Beschluss
L 7 R 55/13
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Leiterin der Abteilung Kader und Bildung erfüllt nicht die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die VO-AVItech (juris: ZAVtIV). (Rn.45)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Leiterin der Abteilung Kader und Bildung erfüllt nicht die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die VO-AVItech (juris: ZAVtIV). (Rn.45) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG verpflichtet ist, Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen. Die 1950 geborene Klägerin erlangte nach einem Studium in der Fachrichtung Technik und Technologie des Fernmeldewesens am 1. März 1977 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Fernmeldewesen zu führen. Ab März 1977 war die Klägerin als technischer Verkehrs- und Anlagenplaner beim Post- und Fernmeldeamt (PFA) A-Stadt tätig. Ab dem 1. September 1982 arbeitete sie als Abteilungsleiter "Verkehr und Netze". Auf Grund eines Änderungsvertrages vom 17. Dezember 1987 war die Klägerin ab dem 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1990 als Leiterin der Abteilung Kader und Bildung beschäftigt. Laut Änderungsvertrag umfasste diese letzte Tätigkeit folgende Aufgaben: - Ausarbeitung, Koordinierung und Kontrolle der Aufgaben zur planmäßigen Auswahl, Heranbildung und zum Einsatz der Kader einschließlich der Zusammenfassung im Kaderprogramm - Erarbeitung von Berichterstattungen, Analysen und Schlussfolgerungen zur Sicherung einer planmäßigen Kaderarbeit - Bestätigung und Weiterleitung von Vorschlägen zur Aufnahme von Mitarbeitern in die Kaderreserve - Auswahl der Kader für internationale Arbeit - Organisation der fachlichen und gesellschaftlichen Weiterbildung der Mitarbeiter - Koordination des erforderlichen Facharbeiternachwuchses und dessen Bilanzierung mit den örtlichen Organen, Ausarbeitung des Planes der Berufsausbildung - Gewinnung der geplanten Lehrlinge, Auswahl der Bewerber, Zusammenarbeit mit den Fachbereichen, Abschluss der Lehrverträge - Prüfung der Eignung von Arbeitskräften und Mitwirkung bei der Entscheidung über Einstellungen - Verwirklichung der sozialistischen Jugendpolitik sowie Förderung der Frauen Mit Bescheid vom 23. Juni 2009 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 19. März 2009 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem zur Altersversorgung der technischen Intelligenz ab, weil dieses Gesetz für die Klägerin nicht anwendbar sei. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AAÜG lägen nicht vor. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Die Klägerin sei weder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe sie eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung durch Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt, noch hätte sie auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) finde die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben nur dann Anwendung, wenn am Stichtag des 30. Juni 1990 die folgenden drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt gewesen seien. Generell sei dieses System eingerichtet für Personen, 1. die berechtigt gewesen seien, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hätten (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (betriebliche Voraussetzung). Die Klägerin erfülle die sachliche Voraussetzung nicht, denn als Leiter der Abteilung Kader/Bildung sei sie nicht ingenieurtechnisch im Sinne der Vorsorgungsordnung zur Altersversorgung der technischen Intelligenz beschäftigt gewesen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, sie sei mehr als 12 Jahre als technischer Ingenieur im PFA A-Stadt tätig gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe am 30. Juni 1990 dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach den Regeln des § 1 Abs. 1 S. 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 nicht angehört. Sie sei zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 107/00 R –). Die Klägerin sei jedoch am maßgeblichen Stichtag als Abteilungsleiter für Kader und Bildung beschäftigt und im Ergebnis somit berufsfremd tätig gewesen. Diplomingenieure und Ingenieure erfüllten nur dann die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung, wenn sie im Wesentlichen eine ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende ingenieurtechnische Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hätten. Habe der Schwerpunkt ihrer Beschäftigung dagegen in der Lösung von wirtschaftlichen oder kaufmännischen Arbeitsaufgaben gelegen, seien sie nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig gewesen. Sie seien daher – wie vorliegend die Klägerin – berufsfremd eingesetzt gewesen (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R). Die Klägerin hat am 8. April 2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Schwerin erhoben. Neben der persönlichen erfülle sie auch die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in das streitige Zusatzversorgungssystem. Sie habe den Abschluss zur Ingenieurin für Fernmeldewesen der ehemaligen DDR erreicht. Zum Ausbildungsziel und -inhalt und den Aufgaben eines Ingenieurs für Fernmeldewesen habe es gehört, das Festnetz und Telekommunikationsunternehmen sowie das Funknetz von Rundfunkanstalten zu installieren, zu betreiben und zu warten. Ferner habe sie Fernmeldenetze und Anlagen geplant und dokumentiert. Diesem abstrakten Anforderungsprofil eines Ingenieurs für Fernmeldewesen der ehemaligen DDR habe die Tätigkeit entsprochen, die von ihr ausgeübt worden sei. Sie habe als Abteilungsleiter für Verkehr und Netze die Nutzung, Erweiterung, Veränderung und Erhaltung der Fernmeldenetze und der Teilnehmereinrichtungen gewährleistet. Sie sei zuständig gewesen für die vollständige und ordnungsgemäße Führung der Dokumentation über die Fernmeldenetze und habe darüber hinaus eine Analysentätigkeit ausgeübt. Für einen berufsfremden Einsatz seien keine Anhaltspunkte erkennbar. Sofern sie auch Abteilungsleiterin für Kader und Bildung gewesen sei, stehe dies dem Berufsbild des Ingenieurs für Fernmeldewesen nicht entgegen. Auch hier habe sie die fachliche Organisation der Mitarbeiter übernehmen und diese anleiten müssen. Sie habe eng mit den entsprechenden Fachbereichen zusammengearbeitet und habe Berichterstattungen und Analysen hinsichtlich des Fernsprechverkehrs erarbeitet. Auch wenn kein Funktionsplan den konkreten Arbeitsplatz betreffend vorliege, sei sie als Abteilungsleiterin "Kader und Bildung" überwiegend entsprechend ihrem Berufsbild im ingenieurtechnischen Bereich tätig gewesen. Für diese Tätigkeit habe sie eines abgeschlossenen Ingenieurstudiums bedurft. Sie habe eine leitende und anleitende Position innegehabt. Im Rahmen einer umfassenden Schulung der Mitarbeiter habe sie eindeutig Einfluss auf den Produktionsprozess gehabt. Es sei ihre Aufgabe gewesen, auf Grund ihrer technischen Fähigkeiten und Kenntnisse Nachwuchskräfte mit technischem Verständnis für den Fernmeldeverkehr und Postbereich auszubilden. Darüber hinaus habe zu ihrem Aufgabenbereich die fachliche Anleitung der Abteilungsleiter und Dienststellenleiter gehört. Dies korrespondiere mit den aus ihrem Zeugnis ersichtlichen Studieninhalten. Auch hier sei im Rahmen der Ingenieursausbildung die sozialistische Betriebswirtschaft, Arbeitswissenschaften, aber auch Information/Dokumentation/Standardisierung neben den Themen wie Technologie, technische Systeme und Messtechniken gelehrt worden. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass für die Tätigkeit als Leiterin "Kader und Bildung" auch ökonomische Kenntnisse benötigt worden seien. Darüber hinaus seien jedoch spezielle ingenieurtechnische Kenntnisse über den Produktionsprozess gefordert worden. Sie sei ihrer Meinung nach somit am 30. Juni 1990 entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation gerade nicht berufsfremd eingesetzt gewesen. Zum Stichtag sei auch die betriebliche Voraussetzung mit ihrer Tätigkeit bei einem Post- und Fernmeldeamt im Sinne der Versorgungsordnung erfüllt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 23. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG für den Zeitraum vom 1. März 1977 bis zum 30. Juni 1990 festzustellen und für diesen Zeitraum entsprechende Feststellungen nach dem AAÜG zu treffen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 nicht mehr als Abteilungsleiterin für Verkehr und Netze, sondern als Abteilungsleiterin für Kader und Bildung beschäftigt gewesen. Sie sei damit nicht entsprechend der typischerweise von ihr während ihrer Ausbildung zum Ingenieur erworbenen Fertigkeiten eingesetzt gewesen. Die von ihr ausweislich des vorgelegten Änderungsvertrages ausgeübten Tätigkeiten entsprächen nicht den Arbeitsaufgaben, die Gegenstand der Abschlussprüfung gewesen seien, welche die Klägerin zum Abschluss ihres Ingenieurstudiums abgelegt habe. Als Leiterin der Abteilung Kader und Bildung sei sie verantwortlich für die Vorbereitung, Durchsetzung und Kontrolle der Grundsätze und Prinzipien der sozialistischen Kaderpolitik in der Wirtschaftseinheit auf der Grundlage der Beschlüsse von Partei und Regierung gewesen. Sie habe den erforderlichen Kaderbedarf gesichert und die ständige Erhöhung des Ausbildungsniveaus der Kader. Sie habe langfristige Kaderkonzeptionen als Grundlage für die Planung und Bilanzierung des Kaderbedarfs erarbeitet und die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen bei der Auswahl und Einstellung gewährleistet. Sie sei damit berufsfremd eingesetzt gewesen. Mit Urteil vom 21. Januar 2013 hat das SG B-Stadt die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte. Zugehörigkeitszeiten zum streitigen Versorgungssystem seien vorliegend nicht gegeben kraft Versorgungszusage, Einzel- oder Rehabilitierungsentscheidung, denn solche seien der Klägerin nicht zuteil geworden. Die Klägerin sei auch am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft gewesen. Bei Personen, die ab 1. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen gewesen und nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen worden seien, sei zu prüfen, ob sie nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Der fiktive bundesrechtliche Anspruch hänge im Bereich der AVItech gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August 1950 und der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 von drei Voraussetzungen (der persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzung) ab, die alle gleichzeitig vorgelegen haben mussten. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Klägerin die persönliche Voraussetzung in Form einer Ingenieursausbildung und die betriebliche Voraussetzung in Form der Mitarbeit bei der Post als gleichgestellt am Betrieb erfülle. Zur Überzeugung des Gerichts liege jedoch die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung der Klägerin in das Zusatzversorgungssystem nicht vor, weil sie keine ihrer Ingenieursausbildung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe. Die Klägerin habe am 1. März 1977 die Abschlussprüfung als Ingenieurin für Fernmeldewesen bestanden. Am Stichtag des 30. Juni 1990 sei sie jedoch Abteilungsleiterin für Kader und Bildung gewesen und habe damit eine Tätigkeit ausgeübt, für die es nicht der von der Klägerin absolvierten Ingenieursausbildung bedurft habe; insbesondere sei kein Bezug zu einer technischen Tätigkeit zu erkennen. Aus der vorliegenden Aufgabenbeschreibung ergebe sich, dass es sich hierbei um eine Tätigkeit aus dem Bereich Personal gehandelt habe, für deren Ausübung speziell im Bereich der Post Kenntnisse im Bereich des Fernmeldewesens sicherlich nützlich, nicht aber unabdingbar gewesen seien. Derartige Aufgaben würden für gewöhnlich vom Betriebswirtschaftlern mit der Spezialisierung Personalwesen, nicht aber von technischem Fachpersonal wahrgenommen. Insofern entspreche die Tätigkeit im Bereich Kader und Bildung nicht dem Berufsbild eines technischen Ingenieurs, sodass die Klägerin nicht schwerpunktmäßig entsprechend ihrer beruflichen Ausbildung am Stichtag tätig gewesen sei; im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf das Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 2/07 R – und vom 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R –) sei die Klägerin somit berufsfremd eingesetzt gewesen, sodass sie keinen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das streitige Zusatzversorgungssystem gehabt habe. Gegen das am 7. Februar 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Februar 2013 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass sie die sachliche Voraussetzung erfülle, denn sie sei entsprechend einem Ingenieur tätig gewesen. Eine fachfremde Verwendung sei auch in der Tätigkeit als Abteilungsleiterin Kader und Bildung nicht erfolgt. Hier sei es ihre Aufgabe gewesen, auf Grund der von ihr erworbenen technischen Fähigkeiten und Kenntnisse die Nachwuchskräfte mit technischem Verständnis für den Fernmeldeverkehr und Postbereich auszubilden. Hierzu habe auch die Vermittlung der Kenntnisse in der Fachrichtung Technik und Technologie des Fernmeldewesens gehört. Darüber hinaus sei sie sicherlich auch verantwortlich für die Ausarbeitung, Koordinierung und Kontrolle der Aufgaben zur planmäßigen Auswahl, Heranbildung und zum Einsatz der Kader gewesen. Allein der Umstand, dass ihr als Leiterin der Abteilung Kader und Bildung die Erarbeitung von Berichterstattungen und Analysen zur Sicherung einer planmäßigen Kaderarbeit oblegen habe, führe jedoch nicht dazu, dass sie fachfremd eingesetzt worden sei. Die Grundsätze einer ingenieurtechnischen Tätigkeit, insbesondere auch das notwendige Fachwissen eines Ingenieurs, hätten ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin Kader und Bildung geprägt. Der Abteilungsleiter Kader und Bildung habe die Qualifikation eines Ingenieurs benötigt, da er insbesondere auch Kenntnisse zum Ablauf der technologischen Prozesse im Post- und Zeitungswesen und/oder im Fernsprech- und Fernschreibwesen und/oder in der industriellen Produktion habe haben müssen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 21. Januar 2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit ihrer Beschäftigung vom 1. März 1977 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält weiterhin die sachliche Voraussetzung für nicht gegeben. Die Funktion einer Abteilungsleiterin Kader und Bildung korreliere nicht mit der erworbenen Qualifikation einer "Ingenieurin des Fernmeldewesens" und den in diesem Ausbildungsberuf gewonnenen Erfahrungen. Durch die Ausbildung sei die Klägerin befähigt gewesen, betriebs- und verkehrsleitende Funktionen in den Bereichen des Fernmeldewesens auszuüben sowie technische Einrichtungen des Fernmeldewesens zu errichten und instand zu halten. Bei der Aufgabe "Kader und Bildung" habe es sich um einen von der erworbenen Qualifikation getrennten Bereich bzw. Dienstzweig gehandelt. Sie sei daher aus dem erlernten Dienstzweig "ausgestiegen" und in einen fachfremden Bereich gewechselt, der nicht ihrer erworbenen Qualifikation entsprochen habe. Sie sei damit am 30. Juni 1990 berufsfremd eingesetzt gewesen. Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zu entscheiden und die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 S. 2 SGG entsprechend angehört. Die Gerichtsakten (S 7 R 179/10, L 7 R 55/13) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach vorheriger Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, wie das SG B-Stadt in seinem angefochtenen Urteil vom 21. Januar 2013 zutreffend ausgeführt hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im streitigen Zeitraum sowie auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Entgelte (vgl. § 1 Abs. 1, 5 bis 8 AAÜG). Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie – nach Überprüfung – zum Gegenstand seiner eigenen Rechtsfindung (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Wie bereits die Beklagte und auch das SG unter Nennung der einschlägigen Vorschriften ausgeführt haben, war das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz eingerichtet für Personen, 1. die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllt, denn sie war im streitigen Zeitraum berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Die Klägerin erfüllt am maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990 jedoch nicht die sogenannte "sachliche" Voraussetzung. Ingenieure erfüllen die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur dann, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieur-technischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt hingegen in anderen Bereichen, z. B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (vgl. Urteil des BSG vom 31. März 2004 – B 4 RA 31/03 R – sowie vom 23. August 2007 – B 4 RS 2/07 R –). Gemäß den vom BSG aufgestellten Grundsätzen hat das SG Schwerin im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 nicht schwerpunktmäßig, das heißt überwiegend, entsprechend dem Berufsbild des technisch ausgebildeten Ingenieurs mit der Berufsbezeichnung "Ingenieur für Fernmeldewesen (Fachrichtung Technik und Technologie des Fernmeldewesens)" tätig war, sondern vornehmlich im wirtschaftlich-organisatorischen, planenden bzw. ökonomischen Bereich. Die Klägerin war bei ihrem damaligen Arbeitgeber, dem PFA A-Stadt, zuletzt von Januar 1988 bis über den 30. Juni 1990 hinaus als Leiterin der Abteilung Kader und Bildung beschäftigt. Auch wenn entsprechende Funktionspläne der Klägerin hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht beigezogen werden konnten, ergibt sich aus der Aufgabenbeschreibung der Klägerin im Änderungsvertrag vom 17. Dezember 1987 mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Klägerin in einem Bereich tätig war, der der Gewinnung, Sichtung, Ausbildung und Förderung des Personals, der Organisation und Koordinierung sowie Planung des Personals etc. entsprach. Die in der Aufgabenbeschreibung im Änderungsvertrag beschriebenen Arbeitsbereiche der Klägerin sind vornehmlich dem organisatorischen, planenden und ökonomischen Bereich zuzuordnen, nicht jedoch dem ingenieur-technischen produktionsbezogenen Bereich. Dass die Klägerin, wie sie vorgetragen hat, und was vom Senat insoweit auch nicht bezweifelt wird, in ihrer Funktion als Leiterin der Abteilung Kader und Bildung auch zuständig gewesen ist für die Heranbildung der Kader, der Organisierung der fachlichen Weiterbildung der Mitarbeiter und des Facharbeiternachwuchses, der Ausarbeitung eines Planes der Berufsausbildung und der Ausbildung von Nachwuchskräften, führt jedoch nicht dazu, die Tätigkeit der Klägerin insgesamt als solche zu werten, die im produktionsbezogenen ingenieur-technischen Bereich gelegen hat. Zwar mögen diese Tätigkeiten einen Teilbereich ihres gesamten Aufgabengebietes umfasst haben, sie haben zur Überzeugung des Senats aber keinen solchen Umfang gehabt, dass sie der Tätigkeit der Klägerin als Abteilungsleiterin Kader und Bildung das "Gepräge" gegeben haben; der Aufgabenbereich der Klägerin als Abteilungsleiter Kader und Bildung war überwiegend organisatorisch, planend, ökonomisch, verwaltend und betriebswirtschaftlich ausgerichtet. Dass die Klägerin zur Bewältigung ihrer Arbeitsaufgaben – auch – über technisches Wissen verfügen musste, reicht diesbezüglich für die Bejahung der sachlichen Voraussetzung nicht aus. Die Klägerin ist damit nicht entsprechend ihrem Berufsbild als Ingenieur tätig gewesen, sondern im Ergebnis "berufsfremd" eingesetzt gewesen (vgl. Urteil des BSG vom 23. August 2007, aaO). Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des BSG vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 17/07 R – entgegen. Soweit das BSG dort in einem "obiter dictum" ausgeführt hat, dass offen gelassen werde, ob auch z. B. ein Einsatz in den Arbeitsbereichen "Kader und Bildung" ausreiche, um eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können, hat das BSG ausdrücklich eine Entscheidung hierüber nicht getroffen. Deshalb ist auch die Erfüllung der sogenannten sachlichen Voraussetzung für eine Einbeziehung in die AVItech bei einer Tätigkeit in einem solchen Arbeitsbereich nicht anhand dieser Entscheidung zu bejahen (vgl. auch Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2010 – L 7 R 277/05 –). Da das SG B-Stadt mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen der sachlichen Voraussetzung verneint hat, konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (vgl. § 160 Abs. 2 SGG).