. September 2016. Daher hoffe sie - die Klägerin - auf eine baldige und positive Entscheidung. Ihrem Schreiben fügte die Klägerin eine E-Mail-Korrespondenz vom 27. Juli 2016 zwischen ihr und der zuständigen Ansprechpartnerin des Buchbinder-Colleg F-Stadt bei. Hierin heißt es zunächst seitens des Buchbinder-Colleg wie folgt: „Sie erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung. Bitte füllen Sie mir noch den angehängten Personalbogen aus. Des Weiteren bräuchte ich noch eine Restaurierungsdokumentation. Anbei der Kursplan für die 2. Kurshälfte. Die kompletten Seminarunterlagen der ersten Kurshälfte schicke ich Ihnen in der nächsten Woche.“ Daraufhin bat die Klägerin darum, das Kostenangebot zu übersenden. So könne sie bei der Rentenversicherung gleich mit Fakten arbeiten und es sei alles geregelt. Das Buchbinder-Colleg teilte sodann mit, dass die Kosten für die 2. Kurshälfte (inkl. Nachholtermin und kompletter Kursunterlagen) 3600 € betrügen. Am 30. August 2016 rief die Klägerin bei der Beklagten an. Im hierüber gefertigten Gesprächsvermerk heißt es wie folgt: „Sie könnte am 12.09.16 mit einer Maßnahme beginnen Akte ist derzeit beim Arzt bei Rücklauf P-Plan Anfo? evtl. RB vorab Info senden Vers. würde Hälfte d. Kosten d. Maßnahme selbst tragen. Nächste Maßnahme wäre erst wieder in 6 Jahren, so lt. Vers.“ Die Beklagte holte schließlich noch eine berufskundliche Stellungnahme von ihrer Rehabilitationsberaterin S. ein, die unter dem 13. September 2016 mitteilte, dass die körperliche Beanspruchung eines Buchbinders mit der technischen Entwicklung zurückgegangen sei und überwiegend bei leichter Arbeit liege. Gelegentlich komme mittelschweres Heben und Tragen von Papier und Büchern vor, aber auch das könne man sich in dem Beruf einteilen. Buchbinder seien sowohl Frauen als auch Männer. Die mentale Belastung durch konzentriertes Arbeiten mit hoher Genauigkeit sei hoch. Beim handwerklichen Buchbinder wie der Klägerin seien durch individuelle Arbeiten kurze willkürliche Arbeitspausen möglich. Der Beruf werde für die Klägerin weiterhin als leidensgerecht angesehen. Mit Bescheid vom 19. September 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Nach den Feststellungen der Beklagten sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil sie in der Lage sei, eine Beschäftigung als Buchbinderin weiterhin auszuüben. Diese Beschäftigung sei für die Beurteilung maßgebend. Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden somit nicht vorliegen. Für die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes sei die Agentur für Arbeit zuständig. Hiergegen erhob die Klägerin am 27. September 2016 mit der Begründung Widerspruch, dass es sich bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit um zum Teil schwere körperliche Arbeiten überwiegend im Stehen und mit Zwangshaltungen, Arbeiten über Schulterhöhe und Überkopfarbeiten handele. Dies widerspreche den Feststellungen des Rehaträgers zum Leistungsvermögen, insbesondere habe sich die im Reha-Entlassungsbericht gestellte positive Prognose nicht verwirklicht. Sie leide nach wie vor unter starken Schmerzen der rechten Schulter und rezidivierenden Entzündungen sowie starken Bewegungseinschränkungen und neige zu einer enormen Kraftlosigkeit. Mit diesen Einschränkungen könne sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen. Daher begehre sie die Qualifizierung zur Restauratorin im Buchbinderhandwerk, da dort nur noch leichte Arbeiten an Einzelwerken und Kleinstteilen verrichtet würden und mit dem angestrebten Abschluss ihre Erwerbsfähigkeit erhalten würde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2017 zurück. Dem Begehren könne nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 10 SGB VI nicht vorlägen. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen würden keine Gesundheitsstörungen hervorgehen, die eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als Buchbinderin begründen könnten. Aus sozialmedizinischer Sicht seien überwiegend leichte körperliche Arbeiten weiter zumutbar. Dies entspreche auch den Anforderungen im Beruf der Buchbinderin. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien demzufolge nicht aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich. Hiergegen hat die Klägerin am 3. März 2017 Klage beim Sozialgericht Rostock erhoben, das den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stralsund (SG) verwiesen hat. Die Klägerin hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Sie leide weiterhin unter den bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Beschwerden, erschwerend hinzu kämen Beeinträchtigungen der Kniegelenke. Die überwiegend schweren Arbeiten im Stehen und in Zwangshaltungen und mit Überkopfarbeiten in der Buchbinderei für Sonder- und Einzelfertigung seien ihr kaum mehr möglich, weshalb ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet bzw. gemindert sei. Die Tätigkeit eines Buchbinders für Restaurierarbeiten hingegen sei mit wenig körperlichem Aufwand verbunden. Die hierfür erforderlichen Fertigkeiten benötigten eine entsprechende Qualifizierung. Die bisher angefallenen Maßnahmekosten habe sie selber getragen, da die Weiterbildungskurse nur sehr selten stattfinden würden und ihr ein Abwarten auf die Entscheidung der Beklagten nicht möglich gewesen sei, weil sie ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Qualifizierung zur geprüften Buchbinderin für Restaurierarbeiten im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 3.600,00 € zuzüglich Prüfungsgebühr von 800,00 € zu übernehmen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das SG hat einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dipl.-Med. S. eingeholt, der unter dem 6. August 2018 u. a. mitgeteilt hat, dass unter Zugrundelegung der aus dem Reha-Entlassungsbericht hervorgehenden Arbeitsplatzanforderungen aus seiner Sicht ein körperliches Leistungsvermögen als Buchbinderin in einem zeitlichen Umfang von unter 3 Stunden bestehe. Das SG hat zudem ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten von Dr. V. vom 9. Dezember 2019 eingeholt. Dieser hat auf der Grundlage der ambulanten Untersuchung der Klägerin am 2. Dezember 2019 folgende Diagnosen gestellt: 1. Schmerzhafte Belastbarkeitsminderung der Kniegelenke rechts mehr als links bei Zustand nach Meniskus- und Kreuzbandoperation mit anamnestisch bekannter sekundärer Verschleißumformung (posttraumatische Gonarthrose rechts mehr als links) 2. Schmerzhafte Belastbarkeitsminderung des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach arthroskopischer Revision wegen subacromialen Impingement 3. Rezidivierende Schulter-Nacken-Beschwerden (Zervikobrachialsyndrom) bei initialen degenerativen Strukturveränderungen der Halswirbelsäule 4. Endgradige Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Übergangsstörung zwischen Lendenwirbelsäule und Kreuzbein und initialen degenerativen Strukturveränderungen 5. Bluthochdruckleiden, medikamentös kompensiert Die Klägerin könne leichte sowie zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten, zeitweise im Stehen und im Gehen, überwiegend im Sitzen im Wechselrhythmus unter Vermeidung von häufigen Überkopfarbeiten, ohne Akkord- und Fließbandarbeiten, mit gelegentlichen Zwangshaltungen, zeitweise in überwiegend einseitiger Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Klettern oder Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne häufiges Knien, ohne Tätigkeiten mit häufigem Heben, Tragen, Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, zeitweise mit Witterungsexposition bei Tragen adäquater Schutzkleidung verrichten. Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 25. August 2020 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, streitgegenständlich sei ein Kostenerstattungsanspruch, da die Klägerin bereits in die Qualifizierungsmaßnahme zur „Geprüften Buchbinderin für Restaurierarbeiten“ eingestiegen sei. Rechtsgrundlage hierfür sei § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB IX, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien, weil die Ablehnung des Naturalleistungsanspruchs durch die Beklagte rechtmäßig gewesen sei. Die Klägerin erfülle die persönlichen Voraussetzungen des Teilhabeanspruchs nicht, da ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei. Aufgrund seiner Diagnosen, Befundung und Leistungsbeurteilung komme der medizinische Sachverständige Dr. V. in seinem Gutachten vom 09. Dezember 2019 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Lage sei, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchbinderin für Sonder- und Einzelfertigung weiterhin normal auszuüben und eine konkrete Gefahr der Verschlechterung nicht erkannt werden könne. Dem schließe sich das Gericht an. Es folge zudem der berufskundlichen Stellungnahme vom 13. September 2016, wonach es sich bei der Tätigkeit eines Buchbinders in der Sonder- und Einzelfertigung um überwiegend leichte Arbeit handele, was auch der Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit (BERUFENET) entspreche. Soweit es sich hiernach um eine stehende Tätigkeit handele und die Klägerin lediglich zeitweise stehende Tätigkeiten verrichten dürfe, seien individuelle Arbeitshaltungen im Bereich des handwerklichen Buchbindens möglich, sodass die Klägerin nicht in die stehende Körperhaltung gezwungen werde. Lediglich beim Bedienen der technischen Geräte könne es zu der Notwendigkeit der stehenden Arbeitshaltung kommen, was jedoch nicht die Notwendigkeit der überwiegend stehenden Arbeitshaltung bedeute, sodass das Berufsprofil noch den gesundheitlichen Anforderungen der Klägerin entspreche. Gegen den am 1. September 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. September 2020 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass sich der erlernte Beruf der Buchbinderin für Sonder- und Einzelfertigung von einem Buchbinder in der industriellen Buchbinderei vorrangig dadurch unterscheide, dass im Grunde fast sämtliche Tätigkeiten handwerklich zu verrichten seien. Dies habe zur Folge, dass ein Hauptteil der Arbeit im Umgang mit und im Bewegen, Heben und Tragen von schweren Einzelteilen bestehe. Es handele sich fast ständig um körperlich schwere Arbeit, was nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die von der Beklagten eingeholte berufskundliche Stellungnahme zeichne das Berufsbild eines Buchbinders in einem industriell ausgerichteten Betrieb nach, nicht jedoch für einen Handwerksbetrieb. Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin Nachweise (Rechnungen und Überweisungsbelege) zu den von ihr gezahlten Seminarkosten übersandt, insgesamt 3640,00 €. Des Weiteren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2024 auf Befragen mitgeteilt, dass sie die Abschlussprüfung zur Buchbinderin für Restaurierfacharbeiten am Buchbinder-Colleg in F-Stadt wegen eines kurz zuvor erlittenen Autounfalls ihres Mannes nicht habe ablegen können. Es sei ihr aufgrund ihrer guten Zeugnisse und Empfehlungen dennoch gelungen, eine befristete Beschäftigung in C-Stadt von 2018 bis 2020 im Restaurationsbereich der Stadtbibliothek C-Stadt zu erhalten und ausüben zu können. Bezüglich des Vertrages mit dem Buchbinder-Colleg in F-Stadt sei es nach ihrer Erinnerung so gewesen, dass sie den Vertrag noch vor der Ablehnung des Antrages der Beklagten geschlossen habe auf das Risiko hin, dass ihr Antrag abgelehnt werde. Sie könne aber nicht mehr mit Gewissheit sagen, wann genau sie sich verbindlich zur Teilnahme an dem Kurs im Buchbinder-Colleg F-Stadt entschieden habe. Es sei wohl ein Vertrag geschlossen worden, ob dieser von ihr vorab unterzeichnet und zurückgeschickt oder erst bei der ersten Teilnahme in F-Stadt unterschrieben worden sei, wisse sie nicht mehr genau. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 25. August 2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Qualifizierung zur geprüften Buchbinderin für Restaurierarbeiten im Rahmen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 3.600,00 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin handele es sich bei der Tätigkeit der Buchbinderinnen nicht (mehr) um eine Tätigkeit mit viel Kraftaufwand sowie schwerem Heben und regelmäßigen Überkopfarbeiten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.